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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110529/2/Kon/Rd/Hu

Linz, 12.10.2004

 

 

 VwSen-110529/2/Kon/Rd/Hu Linz, am 12. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Konrath über die Berufung des G S, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. J W Z, M, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 3. Dezember 2003, VerkGe96-126-2003-GRM/KM, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.
 
Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG.

zu II.: § 66 VStG.
 

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber G S (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs.1 bis 9 iVm § 23 Abs.1 Z6 Güterbeförderungsgesetz - GütbefG idgF für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 1.453 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen, verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, 145,30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 VStG 1991 idgF für die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes (GütbefG) der Firma G mit dem Sitz in E, L, folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten:

Am 12.4.2003 um 2.20 Uhr wurde anlässlich einer Zollkontrolle auf der Autobahn A10, Parkplatz Ried, Gemeinde Rennweg, Bezirk Spittal/Drau, festgestellt, dass durch den Lenker, Herrn R W, geb., wh. E, L, mit dem Sattelzugfahrzeug MAN, Kennzeichen: und dem Sattelanhänger Schwarzmüller, Kennzeichen: (höchstzulässiges Gesamtgewicht über 7,5 t) ein gewerblicher Gütertransport über die Grenze von Italien kommend durch Österreich Richtung England fahrend, durchgeführt wurde, ohne dass auf dieser Fahrt ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten, die in erforderlicher Anzahl auf der Ökokarte aufgeklebt und entsprechend entwertet sein müssen oder gültige Ökopunkte auf der Ökokarte (ohne Anzeichen einer Wiederverwendung oder Fälschung) vorgelegt wurden, oder für die betreffende Fahrt geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist, mitgeführt und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorgelegt wurden.

 

Sie haben somit veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wurde, für die eine gemäß Verordnung EG Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung EG Nr. 2012/2000 (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, ohne dass Sie dem Fahrer vor Antritt der Fahrt eine entsprechende Anzahl von gültigen Ökopunkten übergeben haben bzw wurde keine Ökokarte, kein Umweltdatenträger und kein Nachweis für eine ökopunktebefreite Fahrt mitgeführt oder vorgewiesen.

Im Zuge der Kontrolle wurde festgestellt, dass die für die Transitfahrt notwendigen Ökopunkte nicht vorgelegt werden konnten. Ein Ecotag am Fahrzeug war nicht vorhanden. Der Lenker legte bei der Kontrolle zuerst den Frachtbrief mit der Nr. 345174 vor, worin der Empfänger die Firma G in L ist bzw war.

Bei der genaueren Kontrolle wurde der richtige Frachtbrief mit der Nr. 345173 versteckt im Führerhaus vorgefunden."

 

Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass anlässlich der Zollkontrolle im Lkw mit dem Kennzeichen, ein zweiter Frachtbrief vorgefunden worden sei. Der Original-Frachtbrief sei vom Lenker nicht ausgehändigt, sondern bei der Kontrolle im Führerhaus vorgefunden worden. Der vom Lenker selbst geschriebene Frachtbrief habe keinen Stempel im Feld 1 (Absender) der Firma im Abgangsland getragen. Wenn schon zum Zeitpunkt der Verladungen festgestanden sei, dass die Ladung zum Firmensitz gehe, und dort umgeladen werde, hätte schon der Absender einen richtigen Frachtbrief auszustellen gehabt. Da aber der Versender auf dem Frachtbrief Umladeverbot gestempelt gehabt habe, könne eine Umladung schwer möglich sein. Weiters sei im Führerhaus eine größere Anzahl von unbeschriebenen Frachtbriefen vorgefunden worden. Da laut Original-Frachtbrief (Versender) und Aussage des Lenkers es sich um eine Transitfahrt gehandelt habe, sei die Anzeige der Zollverwaltung Hermagor/MÜG verfasst worden.

Hinsichtlich der Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, dass diese unter Berücksichtigung des § 19 VStG erfolgt sei. Es seien keine Milderungsgründe zutage getreten. Als straferschwerend seien mehrere einschlägige Verwaltungsübertretungen gewertet worden. Von der belangten Behörde wurde die gesetzliche Mindeststrafe verhängt.

