Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110609/13/Li/Wa/Sta

Linz, 11.01.2005

 

 

 VwSen-110609/13/Li/Wa/Sta Linz, am 11. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 
 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des Herrn F B, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. P, Dr. L und Dr. P, (Übergang der Vertretung bekannt gegeben mit Telefonat vom 10. Jänner 2004), gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 24. September 2004, VerkGe96-4-2004, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 2, 45 Abs.1 Z1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 24. September 2004, VerkGe96-4-2004, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 1.200 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß
§ 23 Abs.1 Z7 iVm § 7 Abs.1 und § 9 Abs.1 des Güterbeförderungsgesetzes - GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. Nr. 106/2001, sowie iVm Art. 3 Abs.1 und Art. 5 Abs.4, 3. Satz der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 verhängt, weil er handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit die für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften verantwortliche Person der B Transporte und Spedition GmbH sei, Verwaltungsstrafen gemäß § 9 VStG somit gegen ihn zu verhängen wären, und bei einer Fahrzeugkontrolle am 29. Dezember 2003 um 14.55 Uhr in der Gemeinde Ort im Innkreis auf der Innkreisautobahn A8, Abkm 61.900, Fahrtrichtung Suben, folgende Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes festgestellt worden sei: "Die B Transporte und Spedition GmbH hat lt. Frachtbrief als Güterbeförderungsunternehmen mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen, zugelassen für T Y, sowie mit dem auf F B zugelassenen Sattelanhänger KZ. eine Güterbeförderung (Transport von Textilien) von der Türkei durch Österreich nach Deutschland durchgeführt (Lenker Z B), ohne dafür gesorgt zu haben, dass als Nachweis über die in § 7 Abs.1 GütbefG angeführten Berechtigungen die beglaubigte Abschrift der EU-Gemeinschaftslizenz während der gesamten Fahrt mitgeführt wird.

Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt und Inhaber einer Berechtigung gem. § 7 Abs.1 GütbefG sind. Der grenzüberschreitende gewerbliche Verkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft zurückgelegenen Wegstrecken unterliegt einer Gemeinschaftslizenz und stellt diese Gemeinschaftslizenz die Berechtigung gem. § 7 Abs.1 GütbefG dar (Z.1). Diese Lizenz wird auf den Namen des Transportunternehmers ausgestellt und ist eine beglaubigte Abschrift bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen."

 

2. Dagegen wurde fristgerecht vom vorigen rechtlichen Vertreter des Bw eine aus zwei (!) Sätzen bestehende Berufung erhoben, mit der die Aufhebung des genannten Straferkenntnisses beantragt wurde. Zur Begründung bezog sich der Bw ausschließlich auf das der Berufung in Kopie beigelegte Schreiben vom 11. Februar 2004. Darin gibt der Bw an, Geschäftsführer der Firma B Transport- und Spedition GmbH aus O-E zu sein. Mit einer Firma A aus Istanbul habe seine Firma einen Kooperationsvertrag geschlossen und stelle er seine LKW bzw. LKW die er geleast oder gemietet habe, der Firma A für die Durchführung von Transporten zur Verfügung. Die Firma A organisiere die Transporte und besetze die Fahrzeuge auch mit Fahrern. Letztere würden in Istanbul versichert und versteuert.

Vom Arbeitsamt habe er eine Ausnahmegenehmigung nach § 285 des Deutschen Sozialgesetzbuch - Dritten Buches - für die Tätigkeit der Kraftfahrer im grenzüberschreitenden Güterverkehr erhalten. Vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen habe er im Wege eines Vergleiches auch eine EU-Fahrerbescheinigung für türkische Fahrer erhalten. Dieser Vergleichs sei bis zum
31. Dezember 2003 wirksam gewesen, eine neue EU-Fahrerbescheinigung sei beantragt, aber abgelehnt worden. Daraufhin sei erneut eine einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen beantragt worden; entschieden sei jedoch noch nicht darüber.

