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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110591/2/Li/Rd/Gam

Linz, 12.10.2004

 

 

 VwSen-110591/2/Li/Rd/Gam Linz, am 12. Oktober 2004

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des J W K, vertreten durch Rechtsanwalt HJ R, AW, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 14. April 2004, VerkGe96-43-2003-GRM/KM, wegen zweier Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG.

zu II.: § 66 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 14.4.2004, VerkGe96-43-2003-GRM/KM, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe zu 1) von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen und zu 2) eine Geldstrafe von 363 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen, wegen Verwaltungsübertretungen zu 1) gemäß § 9 Abs.1 iVm § 23 Abs.1 Z3 GütbefG und zu 2) gemäß § 17 Abs.1 iVm § 23 Abs.1 Z7 GütbefG idgF verhängt, weil er als Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 VStG 1991 idgF der Firma G K S GmbH (protokolliert beim Gewerberegister der Stadt M unter HR B 3850) mit Sitz in M, B, zu verantworten habe, dass - festgestellt am 18.2.2003 um 9.50 Uhr auf dem Parkplatz 6, Sinnersdorf der Autobahn A 25, Strkm 6.05, Gemeindegebiet Weißkirchen, Bezirk Wels-Land, , von Linz kommend in Richtung Suben fahrend anlässlich einer Zollkontrolle durch einen Beamten der Zollwachabteilung Linz/MÜG - Hr. S W S, geb. in M, als Lenker des Lkw, Marke Daimler Chrysler (D), amtl. Kennzeichen , eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (Ladung: Mischmaschine; Absender: S G K, B, M; Empfänger: Firma K, S, L) durchgeführt habe, wobei die erforderliche Gemeinschaftslizenz nicht mitgeführt wurde und den Kontrollberechtigten auf Verlangen nicht vorgezeigt werden konnte, obwohl der grenzüberschreitende Verkehr sowie die Leerfahrten in Verbindung mit diesen Beförderungen einer Gemeinschaftslizenz unterliegen. Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 sei die Transportlizenz in beglaubigter Abschrift mitzuführen.

Weiters habe kein Frachtbrief (CMR) vorgewiesen werden können, der den Bestimmungen § 17 Abs.3 GütbefG entspreche. Es sei lediglich eine Erlaubnisurkunde für den gewerblichen Güterkraftverkehr in Deutschland vorgewiesen worden.

 

Begründend wurde von der belangten Behörde vorgebracht, dass aufgrund der Anzeige der Zollwachabteilung Linz/MÜG vom 18.2.2003 dem Bw als dem verantwortlichen Dienstgeber mit Vorladung zur Vernehmung vom 8.5.2003 durch das Polizeipräsidium M Gelegenheit gegeben worden sei, sich zu den Beschuldigungen zu äußern. In der Rechtfertigung habe der Bw die Verwaltungsübertretung zur Gänze eingestanden. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung sei dem Bw der Sachverhalt der Verwaltungsübertretung nochmals mitgeteilt worden. In der schriftlichen Rechtfertigung vom 16.2.2004 habe der Bw angegeben, dass er aus eigener Anschauung keine Angaben machen könne, welche Papiere der Fahrer tatsächlich mitgeführt habe.

Darüber hinaus wurde bezüglich der Strafbemessung ausgeführt, dass auf die Bestimmungen des § 19 Abs.1 und 2 VStG Bedacht genommen wurde. Die objektive Tatseite sei durch das Fehlen der für die Güterbeförderung innerhalb der EU erforderlichen Bewilligung sowie des Frachtbriefes gegeben gewesen. Auch die subjektive Tatseite, das Maß der Fahrlässigkeit zumindest noch zum Tatzeitpunkt sei bedeutsam erschienen. Die festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe sei unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 16 VStG ausgesprochen worden. Für die belangte Behörde habe kein Anlass bestanden, an den Feststellungen der Zollwachabteilung Linz/MÜG zu zweifeln.

 

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher beantragt wurde, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bw einzustellen. Begründend wurde ausgeführt, dass die dem Bw zur Last gelegte Tat bereits verjährt sei und durch den Bußgeldbescheid vom 18.2.2003 bereits ein Strafklageverbrauch eingetreten sei. Überdies sei die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bw unangemessen und überhöht.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG entfallen.

 

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Hinsichtlich Faktum 1 (Übertretung nach § 9 Abs.1 GütbefG) ist zu bemerken:

 

Gemäß § 9 Abs.1 GütbefG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.

 

Gemäß § 9 Abs.2 leg.cit. hat der Lenker die Nachweise über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen (§ 21) auf Verlangen auszuhändigen.

Die belangte Behörde hat dem Bw im angefochtenen Straferkenntnis ua zur Last gelegt, dass er zu verantworten hat, dass der Lenker S, bei der im Spruch näher ausgeführten grenzüberschreitenden Güterbeförderung keine Gemeinschaftslizenz mitgeführt hat, zumal gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 eine Transportlizenz in beglaubigter Abschrift mitzuführen sei.

 

Hiezu wird bemerkt, dass der von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis erhobene Tatvorwurf nicht den verba legalia des § 9 Abs.1 GütbefG entspricht. Dies deshalb, da in der oben zitierten Bestimmung gefordert wird, dass der Unternehmer "dafür zu sorgen" hat, dass die Nachweise über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet "mitgeführt" werden müssen. Ein diesbezüglicher Tatvorwurf, nämlich nicht dafür Sorge getragen zu haben, wurde dem Bw nicht angelastet. Der Bw hat daher die ihm von der belangten Behörde angelastete Tat nicht begangen.

 

Vielmehr fällt das "Mitführen" und "Aushändigen" der mitzuführenden Dokumente eindeutig nicht in den Pflichtenumfang des Unternehmers, sondern fallen diese Bestimmungen vielmehr in jenen des Lenkers. Eine Korrektur des Spruches kommt schon aus Gründen der Verfolgungsverjährung nicht mehr in Betracht.

 

Der Berufung war daher hinsichtlich Faktum 1 Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

4.2. Hinsichtlich Faktum 2 (Übertretung nach § 17 Abs.1 GütbefG) wird bemerkt:

 

Gemäß § 17 Abs.1 GütbefG haben die Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.

 

Die belangte Behörde legt dem Bw im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses als Faktum 2 zur Last, dass weiters kein Frachtbrief (CMR) vorgewiesen werden konnte, der den Bestimmungen des § 17 Abs.3 GütbefG entspricht.

 

Auch dieser Tatvorwurf entspricht nicht den gesetzlichen Bestimmungen des § 17 Abs.1 GütbefG, zumal darin gefordert wird, dass die Güterbeförderungsunternehmer beim Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen haben.

 

Ein diesbezüglicher Tatvorwurf, wonach der Bw als Güterbeförderungsunternehmer keinen Frachtbrief mitgeführt hat, wurde ihm im angefochtenen Straferkenntnis nicht zur Last gelegt, weshalb der Bw die ihm von der belangten Behörde angelastete Tat nicht begangen hat.

 

Der Berufung war auch hinsichtlich Faktum 2 Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Da die Berufung aus den oben angeführten Gründen Erfolg hatte, war auf das Vorbringen des Bw in der Berufungsschrift nicht näher einzugehen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Linkesch
 
 
Beschlagwortung:
Falscher Tatvorwurf

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