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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110551/2/Kl/Pe

Linz, 09.03.2004

 

 

 VwSen-110551/2/Kl/Pe Linz, am 9. März 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Herrn J S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 26.1.2004, VerkGe96-234-1-2003, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat hat der Berufungswerber einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe, d.s. 72,60 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 26.1.2004, VerkGe96-234-1-2003, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 363 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 17 Abs.1 und § 23 Abs.1 Z7 Güterbeförderungsgesetz verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H S Gesellschaft m.b.H. in deren Eigenschaft als persönlich haftende Gesellschafterin der H S Gesellschaft m.b.H. zur Vertretung nach außen berufene und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliche Organ der H S Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in, im Standort eine Konzession für die Beförderung von Gütern mit 20 Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) besitzt und es als solcher zu verantworten hat, wie anlässlich einer am 13.10.2003 um 11.15 Uhr auf der B 143, Strkm. 9000, Gemeindegebiet Aurolzmünster, in Fahrtrichtung St. Martin im Innkreis, durchgeführten Kontrolle festgestellt worden ist, dass mit dem Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen, Lenker: A D, am 13.10.2003 eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (Textilien und Werkzeug) von Wels nach Mattighofen bzw. Ort im Innkreis durchgeführt wurde, ohne dass bei dieser Güterbeförderung über 50 km Entfernung (die Entfernung zwischen dem Ausgangsort Wels und dem Zielort in Mattighofen bzw. Ort im Innkreis beträgt 85 km bzw. 58 km) für das Kraftfahrzeug verladene Gut kein Frachtbrief mitgeführt wurde.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und diese damit begründet, dass die Lkw ausschließlich von D disponiert werden, also die Lkw an D überlassen sind und daher der Beschuldigte mit den Fahrten nicht konfrontiert wird. Es liegt daher kein Verschulden vor.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. In der Berufung wurde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und es wurde eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt. Auch wurde eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Es konnte daher von der mündlichen Verhandlung abgesehen werden (§ 51e Abs.3 Z1 und 3 VStG).

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 17 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995 idF BGBl. I Nr.32/2002 haben die Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze über jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z7 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer andere als die in Z1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes nicht einhält.

 

Gemäß § 23 Abs.4 GütbefG hat bei einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs.1 Z7 die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen.

 

5.2. Aus dem Akt ist erwiesen und es wurde auch vom Berufungswerber nicht bestritten, dass am 13.10.2003 um 11.15 Uhr der Lenker A D mit dem Lkw auf der Fahrt von Wels nach Mattighofen bzw. Ort im Innkreis eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (Textilien und Werkzeug) durchgeführt hat und am Anhaltungsort in Aurolzmünster, B 143, Strkm. 9000, in Fahrtrichtung St. Martin im Innkreis festgestellt wurde, dass für diesen Transport kein Frachtbrief mitgeführt wurde. Es wurde eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern durchgeführt. Diese Beförderung betrug mehr als 50 km Entfernung; der Lkw ist auf den Beschuldigten bzw. das genannte Unternehmen zugelassen.

 

Der Beschuldigte ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der H S Ges.m.b.H., welche ihrerseits Komplementärin der H S Ges.m.b.H. ist. Der Beschuldigte ist daher gemäß § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches nach außen vertretungsbefugtes Organ. Die H S Ges.m.b.H. und H S Ges.m.b.H. haben ihren Sitz und ihren Konzessionsstandort in.

 

Es wurde daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung einwandfrei erfüllt und hat der Beschuldigte als nach außen vertretungsbefugtes Organ die Tat auch zu verantworten.

 

Wenn hingegen der Berufungswerber schon im Verfahren erster Instanz auf einen Vertrag mit der Firma D D GmbH in, hinweist, so ist zu diesem Vertrag anzumerken, dass auch diese Vereinbarung vom 1.11.2001 mit der H S Ges.m.b.H. als Frachtführer abgeschlossen wurde und auch dem Punkt I dieser Vereinbarung zu entnehmen ist, dass der Frachtführer im Auftrag des Absenders in Österreich Transporte übernimmt. Auch unter Punkt IV bleibt der Frachtführer für alle für die Transportdurchführung notwendigen Beförderungspapiere verantwortlich. Es stellt daher die gegenständliche Vereinbarung keinen Mietvertrag sondern vielmehr einen Frachtvertrag bzw. Beförderungsvertrag dar, mit welchem sich der Beschuldigte zur darin vereinbarten Beförderung als Frachtführer verpflichtet. Durch diese Vereinbarung wird die Stellung des Berufungswerbers als Frachtführer bzw. Güterbeförderungsunternehmer bestätigt.

 

Allerdings wird darauf hingewiesen, dass die vorgelegte Vereinbarung sich auf das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen bezieht. Die gegenständliche Tat wurde jedoch mit dem Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen begangen. Es kann daher die beigebrachte Vereinbarung keinen gegenteiligen Beweis erbringen.

 

Zum Verschulden hat bereits die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG hingewiesen und zu Recht ein Ungehorsamsdelikt angenommen. Einen Entlastungsnachweis hat der Beschuldigte nicht erbracht. Es war daher von fahrlässigem Verhalten auszugehen. Allein die Rechtfertigung des Beschuldigten, dass er nicht bei jeder Fahrt einen Kontrolleur mitschicken könne, stellt keine Entlastung dar. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte alle Maßnahmen zu treffen, die mit gutem Grund die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften erwarten lassen und hat diese Maßnahmen auch konkret darzulegen. Entsprechende Maßnahmen wurden aber weder im Verfahren erster Instanz noch in der Berufung dargelegt.

 

Es war daher das Straferkenntnis hinsichtlich der Schuld zu bestätigen.

 

5.3. Hinsichtlich der Strafbemessung hat die belangte Behörde auf § 19 VStG Bedacht genommen. Insbesondere hat sie im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat berücksichtigt, dass keine nachteiligen Folgen eingetreten sind. Gemäß § 19 Abs.2 VStG hat sie aber als erschwerend die einschlägigen Verwaltungsvorstrafen gewertet und hat daher zu Recht ausgeführt, dass die Verhängung der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe von 363 Euro gerechtfertigt ist und aber auch notwendig ist, um den Beschuldigten von der Tatbegehung gleichartiger Handlungen abzuhalten. Auch hat sie auf die vom Beschuldigten vorgebrachten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Bedacht genommen. Die verhängte Geldstrafe ist die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe und war daher auch nicht als überhöht zu werten. Eine außerordentliche Milderung liegt nicht vor, weil kein Überwiegen von Milderungsgründen festgestellt werden kann.

 

Es war das Straferkenntnis daher auch hinsichtlich der verhängten Strafe zu bestätigen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe gemäß § 64 VStG aufzuerlegen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. Klempt

 
Beschlagwortung:
Frachtbrief, Pflicht des Unternehmers, Beförderungsvertrag

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