Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-110596/2/Kl/Pe

Linz, 06.07.2004

VwSen-110596/2/Kl/Pe Linz, am 6. Juli 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung der B T, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 7.6.2004, VerkGe96-217-2003-GRM/KM, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Verwaltungsstrafnorm iSd § 44a Z3 VStG zu lauten hat: "§ 23 Abs.1 Einleitung iVm Abs.4 GütbefG 1995 idgF".

II. Die Berufungswerberin hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds 72,60 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 7.6.2004, VerkGe96-217-2003-GRM/KM, wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 363 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z7 iVm § 17 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995 idgF verhängt, weil sie es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 VStG 1991 idgF der Firma "S-T" Transportgesellschaft m.b.H. mit Sitz in, (protokolliert beim Firmenbuch des Landesgerichtes Wels unter) in Ausübung des Gewerbes "Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit zweiundzwanzig (22) Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr)" zu verantworten hat, dass - festgestellt von einem Organ der Verkehrsabteilung - Außenstelle Imst anlässlich einer Verkehrskontrolle auf der Inntalautobahn A 12, Strkm. 125.840, Betriebsumkehr Roppen, Richtungsfahrbahn Westen, am 20.10.2003 um 14.45 Uhr - der Kraftfahrer C K mit dem Sattelkraftfahrzeug, Sattelzugfahrzeug N3, Marke und Type Mercedes-Benz 2043AS, amtl. Kennzeichen: (A), Sattelanhänger, Marke und Type Orthaus OGT 24/B, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im gewerbsmäßigen Güterverkehr (Ladegut: Hohlwandelemente; Ladeort: Radfeld; Entladeort: Kappl) durchführte, wobei im Kraftfahrzeug kein Frachtbrief mitgeführt wurde, obwohl Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen haben.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Spruch nicht zu entnehmen ist, ob die Berufungswerberin als Zulassungsbesitzerin oder gewerbliche Güterbeförderin die Tat begangen hat. Weiters wurde wie im Verfahren erster Instanz ein aufrechtes Bestandsverhältnis mit der Firma V-H-W-Gesellschaft m.b.H. in geltend gemacht. Es könne dann nicht das Unternehmen der Berufungswerberin sondern das genannte Unternehmen für die durchgeführten Gütertransporte verantwortlich gemacht werden. Dieses hätte die entsprechenden Frachtpapiere mitzuführen. Auch unterliege die belangte Behörde einem Irrtum, wenn sie annimmt, dass die Berufungswerberin Arbeitgeberin sei. Die Berufungswerberin könnte nicht für Verstöße eines Kraftfahrers haftbar gemacht werden, der nur als Leih- oder überlassene Arbeitskraft die Übertretungen begangen hat. Diese seien der Fremdfirma zuzurechnen. Auch sei der Berufungswerberin nicht anzulasten, dass kein schriftlicher Vertrag über das Bestandverhältnis mitgenommen wurde. Im Übrigen bestehe ein nunmehr über zwei Jahre geltender mündlicher Bestandsvertrag. Die S-T Transportgesellschaft m.b.H. legt in regelmäßigen Abständen Rechnung über die mit dem Mietfahrzeug jeweils gefahrenen Kilometer, wobei derzeit der einzelne Kilometer mit 0,90 Euro verrechnet wird. Im Übrigen wird nicht dargetan, warum ein schriftliches Bestandsverhältnis bestehen muss, wo doch auch mündliche Bestandsverträge gültig abgeschlossen werden können. Im Übrigen sei der Tatvorwurf unklar. Auch stellt das GütbefG 1995 auf die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen ab. Darüber hinaus wurde gerügt, dass das Straferkenntnis nicht unmittelbar an die Berufungswerberin sondern an ihren Rechtsanwalt zugestellt wurde. Aus dem Kopf des Erkenntnisses ergibt sich kein ausdrücklicher Hinweis, dass der ausgewiesene für die Firma S-T Transportgesellschaft m.b.H. einschreitende Vertreter auch die Berufungswerberin rechtsfreundlich vertritt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt und es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt. Es konnte daher von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 Z1 und Z3 VStG abgesehen werden.

