Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110589/2/Kl/Pe

Linz, 15.06.2004

VwSen-110589/2/Kl/Pe Linz, am 15. Juni 2004

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Mag. W S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16.4.2004, VerkGe96-140-2002-Ew, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe mit der Maßgabe bestätigt, dass in der verletzten Rechtsvorschrift gemäß § 44a Z2 VStG die "Z8" zu entfallen hat und die Verwaltungsstrafnorm iSd § 44a Z3 VStG zu lauten hat: "§ 23 Abs.1 Einleitung und Abs.4 Satz 2 GütbefG".

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe, ds 300 Euro, zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16.4.2004, VerkGe96-140-2002-Ew, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.500 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs.1 Z8, Z6 iVm § 9 Abs.3 Güterbeförderungsgesetz 1995 iVm Art.1 Abs.1 lit.a, b, c, und d der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 idF der Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 verhängt, weil er als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG der I T A S Gesellschaft m.b.H, zu vertreten hat, dass von der genannten Gesellschaft, wie von Organen der Zollwachabteilung Arnoldstein, Mobile Überwachungsgruppe, am 20.4.2002 um 15.00 Uhr auf der Südautobahn A 2, Parkplatz Greuth, Gemeinde Arnoldstein, Bezirk Villach, anlässlich einer Kontrolle festgestellt wurde, veranlasst wurde, dass am 20.4.2002 eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wurde, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, ohne dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben und den Fahrer weiters darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.

Am 20.4.2002 wurde durch den Kraftfahrer S S mit dem Sattelzugfahrzeug (amtl. Kennzeichen:) und mit einem Sattelanhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen laut den mitgeführten Frachtbriefen ein gewerblicher Gütertransport von Aluminiumteilen mit Ausgangs- und Zielpunkt außerhalb Österreichs (Absender: L S, Italien; Empfänger: A GmbH, Deutschland) durchgeführt und somit Österreich im Transit durchquert, ohne im Hoheitsgebiet Österreichs, da, wie von den o.a. Organen bei der durchgeführten Kontrolle festgestellt wurde, bei der jeweiligen Einreise nach Österreich keine Entwertung der für eine anrechnungspflichtige Transitfahrt entsprechenden Anzahl Ökopunkte erfolgte, entweder ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt ("Ökokarte"), oder ein entsprechendes im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als Umweltdatenträger ("ecotag") bezeichnet wird, oder geeignete Unterlagen darüber, dass es sich um eine Fahrt handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden und auch keine Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist, vorlegen zu können, obwohl gemäß den Bestimmungen des Art.1 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission vom 30.7.1996 der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs gemäß lit.a ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt ("Ökokarte"), oder gemäß lit.b ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als Umweltdatenträger ("ecotag") bezeichnet wird, oder gemäß lit.c die in Art.13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden, oder gemäß lit.d geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist, mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen hat.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und in dieser die Aufhebung und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Im Wesentlichen wurde darauf hingewiesen, dass dem Lenker S per SMS der Transportauftrag erteilt wurde, bei der Firma in Italien, M E, den Lkw zu beladen und laut Auftrag bei der Firma T GmbH in abzuladen. Zur Zeit des Fahrtauftrages befand sich der Lenker bereits in Italien und es war daher nicht möglich, dem Fahrer den Transportauftrag in Papierform zu übermitteln. Der Frachtbrief wurde vom Absender gemäß den Begleitpapieren ausgefüllt, wobei ein deutscher Empfänger auf dem Papier aufschien. Der Absender durfte auch von der Abladung in Österreich nichts wissen und daher konnte der Fahrer auch nicht die Ausstellung der Papiere dahingehend beeinflussen, dass der tatsächliche Entladeort am Frachtbrief aufschien. Die I T A S GmbH führt so gut wie keine Transitfahrten durch und hatte auch genügend Ökopunkte vorrätig. Aufgrund des Ladeauftrages, nämlich Fahrt von Italien nach Österreich, war keine Veranlassung davon auszugehen, dass eine Transitfahrt vorliegen könnte. Wie auf dem in der Beilage angeschlossenen Frachtbrief ersichtlich ist, wurde die geladene Ware auch in Arnoldstein beim Auftraggeber abgeladen. Es war daher nicht möglich den schriftlichen Nachweis einer Nichttransitfahrt zu erbringen. Auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde hingewiesen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil eine mündliche Verhandlung in der Berufung nicht ausdrücklich beantragt wurde und im Übrigen nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurde, konnte eine Berufungsverhandlung entfallen (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Aus der im Akt befindlichen Anzeige vom 10.5.2002, Zl. 4WC/00630/2002, geht unbestritten und klar hervor, dass für die I T A S Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in durch den Lenker S S am 20.4.2002 um 15.00 Uhr ein Transposrt von Italien kommend durch Österreich Richtung Deutschland im gewerblichen Güterverkehr durchgeführt werden sollte, wobei keine Ökopunkte entrichtet wurden und auch keine geeigneten Unterlagen zum Nachweis, dass es sich um eine ökopunktefreie Fahrt handelte, mitgeführt und vorgewiesen wurden. Dies geht aus dem mitgeführten Frachtbrief mit Absendeort in Italien und Empfänger in Deutschland hervor. Auch die mitgeführten Lieferscheine weisen entsprechende Daten auf. Papiere über eine vollständige Entladung und Beladung in Österreich wurden nicht mitgeführt und nicht vorgewiesen. Im Sattelzugfahrzeug war auch kein "ecotag" montiert und es wurde keine Ökokarte mitgeführt. Vom Lenker wurde zwar bei der Betretung vorgebracht, dass in Österreich eine Umladung erfolgen sollte und es sich um keine Transitfahrt handelte. Entsprechende Unterlagen legte er aber nicht vor.

