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VwSen-110613/2/Li/Rd/Gam

Linz, 04.05.2005

 

 

 VwSen-110613/2/Li/Rd/Gam Linz, am 4. Mai 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des F D, vertreten durch Z & M, Rechtsanwälte KEG, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. September 2004, VerkGe96-51-2003-Has, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Strafnorm im Sinn des § 44a Z3 VStG "§ 23 Abs.1 Einleitung iVm § 23 Abs.4 erster Satz GütbefG 1995" zu lauten hat.

 

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 72,60 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.
 


Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19, 44a und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 
 

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 9.9.2004, VerkGe96-51-2003-Has, über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 17 Abs.1 iVm § 23 Abs.1 Z7 GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von 363 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, 36,30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG der F H & N GesmbH mit Sitz in St. F, Geschäftsanschrift St. F, zu vertreten, dass wie von Organen des LGK für , Verkehrsabteilung, am 11.3.2003 um 11.20 Uhr auf der Landesstraße B 145 bei Km 17.000, Gemeinde Regau, festgestellt wurde, von der genannten Gesellschaft am 11.3.2003 mit einem Lastkraftwagen (amtl. Kennzeichen:) mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t durch den Lenker A D ein gewerblicher Gütertransport von Baustoffen von Linz nach Pinsdorf durchgeführt wurde, ohne dass bei dieser Güterbeförderung über mehr als 50 km ein Frachtbrief mitgeführt wurde, obwohl gemäß § 17 Abs.1 GütbefG 1995 die Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung einen Frachtbrief mitzuführen haben."

 

Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses festgestellte Sachverhalt vom Bw nicht in Frage gestellt worden sei, sodass davon auszugehen sei, dass dieser als gegeben anzunehmen ist und daher die objektive Tatseite verwirklicht worden sei. Im Wesentlichen habe der Bw sein Verschulden mit dem Argument bestritten, dass er ein zumutbares Kontrollsystem eingeführt habe, welches auch Sanktionen beinhalte. Mit diesem Vorbringen sei es dem Bw nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er tatsächlich ein entsprechendes Kontrollsystem eingerichtet habe, welches die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen garantiere. Es sei dem Bw somit die Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens nicht gelungen, weshalb er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten habe. Es habe dem Bw diesbezüglich zumindest Fahrlässigkeit vorgeworfen werden müssen, da er trotz gesetzlicher Verpflichtung seine Verantwortung bezüglich des Mitführens des Frachtbriefes nicht wahrgenommen und durch die Nichterrichtung eines entsprechenden Kontrollsystems in Kauf genommen habe, dass eine derartige Übertretung möglich sei.

Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, dass auf § 19 Abs.1 und 2 VStG hinreichend Bedacht genommen worden sei. Als straferschwerend könnten zwei Verwaltungsvorstrafen aus dem Bereich des GütbefG angesehen werden; strafmildernde Gründe konnten nicht gefunden werden. Hinsichtlich der persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ist die belangte Behörde mangels konkreter Angaben von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Die gesetzliche Mindeststrafe in der Höhe von 363 Euro sei dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat angemessen und könne im Sinne der Spezialprävention als ausreichend angesehen werden, vor weiteren Übertretungen des GütbefG abzuhalten.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Bw rechtzeitig Berufung eingebracht und darin ausgeführt, dass der verfahrensgegenständliche Lkw mit dem behördlichen Kennzeichen ebenso wie der Kraftfahrer A D ständig dafür eingesetzt werde, vom Lager der Firma St/Qu Linz Baustoffe in den Großraum zu befördern. Dieser Kraftfahrer befinde sich daher ständig im Einsatz und nur selten am Sitz der H & N GesmbH in St. F. Aus diesem Grunde seien dem Lenker auch ausreichend (Blanko)-Frachtbriefe mitgegeben worden, die er dann vor Ort selbständig auszufüllen habe. Dies auch am 11.3.2003. Der Bw habe daher auch nicht die Möglichkeit gehabt, am besagten Tag den Kraftfahrer bezüglich Frachtbrief zu kontrollieren. Der Bw bringt weiters vor, dass er ein ausreichendes Kontrollsystem im Betrieb installiert habe, nämlich dergestalt, dass das zur Disposition eingesetzte Personal innerhalb eines Systems mehrerer Führungsebenen neben der Koordinierung von Speditionsaufträgen damit beschäftigt sei, Lkw-Lenker während der Fahrt durch Kontrollanrufe regelmäßig zu überprüfen und Beförderungspapiere, Frachtbriefe, Fahrtberichte und Tachographenblätter nach Rückkehr in die Betriebsstätte zu kontrollieren. In der Disposition werde daher den technischen Möglichkeiten entsprechend ständig kontrolliert und überwacht. Ebenso wie der Geschäftsführer selbst sei das Dispositionspersonal darüber hinaus befugt, bei weisungswidrigem Verhalten disziplinäre Maßnahmen wie strikte Verwarnungen auszusprechen. Der Bw habe daher Maßnahmen zur Schaffung eines tauglichen Kontrollsystems getroffen, welche unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen.

