Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110610/12/Kü/Hu

Linz, 27.07.2005

 

 

 VwSen-110610/12/Kü/Hu Linz, am 27. Juli 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn K P P, Z, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 20. September 2004, Zl. VerkGe96-57-2004, wegen einer Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2005, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch der Satzteil "K.P.P I T, NL- GS M, G M" durch "K.P.P h.o.n. K.P.P. I T, der seine Anweisungen und Dispositionen für diese Firma vom Ort Z, R, aus trifft," ersetzt wird und die verletzten Rechtsvorschriften um § 9 VStG ergänzt werden.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 290,60 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:


zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 44a und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 20. September 2004, VerkGe96-57-2004, wurde über den Berufungswerber (in der Folge Bw) eine Geldstrafe von 1.453 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs.1 Z3 und Abs.4 iVm § 9 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) verhängt, weil er es als Verantwortlicher der Firma K.P. P I T, NL- GS M, G M, zu vertreten hat, dass, wie anlässlich der am 26. Juni 2004, um 7.30 Uhr bei der Grenzkontrollstelle Weigetschlag durchgeführten Einreiseabfertigung festgestellt wurde, der Lenker (M B, geb.) des Sattelkraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen (NL) und des Sattelanhängers mit dem amtlichen Kennzeichen (E), im Zuge einer grenzüberschreitenden gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern im Gebiet der Europäischen Union (das Kraftfahrzeug war auf der Fahrt von Deutschland, Firma Sunrise - Strong Import & Export GmbH, Magdeburg, nach Italien, Firma Xinhua Roma S.R.L., Rom, und hatte 603 Colli Bekleidung mit einem Bruttogewicht von insgesamt 18.800 kg geladen, den Kontrollorganen keine gültige Bewilligung für den grenzüberschreitenden Güterverkehr vorweisen konnte, obwohl der Unternehmer dafür Sorge zu tragen hat, dass die erforderlichen Nachweise über die im § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.
  2.  

    Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschuldigten mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 4. August 2004 die Möglichkeit eingeräumt worden sei, zu der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung eine Gegenäußerung abzugeben. Diese Möglichkeit sei vom Beschuldigten nicht wahrgenommen worden. Von der Behörde sei daher das Verschulden als gegeben anzunehmen, da der Beschuldigte nicht den Versuch unternommen habe, glaubhaft zu machen, dass hinsichtlich der Verletzung der Verwaltungsvorschrift ein Verschulden nicht vorliege. Die Rechtswidrigkeit sei aufgrund der Ausführungen in der Anzeige des Zollamtes Wullowitz als erwiesen anzunehmen. Schuldausschließungsgründe oder sonstige Entlastungsgründe seien nicht gefunden worden. Somit habe der Beschuldigte rechtswidrig und schuldhaft die Verwaltungsübertretung begangen, wodurch die Strafbarkeit im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen gegeben sei.

     

  3. Dagegen wurde vom Bw fristgerecht Berufung mit dem Wortlaut "Ich bringe in offener Frist Berufung gegen Ihr Straferkenntnis vom 20.9.2004 (Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes) ein" eingebracht.

 

Da dieser Berufungsformulierung nicht zu entnehmen war, aus welchen Gründen der Bw gegen das Straferkenntnis einschreitet, wurde ihm gemäß § 13 Abs.3 AVG Gelegenheit gegeben, einen begründeten Berufungsantrag nachzureichen. Mit Eingabe vom 22.3.2005 führte der Bw in Erfüllung dieses Auftrages aus, dass die Behauptung, wonach ein auf seine niederländische Firma zugelassenes Fahrzeug beim Grenzübergang Weigetschlag von der Gendarmerie angehalten worden sei und dieses Fahrzeug über keine ordentliche EU-Genehmigung laut Gütertransportgesetz verfüge, nicht richtig sei. Das Fahrzeug hätte zum Zeitpunkt der Anhaltung sehr wohl über eine EU-Transportgenehmigung nach geltendem EU-Recht verfügt. Die EU-Genehmigung sei vom Fahrer während der Kontrolle auch vorgezeigt worden, dieses Dokument sei von der Gendarmerie kopiert worden und müsse daher bereits vorliegen. Da es von seiner Seite keine Gesetzesübertretung gegeben hätte, würde er die Einstellung des Verfahrens beantragen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Vom Unabhängigen Verwaltungssenat wurde unter persönlicher Ladung des Bw und der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung für den 23. Juni 2005 ausgeschrieben. Zu dieser mündlichen Berufungsverhandlung sind allerdings weder der Bw noch die belangte Behörde erschienen. Dem Bw wurde daraufhin nochmals schriftlich der nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates vorliegende Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, dazu schriftlich Stellung zu nehmen und entsprechende Beweismittel vorzulegen. Diese Aufforderung wurde dem Bw am 28.6.2005 nachweislich zugestellt. Innerhalb der gesetzten 14-tägigen Frist wurde vom Bw dazu allerdings keine Stellungnahme abgegeben.

