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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110607/17/Kl/Hu

Linz, 15.02.2005

 

 

 VwSen-110607/17/Kl/Hu Linz, am 15. Februar 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des F S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30. August 2004, VerkGe96-55-2004, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 22. Dezember 2004 und 10. Februar 2005 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der Strafausspruch aufgehoben wird und von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird. Im übrigen wird das Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 21 und 51 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30. August 2004, VerkGe96-55-2004, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 363 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z2 iVm § 6 Abs.1 und 4 Z2 GütbefG, verhängt, weil ihm als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als der gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz strafrechtlich verantwortliche zur Vertretung nach außen Berufene der F S Transportgesellschaft m.b.H. mit Sitz in zur Last gelegt wird, dass bei einer am Freitag, den 21.5.2004 um 13.35 Uhr am Parkplatz der Raststation Ansfelden Nord auf der A 1, bei Straßenkilometer 171,000, Fahrtrichtung Salzburg, durchgeführten Kontrolle des für die Zeit von 19. - 21.5.2004 von der Firma S Ö Ges.m.b.H. angemieteten sowie im Güterverkehr verwendeten Sattelzugfahrzeuges, Marke Scania, amtliches Kennzeichen (Probe-Kennzeichen) mit dem für die F S Transportgesellschaft m.b.H. zugelassenen Sattelanhänger Marke Schwarzmüller, amtliches Kennzeichen, Lenker: H A, folgendes festgestellt wurde:

Es wurde ein gewerblicher Transport von 64 Europaletten Plastikteile mit 16.517 kg Gesamtgewicht durchgeführt, wobei weder der Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen noch eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten mitgeführt wurden und daher den Aufsichtsorganen trotz Verlangen nicht ausgehändigt werden konnten, obwohl der Güterbeförderungsunternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Mietfahrzeug während der gesamten Fahrt eine der angeführten Unterlagen mitgeführt wird.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis dem gesamten Umfang nach angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass jeder Fahrer vom Beschuldigten persönlich darauf hingewiesen worden sei, dass der gegenständliche Beschäftigungsvertrag, aus welchem der Name des Arbeitgebers, der Name des jeweiligen Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen, jeweils mit den übrigen Fahrzeugpapieren mitzuführen ist. Dies deshalb, da manche Mitarbeiter an einem Tag mehrmals das Zugfahrzeug wechseln, sodass die Weisung erteilt wurde, diese Unterlagen mit dem Führerschein mitzuführen. Die Weisung wurde im Übrigen auch im Aufenthaltsraum gut sichtbar ausgehängt. Schließlich erfolgen monatlich Mitarbeiterversammlungen, in welchen Schulungsvorträge gehalten werden und auf die einschlägigen Bestimmungen des Güterbeförderungsgewerbes hingewiesen wird. Auch werden vom Beschuldigten wöchentlich drei Mal an wechselnden Tagen stichprobenartig zwischen 3 bis 5 Lkw vom Beschuldigten kontrolliert. Hiebei wird insbesondere auch darauf geachtet, dass die Vorschriften des § 6 Abs.2 und 4 Z2 GütbefG eingehalten werden. Bis zum gegenständlichen Vorfall seien vom Beschuldigten bei den vorgenommenen Kontrollen keine Bemängelungen festgestellt worden, da sämtliche kontrollierte Mitarbeiter den Beschäftigungsvertrag gemeinsam mit dem Führerschein bei sich führten und auch alle sonstigen Vorgaben erfüllt waren. Zu den Sanktionsmechanismen wird ausgeführt, dass Verstöße gegen die Weisungen des Beschuldigten im Wiederholungsfall Kündigungsgründe, allenfalls sogar Entlassungsgründe darstellen, welche auf Grundlage der bestehenden Gesetze an sich gegeben sind und daher vom Beschuldigten auch nicht gesondert zu vereinbaren sind. Jedem Mitarbeiter ist klar, dass bei einem Verstoß gegen ausdrückliche Weisungen mit Kündigung vorgegangen werden kann. Der Beschuldigte hat demnach alles unternommen, um zu gewährleisten, dass die gegenständlichen Verwaltungsnormen eingehalten werden, insbesondere weil die Weisungen vom Beschuldigten als Geschäftsführer direkt seinen Mitarbeitern erteilt wurden und die dargestellten Maßnahmen direkt vom Beschuldigten gesetzt wurden. Es wurde daher die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22. Dezember 2004 sowie einer fortgesetzten Verhandlung am 10. Februar 2005, zu welchen neben den Verfahrensparteien auch der Zeuge A H, Lenker der F S TransportgmbH, geladen wurde.

 

4.1. Seitens des Berufungswerbers wurde auch in der mündlichen Verhandlung der vorgeworfene Sachverhalt zugegeben, insbesondere dass ein Mietfahrzeug als Zugfahrzeug verwendet wurde und ein entsprechender Beschäftigungsvertrag des Lenkers nicht mitgeführt wurde. In der Verhandlung wurde weiters bekräftigt, dass lediglich der Schuldvorwurf bekämpft wird, weil ein Verschulden des Berufungswerbers nicht vorliegt, zumal Weisungen und Schulungen der Lenker durchgeführt wurden und ein Sanktionsmechanismus für die Nichteinhaltung vorgesehen ist. Es wurde auf die schriftlichen Berufungsausführungen hingewiesen. Vereinzelte Vorfälle könnten daher dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, weil dies einer Erfolgshaftung gleichkäme.

 

4.2. Der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommene Lenker A H gab an, dass er zum Kontrollzeitpunkt am 21.5.2004 noch nicht ganz einen Monat bei der Firma beschäftigt war, aber schon seit 18 Jahren als Lkw-Lenker tätig war. Auch er bestätigte, dass ein Beschäftigungsvertrag nicht mitgeführt wurde, und dies auf ein Versehen seinerseits zurückzuführen ist. Dazu führte er aus, dass er jeden Tag am Abend nach Hause komme. In diesem Zeitraum sei er regelmäßig nach Sattledt oder Wien gefahren. Er habe an jenem Tag die Kleidung gewechselt und seine Gattin hat seine Kleidung zur Wäsche gegeben. Versehentlich habe er am nächsten Tag nur den Führerschein mitgenommen und die Geldbörse mit dem Beschäftigungsvertrag zu Hause liegen gelassen. Dies war ein unglückliches Versehen. Allerdings wurde er genau an diesem Tag dann kontrolliert. Dazu führte er auch aus, dass er, weil er regelmäßig die selbe Strecke fuhr, am darauffolgenden Tag von dem selben Gendarmerieorgan wie am 21.5.2004 ebenfalls auf der selben Strecke kontrolliert worden sei und dann den Beschäftigungsvertrag mitführte und auch dem Gendarmerieorgan vorwies. Das Gendarmerieorgan, das die Anzeige erstattete, wusste daher, dass ein Beschäftigungsvertrag vorliegt.

Weiters führte der Lenker aus, dass er schon beim Einstellungsgespräch, bei dem auch der Chef und die Chefin anwesend waren, u.a. auch darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er sämtliche Güterbeförderungspapiere, insbesondere auch den Beschäftigungsvertrag mitführen müsse. Auch über Änderungen der Rechtslage werden die Fahrer ständig durch die Firma informiert in Fahrerversammlungen und es werden die Vorschriften auch im Aufenthaltsraum aufgehängt. Kontrollen finden durch den Chef statt. Wenn Lenker zur Firma und zur Tankstelle zurückkehren, werden sie gelegentlich vom Chef kontrolliert, sodass es einmal pro Woche sicher einen Fahrer erwischt. Der Beschuldigte gab auch an, dass er zuletzt vor 14 Tagen von seinem Chef kontrolliert wurde. Bei Vorkommnissen wird der Lenker dann vom Chef zur Rede gestellt und ermahnt. Auch wurden bei der Einstellung für den Fall der Missachtung von Weisungen Konsequenzen angedroht, allerdings wurden diese nicht näher konkretisiert. Ob es Sanktionen wie Kündigung oder Entlassung in der Firma schon einmal gegeben hat bzw. Vorkommnisse mit anderen Lenkern gegeben hat, konnte der einvernommene Zeuge nicht angeben. Die Firma besitzt 20 Lkw und ca. 20 Lkw-Fahrer für die Firma.

 

Diese Aussagen erscheinen glaubwürdig und sind widerspruchsfrei. Sie entsprechen auch der Lebenserfahrung und können der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

 

4.3. Es ist daher erwiesen, dass zum gegenständlichen Tatzeitpunkt der Lenker des angemieteten Zugfahrzeuges einen Beschäftigungsvertrag nicht mitgeführt hat, obwohl er bei seiner Einstellung Weisung erhalten hat, mit dem Führerschein und allen übrigen Güterbeförderungspapieren auch den Beschäftigungsvertrag mitzuführen. Es fanden auch laufende Schulungen der Lenker statt. Die Lenker wurden stichprobenartig vom Beschuldigten kontrolliert und es wurden - den Lenkern nicht näher konkretisierte - Sanktionen angekündigt.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 6 Abs.2 Güterbeförderungsgesetz 1995 idF BGBl.I/Nr. 106/2001, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde sowie die allenfalls nach Abs.4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden. Werden Mietfahrzeuge gemäß § 3 Abs.3 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet, sind der Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges sowie der Beschäftigungsvertrag des Lenkers oder eine Bestätigung des Arbeitgebers im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen (§ 6 Abs.4 leg.cit.).

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z2 und Abs.4 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von mindestens 363 Euro bis zu 7.000 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer § 6 Abs.2 zuwider handelt.

 

5.2. Aufgrund des im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens festgestellten Sachverhaltes ist die Begehung des objektiven Tatbestandes der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erwiesen. Der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der F S Transportgesellschaft mbH hat daher als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ gemäß § 9 Abs.1 VStG das strafbare Verhalten zu verantworten. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten und ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar und war daher gemäß § 5 Abs.1 VStG von Fahrlässigkeit auszugehen. Die vom Beschuldigten angestrebte Entlastung ist im Sinne des § 5 Abs.1 letzter Satz VStG aber nicht gelungen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat nämlich der Beschuldigte nicht nur ein lückenloses Kontrollsystem aufzubauen und darzulegen, sondern er hat auch eine entsprechende Kontrolle durchzuführen. Der Verwaltungsgerichtshof entschied in ständiger Judikatur, dass die bloße Erteilung von Weisungen nicht ausreicht, sondern entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgte. Dabei stellen aber auch regelmäßige stichprobenweise Kontrollen kein die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit ausschließendes wirksames Kontrollsystem dar. Darüber hinaus hat der Beschuldigte alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtung sicher zu stellen. Die bloße Belehrung, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, wenn dies auch in Form einer Dienstanweisung erfolgte, sowie die stichprobenartige, regelmäßig durchgeführte Überwachung reichen jedoch nicht aus (Hauer Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 1229 ff).

 

Im Sinne der Judikatur hat zwar der Berufungswerber glaubhaft die Erteilung von Weisungen und die Schulung der Lenker dargelegt und auch stichprobenartige Kontrollen geltend gemacht, wobei dies auch vom Zeugen in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde. Konkrete Maßnahmen, die die Einhaltung der erteilten Weisungen sicherstellen sollen, also insbesondere Maßnahmen, die das Mitführen der geforderten Papiere vor Antritt der Fahrt gewährleisten können, wurden nicht geltend gemacht und nicht nachgewiesen. Hingegen wurde in der mündlichen Verhandlung deutlich, dass einzelne Lenker über die konkreten Sanktionen nicht Bescheid wussten und auch die Kontrolle stichprobenartig erfolgte. Ob jeweils vor Fahrtantritt kontrolliert wird oder welche Maßnahmen vor Fahrtantritt zur Gewährleistung, dass sämtliche Papiere vorhanden sind, vorliegen, wurde nicht erwiesen. Es musste daher auch grundsätzlich vom Verschulden des Berufungswerbers ausgegangen werden.

 

5.3. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Geringfügiges Verschulden ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn der Unrechts- und Schuldgehalt des vorgeworfenen Verhaltens weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalts zurückbleibt. Diese Voraussetzung ist auch im gegenständlichen Fall gegeben. Wie sich nämlich gezeigt hat, ist der gegenständliche Lenker ein geübter Lkw-Lenker und sich seiner Verantwortung hinsichtlich der mitzuführenden Papiere bewusst. Der Lenker konnte in der mündlichen Verhandlung auch sein außerordentliches Versehen erklären. Ein ausnahmsweise Vergessen der Papiere kann daher dem Beschuldigten als Unternehmer nicht als bedeutendes Verschulden angelastet werden. Auch sind die Folgen unbedeutend geblieben, es sind nämlich keine nachteiligen Folgen eingetreten. Weil daher die Voraussetzungen gemäß § 21 Abs.1 VStG gegeben waren, hat die Behörde von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Hierauf besteht ein Rechtsanspruch. Da der Lenker auch glaubhaft darlegte, dass Weisungen und Kontrollen durchgeführt werden und dass er ein zuverlässiger Lenker ist, und im Übrigen am nächsten Tag bei der Kontrolle den Beschäftigungsvertrag mitgeführt hat, war es nicht erforderlich, den Beschuldigten gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen.

 

6. Weil die verhängte Geldstrafe aufgehoben wurde, entfallen daher gemäß § 66 Abs.1 VStG sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. Klempt
 

 

Beschlagwortung:

Beschäftigungsvertrag, geringfügiges Verschulden des Unternehmers, Absehen von der Strafe

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