Die Verantwortlichen der Firma A wären informiert, dass nur solche Fahrer eingesetzt werden dürfen, welche die Ausnahmegenehmigung des Arbeitsamtes nach § 285 SGB III haben, ferner für die eine EU-Fahrerbescheinigung vorliegt. Welche Fahrer die Firma A dann aber tatsächlich einsetzt, könne er nicht kontrollieren - darauf habe er keinerlei Einfluss.

Das Beladen erfolge in Istanbul bei dortigen Kunden. Die Ware werde in Deutschland bei anderen Kunden ausgeliefert und von dort würde wiederum andere Ware aufgenommen und nach Istanbul verbracht.

Im strafrechtlichen Sinne könne er daher für das Fehlverhalten der Firma A nicht zur Verantwortung gezogen werden. Er selbst könne nur für die Fahrer, die ihm die Firma A benenne, jeweils die Ausnahmegenehmigung vom Arbeitsamt einholen und die entsprechende EU-Fahrerbescheinigung beantragen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Mit Schreiben vom 4. November 2004 richtete der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich an den Bw die Aufforderung, seine Berufung - die lediglich Einwendungen bezüglich einer, vom Tatvorwurf nicht mehr erfassten, fehlenden Fahrerbescheinigung enthält - dahingehend zu ergänzen, dass für die Berufungsbehörde erkennbar ist, aus welchen konkreten Gründen das angefochtene Straferkenntnis nach Ansicht des Bw nicht gerechtfertigt sei. In Antwort auf dieses Schreiben beantragte der Bw mit Schreiben vom 11. November 2004 unter Hinweis auf "die Einlassung des Betroffenen vom 23.02.2004" (gemeint wohl: 11. Februar 2004, da ein Schreiben des Bw vom 23. Februar 2004 nicht im gegenständlichen Verfahren, sondern nur im hier amtlichen Verfahren zur Zahl VwSen-110608 aktenkundig ist) erneut, das Straferkenntnis vom 24. September 2004 aufzuheben, weil er keinen Gesetzesverstoß begangen habe. Er verfüge "über eine Ausnahmegenehmigung nach § 285 des Deutschen Sozialgesetzbuches - 3. Buch für die Tätigkeit der Kraftfahrer im grenzüberschreitenden Güterverkehr" und habe er "die Firma A, die die Fahrer einsetzt, darüber informiert, dass nur solche Fahrer beschäftigt werden dürfen, für die eine entsprechende Ausnahmegenehmigung nach § 285 SGB 3 und eine EU-Fahrerbescheinigung vorliegt."

 

5. Weil trotz des an der Sache völlig vorbeigehenden Vorbringens gem. Pkt. 4 bereits der Aktenlage nach ersichtlich ist, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

 

6. Hierüber hat Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

6.1. Aus der aktenkundigen Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Verkehrsabteilung, Außenstelle Ried i.I., vom 9. Jänner 2004 geht hervor, dass das Unternehmen B Transporte und Spedition GmbH Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Sattelanhängers ist, und der Lenker Z B bei der Kontrolle des gegenständlichen Transportes zum gegenständlichen Zeitpunkt am gegenständlichen Ort angab, er führe den Transport im Auftrag der B Transporte und Spedition GmbH durch. Im mitgeführten (aktenkundigen) Frachtbrief ist als Frachtführer die "B Transport O-E" eingetragen. Aus der Anzeige iVm den anlässlich der Kontrolle durch das Exekutivorgan angefertigten Kopien ist weiters ersichtlich, dass die beglaubigte Abschrift Nr. 6 der Gemeinschaftslizenz Nr. lautend auf T Y, beim Transport mitgeführt wurde.

