Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-110623/2/Li/Wa/Sta

Linz, 23.03.2005

 

 VwSen-110623/2/Li/Wa/Sta Linz, am 23. März 2005

DVR.0690392

 
 
 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Linkesch über die Berufung des G D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. August 2004, VerkGe96-6-2004, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995, zu Recht erkannt:

  1. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt.

  2.  
  3. Der Rechtsmittelwerber hat keine Kostenbeiträge zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 iVm §§ 7, 24, 44a Z1, 45 Abs. 1 Z1 und § 51e Abs. 2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002.

Zu II.: § 66 Abs. 1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu Spruchpunkt I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. August 2004, VerkGe96-6-2004 (diese Zahl weist - wie aus der Berufungsbeilage ersichtlich - die dem Beschuldigten zugestellte Bescheidausfertigung aus, wohingegen auf der aktenkundigen Erledigung der erstinstanzlichen Behörde die Geschäftszahl handschriftlich mit "VerkGe96-5-2004" korrigiert wurde), wurde der Berufungswerber (in der Folge: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben zu verantworten, Beihilfe zu Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, indem Sie bei der Vermietung des Sattelzugfahrzeuges durch die Fa. D G auch die auf G D lautende Abschrift der Konzessionsurkunde und die EU-Gemeinschaftslizenz an den Mieter B OEG mitübergeben haben und so dem Verantwortlichen der B OEG vorsätzlich die Begehung der nachstehend angeführten Verwaltungsübertretung erleichtert haben.

 

Wie von Organen des Landesgendarmeriekommandos f. Oberösterreich, Verkehrsabteilung, am 04.12.2003 um 10.30 Uhr auf der A8, Fahrtrichtung Knoten Wels, km 24,900 im Gemeindegebiet Kematen/Innbach bei einer Verkehrskontrolle festgestellt wurde, wurde von der B OEG mit dem Sattelzugfahrzeug (amtl. Kennzeichen) und dem Sattelanhänger (Kennzeichen) mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t durch den Lenker G R in der Zeit von 1.12.2003 bis 3.12.2003 eine gewerbsmäßige grenzüberschreitende Güterbeförderung von Blechrollen von Linz nach Agrate (I) und eine gewerbliche Güterbeförderung (Leerfahrt von Braunau nach Linz) durchgeführt, ohne dass

  1. in dem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde und
  2. bei einem grenzüberschreitenden gewerblichen Gütertransport ein Nachweis über der in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigung (in diesem Fall eine Gemeinschaftslizenz) gemäß Verordnung (EWG) Nr. 881/92, geändert durch die Verordnung (EWG) 484/2002, bei der Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Kraftfahrzeug

mitgeführt wurde.

 

Gemäß § 7 VStG unterliegt, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.

 

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsvorschriften verletzt:

Ad 1.) § 7 VStG i.V.m. § 23 Abs.1 Ziff. 2 i.V.m. § 6 Abs.2 Güterbeförderungsgesetz 1995 BGBl. Nr. 593/1995 i.d.F. BGBl. Teil I 32/2002

Ad 2.) § 7 VStG i.V.m. § 23 Abs.1 Ziffer 9, § 7 Abs.1 Ziffer 1 und § 9 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995 BGBl. Nr. 593/1995 i.d.F. BGBl. Nr. Teil I 32/2002 i.V.m. Artikel 5 Abs.4 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92, geändert durch Verordnung (EWG) 484/2002, über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedsstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedsstaaten.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie gemäß § 23 Abs.1 Z2 und 9 Güterbeförderungsgesetz (GütbefG) 1995 idgF. in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idgF. folgende Strafen verhängt:

zu 1.) Geldstrafe: 363 Euro Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden

zu 2.) Geldstrafe: 1453 Euro Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden

Insgesamt wird über Sie daher eine Geldstrafe von 1816 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt.

 

Weiters haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 10 % der verhängten Strafe, das sind 181,6 Euro, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag beläuft sich daher auf 1997,6 Euro."

 

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, das Verhalten des Beschuldigten, vor allem durch die Übergabe seiner Papiere (gemeint: die beglaubigten Abschriften der auf den Bw lautenden Konzessionsurkunde und der auf ihn lautenden Gemeinschaftslizenz) an die B OEG, sei geeignet, es "der B OEG zu ermöglichen, den Eindruck zu erwecken, einen Transport der Fa. D G Ferngüter Transporte durchzuführen, obwohl in Wirklichkeit ein Transport der B OEG durchgeführt wird."

 

Für den gegenständlichen Transport wären Papiere der Firma B KEG erforderlich gewesen. Dies hätte der Beschuldigte als deren Geschäftsführer und Betreiber eines Ferngütertransportunternehmens wissen müssen. Auch im Mietvertrag mit der Firma B sei angeführt, "dass der vermietete LKW (gemeint wohl: die Mieterin des gegenständlichen Lkw) in der Zeit, in der er vermietet wird, berechtigt ist die Fahrtengenehmigungen der Firma D zu verwenden. Es war von Ihnen daher gewollt und war es Ihnen bewusst, dass die Firma B Ihre (Fa. D) Konzessionsurkunde und Ihre Gemeinschaftslizenz verwendet. Sie haben der Firma B faktisch die Verwaltungsübertretung nahegelegt. (...) Ihr Verhalten als Verantwortlicher der Firma D und Ihr gleichzeitiges Tätigwerden als Geschäftsführer der Firma B ist geeignet bei der Firma B zu einer Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge zu führen und über den tatsächlichen Frachtführer zu täuschen."

 

2. Den gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Einspruch wertete der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als das gegen das Straferkenntnis zulässige und rechtzeitig eingebrachte Rechtsmittel der Berufung, mit der -erschließbar aus dem Ersuchen um "Durchsicht" der Anzeige und um "Nachsicht" sowie aus dem Vorbringen, in dem angefochtenen Straferkenntnis sei der Sachverhalt "nicht ganz richtig dokumentiert" worden - die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt wurde. In seinem Rechtsmittel brachte der Bw im Wesentlichen vor:

"Ich wusste wirklich nicht bis vor kurzen, auch wenn Unwissenheit nicht unbedingt vor Strafe schützt, das man die Konzession und Gewerbescheine an Dritte weitergeben darf, auch wenn ich wie es in dem Fall wo ich gewerberechtlicher und auch zuerst handelsrechtlicher Geschäftsführer war und hier im guten Glauben, keine Mehrzahl von Vielfahrzeugen wollte, da mit der B OEG 2 Fahrzeugen und eben zusätzlich den einen Lkw von mir mit ex Kennzeichen welcher ja wieder abgemeldet wurde und zudem noch ein Leihmietfahrzeug von VOLVO welcher eben in Italien stark defekt wurde und wir wie richtig dieses genannte Fahrzeug nach Italien schickten den Auflieger zu holen.

Dies ergibt eine Anzahl von 3 Fahrzeugen (ohne Leih-Lkw) und nicht von einer Aufstockung einer Lkw Flotte im großen Stil.

Zudem wurde auch bei der persönlichen Vorsprache von Hrn. B Ihnen gezeigt, das auch für die B Transporte die EU-Genehmigungen & Abschriften der Konzessionen vorliegen und diese eben in den Fahrzeugen doppelt vorhanden waren und sind.

 

Somit ist es ja richtig das die mit dem Lkw die Strecke Linz - Milano - Milano - Braunau hinterlegt wurde, aber nochmals, weil die Mitmaschine Volvo zum Erliegen gekommen war und uns die angedrohten Kosten des Spediteurs für die nicht Gestellung des Gutes in Italien und auch die erteilte Rückfahrt zu hoch waren und daher entsandten wir in der Panik das Fahrzeug nach Italien. Das hier der Aushilfe - Fahrer hier nur teilweise oder gar nicht Information hatte war und ist klar - denn dies sind interne Firmeninformationen.

 

Ich habe auch bis zur Ihrem Schreiben Benützungsverträge mit meinen Genehmigungen absolviert wenn Probleme aufgetreten waren, da andere Transportfirmen ja genau so arbeiten, (...)."

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Weil bereits der Aktenlage nach ersichtlich ist, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

 

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 7 VStG unterliegt, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht (Anstiftung), oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert (Beihilfe), der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.

 

Die Beihilfe kann durch Einsatz physischer oder psychischer Mittel erfolgen, muss aber in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Haupttat stehen, die von einer anderen Person gesetzt wird. Diesbezüglich ist auch in zahlreichen höchstgerichtlichen Erkenntnissen festgehalten, dass die Tätigkeit des Gehilfen "in einem ursächlichen Beitrag zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen, der auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft erbracht werden kann", besteht (vgl. dazu unter vielen VwSlg. 10.582 A/81 oder VwGH vom 28.09.1999, Zl. 99/05/0145).

 

Soweit eine Beihilfe zu einem Unterlassungsdelikt überhaupt denkbar ist, muss nachgewiesen sein, dass derjenige, welcher der Beihilfe bezichtigt wird, vorsätzlich durch Handlungen oder durch Bestärkung des nach dem Gesetz zu einem bestimmten Tun Verpflichteten in dem Entschlusse, dieser Verpflichtung nicht nachzukommen, zu dem Unterlassungsdelikt beigetragen hat (vgl. dazu VwGH vom 16.03.1954, Zl. 2725/52).

