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VwSen-110559/2/Li/WW/Gam

Linz, 15.06.2004

 VwSen-110559/2/Li/WW/Gam Linz, am 15. Juni 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 18. Februar 2004, VerkGe96-177-2003-GRM/KM, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 18. Februar 2004, VerkGe96-177-2003-GRM/KM, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 363 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 17 Abs.3 Z11, Z12, Z9, Z16 und Z17 iVm § 23 Abs.1 Z7 und Abs.4 Güterbeförderungsgesetz 1995 verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 VStG 1991 idgF der Firma E Schwertransport und Autokranverleih GmbH. mit dem Sitz in, in Ausübung des Gewerbes "Handels- und Handelsagentengewerbe" (Gewerbeschein ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land am 13.7.1998, GZ: Ge10-493-1998) am Standort M, zu verantworten habe, dass - festgestellt durch Beamte auf dem Lkw Parkplatz "A" der A1, Richtungsfahrbahn St. Pölten, Straßenkilometer 58,5 bis 59,5, am 30.8.2003 um 01.05 Uhr - Herr W, wohnhaft, mit dem Sattelkraftfahrzeug, Sattelzugfahrzeug, Marke MAN, 19.464FLT/N, amtliches Kennzeichen: Sattelanhänger, Marke Muller, Kennzeichen: eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (Absender: Firma U, Empfänger: VOEST ALPINE Stahl GmbH, A-4031 Linz) mit einem Frachtbrief durchgeführt habe, der nicht den Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes entsprochen habe. Folgende Eintragungen hätten gefehlt:

Weiters sei der Frachtbrief nicht fortlaufend nummeriert gewesen.

 

2. Dagegen erhob der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 23.2.2004 Berufung.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt ohne eine Berufungsvorentscheidung zu erwägen dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

 

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte unterbleiben, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

Aus dem Akt ergibt sich: Mit Schriftsatz vom 14.10.2003 wurde der belangten Behörde in der bezeichneten Verwaltungsstrafsache vom Berufungswerber seine Vertretung durch die Rechtsanwälte Dr. L, K, Dr. M, bekannt gegeben und beriefen sich letztere hinsichtlich der erteilten Vollmacht auf § 10 AVG. Die letzte im Akt befindliche Stellungnahme des Berufungswerbers wurde von den erwähnten rechtsanwaltlichen Vertretern verfasst und eingebracht. Sie ist mit 16.2.2004 datiert und langte am 16.2.2004 bei der belangten Behörde ein. Aus dem Akt geht nicht hervor, dass der belangten Behörde eine Auflösung des Vollmachtverhältnisses bekannt gegeben wurde.

 

Das bekämpfte Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber per Adresse der Firma E Schwertransport und Autokranverleih GmbH., zu eigenen Handen zugestellt und von diesem am 23.2.2004 übernommen. Aus dem Akt geht nicht hervor, dass das bekämpfte Straferkenntnis den rechtsanwaltlichen Vertretern zugekommen ist.

 

Die vorgelegte Berufung wurde nicht von den rechtsanwaltlichen Vertretern, sondern vom Berufungswerber selbst unterschrieben und eingebracht.

 

4. Dazu hat der Oö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

 

Im gegenständlichen Fall kommen die Bestimmungen des Zustellgesetzes idF vor dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 zur Anwendung, somit das Zustellgesetz BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2002. Die hier maßgebliche Bestimmung des § 9 Abs. 1 Zustellgesetz lautete:

 

"Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, indem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist."

 

Das bekämpfte Straferkenntnis bezeichnet den Berufungswerber selbst als Empfänger des Straferkenntnisses und es wurde diesem per Adresse der Firma E Schwertransport und Autokranverleih GmbH. zugestellt. Da aber der belangten Behörde vom Berufungswerber seine Vertretung durch die erwähnten Rechtsanwälte bekannt gegeben wurde und keine Auflösung dieses Vollmachtsverhältnisses aus dem Akt hervorgeht, hätte das bekämpfte Straferkenntnis zu Handen der rechtsanwaltlichen Vertreter zugestellt werden müssen.

 

Es liegt somit ein Zustellmangel vor. Eine Heilung dieses Zustellmangels ist nicht eingetreten, da aus dem Akt nicht ersichtlich ist, dass die Ausfertigung des Straferkenntnisses den rechtsanwaltlichen Vertretern tatsächlich zugekommen ist. Dies bedeutet, dass das bekämpfte Straferkenntnis nicht wirksam zugestellt wurde und keinerlei Rechtswirkungen entfalten konnte. Bescheidqualität kommt nur einem rechtswirksam zugestellten bzw. erlassenen Straferkenntnis zu.

 

Nur ein (rechtswirksam zugestelltes) Straferkenntnis kann mit Berufung bekämpft werden. Einer Berufung, die sich gegen ein nicht rechtswirksam zugestelltes Straferkenntnis richtet, mangelt es an einem grundsätzlichen Zulässigkeitskriterium. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Der Erstbehörde ist es unbenommen, eine (neuerliche) Zustellung des Straferkenntnisses zu veranlassen. Sollte ihr nach wie vor keine Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt gegeben worden sein, ist das Straferkenntnis zu Handen der rechtsanwaltlichen Vertreter zuzustellen.

Erst wenn eine wirksame Zustellung erfolgt ist, kann ein Straferkenntnis mit Berufung bekämpft werden. Der Einbringung einer solchen Berufung steht diese Entscheidung nicht entgegen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Linkesch
 
Beschlagwortung:
Zustellmangel, § 9 Abs.1 Zustellgesetz

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