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VwSen-110612/14/Kl/Pe

Linz, 01.03.2005

 

 

 VwSen-110612/14/Kl/Pe Linz, am 1. März 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Mag. W S, vertreten durch Anwaltssocietät S, D, S & Partner, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20.8.2004, VerkGe96-39-2004, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Güterbeförderungsgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 22.12.2004 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass beim Faktum 2 die Wortfolge "und die Unterschrift des Frachtführers" zu entfallen hat und bei der Zitierung der Verwaltungsstrafnorm im Sinn des § 44a Z3 VStG die Ergänzung "und Abs.4 erster Satz" vorzunehmen ist.

 

II. Als Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist ein Betrag von 145,20 Euro, das sind 20 % der verhängten Strafen, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19, 44a und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20.8.2004, VerkGe96-39-2004, wurden über den Berufungswerber Geldstrafen von je 363 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen von je 24 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen 1) gemäß § 23 Abs.1 Z2 iVm § 6 Abs.2 GütbefG und 2) gemäß § 23 Abs.1 Z7 iVm §§ 18 Abs.1 und 17 Abs.3 Z10, 11 und 12 GütbefG, verhängt, weil er als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG der Z T GesmbH mit Sitz in, zu vertreten hat, dass, wie von Organen des Landesgendarmeriekommandos für Oö., Verkehrsabteilung, am 28.1.2004 um 14.45 Uhr an der A 1, Autobahn-Freiland, Strkm. 156,500, Fahrtrichtung Wien, Gemeinde Enns, festgestellt wurde, von der genannten Gesellschaft am 28.1.2004 mit dem Sattelzugfahrzeug MAN (amtliches Kennzeichen:) und dem Sattelanhänger Hangler (amtliches Kennzeichen:) mit einem höchstzulässigem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t durch den Lenker J M eine gewerbliche Güterbeförderung von Bandstahl von Hagen (D) nach Böhlerwerk durchgeführt wurde,

  1. ohne dass eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitgeführt wurde, obwohl gemäß § 6 Abs.2 GütbefG der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitgeführt wird,
  2. wobei dem nicht nummerierten, mitgeführten Frachtbrief der Name und die Anschrift des Frachtführers, die behördlichen Kennzeichen des Sattelzugfahrzeuges und des mitgeführten Sattelanhängers, die höchst zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und des mitgeführten Anhängers und die Unterschrift des Frachtführers fehlten.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und in dieser das Straferkenntnis zur Gänze angefochten und die Aufhebung des Straferkenntnisses in eventu die Verwarnung im Sinn des § 21 VStG beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Einvernahme der Beamten K und H sowie des Fahrers J M beantragt wurde, weil J M bereits bei seiner Anhaltung gegenüber den Beamten bekannt gegeben habe, dass es sich um eine Probefahrt gehandelt habe und nicht um einen entgeltlichen Güterbeförderungstransport. Die Einvernahme wurde unterlassen, was einen Mangel darstelle. Allein die Tatsache, dass das Sattelzugfahrzeug mit beladenem Anhänger mit Probefahrtkennzeichen auf der Autobahn angehalten werde, lasse keine Rückschlüsse auf eine Durchführung eines Transportes zu. Der Verstoß gegen das Gebot, eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitzuführen sowie einen vollständig ausgefüllten Frachtbrief mitzuführen, stellt keineswegs ein so schwerwiegendes Vergehen dar, dass eine Geldstrafe zu verhängen wäre. Es hätte daher von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden müssen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.12.2004, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden. Der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter haben an der mündlichen Verhandlung teilgenommen, ein Vertreter der belangten Behörde hat sich entschuldigt. Weiters wurden die Zeugen ChefInsp. M H und RI G K, beide Landesgendarmeriekommando f. Oö., geladen und einvernommen. Schließlich wurde auch der Lenker J M geladen und einvernommen.

 

