Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110619/2/Kü/Hu

Linz, 21.03.2005

 

 

 VwSen-110619/2/Kü/Hu Linz, am 21. März 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn H N, O, E, vom 5. Oktober 2004 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 28. September 2004, Zl. VerkGe96-7-3-2000, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.
  2. Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:
zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 9 und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.
zu II.: § 64 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 28. September 2004, VerkGe96-7-3-2002, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe von 363 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z2 und Abs.4 iVm § 6 Abs.2 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) verhängt, weil er es als gewerberechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der N G Gesellschaft mbH. & Co KG zu verantworten hat, wie anlässlich einer Kontrolle durch Beamte des Landesgendarmeriekommandos Oberösterreich, Verkehrsabteilung-Außenstelle Seewalchen/Attersee, am 24. September 2002 um 14.35 Uhr auf der Autobahn A1 im Gemeindegebiet Regau, Str.km 1/224,45, festgestellt wurde, dass der Lenker H S bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Baustoffen (Leerfahrt - Rückfahrt) mit dem Lkw, Marke Steyr, mit dem polizeilichen Kennzeichen, keine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitgeführt hat.

 

Begründend wurde nach einem Verweis auf die Pflichten eines Unternehmers der gewerbsmäßigen Güterbeförderung ausgeführt, dass anlässlich einer Überprüfung durch Organe der Verkehrsabteilung-Außenstelle Seewalchen/Attersee am im Spruch genannten Zeitpunkt festgestellt worden sei, dass im PKW (richtig wohl: LKW) der Marke Steyr, Kennzeichen, keine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitgeführt worden sei. Das Tatbild der Übertretung nach § 6 Abs.2 Güterbeförderungsgesetz sei damit erwiesen. Die Verpflichtung des Unternehmers wäre dafür Sorge zu tragen, dass die sogenannte Fahrzeugmappe, bevor sie in den Lkw gelegt wird, auf Vollständigkeit zu kontrollieren sei.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Begründend führte der Bw an, dass das Fahrzeug mit dem Kennzeichen am 24.9.2002 von einem Aushilfsfahrer (Herrn S) gelenkt worden sei. Bei der Verkehrskontrolle habe der Lenker die beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde nicht gefunden. Der Bw führte weiters an, dass sein gesamter Fuhrpark ordnungsgemäß mit diesen Genehmigungen ausgestattet sei. Der Fahrer hätte aufgrund seiner Aushilfstätigkeit nicht sofort die Genehmigung im Fahrzeug entdeckt. Bei seiner Rückkehr auf das Firmengelände hätte ihm vorgewiesen werden können, dass sich die Genehmigung sehr wohl im Fahrzeug befunden habe. Aus diesem Grunde wurde ersucht, der Berufung stattzugeben.

 

3. Der Bezirkshauptmannschaft Eferding als Behörde erster Instanz hat mit Schreiben vom 4. November 2004 den bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Dem Bw wurde die gegenständliche Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz als gewerberechtlichem Geschäftsführer der N G GesmbH & Co KG angelastet.

 

Zu diesem Tatvorwurf ist unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.1.2002, Zl. 2001/03/283, Folgendes festzuhalten:

 

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 6 Abs.2 GütbefG hat der Unternehmer dafür Sorge zu tragen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde sowie die allenfalls nach Abs.4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z2 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 7.262 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer § 6 Abs.1 oder 2 leg.cit. zuwiderhandelt.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss in der Tatumschreibung im Sinne des § 44 Abs.1 Z1 VStG zum Ausdruck kommen, worauf sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten gründet, d.h. ob der Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung, als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich Verantwortliche nach § 9 VStG oder etwa als durch die Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 9 Abs.1 VStG zum Verantwortlichen bestimmter (z.B. gewerberechtlicher Geschäftsführer) begangen hat.

 

Zum gegenständlichen Vorwurf der Erstinstanz, der Berufungswerber habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass keine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde bei der gegenständlichen Fahrt mitgeführt wurde, ist festzuhalten, dass dies keinen Fall darstellt, in dem die Verantwortlichkeit eines gewerberechtlichen Geschäftsführers im Sinne der §§ 39 Abs.1 und 370 Abs.2 Gewerbeordnung in Betracht käme. Vorgeworfen wurde vielmehr durch die erste Instanz eine Übertretung des § 6 Abs.2 iVm § 23 Abs.1 Z2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995. Eine Vorschrift, die eine Verantwortlichkeit eines nach § 39 Gewerbeordnung oder nach sonstigen Verwaltungsvorschriften bestellten Geschäftsführers für die Einhaltung der eben zitierten Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes normiere, besteht nicht. Eine besondere Regelung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit durch eine Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 9 Abs.1 zweiter Halbsatz VStG liegt somit nicht vor.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, beziehen sich die Regelungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer nur auf die Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben. Regelungen, die nicht dem Kompetenztatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" (Art. 10 Abs.1 Z8 B-VG) zugehören, fallen selbst dann, wenn sie in Beziehung zur Gewerbeausübung stehen, nicht in den Bereich der Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers.

 

Damit ist klargestellt, dass im gegenständlichen Fall die Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers nicht gegeben ist und Übertretungen der §§ 6 Abs.2 iVm § 23 Abs.1 Z2 des Güterbeförderungsgesetzes - unbeschadet der Regelungen des § 9 Abs.2 VStG - der handelsrechtliche Geschäftsführer zu verantworten hat. Da von der Bezirkshauptmannschaft Eferding der Bw als gewerberechtlicher Geschäftsführer zur Verantwortung gezogen wurde, ist das angefochtene Straferkenntnis insofern mit Rechtswidrigkeit behaftet.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Da das gegenständliche Strafverfahren einzustellen war, entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kühberger


 
Beschlagwortung:

Verantwortlichkeit handelsrechtlicher Geschäftsführer

 

 
 

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