Es wird daher die Aufhebung des Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Weil keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt und nur die rechtliche Beurteilung angefochten wurde, eine mündliche Verhandlung vom Bw aber nicht ausdrücklich beantragt wurde, konnte von einer solchen gemäß § 51e Abs.3 Z1 und Z3 VStG Abstand genommen werden.

Der Bw hat den vorgeworfenen Sachverhalt, nämlich einen gewerblichen Gütertransport mit dem näher umschriebenen Fahrzeug auf der näher bezeichneten Strecke am 11.3.2003 um 11.20 Uhr durch den genannten Lenker nicht bestritten. Dieser Sachverhalt konnte daher auch als erwiesen der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat hierüber erwogen:

 

5.1. Gemäß § 17 Abs.1 GütbefG haben die Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze über jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.

 

Gemäß § 17 Abs.2 GütbefG ist der Frachtbrief in fünffacher Ausfertigung auszustellen und in § 17 Abs.4 Z3 leg.cit. sind jene Eintragungen in den Frachtbrief angeführt, für die der Frachtführer verantwortlich ist.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z7 iVm § 23 Abs.4 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von mindestens 363 Euro bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer andere als die in Z1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes nicht einhält.

5.2. Als erwiesen anzusehen ist sowohl, dass der Bw handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma F H & N GesmbH in St. F und daher gemäß § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist, als auch der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfene Sachverhalt, nämlich die zur Last gelegte Güterbeförderung und das Nichtmitführen des Frachtbriefes. Es hat daher der Bw den objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung begangen und zu verantworten. Nach den Bestimmungen des § 17 GütbefG hat der Bw als Güterbeförderungsunternehmer bzw. als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Güterbeförderungsunternehmens bei der verfahrensgegenständlichen Güterbeförderung einen Frachtbrief mitzuführen und als Frachtführer die in der gesetzlichen Bestimmung näher ausgeführten Eintragungen im Frachtbrief entweder selbst vorzunehmen oder aber in seinem Namen vornehmen zu lassen und dies zu überwachen. Unterlässt er eine entsprechende Belehrung und Überwachung, so ist ihm eine Verletzung der gebotenen Sorgfaltspflicht anzulasten und liegt daher in subjektiver Hinsicht ein Verschulden des Bw vor.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Sie wird schon bei Fahrlässigkeit schuldhaft begangen, wobei Fahrlässigkeit im Sinn der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern kein Entlastungsnachweis vom Bw erbracht wird.

 

Der Bw stützt sich sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren darauf, dass jedem in die Firma neueintretenden Fahrer eine schriftliche Information über den Verantwortungsbereich des Zulassungsbesitzers, die Eigenverantwortung des Fahrers, das Kontroll- und Überwachungssystem und das Sanktionssystem ausgehändigt, mit ihm besprochen und durch Unterschrift des Fahrers und des die Besprechung Durchführenden bestätigt wird.

 

Die vom Bw beantragte Einvernahme des Zeugen P O konnte unterbleiben, zumal dieser hinsichtlich des ebenfalls den Bw betreffenden Verfahrens VerkGe96-33-2004-Has (hs. GZ VwSen 110615) vor dem Marktgemeindeamt St. F am 1.6.2004 bezüglich des in der H und N GesmbH gehandhabten Informations- (Schulungs-)systems für die Fahrer bzw. des Kontroll-, Überwachungs- und Sanktionssystems bereits zeugenschaftlich einvernommen wurde.

Dieser Zeuge machte allerdings keine eigenen Angaben, sondern legte lediglich schriftliche Ausführungen des Bw F D vom 26. Mai 2004 bzw. eine Information für Mitarbeiter (Fahrer) bei der Neueinstellung, ebenfalls datiert mit 26.5.2004 vor, die jedoch nicht unterzeichnet ist.

Bei dieser Einvernahme wurde angegeben, dass jedem Lenker bei Fahrtantritt eine ausreichende Anzahl von sog. Blanko - Frachtbriefen übergeben wurde und es in der Eigenverantwortung des Fahrers liege, den erforderlichen Frachtbrief selbst auszustellen. Jeder Lenker erhalte bei seiner Diensteinteilung eine mehrseitige Information, die jeweils Punkt für Punkt besprochen werde und ebenfalls den Punkt erforderliche Papiere bei den jeweiligen Transporten enthalte. Es gebe jährlich diverse Fahrerschulungen in Bezug auf Gefahrenguttransport - Ladungssicherung - Verhalten bei Unfällen usw. Gleichzeitig werden bei Betriebsratsversammlungen die Fahrer von gesetzlichen Änderungen informiert und jeder Fahrer erhalte mehrmals monatlich sog. Fahrermitteilungen, die Änderungen von gesetzlichen Bestimmungen betreffen. Bei Dienstantritt erhalte der Fahrer eine mehrseitige Information betreffend Eigenverantwortung des Lenkers in allen Bereichen. Weiters erhalten die Fahrer die Transportaufträge teils telefonisch, teils mittels Datenübertragung auf den im Lkw vorhandenen Bildschirm. Die Fahrer würden bezüglich der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen vom Dispo-Personal regelmäßig während der Fahrt telefonisch kontrolliert - nach Fahrtende werden die Frachtpapiere auf Vollständigkeit und Richtigkeit kontrolliert. Überdies würden bei festgestellten Unregelmäßigkeiten vom Dispo-Personal unter Rücksichtnahme auf die arbeitsrechtlichen Bestimmungen Verwarnungen mündlich ausgesprochen - im wiederholten Falle würden diese auch schriftlich erteilt werden.

Bezüglich der vom Zeugen O ausgefolgten schriftlichen Information handelt es sich - wie bereits erwähnt - um ein Blanko-Informationsschreiben mit Stand vom 26.5.2004, welches somit erst nach dem Tattag (11.3.2003) gegebenenfalls verwendet werden hätte können. Eine neuerliche Einvernahme des Zeugen lässt keine zusätzlichen Erkenntnisse erwarten. Gleiches gilt für die zum gleichen Thema beantragte Zeugeneinvernahme des W und den beantragten Ortsaugenschein am Betriebsgelände der H & N GesmbH zum Beweis dafür, dass ein taugliches Kontrollsystem existiert.

 

Ein den gegenständlich eingesetzt gewesener Kraftfahrer A D betreffendes und von ihm auch unterfertigtes Informationsschreiben wurde vom Bw nicht vorgelegt obwohl dessen Erhalt nach Zeugenaussage des Herrn O vom Fahrer mit dessen Unterschrift bestätigt wird.

 

Weiters findet sich im erstbehördlichen Akt die auch dem Bw übermittelte zeugenschaftliche Einvernahme des genannten Lenkers vom 17.10.2003, in welcher dieser aussagte, dass normalerweise jedem Lkw-Lenker ausreichend Frachtbriefe übergeben werden. Damals habe er diese aber nicht finden können, auch werden die Lenker angewiesen, die Frachtbriefe auszufüllen. Wenn es möglich sei, bekommen die Fahrer laufend Informationen über mitzuführende Papiere. Auch gebe es Schulungen über die Sicherheitsvorkehrungen, bei welchen der Zeuge auch schon teilgenommen habe. An eine Informationsbroschüre könne er sich nicht erinnern, aber daran, dass eine Mappe ausgehändigt wurde, wo offensichtlich alle Papiere einliegen. Das Kontroll- und Überwachungssystem entspreche der Darstellung in der Stellungnahme des Bw vom 20.8.2003. Der Zeuge habe sich immer ordnungsgemäß verhalten, daher wisse er nicht, was mit einem weisungswidrigen Verhalten seinerseits genau gemeint sei. Jeder Lenker sei selbstverantwortlich, daher sei es für ihn vorstellbar, dass man bei Vergehen irgendwelcher Art Probleme bekommen würde.

 

Das Vorbringen des Bw sowie die Aussagen des P O als auch des Lenkers sind für eine schulbefreiende Entlastung des Bws dennoch nicht ausreichend. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat nämlich der Unternehmer mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln dafür Sorge zu tragen, dass die Verwaltungsvorschriften eingehalten werden. Ist er selbst nicht anwesend, hat er geeignete Personen zu bestimmen, die auf die Durchführung und Einhaltung der Bestimmungen zu achten haben. Es ist der Unternehmer erst dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Wie der Bw bereits in seiner Berufung zu Recht auch ausführt, wird einem Unternehmer im heutigen Wirtschaftsleben zwar zugebilligt, dass er nicht alle Belange und Angelegenheiten persönlich besorgt, sondern die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich überlässt und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf seine angemessene Kontrolle beschränkt. Zur Entlastung genügt es aber nicht, dass er die betreffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen hat. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reichen die bloße Erteilung von Weisungen und die Wahrnehmung einer Oberaufsicht nicht aus. Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte. In diesem Sinne reicht es daher nicht aus, wenn sich der Bw auf die Aushändigung und einmalige Besprechung der Informationsbroschüre für Neueinsteiger sowie auf die Anweisungen im Fahrerhandbuch und in der Fahrermitteilung stützt. Telefonische Kontrollen durch das Dispo-Personal während der Fahrt sowie die Kontrolle der Frachtbriefe auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit nach Beendigung der Fahrt bzw. nach der Rückkehr in der Firma stellen keine - wie der gegenständliche Fall auch vor Augen geführt hat - geeigneten Maßnahmen dar, die gewährleisten, dass die Anordnungen auch von den Lenkern durchgeführt und eingehalten werden. Die genannten Unterweisungen und die Kontrolle der Einhaltung sind jedenfalls dann nicht ausreichend, wenn, wie der Bw angibt, der Fahrer D selten den Firmensitz anfährt und sich ständig im Einsatz befindet und ihm deshalb ausreichend (Blanko)-Frachtbriefe mitgegeben werden, die er dann vor Ort selbstständig auszufüllen hat. Gegen letztere Behauptung spricht allerdings der Umstand des Nichtauffindens der Blanko-Frachtbriefe durch den Lenker.

Dass eine telefonische Kontaktaufnahme des Lenkers bei seinem zuständigen Disponenten diesbezüglich erfolgt sei, wurde vom Bw nicht einmal ansatzweise behauptet. Damit ist auch nicht dargelegt, dass eine telefonische Kontrolle durch einen diesbezüglich beauftragten Disponenten während der Fahrt durchgeführt wurde.

 

Dass der Fahrer Anweisungen seines Arbeitgebers nicht befolgt hat und zur Verantwortung gezogen wird, kann keine Entlastung des Unternehmers bewirken, zumal eine Überwälzung der ihn treffenden Verpflichtungen auf die ohnedies diesbezüglich unter gesonderter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist (vgl. VwGH 18.12.1979, 2495/79 ua). Wie im Übrigen der Anzeige des LGK für Oö., Verkehrsabteilung, zu entnehmen ist, wurde der Lenker gesondert der Behörde angezeigt.

 

Dazu kommt noch, dass der Bw nicht einmal ansatzweise vorbringt, ob und in welcher Form er die Einhaltung der auf das Dispo-Personal "delegierten" Kontrollmaßnahmen wiederum selbst überwacht. In diesem Zusammenhang wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.6.2003, Zl. 2001/03/0214, verwiesen, worin der Gerichtshof das Erfordernis entsprechender Aktivitäten des Betreffenden besonders hervorhebt.

 

Eine besondere Sorgfaltspflicht kann auch noch dann begründet sein, wenn sich ein Güterbeförderungsunternehmer bzw. handelsrechtlicher Geschäftsführer des Güterbeförderungsunternehmens eines Fahrpersonals mit nicht deutscher Muttersprache bedient. Beim Oö. Verwaltungssenat anhängige weitere Verfahren betreffend den Bw, wo auch ausländische Lenker zum Einsatz kamen und die selben Probleme mit dem Frachtbrief aufgetreten sind, lassen die Annahme zu, dass hier auch ein Kommunikationsproblem bestehen könnte und jedenfalls ein ausreichendes Kontrollsystem bzw. die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Einhaltung der Bestimmungen über den Frachtbrief nicht gegeben sind.

 

Der Bw hat daher die Verwaltungsübertretung somit nicht nur objektiv begangen, sondern auch subjektiv zu vertreten.

 

5.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die belangte Behörde die gesetzliche Mindeststrafe in der Höhe von 363 Euro verhängt hat. Darüber hinaus ist sie von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen des Bw von 2.500 Euro ausgegangen.

Die verhängte Geldstrafe erscheint auch geeignet, den Bw künftighin von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Zudem kann erwartet werden, dass der Bw die verhängte Geldstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung zu begleichen in der Lage sein wird, zumal in der Berufung der durch die belangte Behörde vorgenommenen Schätzung der persönlichen Verhältnisse des Bw nicht entgegengetreten wurde.

 

Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 20 bzw. 21 Abs.1 VStG nicht vor, weshalb davon Abstand zu nehmen war.

 

Die Berichtigung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses betreffend die Strafnorm war gesetzlich geboten.

 

Zu II:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

 

Dr. Linkesch

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 06.09.2005, Zl.: 2005/03/0155-3 

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