Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110633/13/Kü/Hu

Linz, 25.04.2005

 

 

 VwSen-110633/13/Kü/Hu Linz, am 25. April 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn W L, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. T T, H, R, vom 7. Dezember 2004 ergänzt mit Eingabe vom 21. März 2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 11. Oktober 2004, Zl. VerkGe96-16-2004, wegen einer Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. April 2005 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Beitrag in Höhe von 72,60 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:


zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG).

zu II.: § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 11. Oktober 2004, VerkGe96-16-2004, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 363 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs.1 Z7 iVm § 17 Abs.3 Z10, 11, 12 und 17 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) verhängt, weil er es als Güterbeförderungsunternehmer zu verantworten hat, dass durch den Lenker M L, wie von einem Organ der Verkehrsabteilung-Außenstelle Neumarkt/Mühlkreis am 3.4.2004 um 13.45 Uhr auf der Innbachtal Landesstraße, Strkm 20.400, Parkplatz eines Würstelstandes, Gemeinde Meggenhofen, im Zuge einer Verkehrskontrolle festgestellt wurde, mit einem Sattelfahrzeug, amtliches Kennzeichen: und Sattelanhänger, amtliches Kennzeichen:, ein gewerblicher Gütertransport durchgeführt wurde, wobei bei zwei mitgeführten Frachtbriefen folgende Angaben fehlten:

  1. beim Frachtbrief mit dem Datum 1.4.2004, auf welchem folgende Waren aufscheinen: 35 Rollen Verbundfolie auf 2 Einwegplatten (gewerblicher Gütertransport von A-8740 Zeltweg nach NL-2222 AG Katwijk) fehlte:

  1. der Name und die Ansicht des nachfolgenden Frachtführers
  2. das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger und
  3. die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger und

  1. beim Frachtbrief mit dem Datum 2.4.2004, auf welchem als Bezeichnung des Gutes Papierwaren angeführt ist (gewerblicher Gütertransport von A-8761 Pöls nach NL-3769 Soesterberg) fehlte:

  1. der Name und die Anschrift des nachfolgenden Frachtführers
  2. das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger
  3. die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger und
  4. die Unterschrift des Frachtführers.

 

Begründend führte die Behörde nach Zitierung der Rechtsgrundlagen aus, dass die Nichteinhaltung der Vorschriften des § 17 Abs.3 Güterbeförderungsgesetz aufgrund der Anzeige der Verkehrsabteilung-Außenstelle Neumarkt im Mühlkreis feststehe. Zum Vorbringen des Beschuldigten, wonach für die fehlenden Angaben im Frachtbrief der Lenker verantwortlich sei, wurde ausgeführt, dass gemäß § 17 Abs.1 GütbefG der Güterbeförderungsunternehmer bei den dort genannten Güterbeförderungen einen Frachtbrief mitzuführen habe.

 

Die Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG sei dem Beschuldigten nicht gelungen, da es an ihm gelegen wäre, ein wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden könne. Der Beschuldigte hätte konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen würden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen würden. Die ins Treffen geführte bloße Einschulung der Lenker, die einschlägigen Vorschriften einzuhalten, reiche hiefür jedenfalls nicht aus. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens sei dem Beschuldigten daher nicht gelungen, weshalb er die ihm zur Last gelegte Übertretung zu verantworten habe.

 

Bei der Strafbemessung sei die belangte Behörde von Grundsätzen des § 19 VStG ausgegangen. Es seien weder mildernde noch erschwerende Umstände zu berücksichtigen gewesen. Der Umstand, dass der Beschuldigte bereits wegen Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes rechtskräftig ermahnt worden sei, sei jedenfalls zu berücksichtigen gewesen. Im Hinblick auf sämtliche Umstände erscheine der belangten Behörde die Mindeststrafe als angemessen.

2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Bw rechtzeitig mit Eingabe vom 7.12.2004, ergänzt um den Schriftsatz vom 21.3.2005, Berufung erhoben. Das Straferkenntnis werde im vollen Umfang angefochten und lägen dem Bescheid eine unrichtige rechtliche Beurteilung und dem erstinstanzlichen Verfahren wesentliche Verfahrensmängel zugrunde.

