Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110581/2/Kl/Rd/Wü

Linz, 03.06.2004

 

 

 VwSen-110581/2/Kl/Rd/Wü Linz, am 3. Juni 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des J W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6.4.2004, VerkGe96-136-2002-Ew, wegen einer Verwaltungsübertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG.

zu II.: § 66 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6.4.2004, VerkGe96-136-2002-Ew, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 1.500 Euro, sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG iVm Art.1 Abs.1 lit. a, b, c und d der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission vom 30.7.1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich und iVm Art.5 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vom 21.12.1996 idFd Verordnung (EG) Nr. 609/2000 der Kommission vom 21.3.2000 und der Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 des Rates vom 21.9.2000, verhängt. Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Es wird Ihnen als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG der J W T GesmbH, zur Last gelegt, dass von der genannten Gesellschaft, wie von Organen des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten am 8.4.2002 um 18.45 Uhr auf der Südautobahn A2, Richtungsfahrbahn von der Staatsgrenze Italien nach Villach, Bkm 380,500, Gemeinde Arnoldstein, Bezirk Villach, anlässlich einer Kontrolle festgestellt wurde, am 8.4.2002 durch den Kraftfahrer W S mit einem Lastkraftwagen (amtl. KennzeichenJ mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen ein gewerblicher Gütertransport von Möbeln (188 Ci "S i L und "S i M) mit Ausgangs- und Zielpunkt außerhalb Österreichs (Absender: V SRL, Italien; Empfänger: verschiedene Auslieferungsadressen in Deutschland, zB Bielefeld, Münster, Osnabrück, Hamburg, Bremen) durchgeführt und somit Österreich im Transit durchquert wurde, ohne im Hoheitsgebiet Österreichs, da, wie von den oa. Organen bei den durchgeführten Kontrollen festgestellt wurde, bei der jeweiligen Einreise nach Österreich keine Entwertung der für eine anrechnungspflichtige Transitfahrt entsprechenden Anzahl Ökopunkte erfolgte, entweder ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt ("Ökokarte"), oder ein entsprechendes im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als Umweltdatenträger ("ecotag") bezeichnet wird, oder geeignete Unterlagen darüber, dass es sich um eine Fahrt handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden und auch keine Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist, vorlegen zu können, obwohl gemäß den Bestimmungen des Art.1 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission vom 30.7.1996 der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs gemäß lit.a ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt ("Ökokarte"), oder gemäß lit.b ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als Umweltdatenträger ("ecotag") bezeichnet wird, oder gemäß lit. c die in Artikel 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden, oder gemäß lit.d geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist, mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen hat."

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin ausgeführt, dass der verfahrensgegenständliche Transport nicht direkt von Italien nach Deutschland erfolgt sei, sondern zuerst nach Neuhofen a.d. Krems gefahren worden sei, wo dann die Wechselaufbauten auf andere Lastkraftwagen umgeladen worden seien. In Neuhofen sei eine weitere Ladung für Völs geladen worden. Die erste Abladestelle war in Völs; von dort sei der Lkw weiter nach Deutschland gefahren. Für diese Fahrt würde man keine Ökopunkte benötigten. Es wird daher die Aufhebung des Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und keine Stellungnahme abgegeben.

 

Weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte von der Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung Abstand genommen werden (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß Art.1 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 idFd Verordnung (EG) Nr. 1524/96 hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs die nachstehend aufgeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, entweder:

a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als "Ökokarte" bezeichneten Bestätigung ist in Anhang A enthalten; oder

b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als Umweltdatenträger ("ecotag") bezeichnet wird; oder

c) die in Art. 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder

d) geeignete Unterlagen aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist.

 

Gemäß § 9 Abs.3 GütbefG 1995 idgF hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.

 

4.2. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Bw zur Last gelegt, er habe, wie im Spruch näher ausgeführt, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG durch den Fahrer W S einen gewerblichen Gütertransport im Transit durch Österreich durchgeführt, obwohl der Fahrer entgegen den Bestimmungen die Unterlagen gemäß Art.1 Abs.1 lit.a, b, c oder d der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 nicht mitgeführt und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden nicht zur Prüfung vorgelegt hat.

 

Die belangte Behörde hat dem Bw im angefochtenen Straferkenntnis sohin Übertretungen, die dem Pflichtenumfang des Fahrers zuzurechnen sind, nämlich Unterlagen gemäß der Bestimmung des Art.1 Abs.1 lit.a bis d der oa Verordnung mitzuführen und auf Verlangen den Aufsichtsorganen auszuhändigen, zur Last gelegt.

 

Wie aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt hervorgeht, wurde die verfahrensgegenständliche ökopunktepflichtige Transitfahrt mit einem Lkw durchgeführt, der mit einem ecotag-Gerät ausgestattet war. Der Bw als Unternehmer hätte sich daher - wie bereits oben in § 9 Abs.3 GütbefG angeführt - davon zu überzeugen gehabt, dass, wie im Übrigen auch aus der Anzeige des LGK für Kärnten ersichtlich ist, ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und der Fahrer hinsichtlich der Maßnahmen zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung belehrt ist.

 

Aus dem übermittelten Verwaltungsstrafakt ist jedoch nicht zu entnehmen, dass dem Bw innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ein entsprechender Tatvorwurf zur Last gelegt wurde, weshalb mit der Einstellung des Verfahrens vorzugehen war.

 

Im Übrigen wird noch bemerkt, dass "Mitführen" und "Aushändigen" zwei Delikte darstellen, die gesondert zu bestrafen wären (vgl. VwGH vom 25.1.2002, Zl. 99/02/0240).

 

Der Berufung war sohin Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG zur Einstellung zu bringen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. Klempt
 
 

Beschlagwortung:

ecotag, Pflicht des Fahrers, keine Strafbarkeit des Unternehmers;