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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110592/2/Li/Rd/Gam

Linz, 07.03.2005

 
 
VwSen-110592/2/Li/Rd/Gam
Linz, am 7. März 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des G H, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 8. Juni 2004, VerkGe-35/03, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

  1. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 72,60 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 
 
Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Bürgermeister der Stadt Steyr hat mit Straferkenntnis vom 8. Juni 2004, VerkGe-35/03, über den Berufungswerber (Bw) wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 6 Abs.2 iVm § 23 Abs.1 Z2 GütbefG eine Geldstrafe von 363 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er als Gewerbeinhaber der Firma G H, in St, verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten habe, dass durch oa Firma am 19.9.2003 um 11.35 Uhr im Gemeindegebiet von D, auf der Bundesstraße B 309 bei Straßenkilometer 12.350, mit dem Sattelkraftfahrzeug bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen, und dem Sattelanhänger mit dem behördlichen Kennzeichen, ein gewerblicher Transport und somit eine gewerbsmäßige Beförderung (gemeint: von Gütern) durchgeführt worden sei, ohne dass in diesem Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitgeführt worden sei.

Da der Unternehmer dafür zu sorgen habe, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitgeführt wird, stelle dies eine Übertretung der Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes dar.

 

 

2. Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass der gegenständliche Sachverhalt von Organen der Verkehrsabteilung im Zuge einer Überprüfung festgestellt worden sei. Da der belangten Behörde keine Geschäftsführerbestellung angezeigt worden sei, sei der Bw als Inhaber der Gewerbeberechtigung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich. Infolge des Außerachtlassens der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt habe der Bw verkannt, dass er durch sein Verhalten einen tatbildmäßigen Sachverhalt verwirklicht habe und sei als Grad des Verschuldens zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen gewesen.

Als strafmildernd sei die völlige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw gewertet worden, sodass lediglich die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde. Weitere mildernde oder erschwerende Umstände seien nicht bekannt geworden.

Da der Bw der Aufforderung zur Bekanntgabe seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht nachgekommen sei, wurden diese von der belangten Behörde mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro und keinen Sorgepflichten geschätzt. Die ausgesprochene Geldstrafe entspreche somit dem Verschuldensgehalt, dem Strafrahmen der angewendeten Rechtsvorschriften sowie den sozialen und finanziellen Verhältnissen des Bw.

 

 

3. Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Bw rechtzeitig Berufung eingebracht und darin ausgeführt, dass es sich bei dem gegenständlichen Fahrzeug mit dem Kennzeichen um ein Leihfahrzeug der Firma M-Wien gehandelt habe, da das Fahrzeug des Bw sich zu diesem Zeitpunkt zur Reparatur befand.

Das in Kopie beigelegte Konzessionsdekret sei natürlich für Oberösterreich und stehe in keinerlei Zusammenhang mit dem Leihfahrzeug. Aus dem beigelegten Konzessionsdekret sei zu ersehen, dass diese bereits am 16.11.1987 in 15-facher Ausfertigung ausgestellt und diese den Fahrzeuglenkern ausgehändigt worden seien. Im Übrigen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

 

4. Der Bürgermeister der Stadt Steyr als belangte Behörde hat die Berufung samt den bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, da nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (§ 51e Abs.3 Z1 und Z3 VStG) und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

 

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 6 Abs.2 GütbefG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde sowie die allenfalls nach Abs.4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.

 

5.2. Der Bw bestreitet nicht, dass er am 19.9.2003 um 11.35 Uhr an einem im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses näher umschriebenen Tatort eine Güterbeförderung durch den Lenker J L veranlasst hat.

In seiner Berufung gegen das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde verantwortet sich der Bw jedoch damit, dass es sich beim gegenständlichen Lkw um ein Leihfahrzeug - zugelassen auf die Firma M Nutzfahrzeuge Vertrieb OHG in Wien - gehandelt hat und vermeint, dadurch keine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitführen zu müssen. Als Beweis, dass er im Besitze einer Konzessionsurkunde sei, wurde in der Beilage die Kopie des Konzessionsdekrets, ausgestellt vom Bürgermeister der Stadt Steyr vom 16.11.1987 vorgelegt, aus der ersichtlich ist, dass sich der Konzessionsumfang auf 15 Kraftfahrzeuge für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs (Güterfernverkehr) beschränkt. Auch teilte er im Zuge der Berufungserhebung mit, dass er jedem Fahrer eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde ausgehändigt habe. Er erblicke somit keinen Verstoß darin, dass er nicht dafür Sorge getragen hätte, dass der Lenker L im Zuge der Anhaltung keine beglaubigte Abschrift vorweisen konnte.

 

5.3. Aus der unter Punkt 5.1. zitierten Bestimmung ist klar ersichtlich, dass für die Pflicht der Mitnahme einer beglaubigten Abschrift der Konzessionsurkunde es unerheblich ist, ob es sich um ein Fahrzeug des Unternehmers oder um ein Leihfahrzeug handelt, da der Gesetzestext von einem verwendeten Kraftfahrzeug spricht. Weiters legt § 6 Abs.2 GütbefG dem Unternehmer die Pflicht auf, dafür Sorge zu tragen, dass die beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitgeführt wird. Der Unternehmer hat daher durch Vorsorgehandlungen seiner Pflicht nachzukommen.

 

5.4. Die Tat stellt somit ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 VStG dar, zu dessen Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 24.2.1993, 92/03/0011, 20.9.2000, 2000/03/0181).

 

Nach der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 12.6.2003, Zl. 2001/03/0214) vermag ein Kontrollsystem den Güterbeförderungsunternehmer nur dann von seiner Verantwortung zu befreien, wenn er konkret darlegt, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um einen derartigen Verstoß wie den angelasteten zu vermeiden. Insbesondere wäre vom Bw als Gewerbeinhaber von sich aus darzulegen gewesen, wann, wie oft und auf welche Weise von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen werden.

 

Der Bw hat sich offenkundig auf das gegen ihn eingeleitete Verfahren bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses nicht eingelassen, zumal von der Möglichkeit einer Stellungnahme hinsichtlich der Aufforderung zur Rechtfertigung nicht Gebrauch gemacht wurde. Auch in der gegen das Straferkenntnis eingebrachten Berufung sind vom Bw weder Anhaltspunkte für ein bestehendes Kontrollsystem dargelegt noch diesbezügliche konkrete Beweismittel für die Belehrung der Fahrer, wie zB im Falle einer Reparatur eines ihnen zugewiesenen Kraftfahrzeuges dahingehend, dass die für eine ordnungsgemäße Ausführung der Güterbeförderung notwendigen Unterlagen, wie im gegenständlichen Fall etwa die beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde bzw. Gemeinschaftslizenz, Fahrtenbuch etc. beim Wechsel des Kraftfahrzeuges zu einem anderen "mitzunehmen" sind, vorgelegt worden. Der Bw hat dadurch von seiner Möglichkeit nach § 5 Abs.1 VStG Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen, die ihn von seinem schuldhaften Verhalten entlasten, nicht Gebrauch gemacht oder machen können.

 

Der Bw hat daher die Verwaltungsübertretung somit nicht nur objektiv begangen, sondern auch subjektiv zu vertreten.

 

5.5. Gemäß § 23 Abs.1 Z2 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem
V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer § 6 Abs.1 oder 2 zuwiderhandelt. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z1, 2, 5 und 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen (Abs.4 leg.cit.).

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die belangte Behörde die gesetzliche Mindeststrafe in der Höhe von 363 Euro verhängt hat. Darüber hinaus ist die belangte Behörde von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen des Bw von 2.000 Euro ausgegangen.

 

Die verhängte Geldstrafe erscheint auch geeignet, den Bw künftighin von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Zudem kann erwartet werden, dass der Bw die verhängte Geldstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung zu begleichen in der Lage sein wird, zumal in der Berufung der durch die belangte Behörde vorgenommenen Schätzung der persönlichen Verhältnisse des Bw nicht entgegengetreten wurde.

 

Der Anwendung der §§ 20 bzw. 21 VStG standen die hiefür erforderlichen Voraussetzungen entgegen, auch wenn dem Bw nach der Aktenlage der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute zu halten war. Dieser Umstand allein reicht jedoch nicht aus, um die gesetzliche Mindeststrafe zu unterschreiten. Von einem geringfügigen Verschulden im Sinne des § 21 Abs.1 VStG kann zudem nicht die Rede sein.

 

Die Berufung war daher abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

Zu II:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. Linkesch

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