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VwSen-110550/12/Kl/Wü

Linz, 10.05.2004

 

 

 VwSen-110550/12/Kl/Wü Linz, am 10. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des A M-S, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. K Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. Jänner 2004, Ge96-18-2002, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 28. April 2004 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch das Gelegenheitsverkehrsgesetz mit "BGBl. Nr. 12/1996 idF. I Nr. 32/2002", die "Oö. "Taxi- Mietwagen- und Hotelwagen-Betriebsordnung" mit "LGBl. Nr. 21/1994 idF. LGBI. Nr. 73/1998" und die Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr-Bo 1994 mit "BGBl. Nr. 951/1993 idF. BGBl. Nr. 1028/1994" zu zitieren ist.

 

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Strafe, d.s. 57,60 Euro, als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19, 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. Jänner 2004, Ge96-18-2002, wurden über den Bw in 4 Fällen Geldstrafen, von jeweils 72 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 12 Stunden, wegen je einer Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs.1 Z6 und § 20 Abs.1 Gelegenheitsverkehrsgesetz iVm §§ 5, 24 Abs.1 und 25 Oö. Taxi- und Mietwagen- Betriebsordnung bzw. § 4 Abs.2 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr verhängt, weil er als verantwortlicher Inhaber einer Konzession für das "Taxigewerbe mit 10 PKW" im Standort bei, zu vertreten hat, dass, wie von Organen der Bundespolizeidirektion Linz, VAbt. - motorisierte Verkehrsgruppe, am 01.12.2001 um 05.45 Uhr in Linz, Spaunstraße gegenüber Haus Nr. 73, bei einer Kontrolle des auf ihn zugelassenen und zum Tatzeitpunkt zur Ausübung des Taxigewerbes verwendeten Kraftfahrzeuges, Kennzeichen, festgestellt wurde, zumindest am 01.12.2001 um 05.45 Uhr bei der Ausübung des Taxigewerbes

  1. bei der gegenständlichen Fahrt entgegen der Bestimmung des § 5 der Oö. Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung von der im Fahrdienst tätigen Person kein Abdruck der Oö. Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung mitgeführt wurde, obwohl gemäß § 5 der Oö. Taxi und Mietwagen-Betriebsordnung die im Fahrdienst tätigen Personen bei jeder Fahrt einen Abdruck dieser Verordnung vorzulegen haben, diesen Abdruck der Verordnung hat der Gewerbeinhaber dem Lenker zur Verfügung zustellen,.
  2. entgegen der Bestimmung des § 24 Abs.1 der Oö. Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung am Dach des oa. Taxifahrzeuges kein innen beleuchtbares gut sichtbares Schild mit der zumindest vorne wahrnehmbaren Aufschrift "Taxi" angebracht war, obwohl Taxifahrzeuge am Dach durch ein innen beleuchtbares, gut sichtbares Schild mit der zumindest vorne wahrnehmbaren Aufschrift "Taxi" gekennzeichnet sein müssen,
  3. im Wageninneren des genannten Taxifahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 25 der Oö. Taxi- und Mietwagen- Betriebsordnung, wonach im Wageninneren der Name und der Standort des Gewerbetreibenden sowie das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges sowie zutreffendenfalls die Tarifsätze am Armaturenbrett ersichtlich zu machen sind, das behördliche Kennzeichen nicht ersichtlich gemacht wurde,
  4. entgegen § 4 Abs.2 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der gewerbepolizeilichen Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr) BGBl. Nr. 951/1993 idF. BGBI.II Nr.337/2003, wonach im Fahrdienst (Taxilenker) nur Lenker verwendet werden dürfen, die Inhaber eines Ausweises gemäß § 4 Abs.1der genannten Verordnung (Taxilenkerausweis) sind, im Fahrdienst ein Lenker (Herr T W) verwendet wurde, welcher nicht Inhaber eines Ausweises gemäß § 4 Abs.1 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr ist.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis zur Gänze angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass Herr T W im Unternehmen als Mietwagenlenker angestellt ist und das gegenständliche Fahrzeug mit dem Kennzeichen als Ersatzfahrzeug für ihn herangezogen wurde. In kurzer Zeit wurde das Fahrzeug adaptiert, indem das beleuchtete Schild am Dach demontiert wurde. Es ist aber richtig, dass, nachdem das Fahrzeug sonst als Taxi eingesetzt ist, nicht mehr alle Aufkleber des Fahrzeuges ("Taxi" - Beschriftungen) entfernt wurden. Der mit dem Entfernen verbundene Aufwand und die anschließende Wiederherstellung stehen in keinem Verhältnis. Nachdem die Taxileuchte entfernt wurde, sei bereits ersichtlich, dass das Ansinnen darauf gerichtet war, einen Mietwagen zu verwenden. Dass der Lenker W den Abdruck der Oö. Taxi- Mietwagenbetriebsordnung nicht vorweisen konnte sowie auch die Tarifansätze nicht vorweisen konnte, sei Angelegenheit des Lenkers und nicht des Berufungswerbers. Auch das Fehlen eines Fahrpreisanzeigers ist damit zu erklären, dass das Fahrzeug als Mietwagen eingesetzt war. Gleiches gilt auch für den Vorwurf, dass der Lenker keinen Taxilenkerausweis vorweisen konnte. Bei ordnungsgemäßer Ermittlung hätte die Behörde erkennen müssen, dass das gegenständliche Fahrzeug als Mietfahrzeug verwendet wurde und sämtliche Voraussetzungen für die Verwendung als solche erfüllt waren. Es wurde die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu eine Mahnung, in eventu die Herabsetzung der Strafe beantragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28. April 2004, zu welcher der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter erschienen sind. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Weiters wurde der Zeuge T W (Lenker) und Revierinspektor P G geladen und einvernommen.

