Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110630/2/Li/Wa/Sta

Linz, 13.01.2005

 

 

 VwSen-110630/2/Li/Wa/Sta Linz, am 13. Jänner 2005

DVR.0690392

 

 
 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des Herrn A C, vertreten durch F, H & P Rechtsanwälte GmbH, S, H S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 15. November 2004, VerkGe96-22-2004, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 2, 45 Abs.1 Z1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 15. November 2004, VerkGe96-22-2004, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 1.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs. 1 Z7 iVm §§ 9 Abs.1 und 7 Abs.1 des Güterbeförderungsgesetzes - GütbefG, BGBl.Nr. 593/1995 idF BGBl. I. Nr. 106/2001, sowie iVm Art.3 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 verhängt, weil er als handelrechtlicher Geschäftsführer der E S und T GmbH gemäß § 9 VStG die für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften verantwortliche Person sei, Verwaltungsstrafen somit gegen ihn zu verhängen wären, und die E S und T GmbH mit dem Sattelkraftfahrzeug (hzGG über 7,5 t) mit dem amtlichen Kennzeichen (Lenker M K) eine gewerbsmäßige Güterbeförderung (Transport von Textilien) von der Türkei nach Deutschland durchgeführt habe, ohne dafür gesorgt zu haben, dass die gemäß § 7 Abs.1 GütbefG erforderliche Bewilligung während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und allenfalls entwertet im Fahrzeug mitgeführt wird. "Dies wurde bei der Kontrolle des Fahrzeuges am 16.01.2004 um 14.00 Uhr an folgendem Ort: Gemeinde Peterskirchen, Richtungsfahrbahn Suben, Innkreisautobahn A 8, ABKm 49.700, Bezirk Ried i.I., OÖ., festgestellt. Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt und Inhaber einer Berechtigung gemäß § 7 Abs.1 GütbefG sind. Der grenzüberschreitende gewerbliche Verkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft zurückgelegten Wegstrecken unterliegt einer Gemeinschaftslizenz und stellt diese Gemeinschaftslizenz die Berechtigung gemäß § 7 Abs.1 GütbefG dar (Z1). Sie wären verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass der Lenker die für Ihr Unternehmen ausgestellte EU-Gemeinschaftslizenz in beglaubigter Abschrift mitführt."

 

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben, der genannte Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten und beantragt, das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung einzustellen. Begründend wurde vorgebracht, der angefochtene Bescheid sei sowohl verfahrensrechtlich als auch materiellrechtlich verfehlt:

 

Zum einen entspreche der angefochtene Bescheid nicht den verfahrensrechtlichen Mindesterfordernissen, weil ihm nicht zu entnehmen sei, warum die Behörde I. Instanz von einem gewerblichen Gütertransport über die Grenze ausgeht, und fehle jede Feststellung dahingehend, wann und wo die Fahrt mit dem gegenständlichen LKW durch den Lenker M K begonnen wurde bzw. ob und inwieweit dieser Lenker zur Aushändigung der Gemeinschaftslizenz aufgefordert wurde. Weiters würden Feststellungen dahingehend fehlen, ob die E S und T GmbH über eine gültige Gemeinschaftslizenz verfüge, dem Lenker M K eine Ausfertigung der Gemeinschaftslizenz zur Verfügung gestellt wurde, dieser Lenker ausreichend über die Rechtslage informiert war und die Fahrzeugpapiere vom Beschuldigten bzw. von einem von ihm Beauftragten vor Fahrtantritt noch kontrolliert wurden. Hätte die Behörde entsprechende Feststellung getroffen, so hätte sie ohne weiteres erkennen können, dass die vermeintliche Verwaltungsübertretung nicht vorliege.

 

Die Behörde I. Instanz habe gar nicht versucht, die Meldungsleger, den Beschuldigten oder auch den Lenker M K einzuvernehmen, sondern lediglich den Akteninhalt ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt und sohin de facto keinerlei nennenswerte Ermittlungstätigkeiten entwickelt. Damit wären aber wesentliche Erfordernisse eines rechtsstaatlichen Verfahrens nicht erfüllt. Der Beschuldigte habe ausdrücklich die Einvernahme des Lenkers M K im Rechtshilfeweg in Deutschland per Adresse der vom Beschuldigten vertretenen E S und T GmbH beantragt. Warum die Behörde I. Instanz dies nicht einmal versucht hat, sondern lediglich darauf verwies, dass die Zeugeneinvernahme nur vor der erkennenden Behörde erfolgen werde, sei für den Bw nicht nachvollziehbar.

 

Soweit die Behörde I. Instanz "apodiktisch" erkläre, dass ihrer Ansicht nach die Höhe der verhängten Geldstrafe sowohl tat- als auch täterangemessen und jedenfalls notwendig sei, um den Beschuldigten in Hinkunft von der Begehung gleicher oder ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten, die Erstbehörde weiters als Erschwerungsgrund eine nicht näher genannte einschlägige Verwaltungsübertretung zum Nachteil des Beschuldigten wertet und ausführt, dass sich aus dem Verfahrensakt keine weiteren Milderungsgründe ergeben hätten, handle es sich um inhaltsleere Floskeln, die dem Kriterium einer rechtsstaatlichen Begründung nicht genüge tun könnten.

 

In materiellrechtlicher Hinsicht wurde vorgebracht, dass dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sei, wie die Behörde I. Instanz vorliegend zur Auffassung gekommen ist, dass es sich um einen gewerblichen Gütertransport über die Grenze handelt. Es würden Feststellungen zu den entscheidungswesentlichen Fragen, nämlich wann und wo die gegenständliche Fahrt begonnen wurde, ob dem Lenker M Keine beglaubigte Abschrift der EU-Lizenz zur Verfügung gestellt wurde, ob dieser ausreichend über die Rechtslage informiert war, die Fahrzeugpapiere noch vom Beschuldigten bzw. von einem von ihm Beauftragten noch vor Fahrtantritt ausdrücklich kontrolliert wurden, der Fahrer überhaupt zur Aushändigung der EU-Lizenz aufgefordert wurde sowie Erläuterungen, warum die Behörde I. Instanz davon ausgeht, dass der Beschuldigte in der Lage und verantwortlich war, dass der Lenker eine beglaubigte Abschrift der EU-Lizenz mit sich zu führen hatte, fehlen. In diesem Zusammenhang bringt der Beschuldigte vor, dass er selbstverständlich davon ausging (davon ausgehen konnte), dass Herr M K sämtlichen rechtlichen Verpflichtungen nachkommen würde, und falle ihm diesbezüglich jedenfalls keinerlei Verschulden zur Last. Als Beweis hiefür wurde die Einvernahme des Beschuldigten sowie des Lenkers M K als Zeuge - beide im Rechtshilfeweg - beantragt.

 

Die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idF VO (EG) Nr. 484/2002 gelte nur für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft zurückgelegten Wegstrecken. Nach Artikel 2 dieser Verordnung wären aber als grenzüberschreitender Verkehr nur jene Fahrten eines Fahrzeuges anzusehen, bei denen sich der Ausgangspunkt in einem Mitgliedsstaat und der Bestimmungsort in einem Drittland oder umgekehrt befindet. Gemäß Art. 3 der Verordnung unterliege der grenzüberschreitende Verkehr diesfalls einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung - sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaates ist - mit einer Fahrerbescheinigung. Diese Voraussetzung sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben und der Beschuldigte daher nicht verpflichtet, dem Lenker eine Gemeinschaftslizenz zur Verfügung zu stellen.

 

Zudem handle "es sich ja - wenn überhaupt" bei dem vorliegenden Delikt um ein Unterlassungsdelikt, und müsse der Zeitpunkt der Begehung jedenfalls vor Beginn der Fahrt durch den jeweiligen Lenker gelegen sein, da dem Beschuldigten nur vorgeworfen werden könne, bestimmte vorgeschriebene Belehrungs- bzw. Kontrollmaßnahmen nicht getroffen zu haben. Auch aus diesem Grund sei das angefochtene Straferkenntnis rechtlich verfehlt.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Weil bereits der Aktenlage nach ersichtlich ist, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, kann die vom Bw beantragte Einvernahme des Beschuldigten und des Zeugen M K bereits aus diesem Grund unterbleiben und entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung (§ 51e Abs.2 Z1).

 

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Aus der aktenkundigen Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oö., Verkehrsabteilung, Außenstelle Ried i.I., vom 4. Februar 2004 geht hervor, dass der Lenker M K anlässlich der Kontrolle des gegenständlichen Transportes zum gegenständlichen Zeitpunkt am gegenständlichen Ort die beglaubigte Abschrift Nr. 5 der auf die Firma E S und T GmbH lautenden Gemeinschaftslizenz mit der Nr. D/0591/BY/OBB vorweisen konnte, diese jedoch abgelaufen war. Dass der vorgelegte Nachweis nicht mehr gültig war, ist auch aus der im Rahmen der Kontrolle durch das Exekutivorgan angefertigten, aktenkundigen Kopie der beglaubigten Abschrift Nr. 5 der Gemeinschaftslizenz Nr. D/0591/BY/obb ersichtlich, da darin ein Geltungszeitraum vom 23. Jänner 1998 bis 22. Jänner 2003 ausgewiesen ist.

 

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma E S und T GmbH und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher dieses Unternehmens ist, und dass am 16. Jänner 2004 um 14.00 Uhr in der Gemeinde Peterskirchen, Richtungsfahrbahn Suben, Innkreisautobahn A8, ABKm 49.700, Bezirk Ried i.I., eine gewerbsmäßige Güterbeförderung (Transport von Textilien) durch den Lenker des gegenständlichen Kraftfahrzeuges M K durchgeführt wurde, dieser jedoch anlässlich der gegenständlichen Kontrolle keine beglaubigte Abschrift einer auf die E S und T GmbH lautenden gültigen Gemeinschaftslizenz aushändigen konnte.

 

Dass der Lenker nach Vorlage des Nachweises über eine abgelaufene Gemeinschaftslizenz vom die Kontrolle durchführenden Exekutivorgan ausdrücklich gefragt wurde, ob er auch eine gültige Gemeinschaftslizenz mitführe, der Lenker dies jedoch verneinte, ist auf Grund der durch die Erstbehörde am 22. Juni 2004 vorgenommenen zeugenschaftlichen Einvernahme des kontrollierenden Beamten, RI M G, als erwiesen anzusehen.

 

Wie aus dem aktenkundigen Frachtbrief ersichtlich, wurde das Transportgut in der Türkei am 13. Jänner 2004 übernommen, und ist ein Zielort in Deutschland ausgewiesen. Die erstinstanzliche Behörde ging im angefochtenen Bescheid von einem grenzüberschreitenden Transport der E S und T GmbH aus.

Das Vorbringen des Bw, dem angefochtenen Bescheid sei "nicht zu entnehmen, warum die Behörde erster Instanz von einem gewerblichen Gütertransport über die Grenze" ausgeht, und fehle die Feststellung, "wann und wo die Fahrt mit dem gegenständlichen LKW durch den Lenker M K begonnen wurde", vermag an diesen Feststellungen keine Zweifel aufkommen zu lassen, da der Bw im Verfahren nicht behauptet hat, dass es sich vorliegend um keinen gewerblichen Gütertransport durch die E S und T GmbH über die Grenze gehandelt habe, sondern lediglich die Feststellungen der Erstbehörde in dieser Hinsicht als mangelhaft erachtet wurden. Darüber hinaus war es dem Bw offenbar durchaus bekannt, dass für die gegenständliche Güterbeförderung ein Nachweis über eine der in § 7 Abs.1 GütbefG 1995 genannten Berechtigungen - zu denen u.a. auch die Gemeinschaftslizenz zählt - mitgeführt werden muss, da beim Transport die beglaubigte Abschrift einer solchen mitgeführt wurde, nur diese eben nicht mehr gültig war. Weiters hat der Bw in seiner Stellungnahme vom 9.7.2004 behauptet, dass die Fahrzeugpapiere vom Beschuldigten bzw. von einem von ihm Beauftragten noch vor Fahrtantritt ausdrücklich kontrolliert wurden.

 

Gleiches gilt für den Einwand, die erstinstanzliche Behörde habe keine Feststellungen getroffen, "ob Herrn K eine beglaubigte Abschrift der EU-Lizenz zur Verfügung gestellt wurde und er ausreichend über die Rechtslage informiert war", bzw. "ob die Fahrzeugpapiere noch vom Beschuldigten bzw. von einem von ihm Beauftragten noch vor Fahrtantritt ausdrücklich kontrolliert wurden": Seitens des Bw wurde nicht behauptet, das Unternehmen habe dafür gesorgt, dass eine beglaubigte Abschrift einer gültigen Gemeinschaftslizenz beim gegenständlichen Transport mitgeführt wird. Behauptet wurde lediglich, dass durch die Erstbehörde keine Feststellungen diesbezüglich getroffen wurden.

 

Wie aus den aktenkundigen Schreiben des Landratsamtes München vom 5. April 2004 und 22. Juli 2004 hervorgeht, ist die E S und T GmbH im Besitz einer vom 10. Februar 2003 bis 9. Februar 2008 gültigen Gemeinschaftslizenz.

 

Dem festgestellten Sachverhalt zu Folge ist also erwiesen, dass der Bw als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher des Unternehmens E S und T GmbH - das im Besitz einer vom 10. Februar 2003 bis 9. Februar 2008 gültigen Gemeinschaftslizenz ist - nicht dafür gesorgt hat, dass ein Nachweis über eine der in § 7 Abs. 1 GütbefG 1995 angeführten Berechtigungen bei der gegenständlichen Güterbeförderung mitgeführt wurde. Durch dieses Verhalten ist daher der objektive Tatbestand der zitierten Verwaltungsübertretung erfüllt, und hat die erstinstanzliche Behörde die vorgeworfene Tat unter die zutreffende Strafbestimmung (§ 23 Abs.1 Z7 GütbefG 1995) subsumiert.

4.2. Gemäß Art.3 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr (welcher nach Art.2 der zit. VO ua Fahrten eines Fahrzeugs mit oder ohne Durchfahrt durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder ein oder mehrere Drittländer, bei denen sich Ausgangspunkt in einem Mitgliedstaat und der Bestimmungsort in einem Drittland oder umgekehrt befindet, umfasst) einer Gemeinschaftslizenz.

Nach Art.5 Abs.2 der genannten Verordnung händigen die Mitgliedstaaten dem Inhaber das Original der Gemeinschaftslizenz, das von dem Transportunternehmen aufbewahrt wird, sowie so viele beglaubigte Abschriften aus, wie dem Inhaber der Gemeinschaftslizenz Fahrzeuge als volles Eigentum oder aufgrund eines anderen Rechts, insbesondere aus Ratenkauf-, Miet- oder Leasingvertrag, zur Verfügung stehen. Nach Art.5 Abs.4 der zit. VO muss eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug mitgeführt werden und ist diese den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.
 

Diese Verordnung wurde durch die Bestimmungen des § 9 GütbefG 1995, idF BGBl.I Nr. 106/2001, wonach einerseits dem Lenker (zB Abs.2 leg. cit.) und andererseits dem Unternehmer (zB Abs.1 leg. cit.) bestimmte Pflichten auferlegt werden, umgesetzt. Gemäß § 9 Abs.1 GütbefG 1995 hat somit der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.

 

Gemäß § 7 Abs.1 GütbefG 1995, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. Nr. 32/2002, ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmen gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

  1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,
  2. Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973,
  3. Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,
  4. auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

Gemäß § 23 Abs.1 Z7 GütbefG 1995 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer andere als die in Z1 bis Z6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes nicht einhält.
 

Die dem Bw von der erstinstanzlichen Behörde vorliegend zur Last gelegte Tat besteht darin, dass der Bw als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher des Unternehmens E S und T GmbH (das im Besitz einer gültigen Gemeinschaftslizenz ist) nicht dafür gesorgt hat, dass eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz als Nachweis über die in § 7 Abs.1 GütbefG angeführten Berechtigungen bei der gegenständlichen Güterbeförderung mitgeführt wurde.

 

Dass der Nachweis einer Gemeinschaftslizenz durch eine beglaubigte Abschrift derselben erbracht werden muss, ergibt sich aus Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992, wonach die Mitgliedstaaten dem Inhaber das Original der Gemeinschaftslizenz, das von dem Transportunternehmen aufbewahrt wird, sowie so viele beglaubigte Abschriften, wie dem Inhaber der Gemeinschaftslizenz Fahrzeuge als volles Eigentum oder auf Grund eines anderen Rechts zur Verfügung stehen, aushändigen (Abs.2 leg. cit), eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug mitgeführt werden muss, und diese den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen ist (Abs.4, letzter Satz leg. cit.).
 

Durch die gegenständliche Unterlassung hat der Bw das in § 9 Abs.1 GütbefG normierte Gebot nicht eingehalten und daher mangels einer speziellen Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z1 bis Z6 GütbefG vorliegend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z7 GütbefG 1995 begangen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 23. Juli 2003, Zl VwSen-110467/2/Kl/Ka). Die erstinstanzliche Behörde hat die vorgeworfene Tat demnach unter die zutreffende Strafbestimmung (§ 23 Abs.1 Z7 GütbefG 1995) subsumiert.

4.3. Allerdings normiert § 2 Abs.1 VStG, dass - sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen - nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar sind. Eine Übertretung ist nach Abs.2 leg.cit. dann im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist.

Im gegenständlichen Fall wurde dem Bw als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichem das Unterlassen dafür zu sorgen, dass ein Nachweis über eine der in § 7 Abs. 1 GütbefG 1995 angeführten Berechtigungen mitgeführt wird - sohin die Unterlassung einer gebotenen Vorsorgehandlung - zur Last gelegt. Für die Bestimmung der örtlich zuständigen Behörde ist diesbezüglich der Ort maßgebend, an dem der Beschuldigte tätig hätte werden bzw. handeln hätte sollen. Der Tatort liegt daher dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen (vgl. dazu ebenfalls das Erkenntnis des VwGH vom 26. Februar 1996, Zl. 95/10/0240). Das ist im gegenständlichen Fall, in dem ein handelsrechtlicher Geschäftsführer als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer GmbH zur Verantwortung gezogen worden ist, jener Ort, an dem die Unternehmensleitung ihren Sitz hat. Vorliegend lag daher der Tatort der dem Bw vorgeworfenen Verwaltungsübertretung am Sitz des Unternehmens in Deutschland.

 

Von dort aus hätten Vorsorgemaßnahmen, nämlich Maßnahmen, die mit gutem Grund die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften erwarten lassen, erfolgen müssen. Auch wenn die gegenständliche Verwaltungsvorschrift als österreichische Rechtsnorm ihren Gültigkeitsbereich nur auf österreichischem Hoheitsgebiet entfaltet und daher die normierte Pflicht erst mit Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Wirksamkeit tritt, so werden dennoch die Vorsorgehandlungen nicht erst auf österreichischem Staatsgebiet getroffen, sondern werden Vorsorgehandlungen vom Unternehmenssitz aus durchgeführt, wenngleich sie erst mit Grenzübertritt in Wirksamkeit treten. Es genügt, um der gesetzlichen Verpflichtung des Unternehmers genüge zu tun, dass vor Fahrtantritt bzw. jedenfalls vor Einreise nach Österreich eine Vorsorgehandlung und Maßnahme des Unternehmers gesetzt wird, dass der Lenker rechtzeitig zum genannten Zeitpunkt einen Nachweis über eine der in § 7 Abs. 1 GütbefG angeführten Berechtigungen erhält und diese Maßnahme ermöglicht, dass dieser Nachweis den Lenker bzw. das Fahrzeug bis zur nachfolgenden Ausreise nicht mehr verlässt, also während der gesamten Fahrt mitgeführt werden kann. Von einem Tätigwerden des Unternehmers im Inland ist daher nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates nicht auszugehen. Diese Auffassung wird unterstützt in den Materialien, RV 668 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP, zu Z10 (§§ 7 bis 9), wonach die Verpflichtung zum Mitführen der Nachweise an das deutsche Güterkraftverkehrsgesetz angelehnt wurde und die Mitführpflicht einerseits ausdrücklich als Unternehmerpflicht und andererseits als Pflicht des Lenkers normiert wurde (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 23. Dezember 2004, Zl VwSen-110629/2/Kl/Pe). Darüber hinaus wäre es verwaltungsstrafrechtlich nicht von Belang, wo der Lenker tatsächlich seinen Nachweis erhält, sondern vielmehr von wo aus die entsprechenden Veranlassungen und Dispositionen getroffen werden. Dies ist im heutigen Wirtschaftsleben in der Regel der Unternehmenssitz, also jener Ort, wo die Geschäftsleitung ihre Disposition trifft.

 

Trotz des im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genannten Anhalteortes ist daher wegen des in Deutschland liegenden Unternehmenssitzes von einem Tatort im Ausland auszugehen.

 

4.4. § 23 Abs.3 GütbefG 1995 normiert zwar zu § 2 VStG eine Ausnahme, indem darin ausgeführt ist, dass auch ein Unternehmer, der die in §§ 7 bis 9 GütbefG 1995 genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt, strafbar ist, schränkt diese Strafbarkeit jedoch auf Fälle ein, in denen ein strafbares Verhalten nach Abs.1 Z3 oder Z6 leg. cit. vorliegt. Abs.3 leg. cit. umfasst also nicht die gegenständliche Verwaltungsübertretung des § 23 Abs.1 Z7 GütbefG 1995, und stellt demzufolge die vorgeworfene Tat auch kein in Österreich strafbares Verhalten dar.

 

4.5. Es war daher das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsverfahren einzustellen.

 

 

Zu II.:

Weil die Berufung Erfolg hatte, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß
§ 66 Abs. 1 VStG.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Linkesch

 
 

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