 

  1. Aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:
  2.  

    Der Bw ist nach außen Vertretungsbefugter der Firma K.P.P h.o.n. K.P.P. I T. Diese Firma verfügt weder an der Adresse V H, NL- CC M, noch an der Adresse G M, NL-GS M, eine reelle Niederlassung. Sämtliche Entscheidungen und Dispositionen für diese Firma werden vom Bw von seinem Wohnsitz in Z, R, getroffen.

    Am 26. Juni 2004 wurde von dieser Firma mit dem Sattelkraftfahrzeug mit dem niederländischen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem spanischen Kennzeichen, beide zugelassen auf den Bw, eine grenzüberschreitende gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im Gebiet der Europäischen Union durchgeführt. Das Fahrzeug hatte Bekleidungsstücke geladen, die von Deutschland nach Italien transportiert wurden. Im Zuge der Kontrolle des Fahrzeuges an der Grenzkontrollstelle Weigetschlag wurde vom Lenker des Kraftfahrzeuges eine Kopie einer niederländischen Gemeinschaftslizenz mit der Nr. 179200004, ausgestellt auf die Firma K.P.P h.o.n. K.P.P. I T, V H, CC M durch die Behörde NIWO am 17. April 2003, vorgelegt. Eine Anfrage des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie bei niederländischen Verkehrsministerium hat ergeben, dass diese Lizenz am Transporttag keine Gültigkeit besessen hat. Eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Lizenzentzug wurde am 31. März 2004 von der niederländischen Behörde NIWO definitiv abgewiesen. Die gegenständliche grenzüberschreitende Güterbeförderung von Deutschland nach Italien ist ohne eine gültige Gemeinschaftslizenz durchgeführt worden.

     

    Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den im Verfahrensakt aufliegenden Aktenstücken.

     

  3. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.1 GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

 

  1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,
  2.  

  3. Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14.6.1973,
  4.  

  5. Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,
  6.  

  7. aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

 

Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs.4 ergangen ist.

 

Gemäß § 9 Abs.1 GütbefG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.

 

Nach § 23 Abs.1 Z3 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Bewilligung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält.

 

Gemäß § 23 Abs.4 zweiter Satz leg.cit. hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z3, 6 und Z 8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 die Geldstrafe mindestens 1453 Euro zu betragen.

 

5.2. Dem Bw wird vorgeworfen, dass er als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der K.P.P I T nicht dafür gesorgt hat, dass eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz als Nachweis über die im § 7 Abs.1 GütbefG angeführten Berechtigungen bei der gegenständlichen Güterbeförderung mitgeführt wurde.

 

Dass der Nachweis einer Gemeinschaftslizenz durch eine beglaubigte Abschrift derselben erbracht werden muss, ergibt sich aus Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992, wonach die Mitgliedsstaaten dem Inhaber das Original der Gemeinschaftslizenz, das von dem Transportunternehmen aufbewahrt wird, so wie so viele beglaubigte Abschriften, wie dem Inhaber der Gemeinschaftslizenz Fahrzeuge als volles Eigentum oder aufgrund eines anderen Rechts, insbesondere aus Ratenkauf-, Miet- oder Leasingvertrag zur Verfügung stehen, aushändigen (Abs.2 leg.cit.), eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug mitgeführt werden muss und diese den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen ist (Abs.4 letzter Satz leg.cit.).

 

Erwiesen ist, dass die im Zuge der Kontrolle vorgelegte niederländische Gemeinschaftslizenz ausgestellt auf die Firma K.P.P h.o.n. K.P.P. I T zum Zeitpunkt der gegenständlichen Güterbeförderung nicht gültig gewesen ist.

 

