Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110527/13/Li/Wa/Sta

Linz, 14.01.2005

 

 

 VwSen-110527/13/Li/Wa/Sta Linz, am 14. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 
 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des W B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K P, S, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 15. Dezember 2003, VerkGe96-28-2003, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am
16. Dezember 2004, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten
    I. Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Beitrag in Höhe von 72,60 Euro (ds. 20 % der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 15. Dezember 2003, VerkGe96-28-2003, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 363 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden, verhängt, weil anlässlich einer Kontrolle des Sattelzugfahrzeuges der Marke MAN mit dem amtlichen Kennzeichen (Zulassungsbesitzer W B, S, M S) und des Sattelanhängers der Marke Hangler mit dem amtlichen Kennzeichen (Zulassungsbesitzer W B, S, M S) durch die Verkehrsabteilung - Außenstelle Amstetten - am 1. Juli 2003 um 14.59 Uhr auf der Westautobahn in Fahrtrichtung Linz beim Verkehrskontrollplatz Haag in der Gemeinde Wolfsbach bei Straßenkilometer 135,000 der Lenker H K für das auf dem Fahrzeug verladene Gut keinen Frachtbrief vorweisen konnte. Der Bw habe somit als Güterbeförderungsunternehmer mit Standort in S, M S, trotz der Tatsache, dass er am 1. Juli 2003 eine gewerbsmäßige Güterbeförderung über 50 km (Transport von Eisenlassen von Schwechat nach Linz) durchgeführt habe, keinen Frachtbrief im Sinn des § 17 Güterbeförderungsgesetz mitgeführt und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 17 Abs.1 iVm § 23 Abs.1 Z7 und Abs.4 Güterbeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 593/1995 idgF begangen.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, der genannte Bescheid zur Gänze angefochten, und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Einschreiter die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe, der vorliegende Bescheid unrichtig und in sich widersprüchlich sei, und die erstinstanzliche Behörde sehr oberflächlich vorgegangen sei, weil den vorgebrachten Beweisanträgen und Argumenten nicht Folge gegeben wurde. Unrichtig sei "die Annahme, dass im vorgeworfenen Sinne ohne Frachtbrief eine gewerbsmäßige Güterbeförderung über 50 km von Braunau nach Sulz, Landeck und Feldkirch durchgeführt worden wäre." Aus diesem Grund wurde "ausdrücklich die zeugenschaftliche Einvernahme des meldungslegenden Beamten R R, Verkehrsabteilung Außenstelle Imst", beantragt. Insbesondere wäre der Meldungsleger dahingehend zu befragen, welche Wahrnehmungen er nun tatsächlich gemacht hat, und welche Vorkehrungen er traf, um einem Wahrnehmungsfehler oder einer Verwechslung vorzubeugen. Weiters wurde die zeugenschaftliche Einvernahme "des Herrn K" (gemeint wohl: H K) beantragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der erstinstanzlichen Behörde sowie durch Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2004, zu welcher die Verfahrensparteien sowie die Herren H K und RI R S als Zeugen geladen wurden. An der Verhandlung nahm RA Dr. M D als Substitut des Rechtsvertreters des Bw teil, und wurde der geladene Zeuge RI R S einvernommen. Die belangte Behörde sowie der Zeuge H K blieben entschuldigt fern.

 

4.1. Unbestritten ist, dass der Bw am 1. Juli 2003 um 14.59 Uhr auf der Westautobahn in Fahrtrichtung Linz beim Verkehrskontrollplatz Haag in der Gemeinde Wolfsbach bei Strkm 135,000 mit einem Sattelzugfahrzeug der Marke MAN mit dem amtlichen Kennzeichen und dem Sattelanhänger der Marke Hangler mit dem amtlichen Kennzeichen (beide zugelassen auf W B, S, M S) eine gewerbsmäßige Güterbeförderung über 50 km (Transport von Eisenlassen von Schwechat nach Linz) unter Heranziehung des Lenkers H K durchführte.

 

Dies wird vom Bw auch nicht bestritten und bezieht sich dieser doch in seinem Rechtsmittel völlig an der vorliegend vorgeworfenen Verwaltungsstraftat vorbei auf eine gewerbsmäßige Güterbeförderung "von Braunau nach Sulz, Landegg und Feldkirch" (gegenständlich ist jedoch eine Güterbeförderung von Schwechat nach Linz) und beantragt die zeugenschaftliche Einvernahme des "meldungslegenden Beamten R R" (gegenständlich ist jedoch RI R S Meldungsleger). Das Vorbringen seiner rechtskundigen Vertretung im Rahmen der Berufungsverhandlung wiederum bezog sich im Wesentlichen auf ein vom Bw in seinem Unternehmen angeblich eingerichtetes Kontrollsystem und wurde dargelegt, dass - falls überhaupt von Verschulden auszugehen sei - dieses als geringfügig anzusehen sei. Das Vorbringen in der schriftlichen Berufung wurde als "Schreibfehler" zu erklären versucht.

 

4.2. Der unter Wahrheitspflicht stehende Zeuge RI R S sagte im Rahmen der Berufungsverhandlung aus, er könne sich an die gegenständliche Kontrolle noch erinnern. Anlässlich einer Ausleitung aller Lkw beim Verkehrskontrollplatz Haag sei das gegenständliche Fahrzeug auf Grund einer Vorselektierung ausgeleitet und ihm zur Kontrolle zugewiesen worden, weil man eine Überladung vermutet hätte. Vom Lenker, Herrn H K, habe er daraufhin sämtliche Papiere verlangt, ausdrücklich auch den Frachtbrief, worauf ihm der Lenker mitgeteilt habe, er könne keinen Frachtbrief vorzeigen, weil er keinen habe. Nach Angaben des Lenkers sei das Transportgut - im konkreten Fall Eisenlassen - von einer Verladestelle der Firma P in Schwechat zur Firma P nach Linz transportiert worden. Das gegenständliche Fahrzeug sei auf W B zugelassen.

 

4.3. Auf Grund dieser widerspruchsfreien und glaubhaften Zeugenaussage steht sohin über die zuvor genannten unbestrittenen Tatsachen hinaus fest, dass der gegenständliche Transport von einer Verladestelle der Firma P in Schwechat zur Firma P nach Linz durchgeführt und kein Frachtbrief im Sinne des § 17 GütbefG 1995 mitgeführt wurde.

 

4.4. Nach Angabe des rechtskundigen Vertreters des Bw im Rahmen der Berufungsverhandlung steht weiters fest, dass Herr H K zum gegenständlichen Tatzeitpunkt beim Bw beschäftigt war.

 

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 17 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz (GütbefG) 1995 haben Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z7 GütbefG 1995 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer andere als die in Z1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

 

Gemäß § 23 Abs.4 leg.cit. hat bei einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs.1 Z7 die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen.

 

Aus dem festgestellten Sachverhalt ist erwiesen, dass der Bw unter Heranziehung eines zum Tatzeitpunkt bei ihm beschäftigten Lenkers zu dem im Straferkenntnis näher angeführten Zeitpunkt eine gewerbsmäßige Güterbeförderung mit einer Fahrtstrecke von mehr als 50 km, nämlich von Schwechat nach Linz, durchführte, ohne dass ein Frachtbrief mitgeführt wurde. Der Bw hat daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen.

 

5.2. Von einem Werkverkehr gemäß § 10 GütbefG 1995 - wie ihn der rechtskundige Vertreter des Bw im Rahmen der Berufungsverhandlung (erschließbar) behauptete ("weil ein interner Baustellenverkehr vorlag") - war im gegenständlichen Fall nicht auszugehen:

Die Vernehmung des Zeugen RI R S ergab nämlich, dass es sich den Angaben des Lenkers im Rahmen der Kontrolle zu Folge bei dem gegenständlichen Transport um einen Transport von einer Verladestelle der Firma P in Schwechat zur Firma P nach Linz gehandelt hat. Gemäß § 10 Abs. 1 Z.2 GütbefG 1995 muss jedoch die Beförderung der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen, um als Werkverkehr zu gelten. Weil diese Voraussetzung zwar auf das Unternehmen P, keinesfalls aber auf den Bw zutrifft (es sollten keine Güter zu seinem Unternehmen herangeschafft werden, oder von seinem Unternehmen fortgeschafft werden, etc.), liegt auf Grund dessen, dass die in § 10 Abs.1 Z1 bis 5 angeführten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, gegenständlich kein Werkverkehr des Bw vor, und kann daher auch eine Auseinandersetzung bezüglich des Vorliegens der in § 10 Abs. 1 Z1, 3, 4 und 5 genannten Bedingungen unterbleiben.

(Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass gegenständlich auch kein Werkverkehr des Unternehmens P vorliegt, da der Lenker des gegenständlichen Kraftfahrzeuges nicht vom (Personal des) Unternehmen(s) P, sondern zum Tatzeitpunkt beim Bw beschäftigt war, sodass (mindestens) ein weiterer der von § 10 Abs.1 geforderten Umstände (nämlich Z.3: "Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden") im Hinblick auf das Unternehmen P ebenfalls nicht erfüllt war.)

 

5.3. Im Hinblick auf das Verschulden des Bw ist nachstehendes festzuhalten:

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sogenanntes Ungehorsamsdelikt) und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Es obliegt demnach dem Beschuldigten initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung des Nichtverschuldens nicht aus.

