Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110574/7/Kon/Da

Linz, 30.09.2004

 

 

 VwSen-110574/7/Kon/Da Linz, am 30. September 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn W L, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. T T, R, S, gegen den wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes eine Ermahnung aussprechenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 6.4.2004, VerkGe96-35-1-2003, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung vom 28. September d.J. zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und §§ 51 Abs.1 VStG.
 

 

Entscheidungsgründe:

 

Im angefochtenen Bescheid wird der Berufungswerber W L (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z7 iVm § 17 Abs.3 Z10 und 12 GütbfG für schuldig erkannt und ihm wegen dieser Übertretung gemäß § 21 VStG eine Ermahnung erteilt.

Der der Ermahnung zu Grunde liegende Schuldspruch enthält nachstehenden Tatvorwurf:

 

"Sie haben es als Güterbeförderungsunternehmer (Gewerbeberechtigung für: Güterfernverkehr mit 5 Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im Standort K, W) zu verantworten, dass durch den Lenker T F B, wie von einem Organ der Verkehrsabteilung-Außenstelle Neumarkt/Mühlkreis am 12.11.2003 um 08.55 Uhr auf der A 8, km 33.600, Parkplatz bei der Raststation Aistersheim, Gemeinde Aistersheim, in Fahrtrichtung Wels, im Zuge einer Verkehrskontrolle festgestellt wurde, am 12.11.2003 mit einem Sattelzugfahrzeug, amtliches Kennzeichen: und Sattelanhänger, amtliches Kennzeichen: , ein gewerblicher Gütertransport von 26419 Schortens (Deutschland) nach Österreich, und somit über die Grenze, beladen mit Rindervorderviertel, durchgeführt wurde, wobei im Frachtbrief vom 11.11.2003

  1. die Anschrift des Frachtführers und
  2. die höchst zulässige Nutzlast des mitgeführten Anhängers

fehlte."

 

Hiezu führt die belangte Behörde unter Wiedergabe der maßgebenden Bestimmungen des § 17 GütbfG begründend im Wesentlichen aus, dass die angelastete Übertretung auf Grund der Anzeige des LGK - Verkehrsabteilung-Außenstelle, Neumarkt i.M. feststehe und vom Bw auch nicht bestritten werde.

Der strafbare Tatbestand sei einwandfrei erwiesen.

 

Die Rechtfertigung des Bw, wonach für die fehlenden Angaben im Frachtbrief der Lenker verantwortlich wäre, sei in Anbetracht der Bestimmungen des § 17 Abs.1 GütbfG unzutreffend, weil diese Gesetzesstelle anordne, dass der Güterbeförderungsunternehmer den Frachtbrief mitzuführen habe. Sinngemäß führt die belangte Behörde aus, dass ein nicht vollständig ausgefüllter Frachtbrief dem Nichtmitführen eines solchen gleichkomme.

 

Was die subjektive Tatseite betrifft, führt die belangte Behörde unter Hinweis auf § 5 Abs.1 VStG begründend aus, dass der Bw sein mangelndes Verschulden an der Übertretung nicht habe glaubhaft machen können. So vermochte er nicht darzulegen, dass ein taugliches Kontrollsystem bestanden habe, das geeignet gewesen wäre, die angelastete Übertretung wirksam hintanzuhalten.

 

Im Hinblick auf das geringe Verschulden des Bw und der unbedeutenden Folgen der angelasteten Übertretung sei von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Beschuldigten lediglich eine Ermahnung erteilt worden. Mit einer solchen hätte in präventiver Hinsicht das Auslangen gefunden werden können.

 

Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Berufung erhoben. Als Berufungsgründe werden Verfahrensmängel - unrichtige Sachverhaltsfeststellung und unrichtige Beurteilung geltend gemacht.

 

Hiezu wird begründend ausgeführt wie folgt:

 

"Die Behörde unterstellt, dass der Berufungswerber kein taugliches Überwachungssystem für die von ihm angestellten Berufskraftfahrer bzw. Kraftfahrer eingerichtet habe. Dies trifft keineswegs zu und hat die Behörde im Übrigen betreffend diese Feststellungen auch keine entsprechendes Beweisverfahren durchgeführt.

Gegenständlich hat der Zeuge B unrichtige Angaben bzw. Daten betreffend die Anschrift des Frachtführers und die höchstzulässige Nutzlast des mitgeführten Anhängers im Frachtbrief vom 11.11.2003 eingetragen. Das Ausfüllen eines Frachtbriefes ist im Hinblick auf die Anleitungshilfen im Formular eine derart einfache Tätigkeit, die von jeder eigenberechtigten Person, die über eine Lenkerberechtigung verfügt, mühelos und ohne besondere Einschulung durchgeführt werden kann. Es kann bei einer derart trivialen Tätigkeit, die keinen besonderen Denkaufwand erfordert, vom Unternehmer nicht erwartet werden, dass er diesbezüglich auch noch ein Kontrollsystem einführt bzw. den Mitarbeiter darin einschult, ansonsten man eine ganze Berufsgruppe, nämlich die der angestellten Kraftfahrer geradezu der Idiotie bezichtigen würde.