4.1. Während ChefInsp. H bei der Amtshandlung nicht anwesend war und daher dazu keine Angaben machen konnte, führte RI K aus, dass Anlass für die Anhaltung und Kontrolle war, dass ein Sattelzugfahrzeug mit Probekennzeichen mit einem normal zugelassenen Sattelauflieger fährt, das nicht üblich ist. Es wurde daher eine Überprüfung durchgeführt, ob es sich um eine Probefahrt handelt. Es wurden sämtliche Fahrzeugpapiere und auch die Schaublätter der laufenden Woche verlangt. Der Sattelanhänger war mit dem zu befördernden Gut mit der Lieferadresse nach Böhlerwerk beladen. Vom Lenker wurde bei der Anhaltung erklärt, dass er die Ladung von Deutschland nach Österreich verbrachte und zum Standort fuhr, weil das Zugfahrzeug einen technischen Defekt hatte. Es wurde dort das Zugfahrzeug ausgewechselt und das nunmehr verwendete nicht zum Verkehr zugelassene Zugfahrzeug mit dem Probekennzeichen benutzt, um die Ladung zur Lieferadresse nach Böhlerwerk zu verbringen. Der Lenker habe ausdrücklich angeführt, dass er die Ladung nach Böhlerwerk zu verbringen habe. Eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde und auch die erforderlichen Schaublätter konnte er deshalb nicht vorweisen, weil sich diese noch im am Standort zurückgelassenen Zugfahrzeug befänden und er diese dort vergessen habe. Es sei aber ein nicht vollständig ausgefüllter Frachtbrief mitgeführt worden, wobei der Frachtführer nicht richtig aufscheint, weil es sich um die Firma Z T GmbH handle. Den Frachtbrief habe der Lenker bei der Abholung der Ladung bekommen und in diesem Zustand mitgeführt. Gegenüber dem Kontrollorgan wurde nicht geäußert, dass es sich um eine Probefahrt handle, sondern ausdrücklich erklärt, dass die Güterbeförderung zum Zielort nach Böhlerwerk fortgesetzt werden sollte. Weil das Zugfahrzeug mit Probefahrtkennzeichen fuhr, wurde auch das Probefahrtbuch verlangt, weil dieses ja auch zu führen sei. Es war keine Eintragung im Probefahrtbuch vorhanden. Der Lenker habe nicht vorgebracht, dass es sich um eine realistische Probefahrt handeln sollte, bei der Anhänger mit Ladung mitgeführt wurde.

 

Der als Zeuge einvernommene Lenker gab bei seiner Einvernahme an, dass er die Fracht von Deutschland zum Standort gebracht habe, weil für das Zugfahrzeug ein 10.000 km-Service erforderlich war. Nach Kontaktnahme mit dem Disponenten teilte dieser ihm das gegenständliche Zugfahrzeug mit Probefahrtkennzeichen zu und gab die Anweisung, eine Probefahrt durchzuführen, wobei ein Stück Autobahn und ein Stück Stop-and-Go-Fahren vorzusehen sei, um das Fahrzeug zu testen. Das Fahrzeug sollte verkauft werden und das Getriebe getestet werden. Auch gab der Disponent Anweisung, den Auflieger mitzunehmen, dass dieser nicht nutzlos bei der Firma herumstehe. An Herrn S verwiesen, gab dieser dem Lenker das Probefahrtbuch mit. Dieses wurde vom Lenker auch nicht ausgefüllt, weil er dies nicht gewusst hätte. Der Lenker gab an, dass er nur bis Enns auf der Autobahn fahren wollte, dann dort abfahren wollte und über den Kreisverkehr auf der Bundesstraße zurück nach fahren wollte. Der Lenker bestritt auch, dass er einen Auftrag hatte, die Fracht am selben Tag nach Böhlerwerk zu bringen. Dies begründete er damit, dass am selben Tag dies zu spät wäre, weil um 15.30 Uhr Annahmeschluss in Böhlerwerk sei. Auch wäre ein Fortsetzen der Fahrt zu weit gewesen, weil er schon bereits 8,5 Stunden gefahren sei. Zum Frachtbrief führte der Lenker aus, dass er normal das Kennzeichen des Fahrzeuges ausfülle, dies aber im gegenständlichen Fall vergessen habe. Die Nutzlast werde üblicherweise vom Absender ausgefüllt. Er habe die Ausfüllung nicht kontrolliert. Den Frachtbrief hätte er deshalb mitgeführt, weil der Disponent gesagt habe, er solle den Frachtbrief sicherheitshalber mitführen. Dass er keine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitgeführt habe, sei sein Fehler, weil er nur die Mappe, die ihm Herr S mitgegeben habe, mitgeführt habe und sich nicht erkundigt habe, welche Papiere er sonst brauche. Im zuvor benutzten und dann abgestellten Zugfahrzeug befände sich die Mappe mit sämtlichen Dokumenten, also auch mit der Abschrift der Konzessionsurkunde. Er habe auch nur das neu eingelegte Schaublatt mitgeführt, die übrigen Schaublätter habe er sich dann zum Anhalteort durch den Disponenten bringen lassen. Der Lenker bekräftigte, dass er anlässlich seiner Anhaltung dem Kontrollorgan mitgeteilt hätte, dass er eine Probefahrt mache, aber die Kontrollorgane hätten ihm nicht geglaubt. Auch hätte er die Probefahrt nicht nach Böhlerwerk sondern eine kurze Strecke gemacht.