4. Aus dem Akt ist ersichtlich und es kann festgestellt werden, dass laut Anzeige der Verkehrsabteilung - Außenstelle Imst vom 6.11.2003 ein Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger zugelassen auf die "S-T" Transportgesellschaft m.b.H. in von Radfeld nach Kappl vom Lenker C K am 20.10.2003 um 14.45 Uhr im gewerblichen Güterverkehr gelenkt wurde. Es waren Hohlwandelemente geladen. Es wurde kein Frachtbrief mitgeführt und ausgehändigt.

Die Berufungswerberin ist handelsrechtliche Geschäftsführerin der S-T Transportgesellschaft m.b.H. (siehe Firmenbuchauszug).

4.1. Bereits im erstbehördlichen Verfahren wurde von der Berufungswerberin eingewendet, dass gegenständlicher Kraftwagenzug bei dem Unternehmen V-H-W-GesmbH auf Grund eines aufrechten Mietverhältnisses dauernd stationiert ist. Das Mietverhältnis wurde mündlich abgeschlossen. Es wurden Rechnungen für die Monate Februar, März 2004 vorgelegt.

Bei der zeugenschaftlichen Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Kufstein am 28.5.2004 gab der Lenker C K bekannt, dass er den Fahrtauftrag von der Firma V-H-W-GesmbH in bekam. Auch gab er an, dass er noch nicht so lang bei der Firma S-T Transportgesellschaft m.b.H. beschäftigt ist und daher noch keine Schulung gemacht hat. Er weiß auch nicht ob es generell Schulungen bei der genannten Firma gibt. Bei Dienstantritt hat er eine Informationsbroschüre bekommen. Dabei handelte es sich um eine Mappe, die von der Firma zusammengestellt ist bezüglich Fahrzeiten, Papiere usw.

4.2. Der Berufung ist eine Rechnung Nr. 2065 über den Leistungszeitraum Oktober 2003 angeschlossen und betrifft "die Miete der SPT-Fahrzeuge ohne Fahrer", wobei je Fahrzeug und je gefahrene Kilometer abgerechnet wurde.

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 17 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593 idF BGBl. I Nr. 36/2002 haben die Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze über jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.

Gemäß § 23 Abs.1 Z7 und Abs.4 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von mindestens 363 bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer andere als die in Z1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes nicht einhält.

5.2. Unbestritten und aus dem Akt erwiesen ist, dass der gegenständliche Transport von Radfeld nach Kappl mit den im Straferkenntnis angeführten Kraftfahrzeugen durch den Lenker C K zum angegebenen Zeitpunkt durchgeführt wurde. Es waren Hohlwandelemente geladen und wurde daher eindeutig eine gewerbsmäßige Güterbeförderung durchgeführt. Die genannten Fahrzeuge sind zugelassen auf die S-T Transportgesellschaft m.b.H. mit Sitz in, welche Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für das Güterbeförderungsgewerbe mit 22 Kraftfahrzeugen ist. Es wurde der gewerbliche Transport der Inhaberin der Gewerbeberechtigung für das Güterbeförderungsgewerbe zugerechnet, welche nach den Angaben des Lenkers auch seine Beschäftigerin ist, und es wurde daher die Beschuldigte als handelsrechtliche Geschäftsführerin der S-T Transportgesellschaft m.b.H. zur Verantwortung gezogen, dass kein Frachtbrief mitgeführt wurde.

5.3. Wenn hingegen die Berufungswerberin behauptet, dass die Fahrt nicht ihrem Unternehmen, für das sie nach außen vertretungsbefugtes Organ ist, zuzurechnen ist, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass ein Bestandsvertrag weder in erster noch in zweiter Instanz im Strafverfahren vorgelegt wurde. Entgegen den Behauptungen der Berufungswerberin sind gemäß § 6 Abs.4 GütbefG bei Mietfahrzeugen stets ein Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges und, sofern der Lenker nicht der Mieter ist, ein Beschäftigungsvertrag des Lenkers im Fahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auszuhändigen. Es besteht daher die Pflicht zu einem schriftlichen Mietvertrag. Aber auch aus den vorgelegten Rechnungen, insbesondere der Rechnung über den Zeitraum Oktober 2003 ist ein eindeutiges Mietverhältnis nicht ersichtlich. Mit Ausnahme des Wortes "Miete" kommt in der Abrechnung ein Mietvertrag nicht vor und es wird kein festes Mietentgelt verlangt. Eine Abrechnung nach gefahrenen Kilometern je gefahrenes Fahrzeug als Entgelt für einen Bestandsvertrag ist nicht eher üblich. Dies spricht eher für die Abgeltung eines Transportauftrages. Darüber hinaus ist aber anzumerken, dass die Berufungswerberin in der Berufung immer wieder behauptet, dass der Lenker des Kraftwagenzuges nicht ihr Arbeitnehmer, sondern ein Arbeitnehmer der V-H-W-GesmbH ist. Dieser Behauptung ist die glaubwürdige Zeugenaussage, welche auch von der Berufungswerberin nicht bestritten wurde, entgegenzuhalten, wonach der Lenker selbst angibt, bei der Firma S-T Transportgesellschaft m.b.H. beschäftigt zu sein. Dem widerspricht auch nicht seine Aussage, dass er den konkreten Auftrag für die durchgeführte Fahrt von der Firma V-H-W-GesmbH bekommen hat. Dass der Absender den Empfänger und damit die Strecke bestimmt, entspricht vielmehr der branchenüblichen Praxis. Allein aus der Anordnung wohin zu fahren ist, kann aber noch kein Dienstverhältnis geschlossen werden. Darüber hinaus wird der Berufungswerberin auch die von ihr vorgelegte Rechnung über den Oktober 2003 entgegengehalten, welche über die "Miete folgender SPT-Fahrzeuge ohne Fahrer" ausgestellt ist, also dass der Fahrer nicht von der S-T Transportgesellschaft m.b.H zur Verfügung gestellt wird. Es wird daher durch diese Rechnung auch die Behauptung in der Berufungsschrift entkräftigt, dass es sich um einen Leiharbeiter bzw. eine Arbeitskräfteüberlassung handelt. Es ist daher auch in diesem Sinn davon auszugehen, dass der Lenker bei der S-T Transportgesellschaft m.b.H. beschäftigt ist. Dass in dieser Rechnung von "Miete" die Rede ist, ist nicht im rechtlichen Sinne zu verstehen, denn nach Art der Abrechung, Beschäftigung des Lenkers weiterhin bei der S-T Transportgesellschaft m.b.H., und Gewerbeberechtigung nur bei der S-T Transportgesellschaft m.b.H. für das Güterbeförderungsgewerbe ist nach den Begleitumständen und den tatsächlichen Verhältnissen von einem Beförderungsauftrag auszugehen. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die V-H-W-GesmbH als Auftraggeber für den Beförderungsauftrag bestimmt, wohin die Fahrt geht. Die Fahrt ist der S-T Transportgesellschaft m.b.H., deren handelsrechtliche Geschäftsführerin die Berufungswerberin ist, zuzurechnen. Dies ist auch eindeutiger Tatvorwurf des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses.

5.4. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 17 Abs.1 GütbefG hat aber der Unternehmer des Güterbeförderungsgewerbes zu verantworten, dass bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze ein Frachtbrief mitgeführt wird. Die Entfernung von Radfeld nach Kappl ist eindeutig über 50 km Entfernung. Es wäre daher ein Frachtbrief mitzuführen. Es wurde daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt. Sowohl das Ladegut und dass es sich um eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern handelt, ist dem Spruch des Straferkenntnisses zu entnehmen.

5.5. Zu den weiteren Berufungsausführungen wird entgegengehalten, dass dem Straferkenntnis eindeutig zu entnehmen ist, dass Frau B T, also die Berufungswerberin, als Beschuldigte bezeichnet wird und ihr die im Straferkenntnis näher angeführte Tat zur Last gelegt wird. Dass des weiteren "z.H. Herrn Rechtsanwalt Dr. J K" angeführt wird, bezeichnet die rechtsfreundliche Vertretung der Berufungswerberin, wobei die rechtsfreundliche Vertretung (Vollmacht gemäß § 10 AVG) auch eine Zustellvollmacht beinhaltet. Es ist daher das Straferkenntnis wegen der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschuldigten rechtens dem Rechtsvertreter der Berufungswerberin zugestellt worden und nicht der Berufungswerberin direkt. Eine Zustellung an die Berufungswerberin wäre dagegen unwirksam.

Das weitere Vorbringen, dass der Rechtsvertreter lediglich die Firma S-T Transportgesellschaft m.b.H. vertritt und nicht auch die Berufungswerberin, ist hingegen eine Ausführung, die dem gesamten Akteninhalt widerspricht. So wird der Berufungswerberin das Schreiben des Rechtsvertreters vom 14.1.2004 an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land entgegengehalten, in der einleitend angeführt wurde, dass "die rechtsfreundliche Vertretung von Frau B T" bekannt gegeben wurde. Auch im Schreiben vom 2.2.2004 wird als Mandantin Frau B T bezeichnet. Schließlich wird im Schreiben vom 31.3.2004 nochmals vom rechtsfreundlichen Vertreter die rechtsfreundliche Vertretung von Frau B T bekannt gegeben.

Es ist daher die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zu Recht von der Beschuldigten B T als handelsrechtliche Geschäftsführerin der bezeichneten Firma ausgegangen, wobei in der Anschrift die rechtsfreundliche Vertretung durch den Rechtsanwalt und zugleich Zustellvollmacht zum Ausdruck kommt.

5.6. Die Berufungswerberin hat nichts vorgebracht, was für ihre Entlastung spricht. Gemäß § 5 Abs.1 VStG war daher von Fahrlässigkeit und daher vom Verschulden auszugehen.

5.7. Auch hinsichtlich der Strafhöhe bringt die Berufungswerberin nichts vor. Die belangte Behörde hat die gemäß § 23 Abs.4 Satz 1 GütbefG vorgesehene Mindeststrafe verhängt. Diese ist tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen der Berufungswerberin angepasst. Die persönlichen Verhältnisse wurden im Verfahren erster Instanz mit einem Einkommen von 2.000 Euro monatlich geschätzt. Dem wurde weder im Verfahren erster Instanz noch im Berufungsverfahren etwas entgegengehalten. Die Strafe ist daher angesichts dieser Einkommensverhältnisse und auch weil keine Milderungsgründe vorlagen, keine mildernden Umstände von der Berufungswerberin vorbebracht wurden und auch sonst nicht hervorkamen, angemessen. Im Übrigen ist die Behörde gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG vorgegangen.

Weil aber ein Überwiegen von Milderungsgründen nicht vorlag, war nicht gemäß § 20 VStG mit einer Unterschreitung der Mindeststrafe vorzugehen. Auch bestand kein geringfügiges Verschulden, sodass auch nicht von einer Strafe gemäß § 21 VStG abgesehen werden konnte.

5.8. Es war daher das Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe zu bestätigen. Es hat lediglich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung eine Berichtigung der Strafnorm im Sinn der Bestimmung des § 23 GütbefG erfolgen müssen.

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe gemäß § 64 VStG aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Klempt


Beschlagwortung:
Frachtbrief, Pflicht des Unternehmers

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 25.11.2004, Zl.: 2004/03/0139-5

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum