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VwSen-110555/2/Kl/Pe

Linz, 02.03.2004

 

 

 VwSen-110555/2/Kl/Pe Linz, am 2. März 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Herrn F W, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. V, Dr. G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 28.1.2004, VerGe96-75-8-2003-Brot, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit der ersten Instanz aufgehoben.

 

II. Es sind keine Verfahrenskostenbeiträge zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 27 und 51 VStG.

zu II.: § 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 28.1.2004, VerkGe96-75-8-2003-Brot, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 363 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z2 iVm § 6 Abs.2 GütbefG verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma W Gesellschaft m.b.H. und dem Standort in und somit als das gemäß § 9 As.1 VStG nach außen berufene Organ und sohin strafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten hat, dass diese Firma als Mieterin des nachstehend angeführten Kraftfahrzeuges, welches die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg übersteigt, nicht Sorge dafür getragen habe, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden.

Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen, der Marke Mercedes Benz 1223 (48/Atego, ist auf die Firma A A in zugelassen und wurde von der Firma W Ges.m.b.H. angemietet.

Am 23.6.2003 um 15.40 Uhr wurde durch Organe der Verkehrsabteilung Oö. festgestellt, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet wurde, obwohl im Kraftfahrzeug keine von der Behörde ausgestellte und beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitgeführt wurde, obwohl der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitgeführt wird.

Das Kraftfahrzeug wurde zum angegebenen Tatzeitpunkt am Tatort von A S gelenkt und befand sich auf der Fahrt von Linz nach Wels und hatte Eisenwaren geladen.

Festgestellt wurde die Übertretung am 23.6.2003 um 15.40 Uhr auf der A1 Autobahn-Freiland im Gemeindegebiet Ansfelden bei Strkm. 171,000.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis dem gesamten Inhalt nach angefochten. Es wurde die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 9 Abs.2 VStG eine verantwortliche Beauftragte, nämlich Frau C W bestellt wurde, sodass die Verantwortlichkeit des Beschuldigten als handelsrechtlicher Geschäftsführer nicht gegeben sei. Auch der Tatvorwurf sei nicht richtig, weil die Fahrer Kenntnis von der Mitnahme der Konzessionsurkunde haben und nur sprachliche Probleme des Fahrzeuglenkers dazu führten, dass er diese nicht vorwies. Auch sei ein Strafverfahren gegen den Lenker anhängig und könne es nicht sein, dass Lenker und Unternehmer wegen des selben Verhaltens zur Verantwortung gezogen werden. Darüber hinaus handelte es sich um ein Mietfahrzeug und ist daher die Bestimmung des § 6 GütbefG über die Mitnahme einer Konzessionsurkunde für solche Fahrzeuge nicht ausdrücklich vorgesehen und daher auch nicht erforderlich.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 6 Abs.2 GütbefG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde sowie die allenfalls nach Abs.4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.

 

Aus der zit. Bestimmung ist klar ersichtlich, dass für die Pflicht der Mitnahme einer beglaubigten Abschrift der Konzessionsurkunde es unerheblich ist, ob es sich um ein Fahrzeug des Unternehmers oder um ein Mietfahrzeug handelt, weil der Gesetzestext von einem "verwendeten Kraftfahrzeug" spricht. Weiters legt § 6 Abs.2 GütbefG dem Unternehmer die Pflicht auf, dafür Sorge zu tragen, dass die beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitgeführt wird. Der Unternehmer hat daher durch Vorsorgehandlungen seiner Pflicht nachzukommen.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z2 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Unternehmer § 6 Abs.2 zuwiderhandelt.

 

Es handelt sich daher bei dem gegenständlichen Delikt um ein Unterlassungsdelikt, nämlich um die Unterlassung der gemäß § 6 Abs.2 vom Gesetz geforderten Vorsorgehandlungen durch den Unternehmer.

 

Gemäß § 27 Abs.1 VStG ist örtlich die Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand führende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist, wenn dem Beschuldigten die Unterlassung gebotener Vorsorgehandlungen angelastet wird, für die Bestimmung der örtlich zuständigen Behörde der Ort maßgebend, an dem der Beschuldigte tätig hätte werden sollen (handeln hätte sollen). Das ist jener Ort, an dem die Unternehmensleitung ihren Sitz hat (VwGH 14.5.1990, 90/19/0018 sowie 25.3.1994, 94/02/0026).

Aus dem im Akt ersichtlichen Firmenbuchauszug hat die W GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschuldigte ist, ihren Sitz in. Dies ist also der Tatort nach der obzit. VwGH-Judikatur. Vom Firmensitz aus hätte der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der genannten Firma Vorsorgehandlungen treffen müssen. Es ist daher die belangte Behörde nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 27 Abs.1 VStG zur Erlassung des Straferkenntnisses örtlich nicht zuständig. Es war daher das angefochtene Straferkenntnis mangels örtlicher Zuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

 

Weil Verfolgungsverjährung nicht eingetreten ist, war nicht mit Einstellung des Strafverfahrens vorzugehen.

 

4.2. Wenn weiters von der belangten Behörde im Spruch des Straferkenntnisses der Standort, genannt wird, und offensichtlich die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom Tatort ausgeht, liegt hier keine rechtsrichtige Gesetzesanwendung vor. Der der Behörde gemeldete Standort der Gewerbeberechtigung ist maßgeblich für die Ausübung der Gewerbeberechtigung bzw. Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften, das sind die Vorschriften nach der Gewerbeordnung. Bei der Übertretung gemäß § 6 Abs.2 iVm § 23 Abs.1 Z2 GütbefG handelt es sich nicht um eine Bestimmung und Übertretung der Gewerbeordnung, sondern des Güterbeförderungsgesetzes. Es wurde daher auch nicht der gewerberechtliche Geschäftsführer sondern der handelsrechtliche Geschäftsführer rechtsrichtig als Beschuldigter benannt. Der handelsrechtliche Geschäftsführer hingegen setzt sein Verhalten, Tun oder Unterlassen, am Sitz des im Firmenbuch eingetragenen Unternehmens, also dort wo sich in der Regel die Firmenleitung befindet. Dies ist im gegenständlichen Fall in der politischen Gemeinde Linz.

 

5. Weil die Berufung Erfolg hatte, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.


 

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Tatort, Sitz der Unternehmensleitung, nicht Gewerbestandort, keine Gewerbevorschrift

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