Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110601/3/Kon/Hu

Linz, 04.11.2004

 

 

 VwSen-110601/3/Kon/Hu Linz, am 4. November 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des H P, p.A. Q, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 9.8.2004, Zl. VerkGe96-50-2004-GRM/KM, wegen Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich aller Fakten bestätigt.
  2. In Bezug auf Faktum 1 erfolgt die Bestätigung des Straferkenntnisses mit der Maßgabe, dass an die verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne der Z2 des § 44a VStG ergänzend anzufügen ist: "und § 17 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz."

  3. Der Berufungswerber H P hat 20 % der jeweils gegen ihn verhängten Geldstrafen, das sind insgesamt 145,20 Euro, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

 

Rechtsgrundlage:

zu I. und II: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, §§ 51 Abs.1 und 51c VStG, § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber H P (im Folgenden: Bw) unter

Faktum 1. der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z7 iVm § 18 Abs.1 GütbefG und unter

Faktum 2. der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z7 iVm § 17 Abs.3 GütbefG für schuldig erkannt und über ihn Geldstrafen in der Höhe von jeweils 363 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von jeweils 48 Stunden) verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, 72,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

 

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 VStG 1991 idgF. der Firma H P GmbH mit Sitz in B, Q, (protokolliert beim Firmenbuch des Landesgerichtes Wels und FN) in Ausübung des Gewerbes ‚Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs (Güterfernverkehr), beschränkt auf die Verwendung von 30 (dreißig) Kraftfahrzeugen' (Gewerbeschein ausgestellt vom Magistrat der Stadt Wels am 06.06.1988, GZ: MA2-VerkGe-2-1988) sowie des Gewerbes ‚Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit 10 Lastkraftwagen des Straßenverkehrs im Güterfernverkehr' (Gewerbeschein ausgestellt vom Magistrat der Stadt Wels am 26.01.1989, GZ: MA2-VerkGe-41-1986) zu verantworten, dass - festgestellt von Beamten der Verkehrsabteilung Vorarlberg auf der Autobahn A 14, Strkm 12,52, Richtungsfahrbahn Tirol, Höhe Ausfahrt Wolfurt, Rampe 1, km 0,520, Gemeinde Wolfurt, anlässlich einer Fahrzeugkontrolle am 17.03.2004 um 08:45 Uhr - der Kraftfahrer I B mit dem Sattelzugfahrzeug N3, Marke DAF, amtl. Kennzeichen:, Anhänger 03, Marke Schwarzmüller, KZ:, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im gewerbsmäßigen Güterverkehr (Ladegut: 38 Colli Papier; Ladeort: A-8130 Frohnleiten; Entladeort: A-6890 Lustenau) durchführte, wobei

1.) kein Frachtbrief mitgeführt wurde, welcher fortlaufend nummeriert war, obwohl Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen haben, welcher fortlaufend nummeriert ist.

2.) ein Frachtbrief mitgeführt wurde bei dem folgende Angaben fehlten: Nachfolgender Frachtführer"

 

Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass der im Spruch dargestellte Sachverhalt am 17.3.2004 um 8.45 Uhr im Gemeindegebiet von Wolfurt, auf der Autobahn A14, Strkm 12,52, Richtungsfahrbahn Tirol, Höhe Ausfahrt Wolfurt, Rampe 1, km 0,520, anlässlich einer Fahrzeugkontrolle durch Beamte der Verkehrsabteilung Vorarlberg festgestellt und zur Anzeige gelangt sei.

 

Unter Bezugnahme auf die Beschuldigtenstellungnahme vom 22.4.2002 (richtig wohl: 2004) führt die belangte Behörde aus, dass auch dann, wenn die Güterbeförderung im Auftrag der Firma Spedition D, F, K, durchgeführt worden sei, der Bw als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen und Dienstgeber des B I, verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei.

 

Die objektive Tatseite der gegenständlichen Taten sei durch die fehlenden fortlaufenden Nummerierungen des für die Güterbeförderung erforderlichen Frachtbriefes sowie auf Grund der fehlenden Angaben im Frachtbrief gegeben.

Auch die subjektive Tatseite, das Maß der Fahrlässigkeit, erscheine zumindest noch im Tatzeitpunkt bedeutsam.

In Bezug auf die Strafhöhe führt die belangte Behörde unter Wiedergabe der Bestimmungen des § 19 VStG aus, dass die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abgewogen worden seien. Es hätten keine Milderungsgründe festgestellt werden können. Als straferschwerend sei zu werten gewesen, dass bereits eine Verwaltungsübertretung des GütbefG vorliege.

 

Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung vorgebracht, dass der verfahrensgegenständliche Lkw, wie bereits in seiner Rechtfertigung angegeben, ganzjährig im Dauercharter für die Spedition D in F fahre. Er wisse erst im Nachhinein, was und wohin etwas transportiert worden wäre. Alle seine Fahrer werden mehrmals angewiesen, die CMR-Frachtbriefe, die vom Absender übergeben worden seien, zu kontrollieren und allenfalls zu ergänzen, wenn vom Absender kein Frachtbrief übergeben werde, hätten die Fahrer Leerformulare von der Firma H P GmbH zu verwenden und auszufüllen. Dies habe der Fahrer B fahrlässig unterlassen, ohne dass er (der Bw) habe eingreifen können, da er als Geschäftsführer nicht in allen seinen 40 Lkw persönlich anwesend sein könne. Der Lenker habe einfach vergessen, den Frachtbrief auszufüllen bzw. zu ergänzen.

Der Bw sei der Meinung, dass für eine Fahrlässigkeit, die der Fahrer zu vertreten habe, ohne dass er (der Bw) habe eingreifen können, von einer Bestrafung abgesehen werden sollte.

 

Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Zu Faktum 1):

Gemäß § 18 Abs.1 GütbefG müssen die Vordrucke für die Frachtbriefe für jedes Unternehmen fortlaufend nummeriert sein.

 

Gemäß § 18 Abs.2 leg.cit. haben die Güterbeförderungsunternehmer die Frachtbriefe nach fortlaufenden Nummern geordnet sorgfältig aufzubewahren; für die Dauer der Aufbewahrung ist § 132 Bundesabgabenordnung maßgebend. Die Verwendung der Frachtbriefe muss jederzeit lückenlos nachgewiesen werden können.

 

Gemäß § 17 Abs.1 leg.cit. haben die Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Dass seitens des Güterbeförderungsunternehmens des Bw keine fortlaufend nummerierten Frachtbriefvordrucke verwendet wurden, ist auf Grund der Aktenlage als erwiesen zu erachten und wird dem gesamten Berufungsvorbringen nach auch nicht bestritten. Der Unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsinstanz sieht sich auch in keiner Weise veranlasst, an der Richtigkeit der Feststellungen der Kontrollorgane, festgehalten in der Anzeige der Verkehrsabteilung Vorarlberg vom 22.3.2004, GZ: 874/1/2004, zu zweifeln. Dieser Anzeige sind überdies die Kopien der verfahrensgegenständlichen Frachtbriefformulare beigeschlossen. Die im Verfahrensakt erliegenden Frachtbriefkopien weisen keine fortlaufende Nummerierung auf, wie dies § 18 Abs.1 GütbefG vorschreibt. Anhand des zur Anzeige gebrachten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Bw in seiner Eigenschaft als Güterbeförderungsunternehmer entgegen dem Gebot des § 18 Abs.1 GütbefG keine fortlaufend nummerierten Frachtbriefformulare verwendet hat. Die objektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist daher voll erfüllt.

 

Was die subjektive Tatseite im Sinne des Verschuldens der gegenständlichen Verwaltungsübertretung betrifft, wird der Bw darauf hingewiesen, dass es gemäß der oben angeführten Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG ihm obliegen gewesen wäre, glaubhaft darzulegen, dass ihn an der Übertretung kein Verschulden trifft. Hiezu wäre erforderlich gewesen, dass vom Bw initiativ alles dargelegt wird, was für seine Entlastung sprechen würde.

 

Der Bw wird darauf hingewiesen, dass er in seiner Eigenschaft als Güterbeförderungsunternehmer ausschließlicher Adressat der Bestimmungen des § 17 und 18 GütbefG ist und ihn für deren Einhaltung die volle verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung trifft. Eine Delegierung dieser verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit an den von ihm beschäftigten Lenker ist rechtlich nicht möglich.

Ein glaubhaftes Unverschulden an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung wäre nur dann anzunehmen, wenn der Bw auf ein wirksames Kontrollsystem verweisen hätte können, dass unter den vorhersehbaren Umständen geeignet wäre, die angelasteten Verstöße gegen die Bestimmungen des GütbefG wirksam hintan zu halten. Der Bw hätte dabei den Funktionsmechanismus dieses Kontrollsystems und die darin vorgesehenen Maßnahmen zur Hintanhaltung von Verstößen gegen das GütbefG darzulegen gehabt.

 

Die Darlegung eines solchen Kontrollsystems ist in der vorliegenden Berufung weder zu Faktum 1. noch zu Faktum 2. auch nur ansatzweise erfolgt, sodass zumindest von einem fahrlässigen Verschulden des Bw auszugehen ist.

Da sohin auch die subjektive Tatseite voll erfüllt ist, erfolgte der zu Faktum 1. ergangene Schuldspruch zu Recht.

 

Zu Faktum 2.:

Gemäß § 17 Abs.3 Z10 hat der Frachtbrief den Namen und die Anschrift des Frachtführers zu enthalten.

Diesem Gebot wurde nicht entsprochen, was sich aus der Aktenlage ergibt und auch vom Bw nicht bestritten wird. Die objektive Tatseite dieser Verwaltungsübertretung ist daher voll erfüllt.

 

Was das Verschulden des Bw daran betrifft, ist aufzuzeigen, dass er sich mit seinem Berufungsvorbringen nicht zu exkulpieren vermag. Wenn er vorbringt, immer erst im Nachhinein zu wissen, was und wohin etwas transportiert worden sei, so hätte er diesen Umstand durch entsprechende Maßnahmen, welche diesfalls trotzdem die Einhaltung der verletzten Verwaltungsvorschrift zu gewährleisten geeignet gewesen wären, Rechnung zu tragen gehabt.

 

Im Sinne der schon zu Faktum 1. ergangenen Ausführungen zum Verschulden ist es dem Bw auch in Bezug auf Faktum 2. nicht gelungen, sein Unverschulden an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift glaubhaft darzulegen, sodass auch diesbezüglich volle Tatbestandsmäßigkeit gegeben ist und zu Recht von der belangten Behörde auf Schuld erkannt wurde.

 

 

 

Zur Strafbemessung:

Ungeachtet, dass der Bw gegen die Höhe der jeweils gegen ihn verhängten Strafen im Konkreten nichts eingewandt hat, wird er darauf hingewiesen, dass jede innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens erfüllte Strafzumessung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Die Bestimmungen des § 19 VStG wurden dem Bw in der Begründung des bekämpften Straferkenntnisses zur Kenntnis gebracht.

Da jeweils die nicht unterschreitbaren gesetzlichen Mindeststrafen verhängt wurden, ist ein näheres Eingehen auf die Angemessenheit der Strafe entbehrlich.

 

Eine Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG konnte nicht in Betracht gezogen werden, da die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür, nämlich ein beträchtliches Überwiegen der Strafmilderungsgründe gegenüber den Straferschwerungsgründen hinsichtlich beider Fakten nicht zu verzeichnen ist.

 

Noch viel weniger kann ein Absehen von der Strafe, allenfalls unter Erteilung einer Ermahnung, in Betracht gezogen werden, da weder das Verschulden an den beiden Übertretungen als geringfügig noch deren Folgen als unbedeutend gewertet werden können, was Voraussetzung hiefür wäre.

 

Aus den dargelegten Gründen war daher wie im Spruch (Abschnitt I.) zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

 

Dr. Konrath

 

 

 
 

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