Für die Einhaltung der Bestimmungen des AZG seien der Arbeitgeber und dessen Bevollmächtigte verantwortlich. Da der Arbeitergeber des R W die Firma G und deren verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs.2 VStG der Bw sei, habe es sich beim Beschuldigten eindeutig um den Bw gehandelt.

Laut GütbefG sei der Bw für das Nichteinhalten der Gesetzesbestimmung betreffend Ökopunkte und Frachtpapiere verantwortlich.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Bw rechtzeitig Berufung eingebracht und darin ausgeführt, dass der gegen den Bw erhobene Vorwurf, dass mit dem verfahrensgegenständlichen Transport eine ökopunktepflichtige Transitfahrt durchgeführt hätte werden sollen, falsch sei. Völlig aus der Luft gegriffen sei die Darstellung der belangten Behörde, dass der Bw in seiner Verantwortung anlässlich der Niederschrift vom 23.9.2003 angegeben hätte, dass es sich bei der gegenständlichen Fahrt um keine ökopunktepflichtige Fahrt gehandelt habe. Dies sei offensichtlich ein Wunschgedanke der belangten Behörde. Aus dieser Niederschrift habe sich vielmehr genau das Gegenteil ergeben. Wie bereits angegeben, sei seitens des beauftragten Frachtführers, der Firma G, von Anfang an beabsichtigt gewesen, den gegenständlichen Transport im kombinierten Verkehr von Italien nach England zu führen. Dies sei der Grund dafür, warum ein Frachtbrief mit der Nr. 345174 ausgestellt worden sei, welcher als Empfänger im Punkt 2 die G aufgewiesen habe.

Soweit die belangte Behörde vermeine, die Unrichtigkeit der Darstellung würde sich dadurch ergeben, dass der Absender "keinen richtigen Frachtbrief ausgestellt habe", habe die belangte Behörde offensichtlich übersehen, dass dieser Frachtbrief Nr. 345174, welcher als Empfänger die G vorgesehen habe, entgegen der Darstellung der belangten Behörde als "echt" bzw "richtig" anzusehen sei, da dieser wohl vom Absender ausgestellt, also auch von diesem gestempelt und gefertigt worden sei (siehe auch Randziffer 13 und 22 in diesem Frachtbrief).

Das Ausstellen eines zweiten Frachtbriefes mit dem Empfänger G habe wie gesagt den Grund gehabt, dass von Anfang an beabsichtigt worden sei, die transportierten Glühbirnen im kombinierten Verkehr nach Lambach mit dem Lkw zu transportieren, und von dort, wie es dann auch letztendlich und auch tatsächlich geschehen sei, mit der Bahn nach England.

Da der Empfänger der Glühbirnen, die Firma GE H in England Sorge gehabt habe, bei einem kombinierten Verkehr würden Glühbirnen beschädigt werden, wollte dieser grundsätzlich diesen Transport nicht als kombinierten Transport durchgeführt haben, weshalb in den Frachtbrief Nr. 345173 ein Umladeverbot eingestempelt und als Empfänger die GE H angeführt worden sei.

Dies habe jedoch lediglich das Verhältnis zwischen der G als Frachtführer und der GE H betroffen, da im Falle einer Glühbirnenbeschädigung infolge der Durchführung eines kombinierten Verkehrs zu Lasten der G angenommen hätte werden müssen, dass ein Schaden an den Glühbirnen aufgrund der Umladung erfolgt sei.

Im Übrigen werde auf die beigelegten Frachtbriefe und Auflieferscheine hingewiesen. Wie aus diesen zu entnehmen sei, sei der Container, in welchem die Lampen von Italien nach Lambach transportiert worden waren, am 14.2. am Terminal Wels auf die Bahn verfrachtet und in Richtung Neuss transportiert worden.

 

Da sohin aufgrund der vorgelegten Urkunden, als auch aufgrund des zum Zeitpunkt der Anhaltung vom Kraftfahrer vorgelegten Frachtbriefes mit der Nr. 345174 eindeutig erkennbar sei, dass es sich um keine Transitfahrt gehandelt habe, bestehe der gegen den Bw erhobene Vorwurf zu Unrecht, weshalb beantragt werde, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bw einzustellen.

 

3. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung Abstand genommen werden (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

4. Nach Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 9 Abs.3 GütbefG hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.

 

Gemäß § 23 Abs.1 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO zu ahndende Verwaltungsübertretung, eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Bewilligung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält.

Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z3, 6 und Z8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs.1 Z1 der GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen (Abs.4 leg.cit.).

 

4.2. Dem Bw wurde im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt, er habe als verantwortlicher Beauftragter, der veranlasst hat, dass am 12.4.2003 eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt keine entsprechende Anzahl von gültigen Ökopunkten übergeben.

 

Wie der Anzeige der Zollwachabteilung Hermagor/MÜG vom 11.6.2003 zu entnehmen ist, wurden vom Bw anlässlich der verfahrensgegenständlichen Fahrt zwei Frachtbriefe mitgeführt. Im Frachtbrief mit der Nummer N345174 scheint als Absender die Firma GE L S, C (I) und als Empfänger, die Firma G in L auf. Im zweiten Frachtbrief mit der Nummer N345173 scheint ebenfalls als Absender die Firma GE L S, C (I) jedoch als Empfänger die GE H, E (UK), auf. Weiters wurde auf letztgenanntem Frachtbrief der Vermerk "No Transloading or Combined Transportation allowed" angebracht.

 

Der Bw legte in seiner Berufung nunmehr Unterlagen vor, welche bestätigen, dass trotz des Umladeverbotes bzw des Verbotes, die Ladung mittels kombiniertem Verkehr zum Empfänger nach England transportiert wurde.

So scheint auf dem CIM/Auflieferschein vom 14.4.2003 die Firma G als Auflieferer und die Firma ECS-Z als Kunde/Abholer auf. Als Versandgesellschaft tritt die Ö auf. Die Fracht wurde am Verschiebebahnhof Wels aufgegeben; als Bestimmungsbahnhof ist Neuss eingetragen. Als Bezeichnung des Gutes wurde die Huckepackfracht mit der Nr. CHFU 490098-4 angeführt, wie im Übrigen auch aus der der Rechnung an die Firma G angeschlossenen Liste der Ö vom 15.4.2003 ersichtlich ist.

Weiters wurde ein Frachtbrief, ausgestellt am 15.4.2003, vorgelegt, der belegt, dass die gegenständliche Fracht, nämlich Lampen mit einem Gewicht von 4.718 kg, von Neuss nach Northampton durch die Firma D.D. Trans N.V. Z transportiert wurde.

 

4.3. Den vorgelegten Unterlagen ist somit zu entnehmen, dass trotz des Umladeverbotes bzw des Verbotes, den Transport mittels Ö durchzuführen, die gegenständliche Fracht in L bei der Firma G am 12.4.2004 abgeladen und am 14.4.2003 per Bahn vom Verladebahnhof Wels nach Neuss und in weiterer Folge nach Northampton weitertransportiert wurde.

Da die gegenständliche Güterbeförderung nicht durch Österreich transitiert wurde, bestand somit auch nicht die Verpflichtung des Bw, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt Ökopunkte zu übergeben.

 

Der Vorhalt der belangten Behörde, wonach der Aufdruck eines Umladeverbotes durch die Firma GE L S, gleichbedeutend mit einer ökopunktepflichtigen Transitfahrt sei, konnte durch die vorgelegten Beweismittel widerlegt werden.

 

Es kann dahingestellt bleiben, ob ursprünglich und auch vom Absender angeordnet (Umladeverbot) eine Transitfahrt vorgesehen war, ist doch tatsächlich keine solche erfolgt. Der Verstoß gegen das obige Verbot kann nur das Innenverhältnis zwischen den Beteiligten berühren, nach außen ist aber nur der tatsächliche Vorgang maßgeblich.

 

Es ist daher dem Bw mit seinem glaubwürdigen Berufungsvorbringen als auch mit den von ihm vorgelegten Entlastungsbeweisen gelungen, das von der belangten Behörde ihm zur Last gelegte schuldhafte Verhalten zu entkräften.

 

Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bw einzustellen.

 

 

Zu II:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. Konrath

 

 
 

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