 

4.2. Den Angaben des Lenkers kann nicht zur Gänze geglaubt werden. Es widerspricht insbesondere der Lebenserfahrung, dass eine solche Probefahrt mit einem voll beladenen Anhänger, der zu einer gewerblichen Güterbeförderung, nämlich Anlieferung von Waren, bestimmt ist, durchgeführt wird. Sollte eine Probefahrt tatsächlich durchgeführt werden, so wäre dann auch eine entsprechende Eintragung in das Probefahrtbuch zu machen. Weder der zuständige Beschäftigte der Werkstätte, Herr S, noch der Lenker hat aber die Probefahrt im Probefahrtbuch eingetragen. Es war daher eine kurze Probefahrt unglaubwürdig. Dies wird umso mehr bekräftigt, als vom Lenker ein Frachtbrief mitgeführt wurde, welcher zweifelsohne für eine gewerbliche Güterbeförderung spricht. Darüber hinaus spricht auch die gefahrene Strecke sehr für die gewerbliche Güterbeförderung, zumal die Ware, nämlich Bandstahl, nach Böhlerwerk zu bringen war. Dass auch tatsächlich noch eine längere Fahrt beabsichtigt war, wird auch durch das neue in eingelegte Schaublatt untermauert, wobei die Schaublätter der laufenden Woche entgegen der gesetzlichen Verpflichtung nicht mitgeführt wurden. Während die tatsächlich angegebene Strecke von über Enns zurück nach eine Überschreitung der Lenkzeit nicht gebracht hätte, hätte der tatsächliche Transport nach Böhlerwerk angesichts der bereits zurückgelegten Strecke aus Deutschland zu einer Lenkzeitüberschreitung geführt. Nicht glaubwürdig erscheinen auch die Aussagen des Lenkers, dass hinsichtlich des Zugfahrzeuges ein 10.000 km-Service von vornherein vorgesehen war und er daher zum Standort fuhr. Dies widerspricht klar den Aussagen des Meldungslegers über die Angaben bei der Anhaltung, dass beim Fahrzeug ein technischer Defekt aufgetreten sei und daher zum Standort nach zur Werkstatt gefahren worden sei. Es sei daher das Zugfahrzeug ausgewechselt worden gegen das nunmehr, nicht zum Verkehr zugelassene Zugfahrzeug mit dem Probefahrtkennzeichen. Der Meldungsleger berief sich auf seine Notizen. Im Gesamtzusammenhang gesehen scheinen diese Angaben glaubwürdig und der Lebenserfahrung entsprechend, zumal die Ladung gemäß Frachtbrief am 17.1.2004 aufgenommen worden war und die Tat am 18.1.2004 begangen wurde. Es spricht daher die Lebenserfahrung sehr dafür, dass die Fahrt nach dem Wechsel des Zugfahrzeuges nach Böhlerwerk fortgesetzt werden sollte. Dies steht auch im Einklang mit den Aussagen des Meldungslegers über einen technischen Defekt und den dadurch erforderlichen Fahrzeugwechsel, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, warum der Meldungsleger sich diese Angaben ausdenken sollte. Im Übrigen konnte auch die Erklärung nicht überzeugen, dass eine Probefahrt mit einem voll beladenen Anhänger, der zu einer gewerblichen Güterbeförderung bestimmt ist, durchgeführt werden sollte. Es war daher nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates erwiesen, dass eine gewerbliche Güterbeförderung durchgeführt wurde, bei der eine Abschrift der Konzessionsurkunde nicht mitgeführt wurde und bei welcher der mitgeführte Frachtbrief nicht die erforderlichen Eintragungen aufwies, weil die fortlaufende Nummerierung, die Anführung von Name und Anschrift des Frachtführers, das behördliche Kennzeichen des Zugfahrzeuges und mitgeführten Sattelanhängers sowie die höchstzulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und mitgeführten Anhängers fehlten. Da eine Eintragung im Probefahrtbuch fehlte, war nicht wirklich von einer beabsichtigten Probefahrt auszugehen. Im Hinblick darauf, dass ein Frachtbrief mitgeführt wurde, fehlen die Beweise dafür, dass keine gewerbliche Güterbeförderung durchgeführt werden sollte.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 6 Abs.2 GütbefG 1995, BGB. Nr. 593 idF BGBl. I Nr. 106/2001, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde sowie die allenfalls nach Abs.4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.