Auf Grund des Beweisverfahrens steht fest, dass der Berufungswerber am Standort über eine Gewerbeberechtigung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land für das Mietwagengewerbe mit 25 PKW und für das Taxigewerbe mit 10 PKW verfügt. Das gegenständliche Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ist als Taxifahrzeug für die Firma M-S in zugelassen und weist diese Verwendung auch im Zulassungsschein auf.

Am 1.12.2001 um 05.45 Uhr wurde das gegenständliche Fahrzeug in Linz, Spaunstraße gegenüber Haus Nr. 73, stadteinwärts, vom Meldungsleger Revierinspektor P G angetroffen und es stiegen 2 weibliche Personen aus dem Fahrzeug aus. Diese beiden Personen wurden von Zeugen anschließend befragt und gaben an, dass sie kein Fahrzeug bestellt hätten, sondern dass sie im das nächste freie Fahrzeug, nämlich das gegenständliche Fahrzeug eingestiegen sind. Der Zeuge gab dazu an, dass er dies einwandfrei so verstanden hat, dass die beiden Damen in ein bei der Einstiegstelle befindliches freies Fahrzeug eingestiegen sind und nicht dieses Fahrzeug zunächst gerufen haben. Vom Lenker wurde dem Zeugen bei der Betretung geschildert, dass er dort (bei der Einstiegstelle) offensichtlich Fahrgäste abgesetzt hat, dann frei war und daher die beiden weiblichen Personen zur Fahrt aufgenommen hat. Der Lenker des Fahrzeuges gab auch weiters an, dass er immer Mietwagenlenker sei und es sich auch beim gegenständlichen Fahrzeug um einen Mietwagen handelte.

Das gegenständliche Fahrzeug wies eine Aufschrift "Taxi" auf, allerdings war kein beleuchtetes Dachschild montiert und kein Freizeichen vorhanden. Der Lenker konnte keinen Taxilenkerausweis vorweisen und gab dazu an, dass es sich um einen Mietwagen handle und ihm das Fahrzeug als Mietwagen zugeteilt wurde, weil er keinen Taxilenkerausweis besitzt. Weiters konnte der Lenker keine Betriebsordnung vorweisen und war im Wageninneren das behördliche Kennzeichen nicht ersichtlich gemacht.

Der Zeuge erschien glaubwürdig und seine Aussagen decken sich durchaus mit der Lebenserfahrung. Im Übrigen sind die Angaben mit der Anzeige ident und weisen keine Widersprüche auf. Darüber hinaus decken sich diese Angaben auch teilweise mit jenen des Berufungswerbers.

Der geladene Lenker T W verweigerte die Zeugenaussage, weil er zum gegenständlichen Vorfall ebenfalls ein Verwaltungsstrafverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land anhängig hat. Von einer Einvernahme wurde daher Abstand genommen.

Weiters wird insbesondere auf Aktenvermerke der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18.02.2002 hingewiesen, wonach laut Zulassungsstelle das gegenständliche Kraftfahrzeug als Taxi angemeldet ist und laut Führerscheinstelle der Lenker T W keinen Taxilenkerausweis besitzt.

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 15 Abs.1 Z6 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 - GelverkG, BGBl. Nr.112/1996 idF. BGBl. Nr. 32/ 2002, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu bestrafen ist, wer andere als die in Z1 bis Z5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

 

Gemäß § 5 der Oö. Taxi-, Mietwagen- und Hotelwagen-Betriebsordnung, LGBl. Nr. 21/1994 idF. LGBl. Nr. 73/1998 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung; kurz Oö. Betriebsordnung) haben die im Fahrdienst tätigen Personen bei jeder Fahrt einen Abdruck dieser Verordnung mitzuführen und auf Verlangen der Fahrgäste einen Abdruck dieser Verordnung vorzulegen. Diesen Abdruck der Verordnung hat der Gewerbeinhaber dem Lenker zu Verfügung zu stellen.

 

Gemäß § 24 Oö. Betriebsordnung müssen Taxifahrzeuge am Dach durch ein innen beleuchtbares, gut sichtbares Schild (mindestens 18 x 10 cm) mit der zumindest vorne wahrnehmbaren Aufschrift "Taxi" gekennzeichnet sein.

 

Gemäß § 25 Oö. Betriebsordnung sind im Wageninneren der Name und der Standort des Gewerbetreibenden sowie das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges sowie zutreffendenfalls die Tarifsätze am Armaturenbrett ersichtlich zu machen. Die Angaben müssen eindeutig und gut lesbar sein.

 

Gemäß § 4 Abs.2 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr- Bo 1994, BGBl Nr. 951/1993 idF. BGBl. Nr.1028 /1994, darf der Gewerbeinhaber im Fahrdienst nur Lenker verwenden, die Inhaber eines Taxilenkerausweises sind.

 

Auf Grund des Beweisverfahrens ist erwiesen, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug als Taxi zugelassen ist und auch bei der gegenständlichen Fahrt verwendet wurde (näheres noch unten) und der verwendete Lenker keinen Taxilenkerausweis besitzt. Weiters wies das Taxifahrzeug keine Dachleuchte "Taxi" auf. Auch war das behördliche Kennzeichen nicht am Armaturenbrett ersichtlich gemacht. Der Abdruck der Oö. Taxi-, Mietwagen- und Hotelwagen-Betriebsordnung wurde nicht zur Verfügung gestellt und im Fahrzeug mitgeführt.

Es ist daher der Tatbestand sämtlicher Verwaltungsübertretungen erfüllt.

Der Berufungswerber hat auch kein Vorbringen zu seiner Entlastung gemacht und es war daher bei sämtlichen Delikten, die Ungehorsamsdelikte darstellen, vom Verschulden des Berufungswerbers auszugehen.

 

5.2. Wenn hingegen der Berufungswerber geltend macht, dass es sich beim gegenständlichen Fahrzeug nicht um ein Taxi, sondern um einen Mietwagen handelt und der Lenker als Mietwagenlenker eingesetzt war, so sind diesen Argumenten die Bestimmungen der Oö. Taxi-, Mietwagen- und Hotelwagen-Betriebsordnung entgegenzuhalten, insbesondere § 44 Abs.2, wonach die Kennzeichnung als Mietwagenfahrzeug nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxifahrzeug verwechselbaren Weise erfolgen darf; insbesondere ist die Verwendung von Dachschildern und -leuchten, Freizeichen, Fahrpreisanzeiger und des Wortes "Taxi" - letzteres auch als (Teil des) Firmenwortlaut (es) - nicht gestattet. Der Berufungswerber gibt selbst zu, das die Beschriftung nicht vollständig am Fahrzeug entfernt wurde und daher am Fahrzeug noch die Aufschrift "Taxi" vorlag. Dies wurde auch durch den Meldungsleger bestätigt.

Darüber hinaus bestimmt § 44 Abs.3 der Oö. Taxi-, Mietwagen- und Hotelwagen- Betriebsordnung, dass die Aufnahme der Fahrgäste nur am Standort (in der Betriebsstätte) des Gewerbetreibenden oder an dem Ort erfolgen darf, der auf Grund einer in der Wohnung oder Betriebsstätte des Gewerbetreibenden eingegangenen Bestellung für die Fahrgastaufnahme vorgesehen ist. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die mit Funk oder Telefon ausgestattet sind. Mietwagen müssen nach Beendigung des Auftrages wieder zu einer Betriebsstätte des Gewerbeinhabers zurückkehren. Bei Leerfahrten dürfen Fahrgäste nicht aufgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um eine in der Betriebsstätte und in der Wohnung des Gewerbeinhabers eingelangte Bestellung auf Abholung von Fahrgästen. Auch nach dieser Bestimmung ist nicht von einer Mietwagenfahrt sondern von einer Taxifahrt auszugehen, zumal die beiden weiblichen Fahrgäste nicht in der Betriebstätte des Gewerbetreibenden die Fahrt bestellt haben, sondern das Fahrzeug an der Einstiegstelle zunächst Fahrgäste aussteigen ließ und sodann eine Leerfahrt zurück zur Betriebstätte hätte machen müssen, wogegen aber die beiden weiblichen Personen gesehen haben, dass das Fahrzeug frei war und daher in dieses Fahrzeug eingestiegen sind und die Fahrt zum Betretungsort in Linz, Spaunstraße geordert haben. Dies entspricht auch der gesetzlichen Umschreibung von Mietwagen- Gewerbe nach § 3 Abs.1 Z2 GelverkG, wonach unter Mietwagengewerbe die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen (Omnibussen oder Personenkraftwagen), unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Bestellungen) zu verstehen ist. Gerade die Bestellung eines geschlossenen Teilnehmerkreises und ein besonderer Auftrag waren gegenständlich nicht gegeben. Dies hat der Meldungsleger durch die Befragung der beiden weiblichen Personen erwiesen. Hingegen ist das Taxigewerbe gemäß § 3 Abs.1 Z3 GelverkG als Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden, umschrieben. Es ist daher nach dem zitierten § 44 Abs.3 der Oö. Betriebsordnung die Aufnahme von Fahrgästen bei Leerfahrten nicht gestattet, wohl aber bei einem Taxifahrzeug, wie es § 40 Abs.1 letzter Satz Oö. Betriebsordnung ausdrücklich erlaubt. Danach ist der Lenker berechtigt, Fahrgäste aufzunehmen, die ihn bei der Fahrt zu einem Standplatz anhalten. Es ist daher entgegen der Anschauen des Berufungswerbers nicht allein die Aufschrift als Mietwagen oder als Taxi maßgeblich, sondern vielmehr die Art des Erhaltes des Auftrages und Durchführung des Auftrages. Eben nach diesen Gesichtspunkten wurde aber ein Auftrag an der Betriebsstätte zur Aufnahme eines geschlossenen Personenkreises mit einem bestimmten Ziel nicht erteilt, sondern wurde - wie bei Taxifahrzeugen üblich - das freie Taxifahrzeug - also auf der Leerfahrt zum Standplatz - von den Fahrgästen angehalten und benutzt. Es war daher einwandfrei von der Ausübung des Taxigewerbes und nicht von der Ausübung eines Mietwagengewerbes auszugehen. Entsprechend waren daher auch die oben angeführten Vorschriften für die Ausübung des Taxigewerbes nicht erfüllt.

 

5.3. Darüber hinaus ist aber dem Berufungswerber noch entgegenzuhalten, dass sowohl für das Taxi- als auch für das Mietwagengewerbe die Bestimmung des § 5 Oö. Betriebsordnung (zur Verfügungstellung eines Abdruckes dieser Verordnung) und des § 25 Oö. Betriebsordnung (Ersichtlichmachung des behördlichen Kennzeichens am Armaturenbrett) gültig sind. Auf die Bestimmung des § 44 Abs.1 der Oö. Betriebsordnung wird ausdrücklich hingewiesen.

Weil das Taxigewerbe ausgeübt wurde und kein Taxilenkerausweis für den verwendeten Lenker Thomas Weidinger vorlag, war auch die Bestimmung des § 4 Abs.2 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr-Bo 1994 erfüllt.

 

5.4. Hinsichtlich der verhängten Strafen hat die belangte Behörde sämtliche Strafbemessungsgründe gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG in Betracht gezogen; insbesondere hat sie auf den Unrechtsgehalt der Tat hingewiesen. Erschwerende und mildernde Gründe waren nicht zu berücksichtigen und es wurden zu den persönlichen Verhältnissen kein Vermögen, keine Sorgepflichten und ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000 Euro zugrunde gelegt. Der Berufungswerber hat weder im Verfahren erster Instanz noch im Berufungsverfahren diesen geschätzten persönlichen Verhältnissen etwas entgegengehalten. Es konnten daher die Erwägungen zur Strafbemessung, welche eine Ermessenentscheidung der Behörde darstellt und die von der Behörde in keiner gesetzwidrigen Weise ausgeübt wurde, auch der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden. Weil weder der Berufungswerber strafmildernde Umstände geltend machte noch solche hervortraten, war eine Herabsetzung der Strafe nicht gerechtfertigt. Die Strafe ist auch im untersten Bereich des Strafrahmens gelegen und nicht überhöht. Von § 21 VStG, nämlich eines Absehen von der Strafe und Ermahnung, war nicht Gebrauch zu machen, da schon eine Voraussetzung, nämlich geringfügiges Verschulden nicht gegeben war. Geringfügiges Verschulden ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann anzunehmen, wenn das Verhalten des Beschuldigten weit hinter dem in der Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Der Berufungswerber hat aber genau jenes Unrecht gesetzt, welches mit den gegenständlichen Bestimmungen unter Strafe gestellt ist.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafen, das sind insgesamt 57,60 Euro aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 
 

Dr. Klempt
 
 
Beschlagwortung:

keine Mietwagenfahrt, kein geschlossener Teilnehmerkreis

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