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VwSen-110570/2/Li/Rd/Gam

Linz, 23.02.2005

 VwSen-110570/2/Li/Rd/Gam Linz, am 23. Februar 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des P H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 4. März 2004, VerkGe96-3-3-2004-Brod, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

  1. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 100 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 4.3.2004, VerkGe96-3-3-2004-Brod, über den Berufungswerber (Bw) wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z7 iVm § 17 Abs.3 Z10, Z11 und Z12 GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, 50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

 

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. T Transport GmbH in G, zu vertreten, dass bei einer am 20.12.2003 durchgeführten gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes nicht eingehalten wurden. Bei der am 20.12.2003 gegen 22.40 Uhr durchgeführten Kontrolle der Organe der Bundespolizeidirektion St. Pölten, motorisierte Verkehrsgruppe, auf der A1, Richtungsfahrbahn Wien bei der Ausfahrt St. Pölten/Süd im Bereich der Vignettenkontrollstelle (Anhaltungsort) A wurde Folgendes festgestellt:

 

Das Kraftfahrzeug, das Sattelzugfahrzeug der Marke Scania R 164, weiß lackiert, Baujahr 2003, mit dem amtlichen Kennzeichen, sowie der Sattelanhänger der Marke Schwarzmüller, SPA 3E-Euro 1, Baujahr 2003, mit dem amtlichen Kennzeichen, wurde zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet, da das Sattelkraftfahrzeug mit Sammelgut beladen war und sich dieses auf der Fahrt von England kommend befand. Das Kraftfahrzeug, das der Güterbeförderung dient, und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt, war im internationalen Straßenverkehr eingesetzt. Im genannten Kraftfahrzeug wurde ein Frachtbrief mitgeführt, welcher nicht den Vorschriften des Güterbeförderungsgesetzes entsprach.

 

Als Frachtführer haben Sie nicht dafür Sorge getragen, dass im Frachtbrief der gemäß § 17 Abs.3 Z10 erforderliche Name und Anschrift des Frachtführers eingetragen waren. Weiters fehlte das gemäß § 17 Abs.3 Z11 erforderliche behördliche Kennzeichen des verwendeten Anhängers. Die gemäß § 17 Abs.3 Z12 erforderliche höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und des mitgeführten Anhängers war ebenfalls nicht eingetragen.

Das Kraftfahrzeug wurde zum Tatzeitpunkt von Herrn F K, türkischer Staatsbürger, gelenkt."

 

Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass der Sachverhalt sowie das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten aufgrund der Feststellungen in der Anzeige der BPD St. Pölten als erwiesen anzusehen seien, zumal aus dem bei der Behörde in Kopie vorgelegten Frachtbrief, die im Spruch näher konkretisierten fehlenden Eintragungen ersichtlich gewesen seien.

Überdies werde Fahrlässigkeit angenommen, da der Bw bei sorgfältiger Überlegung die Rechtswidrigkeit seines Handelns erkennen hätte müssen.

Die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung stelle somit ein Ungehorsamsdelikt dar und es wäre am Bw gelegen gewesen, seine Unschuld glaubhaft zu machen bzw. sich hiezu zu rechtfertigen. Mangels Rechtfertigung seitens des Bw sei das Strafverfahren ohne Anhörung des Bw durchgeführt und abgeschlossen worden.

Zur Schuldfrage sei festzustellen, dass es dem Bw nicht gelungen sei, seine Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen. Aufgrund bereits rechtskräftiger Straferkenntnisse, in welchen dem Bw dieselben Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt wurden, hätte der Bw um die Unrechtmäßigkeit seines Tuns wissen müssen.

Hinsichtlich der Strafbemessung wurde seitens der belangten Behörde vorgebracht, dass Schuldausschließungs- oder sonstige Entlastungsgründe nicht gefunden werden konnten. Milderungsgründe konnten nicht gewertet werden. Erschwerend wurden bereits einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen gewertet.

Die belangte Behörde sei mangels konkreter Angaben des Bw von einem monatlichen Einkommen von ca. 2.000 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen.

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Bw rechtzeitig Berufung eingebracht und darin ausgeführt, dass laut beiliegender Weisung an sein Fahrpersonal dieses nachweislich angewiesen worden sei, CMR-Frachtbriefe sorgfältig vor Antritt der Fahrt auszufüllen. Warum dies vom Lenker in der besagten Angelegenheit nicht ausgeführt worden sei, entziehe sich seiner Kenntnis und entbehre jeglicher Logik, da sowohl die Dienstanweisung als auch ein Musterexemplar dem Lenker übergeben als auch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erörtert worden sei.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, da keine den Betrag von 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und der Bw die Durchführung einer Verhandlung auch nicht beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 17 Abs.1 GütbefG haben Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.

 

Gemäß § 17 Abs. 3 GütbefG hat der Frachtbrief folgende Angaben zu enthalten:

...

Z10: den Namen und die Anschrift des Frachtführers;

Z11: das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und der mitgeführte Anhänger;

Z12: die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und der mitgeführte Anhänger;

Gemäß § 17 Abs. 4 Z.3 ist hinsichtlich der in Abs.3 angeführten Eintragungen in den Frachtbrief der Frachtführer für die Z10 bis 17 verantwortlich.

 

4.2. Wie aus der Anzeige der BPD St. Pölten vom 13.1.2004 zu entnehmen ist, wurde über Auftrag des Bw am 20.12.2003 gegen 22:40 Uhr durch den Lenker F K eine gewerbsmäßige Güterbeförderung von England kommend, durchgeführt, dabei wurde ein Frachtbrief mitgeführt, bei dem der Name und die Anschrift des Frachtführers, das behördliche Kennzeichen des verwendeten Anhängers sowie die höchstzulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und des mitgeführten Anhängers nicht eingetragen waren.

 

Vom Bw wurde in der Berufung nicht in Abrede gestellt, dass der gegenständliche Transport mit einem unvollständig ausgefüllten Frachtbrief durchgeführt wurde. Er wendet jedoch dagegen ein, dass sein Fahrpersonal aufgrund nachweislicher schriftlicher Weisung und mündlicher Erörterung ausreichend geschult sei. Weshalb im gegenständlichen Fall der Lenker unterlassen habe, den Frachtbrief vollständig auszufüllen, entziehe sich jedoch seiner Kenntnis.

 

4.3. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf bei der Annahme einer grundsätzlichen Verantwortung des Arbeitgebers für die im Zusammenhang mit dem Betrieb stehenden Verwaltungsübertretungen nicht übersehen werden, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annimmt. Die rechtliche Konsequenz, die aus dieser Tatsache zu ziehen ist, besteht darin, dass dem Unternehmer zugebilligt werden muss, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Ob der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. VwGH 13.12.1990, 90/09/0141 ua). Im Sinne dieser Judikatur reicht also die bloße Erteilung von Weisungen nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgte (VwGH 30.3.1982, 81/11/0087).

 

Dem Berufungsvorbringen des Bw, dass er ein taugliches und hinreichendes Kontrollsystem im Betrieb eingerichtet hätte, kann nach seinen getätigten Angaben nicht gefolgt werden, zumal - wie die belangte Behörde in ihrer Begründung bereits zu Recht dem Bw vorgeworfen hat - der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.11.1996, Zl. 96/03/0232, ausführt, dass ein besonders strenger Maßstab bezüglich Kontrollsysteme anzulegen sei.

 

Sohin können "Belehrungen und Dienstanweisungen an Lenker den Zulassungsbesitzer nicht von seiner Verpflichtung entlasten, zumal eine Überwälzung der ihn treffenden Verpflichtungen auf die ohnedies diesbezüglich unter gesonderter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist". Weiters wird darin auch noch gefordert, dass konkret dargelegt werden muss, wann, wie oft und auf welche Weise von ihm Kontrollen durchgeführt wurden. Ebenso genügt es den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem nicht, wenn bloß stichprobenartige Kontrollen durchgeführt werden.

Aufgrund der Ausführungen im oa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes reichen bloße Belehrungen und Unterweisungen sowie auch bloß eine Oberaufsicht nicht aus.

Darüber hinaus hat der Bw auch nicht dargelegt, welche Maßnahmen er getroffen hat, um ein eigenmächtiges Handeln des Lenkers und Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw aber initiativ darzulegen, welche Maßnahmen er getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Umständen die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften erwarten lassen. Es bedarf dazu eines konkreten Vorbringens und konkreter Beweise durch den Bw.

Solche Maßnahmen und wie das Kontrollsystem im Betrieb konkret aussieht, wurden vom Bw nicht dargelegt.

Erkundungsbeweise hat der Oö. Verwaltungssenat nicht aufzunehmen.

 

4.4. Das Vorbringen des Bw, dass er seinem Fahrpersonal nachweislich schriftliche Weisungen erteilt habe, in denen sich Bestimmungen finden, auf die besonderes Augenmerk zu richten sei, kann ihn von seinem schuldhaften Verhalten nicht entlasten. Die der Berufung in Kopie beigelegten "Weisungen an das Fahrerpersonal" sind weder datiert noch unterfertigt noch ist ihnen detailliert zu entnehmen, was der Fahrer beim ausfüllen der Frachtbriefe zu beachten hat. Dass ein Kontrollsystem im Betrieb installiert bzw. dass stichprobenartige Kontrollen seitens des Bw durchgeführt werden, wurde vom ihm nicht einmal ansatzweise vorgebracht. Die vom Bw vorgelegten Entlastungsbeweise waren daher nicht geeignet, ihn von seinem schuldhaften Verhalten zu entlasten.

 

Es war daher das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Schuld zu bestätigen.

 

5. Hinsichtlich der Strafbemessung ist zu bemerken:

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z7 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer andere als die in Z1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

Gemäß § 23 Abs.4 erster Satz GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z1, 2, 5 und 7 die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro liegt

im unteren Bereich des Strafrahmens von 363 Euro bis 7.267 Euro. Aufgrund der zahlreichen einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen des Bw war eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf die Mindeststrafe nicht in Betracht zu ziehen. Überdies erscheint die verhängte Geldstrafe auch geeignet, den Bw künftighin von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Den von der belangten Behörde angenommenen persönlichen Verhältnissen des Bw wurde nicht entgegengetreten, weshalb der Oö. Verwaltungssenat von deren Richtigkeit auszugehen hatte. Zudem kann erwartet werden, dass der Bw die verhängte Geldstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung zu begleichen in der Lage sein wird.

Aus den oben angeführten Gründen war die verhängte Geldstrafe zu bestätigen.

 

Zu II:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Linkesch

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