Die dem Bw zur Last gelegte Verwaltungsübertretung besteht in einer Unterlassung einer gebotenen Vorsorgehandlung, nämlich dafür Sorge zu tragen, dass ein Nachweis über eine der in § 7 Abs.1 GütbefG angeführten Berechtigungen bei der grenzüberschreitenden Güterbeförderung mitgeführt wird. Für die Bestimmung der örtlich zuständigen Behörde ist diesbezüglich der Ort maßgebend, an dem der Beschuldigte tätig hätte werden bzw. handeln hätte sollen. Der Tatort liegt daher dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 26.2.1996, Zl. 95/10/0240). Der Bw gibt in seiner niederschriftlichen Einvernahme bei der Bundesgendarmerie am Grenzüberwachungsposten Bad Leonfelden bekannt, dass der Geschäftssitz seiner alleinigen Firma, der K.P.P I T an zwei Adressen in M gelegen ist, wobei eine Adresse im Handelsregister und eine Adresse nicht im niederländischen Handelsregister aufscheint. Weiters gibt er an, dass diese in seinem Eigentum befindliche Firma existent ist und kein Scheinbetrieb ist. Dazu im Widerspruch steht die vom Beamten der Bundesgendarmerie durchgeführte Anfrage in Holland, wonach die Firma K.P.P I T an der Adresse G M, GS M nicht aufscheint. Diesen Unterlagen folgend, geht der Unabhängige Verwaltungssenat davon aus, dass der Bw als Verantwortlicher der mit vollständiger Bezeichnung lautenden Firma K.P.P h.o.n. K.P.P. I T dieser Firmenwortlaut ergibt sich aus der vorliegenden Kopie der niederländischen Gemeinschaftslizenz, seine Dispositionen und Anweisungen von seinem Wohnort Z, R, trifft. Von diesem Ort aus hätte der Bw dafür Sorge tragen müssen, dass beim gegenständlichen grenzüberschreitenden Gütertransport die entsprechenden Nachweise gemäß § 7 Abs.1 GütbefG mitgeführt werden. Insofern ist im erstinstanzlichen Verfahren die örtlich zuständige Behörde rechtmäßig eingeschritten, ohne allerdings im Spruch des Straferkenntnisses den genauen Tatort und den vollständigen Firmenwortlaut anzugeben. Unter Zugrundelegung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.10.1986, Zl. 85/03/0097, ist der Unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsinstanz gemäß § 66 Abs.4 AVG verpflichtet, die Nichtanführung des Tatortes als einen dem erstinstanzlichen Straferkenntnis anhaftenden Mangel zu beseitigen. In diesem Zusammenhang ist auch anzuführen, dass der Bw durch die Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 4. August 2004 und der darin enthaltenen Spezifizierung und Konkretisierung der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung in die Lage versetzt war, sämtliche für seine Rechtsverteidigung notwendigen Beweise anzubieten. Die Aufforderung zur Rechtfertigung ließ am Gegenstand der unter Strafdrohung gestellten Verwaltungsübertretung, nämlich den Umstand, dass der Bw als Unternehmer nicht dafür Sorge getragen hat, dass sämtliche für eine grenzüberschreitende Güterbeförderung notwendigen Unterlagen bei einem nach Datum, Zeit, verwendeten Kraftfahrzeug und der Transportroute spezifizierten grenzüberschreitenden Gütertransport, nicht mitgeführt wurden, keinerlei Zweifel aufkommen. Insofern konnte daher unter Zugrundelegung des § 66 Abs.4 AVG eine entsprechende Konkretisierung des Spruchs bezogen auf den Tatort und die vollständige Firmenbezeichnung im Sinne des § 44a Z1 VStG vorgenommen werden.

 

Der Bw hat daher das im § 9 Abs.1 GütbefG normierte Gebot nicht eingehalten und daher den objektiven Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung erfüllt, zumal er als Unternehmer nicht dafür Sorge getragen hat, dass für eine grenzüberschreitende Güterbeförderung der Nachweis über die gültige Bewilligung vorgelegen hat.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Der Bw rechtfertigt sich in seiner nachträglichen Berufungsbegründung lediglich mit der Behauptung, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Anhaltung sehr wohl über eine EU-Transportgenehmigung nach geltendem EU-Recht verfügt habe. Diese Behauptung wird allerdings vom Bw mit keinen weiteren Beweismitteln belegt. Die Gelegenheit zur mündlichen Erörterung der Sachlage im Zuge der mündlichen Verhandlung sowie die Wahrung des nochmaligen Parteiengehörs zum Sachverhalt wurden vom Bw ungenützt gelassen und keine weiteren Beweismittel zur Untermauerung seiner Behauptung vorgelegt. Diese Ausführungen des Bw stehen allerdings im direkten Widerspruch zum Akteninhalt. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat haben sich allerdings im gesamten durchgeführten Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, an den im Akt aufliegenden Schriftstücken irgendwelche Zweifel zu hegen. Dem Bw ist mit seinen Behauptungen keine Glaubhaftmachung dahingehend gelungen, dass ihn an der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft.

 

5.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

 

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Vorliegend ist die Strafe nach den Bestimmungen des § 23 Abs.1 GütbefG zu bemessen, wonach die von der erstinstanzlichen Behörde zur Last gelegte Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist. Nach § 23 Abs.4 GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z3, 6 und Z8-10 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs.1 Z1 der Gewerbeordnung 1994 die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

Da somit dem Bw hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung die nicht unterschreitbare gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde, erübrigt sich im gegenständlichen Fall ein Eingehen darauf, ob den Bestimmungen des § 19 VStG bei der Bemessung der Strafe entsprochen wurde oder nicht.

Weiters ist zu bemerken, dass mangels des Herkommens von Milderungsgründen eine außerordentliche Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG nicht in Betracht zu ziehen war. Ebenso wenig war ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG in Erwägung zu ziehen, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen der Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich zurückgeblieben wäre. Vorliegend kann von einem erheblichen Zurückbleiben hinter dem typisierten Unrechtsgehalt jedoch nicht gesprochen werden, da genau jener unter Strafe gesetzte Unrechtsgehalt erfüllt wurde.

 

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw bezüglich der Strafbemessung nicht in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb der Berufung keine Folge zu geben war und das angefochtene Straferkenntnis mit den aufgelisteten Ergänzungen zu bestätigen war.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind bei einer verhängten Strafe von 1.453 Euro der Betrag von 290,60 Euro, vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kühberger

 
 

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