 

Dass der von der erstinstanzlichen Behörde festgestellte Umstand, der Bw habe die beglaubigten Abschriften der auf ihn lautenden Konzessionsurkunde und der auf ihn lautenden Gemeinschaftslizenz dem Unternehmen B OEG bei der Vermietung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges "mitübergeben", geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, es handle sich um einen Transport des Unternehmens G D (wie von der Erstbehörde begründend ausgeführt), wird nicht in Abrede gestellt. Der Umstand der "Mitübergabe" der genannten Dokumente bei der Vermietung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges allein bildet jedoch an sich keine Handlung, die einen ursächlichen Beitrag zu dem gegenständlichen Unterlassungsdelikt der unmittelbaren Täterin - konkret: zu dem Nicht-dafür-Sorge-Tragen der B OEG, dass eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde bzw. die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 GütbefG 1995 angeführten Berechtigungen beim gegenständlichen Transport mitgeführt werden - darstellt.

 

Ob der Bw durch die Überlassung zur Verwendung der genannten Dokumente die B OEG vorsätzlich in ihrem Entschluss, der ihr obliegenden gesetzlichen Verpflichtung nicht nachzukommen, bestärkt (und der Bw in dieser Form zu dem Unterlassungsdelikt beigetragen) hat, hätte vorliegend einer Überprüfung bedurft, die jedoch seitens der Berufungsbehörde unterbleiben musste, da dem Bw im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses dieser Tatumstand nicht vorgeworfen wurde.

4.2. Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehnung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Im Hinblick auf Ersteres sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur entsprechende, d.h. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich. Bezüglich des unverwechselbaren Festhaltens der Identität der Tat muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat soweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen des selben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Um dem im Z1 des § 44a VStG enthaltenen Erfordernis Genüge zu tun, bedarf es nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur überdies im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit zur Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind.

 

Weil aber der Tatvorwurf im angefochtenen Bescheid lediglich lautet, der Bw habe die beglaubigten Abschriften der auf ihn lautenden Konzessionsurkunde und der auf ihn lautenden Gemeinschaftslizenz dem Unternehmen B OEG bei der Vermietung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges "mitübergeben", und dadurch letzterer vorsätzlich die Begehung der Verwaltungsübertretungen des Nicht-dafür-Sorge-Tragens, dass eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde bzw. die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 GütbefG 1995 angeführten Berechtigungen beim gegenständlichen Transport mitgeführt werden, erleichtert, diese "Mitübergabe" aber - wie bereits ausgeführt - keine Handlung darstellt, die einen ursächlichen Beitrag zu dem gegenständlichen Unterlassungsdelikt der unmittelbaren Täterin bildet, handelt es sich bei der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat um keine Beihilfe zur angeführten Verwaltungsübertretung der B OEG.

 

Eine entsprechende Korrektur des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses war seitens der Berufungsbehörde nicht möglich, da die erforderlichen Sachverhaltselemente innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) durch die von der Behörde vorzunehmende Verfolgungshandlung erfasst sein müssen, und der Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist bereits im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses eingetreten war.

 

4.3. Weil das angefochtene Straferkenntnis bereits aus diesem Grund aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten gemäß § 45 Abs. 1 Z1 VStG einzustellen war, unterblieb eine Auseinandersetzung mit dem konkreten Vorbringen des Bw sowie eine Klärung der Fragen, ob die unmittelbare Täterin den objektiven Tatbestand der betreffenden Delikte rechtswidrig erfüllt hat, und ob auf Seiten des Bw Vorsatz vorlag.

 

5. Ergänzend wird bemerkt, dass - wenn die erstinstanzliche Behörde der Auffassung war, durch die Überlassung zur Verwendung der genannten Dokumente seitens des Bw sei vorsätzlich der Handlungsentschluss bei der B OEG hervorgerufen worden (worauf die von der erstinstanzlichen Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides getroffenen Feststellung: "Sie haben der Firma B faktisch die Verwaltungsübertretung nahegelegt", abzielt), die Erstbehörde konsequenterweise dem Beschuldigten im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses Anstiftung anstelle von Beihilfe hätte vorwerfen müssen.

 

Zu Spruchpunkt II.:

 

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Linkesch
 
 
Beschlagwortung:
§ 7VStG; Beilhilfe durch Unterlassung, keine

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum