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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110617/2/Kl/Pe

Linz, 30.11.2004

 

 

 VwSen-110617/2/Kl/Pe Linz, am 30. November 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Herrn W K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26.8.2004, VerkGe96-60-2004, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz (GütbefG) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Verwaltungsstrafnorm im Sinn des § 44a Z3 VStG zu lauten hat: "§ 23 Abs.1 Einleitung und Abs.4 Satz 1 GütbefG 1995".

 

II. Als Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat sind 20 % der verhängten Strafe, das sind 36,30 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19, 20 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26.8.2004, VerkGe96-60-2004, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 181,50 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 43 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z7 iVm § 17 Abs.1 GütbefG 1995 verhängt, weil ihm als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als der gemäß § 9 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz strafrechtlich verantwortliche zur Vertretung nach außen Berufene der W. K H-uGgesellschaft m.b.H. mit Sitz in folgendes zur Last gelegt wird: Bei einer am Montag, den 5.7.2004 um 17.15 Uhr auf der A 12, bei Strkm. 24,300 auf der Autobahnkontrollstelle Kundl, Fahrtrichtung West, durchgeführten Kontrolle des Sattelzugfahrzeuges der Marke Volvo mit dem amtlichen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen (Lenker M G) wurde festgestellt, dass eine gewerbsmäßige Güterbeförderung von Lebensmitteln über eine Entfernung von rund 250 km von Attnang-Puchheim nach Rietz erfolgte, wobei der bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug verladene Gut, jeweils vorgeschriebene Frachtbrief nicht mitgeführt wurde. Es wurde lediglich ein Lieferschein mitgeführt.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und in dieser begründend ausgeführt, dass der Fahrer M G am 5.7.2004 den ersten Tag beim Unternehmen des Beschuldigten beschäftigt war und wie alle anderen Fahrer eingehend belehrt wurde. Er hätte auch mit seiner Unterschrift bestätigen müssen, welche Vorkehrungen bezüglich Frachtbrief er zu treffen hätte. Er hätte auch einen Ersatzfrachtbrief der Firma S mit, der aber nicht anerkannt worden sei. Auch die jetzige Strafhöhe von 181,50 Euro ist bei den derzeitigen Gewinnspannen kaum zu finanzieren. Auch stehe die Strafhöhe in keiner Relation zur Straftat. Es wurde um Einstellung des Strafverfahrens ersucht, weil der Beschuldigte für die Fehler des Fahrers nicht verantwortlich sei. Der Fahrer hätte für das Delikt bereits eine Strafe bekommen und bezahlt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Weil eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und in der Berufung nur unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet sowie die Höhe der Strafe angefochten wurde, eine mündliche Verhandlung aber nicht beantragt wurde, war von einer Berufungsverhandlung gemäß § 51e Abs.3 Z1, 2 und 3 VStG abzusehen.

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 17 Abs.1 GütbefG haben die Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze über jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z7 und Abs.4 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von mindestens 363 Euro bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer andere als die in Z1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes nicht einhält.

 

4.2. Der Beschuldigte ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der W. K H-uG Ges.m.b.H., in deren Namen eine gewerbsmäßige Güterbeförderung von Lebensmitteln von Attnang-Pucheim nach Rietz in einer Entfernung von rund 250 km am 5.7.2004 durchgeführt wurde. Es war daher gemäß § 17 Abs.1 GütbefG ein Frachtbrief für diese Güterbeförderung mitzuführen. Gemäß der zit. Bestimmung ist für das Mitführen des Frachtbriefes der Güterbeförderungsunternehmer, also gegenständlich der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG strafrechtlich verantwortlicher zur Vertretung nach außen Berufener verantwortlich. Es wurde daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt und musste für diese Verwaltungsübertretung der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Wenn sich hingegen der Beschuldigte damit verteidigt, dass der Fahrer erst einen Tag in seinem Unternehmen beschäftigt war und wie alle anderen Fahrer eingehend belehrt wurde und dies auch mit seiner Unterschrift bestätigen musste, so ist dem Beschuldigten entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht geeignet ist, sein Verschulden außer Kraft zu setzen.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt nämlich, wenn eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Sie wird schon bei Fahrlässigkeit schuldhaft begangen, wobei Fahrlässigkeit im Sinn der zit. Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern kein Entlastungsnachweis vom Beschuldigten erbracht wird.

So ein Entlastungsnachweis ist dem Beschuldigten nicht gelungen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat nämlich der Unternehmer mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln dafür Sorge zu tragen, dass die Verwaltungsvorschriften eingehalten werden. Ist er selbst nicht anwesend, hat er geeignete Personen zu bestimmen, die auf die Durchführung und Einhaltung der Bestimmungen zu achten haben. Es ist der Unternehmer erst dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Es wird zwar im heutigen Wirtschaftsleben einem Unternehmer zugebilligt, dass er nicht alle Belange und Angelegenheiten persönlich besorgt, sondern die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich überlässt und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf seine angemessene Kontrolle beschränkt. Zur Entlastung genügt es aber nicht, dass er die betreffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen hat. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reichen die bloße Erteilung von Weisungen und die Wahrnehmung einer Oberaufsicht nicht aus. Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte.