 

Unbestritten ist, dass der Bw handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma B Transporte und Spedition GmbH und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der B Transporte und Spedition GmbH ist, und dass am
29. Dezember 2003 um 14.55 Uhr in der Gemeinde Ort im Innkreis, auf der Innkreisautobahn A8, Abkm 61.900, Fahrtrichtung Suben, ein gewerblicher Gütertransport von der Türkei durch Österreich mit einem Zielort in Deutschland für die B Transporte und Spedition GmbH durch den Lenker des gegenständlichen Kraftfahrzeuges Z B durchgeführt wurde, dieser auf Verlangen die beglaubigte Abschrift Nr. 6 der Gemeinschaftslizenz Nr. lautend auf T Y, nicht jedoch eine beglaubigte Abschrift einer auf die B Transporte und Spedition GmbH lautenden Gemeinschaftslizenz aushändigen konnte.

 

Dies wird vom Bw auch nicht bestritten, weil weder aus seiner Berufung noch aus seinen Schreiben vom 11. Februar 2004 und vom 11. November 2004, die beide nur Ausführungen im Hinblick auf EU-Fahrerbescheinigungen enthalten, insbesondere nicht aus den dortigen Angaben: "Mit einer Firma A aus Istanbul hat meine Firma einen Kooperationsvertrag geschlossen. Ich stelle meine LKW bzw. LKW die ich geleast oder gemietet habe, der Firma A für die Durchführung von Transporten zur Verfügung. Die Firma A organisiert die Transporte und besetzt die Fahrzeuge auch mit Fahrern", geschlossen werden kann, dass der gegenständliche Transport nicht von der B Transporte und Spedition GmbH durchgeführt wurde. Dass die B Transporte und Spedition GmbH einem anderen Unternehmen im Rahmen eines Kooperationsvertrages LKW überlässt, sagt nichts darüber aus, dass im vorliegenden Fall der Transport nicht von der B Transporte und Spedition GmbH durchgeführt wurde. Dafür, dass die Güterbeförderung durch die B Transporte und Spedition GmbH durchgeführt wurde, spricht sowohl die Tatsache, dass in dem beim gegenständlichen Transport mitgeführten Frachtbrief als Frachtführer "B Transport O-E " angeführt ist, als auch die Angabe des Fahrers Z B anlässlich der Kontrolle, der Transport werde im Auftrag der Firma B Transporte durchgeführt.

 

Auf Grund anderer, gegen den Bw hier amtlich anhängigen Verwaltungsstrafverfahren (ua zur Zl. VwSen-110598) ist der Behörde ein Schreiben des Landratsamtes Recklinghausen vom 6. Mai 2004 bekannt, aus dem ersichtlich ist, dass die Firma B Transporte und Spedition GmbH im Besitz einer bis 8. Juli 2007 gültigen Gemeinschaftslizenz mit der Nr. ist, und aus aktenkundigen Kopien der beglaubigten Abschrift Nr. 26 der Gemeinschaftslizenz Nr. im Akt zu VwSen-110627 (ebenfalls anhängiges Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bw) geht hervor, dass die B Transporte und Spedition GmbH über eine vom 9. Juli 2002 bis 8. Juli 2007 gültige Gemeinschaftslizenz mit der Nr. verfügt.

 

Dem festgestellten Sachverhalt zu Folge ist also erwiesen, dass der Bw als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher des Unternehmens B Transporte und Spedition GmbH - das im Besitz einer vom 9. Juli 2002 bis 8. Juli 2007 gültigen Gemeinschaftslizenz ist - nicht dafür gesorgt hat, dass eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz als Nachweis über eine der in § 7 Abs. 1 GütbefG 1995 angeführten Berechtigungen bei der gegenständlichen Güterbeförderung mitgeführt wurde.

6.2. Gemäß Art.3 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr (welcher nach Art.2 der zit. VO ua Fahrten eines Fahrzeugs mit oder ohne Durchfahrt durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder ein oder mehrere Drittländer, bei denen sich Ausgangspunkt und Bestimmungsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten befinden, umfasst) einer Gemeinschaftslizenz.