 

Gemäß § 17 GütbefG 1995 haben die Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze über jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen (Abs.1). Der Frachtbrief hat u.a. den Namen und die Anschrift des Frachtführers, das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger, die höchstzulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger zu enthalten (Abs.3 Z10, 11 und 12). Hinsichtlich dieser Eintragungen ist der Frachtführer gemäß Abs.4 Z3 leg.cit. verantwortlich.

 

Gemäß § 18 Abs.1 leg.cit. müssen die Vordrucke für die Frachtbriefe für jedes Unternehmen fortlaufend nummeriert sein.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z2 und Z7 iVm § 23 Abs.4 erster Satz GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung die mit einer Geldstrafe von 363 Euro bis 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer § 6 Abs.1 oder 2 zuwiderhandelt und andere als die in Z1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes nicht einhält.

 

5.2. Aufgrund des erwiesenen festgestellten Sachverhaltes war von einer gewerblichen Güterbeförderung auszugehen und war daher auch bei der gegenständlichen Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitzuführen. Im Übrigen schließt eine Probefahrt nicht grundsätzlich eine gewerbliche Güterbeförderung aus, und es gibt auch keine Ausnahmeregelung für das Mitführen der Dokumente im Hinblick auf eine Probefahrt. Hiefür hat auch der Unternehmer Sorge zu tragen. Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer des genannten Güterbeförderungsunternehmens und daher verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich für das Verhalten. Es wurde daher objektiv der Tatbestand zum Faktum 1 erfüllt. Zum Verschulden hat der Berufungswerber kein Vorbringen gemacht und war daher von keiner Entlastung auszugehen. Im Grunde des § 5 Abs.1 VStG konnte daher, weil auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zu den Ungehorsamsdelikten zählt, von fahrlässiger Begehung ausgegangen werden.

 

Es war daher die Verwaltungsübertretung zum Faktum 1 zu bestätigen.

 

Auch hinsichtlich des Faktums 2 war im Grunde des Beweisverfahrens erwiesen, dass ein gewerblicher Gütertransport stattfinden sollte, ein Frachtbrief mitgeführt wurde, aber dieser Frachtbrief nicht den Bestimmungen des GütbefG entsprach, zumal dieser nicht fortlaufend nummeriert war und Eintragungen des Frachtführers, für welche dieser verantwortlich ist, fehlten, nämlich Name und Anschrift des Frachtführers, behördliches Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und des mitgeführten Anhängers und die höchstzulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Güterbeförderungsunternehmens und daher verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher war daher der Berufungswerber für diesen Tatvorwurf zur Verantwortung zu ziehen. Es war daher auch der Tatvorwurf zum Faktum 2 hinsichtlich der Schuld zu bestätigen. Eine Korrektur musste dahingehend getroffen werden, als der vorgewiesene Frachtbrief eine Unterschrift aufwies.

 

Auch hinsichtlich des Faktums 2 wurden Entlastungsgründe nicht vorgebracht und unter Beweis gestellt, sodass gemäß den vorstehenden Ausführungen auch von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen war.

 

5.3. Hinsichtlich der Strafe hat die belangte Behörde zu Recht unter Zugrundelegung des § 19 Abs.1 und 2 VStG auf den Unrechtsgehalt der Tat hingewiesen. Erschwerend hat sie eine rechtskräftige Vorstrafe gewertet und es war daher der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht gegeben. Weiters hat sie die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers bei der Strafbemessung, nämlich ein Nettoeinkommen von rund 2.000 Euro monatlich und Sorgepflichten für drei Kinder und die Gattin zugrundegelegt. Diesen Ausführungen war nicht entgegenzutreten und hat auch der Berufungswerber anlässlich seiner Berufung kein neues Vorbringen gemacht. Auch sonst traten keine Milderungsgründe und Umstände hervor, die eine Herabsetzung der Strafe rechtfertigen. Hingegen ist der Berufungswerber darauf hinzuweisen, dass zu beiden Delikten jeweils die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von 363 Euro gemäß § 23 Abs.4 erster Satz GütbefG verhängt wurde. Da Milderungsgründe nicht vorlagen, war die Voraussetzung für eine außerordentliche Milderung gemäß § 20 VStG (Unterschreiten der Mindeststrafe) nicht gegeben. Aber auch von einem geringfügigen Verschulden des Berufungswerbers war nicht auszugehen. Im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist geringes Verschulden nur dann anzunehmen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Mangels dieser Voraussetzung war daher von § 21 VStG (Absehen von der Strafe) nicht Gebrauch zu machen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafen, das sind insgesamt 145,20 Euro, festzusetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Klempt
 
 
 
Beschlagwortung:

Probefahrt, Frachtbrief, Konzessionsurkunde, gewerblicher Gütertransport

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