 

Nach ständiger Judikatur des VwGH darf bei der Annahme einer grundsätzlichen Verantwortung des Arbeitgebers für die im Zusammenhang mit dem Betrieb stehenden Verwaltungsübertretungen nicht übersehen werden, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annimmt. Die rechtliche Konsequenz, die aus dieser Tatsache zu ziehen ist, besteht darin, dass dem Unternehmer zugebilligt werden muss, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Ob der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Im Sinne dieser Judikatur reicht dabei die bloße Erteilung von Weisungen nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte. Wie der VwGH weiters hiezu judiziert, reichen bloß stichprobenartige Kontrollen nicht aus, ein wirksames Kontrollsystem zu begründen.

 

Unter Beachtung dieser Ausführungen ist auch das Vorbringen des rechtskundigen Vertreters des Bw in der Verhandlung, der Bw habe als Transportunternehmer insofern ein Kontrollsystem in seinem Unternehmen eingebaut, als regelmäßig - insbesondere meist Freitagnachmittag - Fahrerbesprechungen stattfänden, wobei die Fahrer strikte Anweisung erhielten, sämtliche relevanten Vorschriften (insbesondere Tachographenscheiben und Frachtbriefe mitzuführen) einzuhalten und sich bei bestehenden Zweifeln, ob Frachtpapiere notwendig wären, an kundige Personen zu wenden, nicht geeignet, die Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems zu begründen. Solche bloßen - wenn auch regelmäßigen - Anweisungen stellen kein Kontrollsystem dar, das gemessen an den Anforderungen der einschlägigen VwGH-Judikatur als ausreichend erachtet werden kann, und wurden vom Bw darüber hinaus keine schriftlichen Aufzeichnungen oder andere Beweismittel über ein gehandhabtes Kontrollsystem vorgelegt, obwohl die Berufungsbehörde ihm im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung eine Frist bis 30. Dezember 2004 zur diesbezüglichen Vorlage eingeräumt hat.

 

Ebenso wenig ist der im Rahmen der Berufungsverhandlung erhobene Einwand, vorliegend wären unklare Voraussetzungen gegeben, weil ein interner Baustellentransport vorgelegen habe (dies wurde durch die Berufungsbehörde bereits weiter oben widerlegt), und sei dem Lenker K über dessen ausdrückliches Nachfragen vom Kranführer der Firma P erklärt worden, er würde auf Grund dieser Tatsache keinen Frachtbrief benötigen, geeignet ein anderes Ergebnis herbeizuführen: Vielmehr spricht der Umstand, dass der Lenker sich gegenständlich bei einem Kranführer (!) der Firma P (!) erkundigen musste, ob ein Frachtbrief beim gegenständlichen Transport mitgeführt werden muss oder nicht, dafür, dass die bloßen, an die Lenker gerichteten Anweisungen des Bw, die einschlägigen Vorschriften einzuhalten und bei Zweifel kundige Personen zu kontaktieren, nicht ausreichen, um derartige Verstöße zu vermeiden.

 

Der Bw hätte im vorliegenden Fall konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise von ihm Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden. Die vom Bw ins Treffen geführten Anweisungen reichen hiefür jedenfalls nicht aus (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 30. April 2003, Zl 2001/03/0214). Da der Bw schon die Einrichtung eines solchen den Vorgaben in der Judikatur des VwGH entsprechenden Kontrollsystems unterließ, gelang es ihm nicht, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen.

 

Die Einvernahme des vom BW als Zeugen beantragten - überdies nicht näher genannten - Kranführers der Firma P konnte unterbleiben, da dieser Zeuge im Hinblick auf die Frage des Bestehens eines ausreichenden Kontrollsystems im Unternehmen des Bw als untaugliches Beweismittel anzusehen war.

 
Da es im Hinblick auf Ungehorsamsdelikte Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, den Bw im gegenständlichen Fall diese Glaubhaftmachung jedoch nicht gelang, war gemäß § 5 Abs.1 VStG von Fahrlässigkeit auszugehen und hat der Bw demzufolge die ihm zur Last gelegte Übertretung auch zu verantworten hat.

5.5. Die Strafzumessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach dem vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und sind bei Geldstrafen weiters die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.

 

Im Hinblick darauf wird der Bw hingewiesen, dass über ihn die nicht unterschreitbare gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde, sodass sich ein Eingehen darauf, ob den Bestimmungen des § 19 VStG entsprochen wurde oder nicht, erübrigen kann.

 

Festzuhalten ist lediglich, dass eine außerordentliche Strafmilderung im Sinne des
§ 20 VStG nicht in Betracht zu ziehen war, weil von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen - wie dies gesetzlich gefordert ist - nicht gesprochen werden kann.

 

Ebenso wenig war ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG möglich, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen der Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich zurückgeblieben wäre, was vorliegend nicht der Fall ist.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

zu II.:

Der Kostenspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Linkesch

 
 

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