 

Nach Art.5 Abs.2 der genannten Verordnung händigen die Mitgliedstaaten dem Inhaber das Original der Gemeinschaftslizenz, das von dem Transportunternehmen aufbewahrt wird, sowie so viele beglaubigte Abschriften aus, wie dem Inhaber der Gemeinschaftslizenz Fahrzeuge als volles Eigentum oder auf Grund eines anderen Rechts, insbesondere aus Ratenkauf-, Miet- oder Leasingvertrag, zur Verfügung stehen. Nach Art.5 Abs.4 der zit. VO muss eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug mitgeführt werden und ist diese den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

 

Diese Verordnung wurde durch die Bestimmungen des § 9 GütbefG 1995, idF BGBl.I Nr. 106/2001, wonach einerseits dem Lenker (zB Abs.2 leg. cit.) und andererseits dem Unternehmer (zB Abs.1 leg. cit.) bestimmte Pflichten auferlegt werden, umgesetzt. Gemäß § 9 Abs.1 GütbefG 1995 hat somit der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.

 

Gemäß § 7 Abs.1 GütbefG 1995, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. Nr. 32/2002, ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmen gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

  1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,
  2. Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973,
  3. Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,
  4. auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

Gemäß § 23 Abs.1 Z7 GütbefG 1995 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer andere als die in Z1 bis Z6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes nicht einhält.
 

Die dem Bw von der erstinstanzlichen Behörde vorliegend zur Last gelegte Tat besteht darin, dass der Bw als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher des Unternehmens B Transporte und Spedition GmbH (das im Besitz einer gültigen Gemeinschaftslizenz ist) nicht dafür gesorgt hat, dass eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz als Nachweis über die in § 7 Abs.1 GütbefG angeführten Berechtigungen bei der gegenständlichen Güterbeförderung mitgeführt wurde.

Dass der Nachweis einer Gemeinschaftslizenz durch eine beglaubigte Abschrift derselben erbracht werden muss, ergibt sich aus Artikel 5 der Verordnung (EWG)
Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992, wonach die Mitgliedstaaten dem Inhaber das Original der Gemeinschaftslizenz, das von dem Transportunternehmen aufbewahrt wird, sowie so viele beglaubigte Abschriften, wie dem Inhaber der Gemeinschaftslizenz Fahrzeuge als volles Eigentum oder auf Grund eines anderen Rechts zur Verfügung stehen, aushändigen (Abs.2 leg. cit), eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug mitgeführt werden muss und diese den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen ist (Abs.4, letzter Satz leg. cit.).
 

Durch die gegenständliche Unterlassung hat der Bw das in § 9 Abs.1 GütbefG normierte Gebot nicht eingehalten und daher mangels einer speziellen Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z1 bis Z6 GütbefG vorliegend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z7 GütbefG 1995 begangen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 23. Juli 2003, Zl. VwSen-110467/2/Kl/Ka). Die erstinstanzliche Behörde hat die vorgeworfene Tat demnach unter die zutreffende Strafbestimmung (§ 23 Abs.1 Z7 GütbefG 1995) subsumiert.

6.3. Allerdings normiert § 2 Abs.1 VStG, dass - sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen - nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar sind. Eine Übertretung ist nach Abs.2 leg.cit. dann im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist.

Im gegenständlichen Fall wurde dem Bw als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichem das Unterlassen dafür zu sorgen, dass ein Nachweis über eine der in § 7 Abs. 1 GütbefG 1995 angeführten Berechtigungen mitgeführt wird - sohin die Unterlassung einer gebotenen Vorsorgehandlung - zur Last gelegt. Für die Bestimmung der örtlich zuständigen Behörde ist diesbezüglich der Ort maßgebend, an dem der Beschuldigte tätig hätte werden bzw. handeln hätte sollen. Der Tatort liegt daher dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen (vgl. dazu ebenfalls das Erkenntnis des VwGH vom 26. Februar 1996, Zl. 95/10/0240). Das ist im gegenständlichen Fall, in dem ein handelsrechtlicher Geschäftsführer als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer GmbH zur Verantwortung gezogen worden ist, jener Ort, an dem die Unternehmensleitung ihren Sitz hat. Vorliegend lag daher der Tatort der dem Bw vorgeworfenen Verwaltungsübertretung am Sitz des Unternehmens in Oer-Erkenschwick in Deutschland.

Von dort aus hätten Vorsorgemaßnahmen, nämlich Maßnahmen, die mit gutem Grund die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften erwarten lassen, erfolgen müssen. Auch wenn die gegenständliche Verwaltungsvorschrift als österreichische Rechtsnorm ihren Gültigkeitsbereich nur auf österreichischem Hoheitsgebiet entfaltet und daher die normierte Pflicht erst mit Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Wirksamkeit tritt, so werden dennoch die Vorsorgehandlungen nicht erst auf österreichischem Staatsgebiet getroffen, sondern werden Vorsorgehandlungen vom Unternehmenssitz aus durchgeführt, wenngleich sie erst mit Grenzübertritt in Wirksamkeit treten. Es genügt, um der gesetzlichen Verpflichtung des Unternehmers genüge zu tun, dass vor Fahrtantritt bzw. jedenfalls vor Einreise nach Österreich eine Vorsorgehandlung und Maßnahme des Unternehmers gesetzt wird, dass der Lenker rechtzeitig zum genannten Zeitpunkt einen Nachweis über eine der in § 7 Abs. 1 GütbefG angeführten Berechtigungen erhält und diese Maßnahme ermöglicht, dass dieser Nachweis den Lenker bzw. das Fahrzeug bis zur nachfolgenden Ausreise nicht mehr verlässt, also während der gesamten Fahrt mitgeführt werden kann. Von einem Tätigwerden des Unternehmers im Inland ist daher nach Ansicht des
Oö. Verwaltungssenates nicht auszugehen. Diese Auffassung wird unterstützt in den Materialien, RV 668 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP, zu Z10 (§§ 7 bis 9), wonach die Verpflichtung zum Mitführen der Nachweise an das deutsche Güterkraftverkehrsgesetz angelehnt wurde und die Mitführpflicht einerseits ausdrücklich als Unternehmerpflicht und andererseits als Pflicht des Lenkers normiert wurde (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 23. Dezember 2004, Zl. VwSen-110629/2/Kl/Pe). Darüber hinaus wäre es verwaltungsstrafrechtlich nicht von Belang, wo der Lenker tatsächlich seinen Nachweis erhält, sondern vielmehr von wo aus die entsprechenden Veranlassungen und Dispositionen getroffen werden. Dies ist im heutigen Wirtschaftsleben in der Regel der Unternehmenssitz, also jener Ort, wo die Geschäftsleitung ihre Disposition trifft.

 

Trotz des im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genannten Anhalteortes ist daher wegen des in Deutschland liegenden Unternehmenssitzes von einem Tatort im Ausland auszugehen.

 

6.4. § 23 Abs.3 GütbefG 1995 normiert zwar zu § 2 VStG eine Ausnahme, indem darin ausgeführt ist, dass auch ein Unternehmer, der die in §§ 7 bis 9 GütbefG 1995 genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt, strafbar ist, schränkt diese Strafbarkeit jedoch auf Fälle ein, in denen ein strafbares Verhalten nach Abs.1 Z3 oder Z6 leg. cit. vorliegt. Abs.3 leg. cit. umfasst also nicht die gegenständliche Verwaltungsübertretung des § 23 Abs.1 Z7 GütbefG 1995, und stellt demzufolge die vorgeworfene Tat auch kein in Österreich strafbares Verhalten dar.

 

6.5. Es war daher das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsverfahren einzustellen.

 

 

Zu II.:

Weil die Berufung Erfolg hatte, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß
§ 66 Abs. 1 VStG.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Linkesch

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