Dieser Sachverhalt wurde auch vom Berufungswerber in seiner Berufung nicht bestritten, sondern führte dieser aus, dass entsprechende schriftliche Unterlagen dem Fahrer nicht mehr ausgehändigt werden konnten, aber nachträglich durch den Eintrag im Frachtbrief ersichtlich ist, dass eine vollständige Entladung und neuerliche Beladung in Arnoldstein stattgefunden hat.

4.2. Gemäß § 9 Abs.3 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 36/2002, hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.

Gemäß § 23 Abs.1 Z6 und Abs.4 Satz 2 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von mindestens 1.453 Euro bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer § 9 Abs.3 zuwiderhandelt.

Gemäß Art.1 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 hat der Fahrer die nachstehend angeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen:

  1. ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt oder
  2. ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht oder
  3. die in Art.13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden oder
  4. geeignete Unterlagen aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt.

Gemäß Art.1 Z5 der Verordnung (EG) Nr. 609/2000, erhält Art.14 folgende Fassung: "Eine Fahrt, bei der das Fahrzeug entweder eine vollständige Ladung in Österreich absetzt oder aufnimmt und im Fahrzeug geeignete Nachweisunterlagen mitgeführt werden, ist ungeachtet der Strecke, über die die Einreise des Fahrzeuges nach Österreich oder die Ausreise erfolgt, von der Entrichtung der Ökopunkte befreit."

Wie die belangte Behörde zu Recht ausführt, und im Übrigen auch anhand des festgestellten Sachverhaltes erwiesen ist, war von einer gewerbsmäßigen Güterbeförderung von Italien über Österreich nach Deutschland auszugehen, wobei ein Transit durch Österreich durchgeführt wurde, wofür Ökopunktepflicht besteht. Eine Ausnahme, dass die Verpflichtung zur Entrichtung der Ökopunkte entfällt bzw. eine Befreiung eintritt, wenn die vollständige Ladung in Österreich abgesetzt oder aufgenommen wird, war nicht gegeben, weil die zweite kumulativ erforderliche Voraussetzung nach Art.14 der Verordnung (EG) Nr. 609/2000 nicht erfüllt ist, nämlich dass im Fahrzeug geeignete Nachweisunterlagen mitgeführt werden. Das Vorbringen des Berufungswerbers, dass schriftliche Unterlagen in Papierform dem Lenker nicht mehr übermittelt werden konnten und der Lenker daher diese Unterlagen nicht mitführen konnte, war daher nicht geeignet, die Nichterfüllung des Tatbestandes zu erweisen. Vielmehr bestätigt dieses Vorbringen, dass der Voraussetzung der EG-Verordnung nicht entsprochen wurde und daher eine Befreiung von den Ökopunkten nicht vorlag. Es war daher unter den gegebenen Umständen von einer Transitfahrt, für die Ökopunktepflicht besteht, auszugehen. Gemäß § 9 Abs.3 GütbefG hat aber der Unternehmer dem Fahrer vor Antritt einer ökopunktepflichtigen Fahrt die entsprechenden Ökopunkte zu übergeben und er hat ihn darüber zu belehren, welche Maßnahmen er zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat. Es hat daher der Berufungswerber einwandfrei die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen.

Auch ein Verschulden des Berufungswerbers liegt vor, zumal das von ihm gemachte Vorbringen nicht geeignet ist, den Nachweis dafür zu erbringen, dass ihn an der Nichteinhaltung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Vielmehr stellt die Außerachtlassung der vom Gesetz gebotenen Sorgfalt fahrlässige Begehung dar.

4.3. Hinsichtlich der Strafbemessung hat die belangte Behörde eine Geldstrafe, die annähernd der Mindeststrafe entspricht, ausgesprochen. Sie hat auf sämtliche Strafbemessungsgründe gemäß § 19 Abs.1 und Abs.2 VStG Bedacht genommen. Insbesondere hat sie die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers geschätzt und hat der Berufungswerber keine weiteren Strafmilderungsgründe geltend gemacht. Auch kamen solche im Berufungsverfahren nicht hervor. Es war daher auch die verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen und als nicht überhöht zu bestätigen.

5. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Transitfahrt, keine Unterlagen, Ökopunktepflicht

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 28.02.2005, Zl.: 2004/03/0127-14