Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-110627/8/Li/Wa/Gam

Linz, 11.01.2005

 

 

 VwSen-110627/8/Li/Wa/Gam Linz, am 11. Jänner 2005

DVR.0690392
 
 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des Herrn B, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Ludwig Pramer, Dr. Peter Lindinger und Dr. Andreas Pramer, Graben 18, 4020 Linz (Übergang der Vertretung bekannt gegeben mit Telefonat vom 10. Jänner 2004), gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 9. November 2004, VerkGe96-119-2004, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 2, 45 Abs.1 Z1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

  1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 9. November 2004, VerkGe96-119-2004, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 2.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z7 iVm § 7 Abs.1 und § 9 Abs.1 des Güterbeförderungsgesetzes - GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. Nr. 106/2001 sowie iVm Art. 3 Abs.1 und Art. 5 Abs.4, 3. Satz der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 verhängt, weil er handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit die für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften verantwortliche Person der B Transporte und Spedition GmbH sei, Verwaltungsstrafen gemäß § 9 VStG somit gegen ihn zu verhängen wären, und die B Transporte und Spedition GmbH als Güterbeförderungsunternehmer den Lenker BEZMEZ Abdullah veranlasst habe, mit dem Lastkraftwagen (hzGG über 7,5t) mit dem amtlichen Kennzeichen RE-SE 749 (D) eine gewerbsmäßige Güterbeförderung (Transport von Sammelgut) von der Fa. Visbek/Deutschland nach Istanbul/Türkei durchzuführen, "ohne dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden. Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist auch Unternehmen gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt und Inhaber einer Berechtigung gem. § 7 Abs. 1 GütbefG sind. Der grenzüberschreitende gewerbliche Verkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft zurückgelegenen Wegstrecken unterliegt einer Gemeinschaftslizenz und stellt diese Gemeinschaftslizenz die Berechtigung gemäß
    § 7 Abs.1 GütbefG dar (Z.1). Diese Lizenz wird auf den Namen des Transportunternehmers ausgestellt und ist eine beglaubigte Abschrift bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt im Fahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.

Bei der Kontrolle des Fahrzeuges am: 10.8.2004, um 15.20 Uhr, an folgendem Ort: Innkreisautobahn A 8, Fahrtrichtung Wels, Abkm 49.600, Autobahnparkplatz im Freiland, Gemeinde Peterskirchen, Bezirk Ried i.I. konnte der Lenker auf Verlangen nur eine Farbkopie der Gemeinschaftslizenz Nr. D/473/NW/RE, nicht jedoch eine beglaubigte Abschrift dieser Gemeinschaftslizenz aushändigen, da die B Transporte und Spedition GmbH nicht dafür gesorgt hat, dass eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug mitgeführt wird."

 

 

2. Dagegen wurde fristgerecht vom vorigen rechtlichen Vertreter des Bw Berufung erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt. Begründend brachte der Bw vor, er habe für sämtliche für ihn tätigen Fahrer die EG-Fahrerbescheinigungen beantragt und im Wesentlichen auch erhalten. Für den Fahrer Abdullah Bezmez sei diese nicht erteilt worden, und habe er sich daher von diesem zwischenzeitlich getrennt. Dieser Fahrer sei nur zwei bis drei Mal für seine Firma tätig geworden, und nachdem absehbar gewesen sei, dass eine Fahrerbescheinigung nicht erteilt werde, habe er das Beschäftigungsverhältnis beendet.

 

Ein zuvor vom Bw an die erstinstanzliche Behörde gerichtetes Schreiben vom
9. November 2004 beinhaltet im Wesentlichen nur solche Ausführungen, wie sie nachfolgend in der Berufung (zudem wortgleich) gemacht wurden.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Weil bereits der Aktenlage nach ersichtlich ist, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

 

4. Hierüber hat Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Aus der aktenkundigen Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Verkehrsabteilung, Außenstelle Ried i.I. vom 14. August 2004 geht hervor, dass der Lenker bei der Kontrolle des gegenständlichen Transportes zum gegenständlichen Zeitpunkt am gegenständlichen Ort lediglich eine Farbkopie der beglaubigten Abschrift Nr. 26 der Gemeinschaftslizenz Nr. D/473/NW/RE, lautend auf die B Transporte und Spedition GmbH, vorweisen konnte, und er angab, er führe den Transport im Auftrag der B Transporte und Spedition GmbH durch.

 

Unbestritten ist, dass der Bw handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma B Transporte und Spedition GmbH und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der B Transporte und Spedition GmbH ist, und dass am 10. August 2004, um 15.20 Uhr, auf der Innkreisautobahn A 8, Fahrtrichtung Wels, Abkm 49.600, Autobahnparkplatz im Freiland, Gemeinde Peterskirchen, Bezirk Ried i.I., ein gewerblicher Gütertransport von Deutschland durch Österreich mit einem Zielort in der Türkei für die B Transporte und Spedition GmbH durch den Lenker des gegenständlichen Kraftfahrzeuges Abdullah Bezmez durchgeführt wurde, dieser auf Verlangen nur eine Farbkopie der beglaubigten Abschrift Nr. 26 der auf die B Transporte und Spedition GmbH lautenden Gemeinschaftslizenz Nr. D/473/NW/RE, nicht jedoch eine beglaubigte Abschrift dieser Gemeinschaftslizenz im Original aushändigen konnte.

 

Dies wird vom Bw auch nicht bestritten, weil weder aus seiner Berufung noch aus seinem Schreiben vom 9. November 2004, die beide nur (im Wesentlichen wortgleiche) Ausführungen im Hinblick auf EU-Fahrerbescheinigungen enthalten, geschlossen werden kann, dass der gegenständliche Transport nicht von der B Transporte und Spedition GmbH durchgeführt wurde. Dafür, dass die Güterbeförderung durch die B Transporte und Spedition GmbH durchgeführt wurde, spricht auch die Tatsache, dass in dem beim gegenständlichen Transport mitgeführten Frachtbrief als Frachtführer "B Transporte, DE-45739 OER-Erkenschwick" angeführt ist.

 

Aus der aktenkundigen Kopie der beglaubigten Abschrift Nr. 26 der Gemeinschaftslizenz Nr. D/473/NW/RE geht hervor, dass die B Transporte und Spedition GmbH über eine vom 9. Juli 2002 bis 8. Juli 2007 gültige Gemeinschaftslizenz mit der Nr. D/473/NW/RE verfügt. Auf Grund anderer, gegen den Bw hier amtlich anhängigen Verwaltungsstrafverfahren (ua zur Zl. VwSen-110598) ist der Behörde ein Schreiben des Landratsamtes Recklinghausen vom
6. Mai 2004 bekannt, aus dem ebenfalls ersichtlich ist, dass die Firma B Transporte und Spedition GmbH im Besitz einer bis 8. Juli 2007 gültigen Gemeinschaftslizenz mit der Nr. D/473/NW/RE ist.

 

Dem festgestellten Sachverhalt zu Folge ist also erwiesen, dass der Bw als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher des Unternehmens B Transporte und Spedition GmbH - das im Besitz einer vom 9. Juli 2002 bis 8. Juli 2007 gültigen Gemeinschaftslizenz ist - nicht dafür gesorgt hat, dass eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz als Nachweis über eine der in § 7 Abs. 1 GütbefG 1995 angeführten Berechtigungen bei der gegenständlichen Güterbeförderung mitgeführt wurde.

 

4.2. Gemäß Art.3 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr (welcher nach Art.2 der zit. VO ua Fahrten eines Fahrzeugs mit oder ohne Durchfahrt durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder ein oder mehrere Drittländer, bei denen sich Ausgangspunkt und Bestimmungsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten befinden, umfasst) einer Gemeinschaftslizenz.

 

Nach Art.5 Abs.2 der genannten Verordnung händigen die Mitgliedstaaten dem Inhaber das Original der Gemeinschaftslizenz, das von dem Transportunternehmen aufbewahrt wird, sowie so viele beglaubigte Abschriften aus, wie dem Inhaber der Gemeinschaftslizenz Fahrzeuge als volles Eigentum oder auf Grund eines anderen Rechts, insbesondere aus Ratenkauf-, Miet- oder Leasingvertrag, zur Verfügung stehen. Nach Art.5 Abs.4 der zit. VO muss eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug mitgeführt werden und ist diese den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

 

Diese Verordnung wurde durch die Bestimmungen des § 9 GütbefG 1995, idF BGBl.I Nr. 106/2001, wonach einerseits dem Lenker (zB Abs.2 leg. cit.) und andererseits dem Unternehmer (zB Abs.1 leg. cit.) bestimmte Pflichten auferlegt werden, umgesetzt. Gemäß § 9 Abs.1 GütbefG 1995 hat somit der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.

 

Gemäß § 7 Abs.1 GütbefG 1995, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. Nr. 32/2002, ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmen gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

  1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,
  2. Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973,
  3. Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,
  4. auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z7 GütbefG 1995 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer andere als die in Z1 bis Z6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes nicht einhält.

 

Die dem Bw von der erstinstanzlichen Behörde vorliegend zur Last gelegte Tat besteht darin, dass der Bw als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher des Unternehmens B Transporte und Spedition GmbH (das im Besitz einer gültigen Gemeinschaftslizenz ist) nicht dafür gesorgt hat, dass eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz mit der Nr. D/473/NW/RE im Original mitgeführt wurde, sondern lediglich eine Farbkopie einer solchen beglaubigten Abschrift mitgeführt wurde.

Dass der Nachweis einer Gemeinschaftslizenz durch eine beglaubigte Abschrift derselben erbracht werden muss, ergibt sich aus Artikel 5 der Verordnung (EWG)
Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992, wonach die Mitgliedstaaten dem Inhaber das Original der Gemeinschaftslizenz, das von dem Transportunternehmen aufbewahrt wird, sowie so viele beglaubigte Abschriften, wie dem Inhaber der Gemeinschaftslizenz Fahrzeuge als volles Eigentum oder auf Grund eines anderen Rechts zur Verfügung stehen, aushändigen (Abs.2 leg. cit), eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug mitgeführt werden muss, und diese den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen ist (Abs.4, letzter Satz leg. cit.).

 

Durch die gegenständliche Unterlassung hat der Bw das in § 9 Abs.1 GütbefG normierte Gebot nicht eingehalten und daher mangels einer speziellen Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z1 bis Z6 GütbefG vorliegend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z7 GütbefG 1995 begangen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 23. Juli 2003, Zl. VwSen-110467/2/Kl/Ka). Die erstinstanzliche Behörde hat die vorgeworfene Tat demnach unter die zutreffende Strafbestimmung (§ 23 Abs.1 Z7 GütbefG 1995) subsumiert.

4.3. Allerdings normiert § 2 Abs.1 VStG, dass - sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen - nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar sind. Eine Übertretung ist nach Abs.2 leg.cit. dann im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist.

 

Im gegenständlichen Fall wurde dem Bw als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichem das Unterlassen dafür zu sorgen, dass ein Nachweis über eine der in § 7 Abs. 1 GütbefG 1995 angeführten Berechtigungen mitgeführt wird - sohin die Unterlassung einer gebotenen Vorsorgehandlung - zur Last gelegt. Für die Bestimmung der örtlich zuständigen Behörde ist diesbezüglich der Ort maßgebend, an dem der Beschuldigte tätig hätte werden bzw. handeln hätte sollen. Der Tatort liegt daher dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen (vgl. dazu ebenfalls das Erkenntnis des VwGH vom 26. Februar 1996, Zl. 95/10/0240). Das ist im gegenständlichen Fall, in dem ein handelsrechtlicher Geschäftsführer als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer GmbH zur Verantwortung gezogen worden ist, jener Ort, an dem die Unternehmensleitung ihren Sitz hat. Vorliegend lag daher der Tatort der dem Bw vorgeworfenen Verwaltungsübertretung am Sitz des Unternehmens in Oer-Erkenschwick in Deutschland.

Von dort aus hätten Vorsorgemaßnahmen, nämlich Maßnahmen, die mit gutem Grund die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften erwarten lassen, erfolgen müssen. Auch wenn die gegenständliche Verwaltungsvorschrift als österreichische Rechtsnorm ihren Gültigkeitsbereich nur auf österreichischem Hoheitsgebiet entfaltet und daher die normierte Pflicht erst mit Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Wirksamkeit tritt, so werden dennoch die Vorsorgehandlungen nicht erst auf österreichischem Staatsgebiet getroffen, sondern werden Vorsorgehandlungen vom Unternehmenssitz aus durchgeführt, wenngleich sie erst mit Grenzübertritt in Wirksamkeit treten. Es genügt, um der gesetzlichen Verpflichtung des Unternehmers genüge zu tun, dass vor Fahrtantritt bzw. jedenfalls vor Einreise nach Österreich eine Vorsorgehandlung und Maßnahme des Unternehmers gesetzt wird, dass der Lenker rechtzeitig zum genannten Zeitpunkt einen Nachweis über eine der in § 7 Abs. 1 GütbefG angeführten Berechtigungen erhält und diese Maßnahme ermöglicht, dass dieser Nachweis den Lenker bzw. das Fahrzeug bis zur nachfolgenden Ausreise nicht mehr verlässt, also während der gesamten Fahrt mitgeführt werden kann. Von einem Tätigwerden des Unternehmers im Inland ist daher nach Ansicht des
Oö. Verwaltungssenates nicht auszugehen. Diese Auffassung wird unterstützt in den Materialien, RV 668 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP, zu Z10 (§§ 7 bis 9), wonach die Verpflichtung zum Mitführen der Nachweise an das deutsche Güterkraftverkehrsgesetz angelehnt wurde und die Mitführpflicht einerseits ausdrücklich als Unternehmerpflicht und andererseits als Pflicht des Lenkers normiert wurde (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 23. Dezember 2004, Zl. VwSen-110629/2/Kl/Pe). Darüber hinaus wäre es verwaltungsstrafrechtlich nicht von Belang, wo der Lenker tatsächlich seinen Nachweis erhält, sondern vielmehr von wo aus die entsprechenden Veranlassungen und Dispositionen getroffen werden. Dies ist im heutigen Wirtschaftsleben in der Regel der Unternehmenssitz, also jener Ort, wo die Geschäftsleitung ihre Disposition trifft.

 

Trotz des im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genannten Anhalteortes ist daher wegen des in Deutschland liegenden Unternehmenssitzes von einem Tatort im Ausland auszugehen.

 

4.4. § 23 Abs.3 GütbefG 1995 normiert zwar zu § 2 VStG eine Ausnahme, indem darin ausgeführt ist, dass auch ein Unternehmer, der die in §§ 7 bis 9 GütbefG 1995 genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt, strafbar ist, schränkt diese Strafbarkeit jedoch auf Fälle ein, in denen ein strafbares Verhalten nach Abs.1 Z3 oder Z6 leg. cit. vorliegt. Abs.3 leg. cit. umfasst also nicht die gegenständliche Verwaltungsübertretung des § 23 Abs.1 Z7 GütbefG 1995, und stellt demzufolge die vorgeworfene Tat auch kein in Österreich strafbares Verhalten dar.

 

4.5. Es war daher das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsverfahren einzustellen.

 

 

Zu II.:

Weil die Berufung Erfolg hatte, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß
§ 66 Abs. 1 VStG.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. Linkesch

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum