Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110631/8/Li/Wa/Sta

Linz, 10.03.2005

 

 VwSen-110631/8/Li/Wa/Sta Linz, am 10. März 2005

DVR.0690392

 

 
 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Linkesch über die Berufung des G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. Oktober 2004, VerkGe96-81-2003-Hw, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z1 eingestellt.
  2.  

  3. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:


Zu I.: § 66 Abs.4 und § 45 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 2, 45 Abs.1 Z1 und 51e Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu Spruchpunkt I.:

  1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. Oktober 2004, VerkGe96-81-2003-Hw, wurde der Berufungswerber (in der Folge: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben als zum Tatzeitpunkt zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher gem. § 9 Abs.1 VStG der G Transportgesellschaft m.b.H. mit Sitz in Pasching, Geschäftsanschrift P, zu vertreten, dass, wie von Organen des Landesgendarmeriekommandos für Oö., Verkehrsabteilung, im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 28.08.2003 auf der A1, Gemeinde Weißkirchen an der Traun, Autobahn-Freiland, festgestellt wurde,

  1. Sie am 28.08.2003 nicht dafür gesorgt haben, dass der Lenker F-S des von der Firma TV S.A. in B (L) (Luxenburg), angemieteten Lastkraftwagen (amtl. Kennzeichen:) mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, welcher einen gewerblichen Gütertransport von Baustoffmaterial von Landsberg (Deutschland) nach St. Valentin (Österreich) und somit einen internationalen (innergemeinschaftlichen) gewerblichen Gütertransport durchführte, eine beglaubigte Abschrift der hiefür erforderlichen Gemeinschaftslizenz gemäß Artikel 3 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.03.1992 mitführte, obwohl gemäß § 9 Abs.1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass die Nachweise über die in § 7 Abs.1 leg.cit. angeführten Berechtigungen (in diesem Fall die Gemeinschaftslizenz) bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt mitgeführt werden. Der Lenker konnte bei der Kontrolle nur eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz der Firma TV S.A. vorweisen.
  2. am 28.08.2003 bei der unter Punkt 1. beschriebenen gewerblichen Güterbeförderung im Sinne des § 17 Abs.3 GütbefG 1995 der mitgeführte Frachtbrief falsch ausgefüllt wurde, da als Frachtführer die Firma TV S.A. aufschien.
  3. am 28.08.2003 bei der unter Punkt 1. beschriebenen durchgeführten gewerblichen Güterbeförderung keine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitgeführt wurde, obwohl gemäß § 6 Abs.2 GütbefG 1995 der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitgeführt wird.
  4.  

    Sie haben dadurch folgende Verwaltungsvorschriften verletzt:

    zu 1.: § 23 Abs.1 Z.3 i.V.m. Abs.4 und § 9 Abs.1 sowie § 7 Güterbeförderungsgesetz 1995 BGBl. Nr. 593/1995 i.d.F. BGBl. Teil I 32/2002 i.V.m. Artikel 1 Abs.1, Artikel 3 Abs.1 und Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.03.1992

    zu 2.: § 23 Abs.1 Z.7 i.V.m. § 17 Abs.3 Z.10 Güterbeförderungsgesetz 1995 BGBl. Nr. 593/1995 i.d.F. BGBl. Teil I 32/2002

    zu 3.: § 23 Abs.1 Z.2 i.V.m. § 6 Abs.2 Güterbeförderungsgesetz 1995 BGBl. Nr. 593/1995 i.d.F. BGBl. Teil I 32/2002

     

    Wegen dieser Verwaltungsübertretung werden über Sie gemäß § 23 Abs.1 Einleitung Güterbeförderungsgesetz (GütbefG) 1995 idgF. folgende Strafen verhängt:

    zu 1.) Geldstrafe: 1.453 Euro Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden

    zu 2.) Geldstrafe: 363 Euro Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden

    zu 3.) Geldstrafe: 363 Euro Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden

     

    Insgesamt wird über Sie daher eine Geldstrafe von 2.179 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt.

    Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) 10 Prozent der Strafe, das sind 217,9 Euro, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

    Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt somit 2.396,90 Euro."

     

    Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, von den Organen des Landesgendarmeriekommandos für Oö., Verkehrsabteilung, sei anlässlich der im Spruch angeführten Kontrolle festgestellt worden, dass der Lenker F-S eine gewerbsmäßige Güterbeförderung auf dem Gebiet der Gemeinschaft (von Deutschland nach Österreich) durchgeführt habe. Dabei habe den Kontrollorganen keine beglaubigte Abschrift einer auf die G Transportgesellschaft m.b.H. lautenden Gemeinschaftslizenz für den gegenständlichen Gütertransport sowie keine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde vorgezeigt werden können.

     

    Aus einer Anzeige des Arbeitsinspektorates Linz gehe klar hervor, dass der Lenker F-S bei der G Transportgesellschaft m.b.H. beschäftigt gewesen sei. Zudem sei mit der Anzeige ein Mietvertrag vorgelegt worden, aus dem hervorgehe, dass die Firma G Transportgesellschaft m.b.H. Mieterin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen XX1805 gewesen sei. Deshalb sei festzustellen, dass von der G Transportgesellschaft m.b.H. beim gegenständlichen grenzüberschreitenden Güterverkehr keine beglaubigte Abschrift der erforderlichen Gemeinschaftslizenz sowie keine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitgeführt wurde, und sei die objektive Tatseite als erwiesen anzusehen gewesen. Der Beschuldigte hätte "als verantwortlicher Unternehmer dafür Sorge tragen müssen, dass die für die Durchführung des gegenständlichen grenzüberschreitenden gewerbsmäßigen Gütertransports erforderlichen Unterlagen (beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz, beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde, Frachtbriefe) vorliegen und mitgeführt werden können."

     

    2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben und beantragte der Bw die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

    Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Behörde erster Instanz gehe irrtümlicherweise davon aus, dass der am 28. August 2003 vom Lenker F-S durchgeführte Transport von der Firma G Transportgesellschaft m.b.H. durchgeführt worden sei. Richtig sei vielmehr, dass die Firma TV S.A. in Luxemburg Frachtführerin des gegenständlichen Transportes gewesen sei, und habe sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt - entgegen der Ansicht der Erstbehörde - wie folgt zugetragen:

     

    "Zunächst ist festzuhalten, dass der Lenker F-S - entgegen der von der erkennenden Behörde getroffenen Feststellung - bei der Firma G Transportgesellschaft mbH nicht bzw. niemals beschäftigt war. Dieser Fahrer war vom 07.08.2003 bis 23.03.2004 bei der Firma H Transportgesellschaft mbH, beschäftigt. Der Lenker F-S ist deutscher Staatsbürger.

     

    Die H Transportgesellschaft mbH hat vom 07.08.2003 bis 31.08.2003 ihren Dienstnehmer, Herrn F-S, der Firma TV S.A. kurzzeitig als Arbeitskraft überlassen. Zum Beweis dieses Vorbringens schließe ich meiner Berufung eine Rechnungskopie vom 30.09.2003 an, aus welcher eindeutig hervorgeht, dass die Firma H Transportgesellschaft mbH der TV S.A. für den überlassenen Fahrer F-S eine Rechnung gestellt hat, welche auch von der TV S.A. bezahlt wurde. (...)

    Somit steht eindeutig fest, dass - entgegen der Ansicht der erkennenden Behörde - der verfahrensgegenständliche Transport vom Frachtführer TV S.A. durch einen der TV S.A. rechtmäßig überlassenen Fahrer, Herrn F-S, durchgeführt wurde. Herr F-S hat daher - wie auch von der erkennenden Behörde im angefochtenen Straferkenntnis richtig festgestellt - berechtigterweise die beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz und der Konzessionsurkunde der TV S.A. mitgeführt bzw. diese den einschreitenden Beamten vorgezeigt.

    In diesem Sinne war auch die TV S.A. richtigerweise als Frachtführer im Transportauftrag angeführt.

    Die von der erkennenden Behörde im angefochtenen Straferkenntnis angeführte Anzeige des Arbeitsinspektorates Linz, aus welcher nach Ansicht der erkennenden Behörde hervorgehe, dass der Lenker F-S bei der G Transportgesellschaft mbH angestellt gewesen sei, ist in diesem Punkt unrichtig und kann diese Feststellung in der Anzeige sowohl durch die Einvernahme des Lenkers F-S als auch durch die arbeitsrechtlichen Unterlagen, welche jederzeit nach Aufforderung vorgelegt werden können, widerlegt werden.

     

    Der vom Lenker F-S im Rahmen der behördlichen Anhaltung vom 28.08.2003 vorgelegten Mietvertrag zwischen der TV S.A. und der G Transportgesellschaft mbH über die Anmietung des Fahrzeuges hat mit dem verfahrensgegenständlichen Transport nichts zu tun. Tatsächlich ist der gegenständliche Mietvertrag zwischen der TV S.A. und der G Transportgesellschaft mbH nicht rechtswirksam abgeschlossen worden.

    Dieser Umstand ergibt sich bereits daraus, dass der gegenständliche Mietvertrag von Seiten der Firma G Transportgesellschaft mbH nicht unterschrieben ist. Es war lediglich beabsichtigt, einen solchen Mietvertrag abzuschließen. Vom Abschluss dieses Mietvertrages wurde jedoch schlussendlich abgesehen. Dieser nicht rechtswirksam abgeschlossene Mietvertrag hat sich somit lediglich versehentlich bei den Fahrzeugpapieren des Herrn F-S befunden."

    3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Weil bereits der Aktenlage nach ersichtlich ist, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

     

  5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 6 Abs.2 Güterbeförderungsgesetz (GütbefG) 1995 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde sowie die allenfalls nach Abs.4 bei Mietfahrzeugen erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.

 

§ 7 Abs.1 GütbefG 1995 zu Folge ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,

2. Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973,

3. Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,

4. auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs.4 ergangen ist.

 

Gemäß § 9 Abs.1 GütbefG 1995 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.

Die Güterbeförderungsunternehmer haben nach § 17 Abs. 1 GütbefG 1995 bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.

 

Die Bestimmung des Abs.3 Z10 leg. cit. normiert, dass der Frachtbrief den Namen und die Anschrift des Frachtführers zu enthalten hat, und ist hinsichtlich dieser Eintragung in den Frachtbrief gemäß Abs.4 Z3 leg. cit. der Frachtführer verantwortlich.

 

Nach § 23 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995 idgF begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, u.a. eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer § 6 Abs.1 oder 2 zuwiderhandelt (Z2), als Unternehmer Beförderungen gem. §§ 7 bis 9 ohne die hiefür erforderliche Bewilligung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält (Z3) oder wer andere als die in Z1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält (Z7).

 

Gemäß § 23 Abs.4 Güterbeförderungsgesetz 1995 hat bei Verwaltungsübertretungen gem. Abs.1 Z1, 2, 5 und 7 die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z3, 6 und Z8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs.1 Z1 der Gewerbeordnung 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

4.2. Aus der aktenkundigen Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oö., Verkehrsabteilung, vom 5. September 2003 geht hervor, dass der Lenker F-S anlässlich der gegenständlichen Kontrolle einen Mietvertrag, das Sattelzugfahrzeug Volvo mit dem Kennzeichen betreffend, vorgewiesen hat, worin die TV S.A. Transports Internationaux, B (L), (in der Folge: TV S.A.) als Vermieterin und die G Transportgesellschaft m.b.H., als Mieterin aufscheint. Dieser Mietvertrag weist - wie aus der aktenkundigen Kopie ersichtlich - den Briefkopf der TV S.A. auf, ist mit 1. August 2003 datiert, bis 31. August 2003 befristet und von B-Sch für die TV S.A. unterfertigt.

 

Vom Lenker wurde weiters ein Bestätigungsschreiben der TV S.A. vom 26. September 2002 mitgeführt, aus dem hervorgeht, dass die G Transportgesellschaft m.b.H., auf Grund einer Mietvereinbarung mit der TV S.A. "bis auf weiteres zur kurzfristigen Verwendung unserer Sattelauflieger für den gewerblichen Güterverkehr berechtigt ist, wobei sich der Mieter ausdrücklich verpflichtet, die Auflieger gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu verwenden."

 

Aus der aktenkundigen Kopie der beim gegenständlichen Transport mitgeführten beglaubigten Abschrift der auf die TV S.A. lautenden Gemeinschaftslizenz mit der Nummer geht hervor, dass diese Lizenz vom 30. Mai 2003 bis 31. Dezember 2003 - und sohin auch am Tattag 28. August 2003 - gültig war.

 

In der ebenfalls aktenkundigen Kopie des mitgeführten Frachtbriefes ist die TV S.A. als Frachtführerin sowohl im Datenfeld Nummer ("Frachtführer") als auch im Datenfeld Nummer ("Unterschrift und Stempel des Frachtführers") mittels Stempelaufdruck eingetragen, wobei der Lenker F-S unter letzteren Eintrag eigenhändig seine Unterschrift setzte ("i.A. B F").

 

Diese unstrittigen Feststellungen legte der Unabhängigen Verwaltungssenat seiner Entscheidung ebenso zu Grunde, wie das im Rahmen des berufungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens vom Arbeitsinspektorat Linz vorgelegte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. Juli 2004, mit dem Herr R wie folgt schuldig erkannt und bestraft wurde:

 

"Sie haben als von den zur Vertretung nach außen berufenen handelsrechtlichen Geschäftsführern und somit strafrechtlichen Verantwortlichen gem. § 9 Abs. 1 VStG der Arbeitgeberin G Transportgesellschaft m.b.H. mit Sitz in P, gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes in P, im Sinne des § 23 Abs. 1 des Arbeitsinspektionsgesetzes, wie vom Arbeitsinspektorat Linz zur Anzeige gebracht wurde, bei der Beschäftigung des Lenkers F-S (...) zu verantworten:

1. TATVORWURF - LENKZEIT

Der Arbeitnehmer F-S, beschäftigt im Güterbeförderungsbetrieb G Transport Ges.m.b.H., als Lenker eines Kraftfahrzeuges im internationalen (innergemeinschaftlichen) Straßenverkehr tätig, das der Güterbeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, wurde laut den vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen mit folgenden Lenkzeiten beschäftigt:

Am 26.8.2003 von 07.00 Uhr bis 27.8.2003 19.35 Uhr

(...)

2. TATVORWURF - RUHEZEIT

Dem Arbeitnehmer F-S, beschäftigt im Güterbeförderungsbetrieb G Transport Ges.m.b.H., als Lenker eines Kraftfahrzeuges im internationalen (innergemeinschaftlichen) Straßenverkehr tätig, das der Güterbeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, wurde laut den vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen die vorgeschriebene Ruhezeit nicht gewährt:

Arbeitsbeginn am 26.8.2003 um 07.00 Uhr, Arbeitsende am 27.8.2003 um 07.00 Uhr, innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes ab Arbeitsbeginn ergibt sich somit eine Ruhezeit von 0 Std. 0 Min."

 

Dieses Straferkenntnis wurde durch einen vom Rechtsvertreter des Beschuldigten R abgegebenen Rechtsmittelverzicht rechtskräftig, wobei der Vertreter des Beschuldigten bereits unmittelbar vor der mündlichen Verkündung des genannten Bescheides bekannt gab, dass sich der Beschuldigte R schuldig bekenne (festgehalten in der Niederschrift vom 14. Juli 2004).

 

4.3. Im Hinblick auf das Vorbringen des Bw stellte der Unabhängige Verwaltungssenat an die TV S.A. eine Anfrage zur Klärung, ob diese im gegenständlichen Fall Frachtführerin gewesen sei, ob ein gültiger Mietvertrag zwischen der TV S.A. und der G Transportgesellschaft m.b.H. dahingehend, dass letztere vom 1. August 2003 bis 31. August 2003 das gegenständliche Kraftfahrzeug gemietet hat, bestand und weiters ob der Lenker F-S der TV S.A. von der H Transportgesellschaft m.b.H. vom 7. August 2003 bis 31. August 2003 als Arbeitskraft (Lenker) überlassen wurde.

 

Mit Schreiben vom 14. Februar 2005 gab die TV S.A. dahingehend eine Stellungnahme ab, sie sei im gegenständlichen Fall Frachtführerin gewesen und sei der Lenker F-S ihr in der genannten Zeit als Arbeitskraft überlassen worden. Überlasser sei die Firma H-Transportgesellschaft m.b.H. gewesen und sei der Mietvertrag zwischen der TV S.A. und der Firma G ihrer Erinnerung nach nicht zustande gekommen. Dieses Schreiben wurde für die TV S.A. von B unterfertigt, die auch das Dokument vom 1. August 2003 (Mietvertrag), welches der Lenker anlässlich der gegenständlichen Kontrolle vorgewiesen hat, unterfertigte.

 

Die Stellungnahme der TV S.A. brachte der Unabhängige Verwaltungssenat der erstinstanzlichen Behörde unter Anschluss der vom Bw der Berufung beigelegten Rechnungskopie vom 30. September 2003 zuzüglich deren Beilage zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis. Am 1. März 2005 gab die Erstbehörde diesbezüglich telefonisch eine Stellungnahme ab, die sich im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid beschränkte.

 

4.4. Gemäß § 45 Abs. 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist, oder nicht.

 

Für eine Beschäftigung des Lenkers F-S durch die G Transportgesellschaft m.b.H zum Tatzeitpunkt spricht vorliegend die Tatsache, dass mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. Juli 2004 Herr R schuldig erkannt wurde, er habe es zu verantworten, dass der Arbeitnehmer F-S, beschäftigt im Güterbeförderungsbetrieb G Transport Ges.m.b.H., im Zeitraum von 26. August 2003 bis 27. August 2003 erstens die tägliche Lenkzeit überschritten habe, und ihm zweitens die vorgeschriebene Ruhezeit nicht gewährt wurde, schuldig bekannte.

 

Dieser Tatzeitraum liegt in dem vom Bw vorliegend behaupteten Zeitraum der Überlassung des Lenkers F-S an die Firma TV S.A. durch die H-Transportgesellschaft m.b.H.. Dass letztgenanntes Straferkenntnis durch einen vom Rechtsvertreter des Beschuldigten R abgegebenen Rechtsmittelverzicht rechtskräftig wurde und der Rechtsvertreter am 14. Juli 2004 unmittelbar vor der mündlichen Verkündung des genannten Bescheides bekannt gab, dass sich der Beschuldigte R schuldig bekenne, spricht gegen die vom Bw behauptete Überlassung des Lenkers F-S an die Firma TV S.A..

 

Für die von der erstinstanzlichen Behörde angenommenen Täterschaft des Bw spricht weiters die Tatsache, dass der Lenker anlässlich der gegenständlichen Kontrolle den bereits zuvor genannten Mietvertrag über das gegenständliche Kraftfahrzeug sowie ein diesbezügliches Bestätigungsschreiben der TV S.A. für den Lenker vorwies. Festgehalten wird, dass letzteres die G Transportgesellschaft m.b.H., als Mieterin ausweist - diese Anschrift jedoch weder der G Transportgesellschaft m.b.H., noch der G Transportgesellschaft m.b.H., in irgendeiner Form zuordenbar ist, sondern vielmehr die im Firmenbuch ausgewiesene Anschrift der H-Transportgesellschaft m.b.H. darstellt.

 

Andererseits wird die Tatsache der Überlassung des Lenkers F-S durch die H-Transportgesellschaft m.b.H. an die TV S.A. durch die vom Bw vorgelegte Rechnung Nr. 100413 vom 30. September 2003 gestützt, wonach die H-Transportgesellschaft m.b.H. der TV S.A. einen Betrag in Höhe von 4.393,70 EUR für eine "Fahrerbeistellung laut Beilage" im "Leistungszeitraum 01.08.-31.08.2003" in Rechnung gestellt hat. Die angeschlossene "Beilage zur Verrechnung der vorübergehend beigestellten Kraftfahrer", datiert mit 29. September 2003 weist den gleichen Betrag wegen einer Beistellung des Lenkers F-S mit "Reisezweck " aus.

 

Überdies stimmen die Angaben des Bw mit der über behördliche Anfrage eingeholten Auskunft der Firma TV S.A. vollinhaltlich überein, und werden diese Angaben zudem durch die Tatsache gestützt, dass die TV S.A. - im Gegensatz zur G Transportgesellschaft m.b.H. - als Frachtführerin in dem, beim gegenständlichen Transport mitgeführten, Frachtbrief aufscheint.

 

Nach Durchführung des Beweisverfahrens bestehen seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates begründete Zweifel daran, dass die G Transportgesellschaft m.b.H. tatsächlich das die gegenständliche Güterbeförderung durchführende Unternehmen bzw. die Frachtführerin im gegenständlichen Fall war.

Der hinsichtlich des Spruchpunktes 1 des angefochtenen Straferkenntnisses von der Erstbehörde iVm §§ 7 und 9 Abs. 1 GütbefG 1995 zur Anwendung gebrachte § 23 Abs.1 Z3 GütbefG 1995 stellt ebenso wie der in Bezug auf Spruchpunkt 3 des genannten Bescheides iVm § 6 Abs. 2 GütbefG 1995 angewandte § 23 Abs.1 Z2 GütbefG 1995 auf den die Güterbeförderung durchführenden Unternehmer ab, und normiert weiters der bezüglich des Spruchpunktes 2 des angefochtenen Bescheides richtigerweise zusätzlich (zu dem iVm § 23 Abs.1 Z7 angeführten § 17 Abs. 3 Z10) zu zitierende § 17 Abs. 4 Z3 GütbefG 1995 eine Verantwortlichkeit des Frachtführers, weshalb den obigen Ausführungen zu Folge Zweifel bestehen, dass der Bw die ihm zur Last gelegten Straftatbestände erfüllt hat.

 

Der höchstgerichtlichen Judikatur zu Folge hat in Fällen, in denen Zweifel an der Verwirklichung des Tatbildes durch den Beschuldigten bestehen, der Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung zu kommen (vgl. dazu u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 16. März 1994, Zl. 93/03/0110) und hatte der Unabhängige Verwaltungssenat, da die dem Beschuldigten zur Last gelegte Taten nicht erwiesen werden konnten, den angefochtenen Bescheid zu beheben und gemäß § 45 Abs. 1 Z1 VStG das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

 

Zu Spruchpunkt II.:

 

Weil die Berufung Erfolg hatte, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. Linkesch

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