In diesem Sinne reicht es daher nicht aus, wenn sich der Berufungswerber auf die Einschulung des Lenkers und Anweisungen zum Frachtbrief stützt. Vielmehr hätte der Beschuldigte - entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - auch geeignete Maßnahmen treffen müssen, die gewährleisten, dass die Anordnungen auch von den Lenkern durchgeführt werden. So eine Überwachung wäre daher gerade bei neuen Lenkern, dass das Ausfüllen und Mitführen zunächst nachkontrolliert wird, und zwar vor Fahrtantritt. Weitere Maßnahmen wären auch, den Lenkern Sanktionen für den Fall anzudrohen, dass den Anweisungen nicht Folge geleistet wird. Weder eine Nachkontrolle noch Sanktionen wurden aber vom Beschuldigten als konkrete wirksame Maßnahmen vorgebracht. Es war daher von fahrlässiger Tatbegehung durch den Berufungswerber auszugehen und das Verschulden des Berufungswerbers zu bestätigen. Hingegen genügt es nicht, dass der Fahrer Anweisungen seines Arbeitgebers nicht befolgt und dass der Fahrer seinerseits für sein Verhalten zur Verantwortung gezogen wurde und eine Strafe bezahlt hat. Dies kann keine Entlastung des Unternehmers bewirken.

 

Wenn sich dagegen der Berufungswerber darauf stützt, dass ein "Ersatzfrachtbrief der Firma S" mitgeführt wurde, so ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich dabei um einen Lieferschein handelt. Dieser entspricht nicht den Anforderungen eines Frachtbriefes gemäß § 17 GütbefG.

 

Es war daher das Straferkenntnis hinsichtlich der Schuld zu bestätigen.

 

4.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde verweist in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zu Recht auf die beeinspruchte Strafverfügung, mit welcher die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt wurde. Sie geht darin zu Recht davon aus, dass schon der Gesetzgeber in Anbetracht des Unrechtsgehaltes der Tat und die verletzten Interessen in jedem Fall die vorgesehene Mindeststrafe von 363 Euro als gerechtfertigt und auch bei bescheidenen persönlichen Verhältnisses des Beschuldigten zumutbar betrachtet. Auch führt die belangte Behörde bei der Strafbemessung zu Recht aus, dass erhebliche öffentliche Interessen durch die Verwaltungsübertretung verletzt wurden. Sie stützt sich auch weiters darauf, dass gegen den Beschuldigten schon Vormerkungen betreffend rechtskräftiger Vorstrafen nach dem GütbefG aufscheinen.

Trotz der aufgezeigten Erwägungen macht die belangte Behörde vom außerordentlichen Milderungsrecht gemäß § 20 VStG Gebrauch.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Der Beschuldigte ist weder Jugendlicher, noch konnte die belangte Behörde ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe darlegen. Auch der Beschuldigte konnte in seiner Berufung keine Milderungsgründe darlegen. Hingegen können bescheidene Einkommensverhältnisse sowie eine wirtschaftlich ungünstige Lage des Unternehmens keinen Milderungsgrund darstellen. Es war daher ein Überwiegen der Milderungsgründe nicht festzustellen. Weil aber in Verwaltungsstrafverfahren das Verbot der reformatio in peius gilt, war eine Abänderung zu Lasten des Beschuldigten nicht möglich und war daher von der Anwendung des § 20 VStG durch die erste Instanz auszugehen. Eine weitere Herabsetzung der Strafe wäre aber gesetzlich nicht gedeckt.

Die belangte Behörde führt auch zu Recht aus, dass geringfügiges Verschulden des Beschuldigten nicht vorliegt und daher mangels dieser Voraussetzung auch nicht von einer Strafe zur Gänze abgesehen werden kann. (§ 21 Abs.1 VStG). Zu Recht geht nämlich die belangte Behörde davon aus, dass der Beschuldigte als Gewerbetreibender wissen muss oder sich Kenntnis verschaffen muss, dass bei jeder Fahrt ein Frachtbrief mitzuführen ist und er auch dann entsprechende Vorsorge bei seinen Fahrern treffen muss. Angesichts des Unrechtsgehaltes der Tat war daher bei dem Verhalten und bei der Sorgfaltsverletzung des Beschuldigten von nicht geringfügigem Verschulden auszugehen.

 

Es war daher auch die verhängte Geldstrafe zu bestätigen.

 

4.4. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe gemäß § 64 VStG festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 
 
 

Dr. Klempt
 
 
Beschlagwortung:
Frachtbrief, Pflicht des Unternehmers, Sorgfaltsverletzung, Kontrollsystem

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