Selbst wenn man unterstellt, dass Kraftfahrer an sich von einfachem Gemüt und geringem Intellekt geprägt seien, welche Unterstellung offenkundig dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, so wird zuzugestehen sein, dass ein Inhaber der Lenkerberechtigung C (Gruppe 2) des Lesens und Schreibens mächtig und in der Lage ist, ohne besondere Anleitung seines Arbeitgebers den vollständigen Namen und die Anschrift des Frachtführers sowie die höchst zulässige Nutzlast des mitgeführten Anhängers im Frachtbrief einzutragen. Wenn dem Inhaber einer Lenkberechtigung C (Gruppe 2) diese Fähigkeit in Abrede gestellt wird, ist zu hinterfragen, welche Anforderungen bei der Erteilung dieser Lenkberechtigung seitens der Behörde gestellt worden sind, als nicht anzunehmen ist, dass die Behörde solchen Personen, die zu den oben angeführten Tätigkeiten, deren Ausführung wohl auch einem durchschnittlichen Absolventen eines polytechnischen Lehrganges zuzutrauen sind, nicht in der Lage sind, die in Rede stehende Lenkberechtigung erteilt.

Es ist daher der Behörde keineswegs beizupflichten und entschieden entgegenzutreten, dass dem Berufungswerber ein fehlendes Kontrollsystem zur Last gelegt wird, für eine Tätigkeit, die mit den eben angeführten Erfordernissen von jedermann bewältigt werden kann.

Man würde einen Kraftfahrer verstandesmäßig an die Grenze zur Entmündigung führen, würde man ihm noch das Ausfüllen eines Formulars zu erklären haben. Ganz im Gegenteil ist von einem Kraftfahrer, gleichgültig, ob er ein Berufskraftfahrer oder ein gewöhnlicher Kraftfahrer ist, zu erwarten, dass er in der Lage ist, ein Formular entsprechend dem klaren Auftrag seines Arbeitgebers, wie gegenständlich auch die Erstbehörde feststellt hat, auszufüllen.

Es ist daher dem Berufungswerber weder ein Organisationsverschulden noch ein Verschulden dahingehend, dass er kein entsprechendes Kontrollsystem für diese Art der Tätigkeit eines Kraftfahrers eingerichtet hat, rechtens vorwerfbar."

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde und durchgeführter Berufungsverhandlung erwogen:

 

Die objektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung, nämlich entgegen den Bestimmungen des § 17 Abs.1 GütbfG keinen Frachtbrief mitgeführt zu haben - das Mitführen eines unvollständig ausgefüllten Frachtbriefes kommt dem Nichtmitführen gleich - ist auf Grund der bei der Kontrolle am 12.11.2003 getroffenen Feststellung an das LGK für Oö. erwiesen und wird vom Bw auch nicht bestritten.

 

Bestritten wird von diesem allein das Vorliegen der subjektiven Tatseite im Sinne des Verschuldens. Dies sowohl in der Berufung wie auch in der Berufungsverhandlung, in der auf das Berufungsvorbringen verwiesen wurde. Im Kern wird dabei vorgebracht, dass man von einem angestellten Berufskraftfahrer verlangen könne, dass dieser in der Lage sei einen Frachtbrief ordnungsgemäß auszufüllen. Die Berechtigung dieses Verlangens wird in der Berufung eingehend begründet.

 

Mit diesem Vorbringen ist es dem Bw aber nicht gelungen, die im gemäß § 5 Abs.1 VStG obliegende Glaubhaftmachung zu erbringen, dass ihn an der angelasteten Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe.

Hiezu wäre es erforderlich gewesen, auf ein ausreichendes Kontrollsystem zu verweisen, dass unter vorhersehbaren Umständen gewährleistet, Fehlleistungen eines Lenkers in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen des § 17 GütbfG wirksam hintanzuhalten. Ein Verweis auf ein solches Kontrollsystem, verbunden mit der Darstellung dessen Funktionsmechanismus, seiner Kontrollhierarchie und allfälligen Sanktionen pflichtwidrigen Lenkerverhaltens, ist weder in der Berufung noch in der Berufungsverhandlung auch nur ansatzweise erfolgt.

 

Da sohin auch die subjektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung voll erfüllt ist, ist der der Ermahnung zu Grunde liegende Schuldspruch zu Recht ergangen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat findet anhand der Aktenlage keinen Anhaltspunkt dafür, die Erforderlichkeit einer Erteilung einer Ermahnung gemäß § 21 Abs.1 VStG zu verneinen.

 

Aus den dargelegten Gründen erweist sich die vorliegende Berufung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde aus seinen zutreffenden Gründen zu bestätigen war.

 

Zu II:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Konrath

 

 

 

 

 

 

 

 

 
 

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