 

Die Erstinstanz werfe dem Bw im Hinblick auf die subjektive Tatseite zu Unrecht ein mangelhaftes Kontrollsystem vor, insbesondere überspanne sie den Bogen der den Bw treffenden Überwachungspflichten über seine Dienstnehmer, weil sie einerseits den Maßstab des Arbeitgebers, seinen beruflich ausgebildeten Dienstnehmer zu überwachen, auf das Niveau der Überwachung eines vorschulpflichtigen Kindes auf Schritt und Tritt setzen würde und andererseits die Eigenverantwortlichkeit eines Berufskraftfahrers bezüglich der diesem zumutbaren Tätigkeiten auf das Maß eines des Lesens und Schreibens nicht Kundigen herabsetze.

 

Insbesondere gehe die Erstinstanz in der Annahme fehl, der Einschreiter habe durch die unterlassene Einrichtung eines Kontrollsystems die subjektive Tatseite der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung verwirklicht, da der Einschreiter lediglich zum Tatzeitpunkt über einen Arbeitnehmer verfügt habe, hingegen Kontrollsysteme in der Regel nur bei größeren Unternehmen mit mehreren Dienstnehmern einzurichten seien. Da die Erstinstanz über die Größe und Zahl der Dienstnehmer keine Feststellungen getroffen habe, erweise sich das erstinstanzliche Verfahren als mangelhaft.

 

Offenkundig schwebe der Erstinstanz in Verkennung der Rechtslage ein Kontroll- und Überwachungssystem vor, dass der Bw gleichsam die gesamte Arbeit ohne irgend ein Vertrauen in die Fähigkeit seiner Dienstnehmer auf Schritt und Tritt zu überwachen hätte. Eine derartige Überspannung der Kontrollpflichten des Verantwortlichen würde nahezu jegliche Verwendung von Dienstnehmern für einen Unternehmer bzw. ein Unternehmen unmöglich machen.

 

Die Erstinstanz beachte und würdige nicht, dass das Ausfüllen und Unterschreiben der CMR-Frachtbriefe die Aufgabe des mit der Fracht beauftragten Lenkers M L war. Der Inhaber einer Lenkerberechtigung C (Gruppe 2) sei des Lesens und Schreibens mächtig und in der Lage, ohne besondere Anleitung seines Arbeitgebers den vollständigen Namen und die Anschrift des Frachtführers sowie die höchst zulässige Nutzlast des mitgeführten Anhängers in einem Frachtbrief ohne vorangegangene Einschulung oder gar ständige Überwachung einzutragen.

 

Die Erstinstanz beachte auch nicht, dass der Bw ein vorangegangenes Verfahren zum Anlass genommen habe, mit seinem Mitarbeiter eine Einschulung im Ausfüllen eines CMR-Frachtbriefes durchzuführen. Die Teilnahme an dieser Einschulung habe der Lenker M L auch bestätigt.

 

Die erstinstanzliche Begründung, dass trotz Einschulung des Lenkers betreffend Ausfüllen von Frachtbriefen, die Entlastung im Bezug auf die Erfüllung der subjektiven Tatseite nicht gelungen sei, erweise sich daher als rechtlich nicht zutreffend. Darüber hinaus habe die Erstinstanz es unterlassen, den als Beweismittel angebotenen Zeugen M L einzuvernehmen, bei dessen Einvernahme hervorgekommen wäre, dass dieser umfangreich und jedenfalls ausreichend vom Bw eingeschult worden sei und die gegenständlichen Unvollständigkeiten im Frachtbrief auf ein Versehen minderen Grades zurückzuführen sind, sodass bei Vermeidung dieses Verfahrensfehlers das gegen den Einschreiter behängende Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gewesen wäre.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. April 2005.

 

Unbestritten blieb, dass bei der gegenständlichen Güterbeförderung keine ordnungsgemäß ausgefüllten Frachtbriefe mitgeführt wurden.

 

Der Bw führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass er bei seinem kleinen Betrieb (zum Tatzeitpunkt waren ein Fahrer ganztags und ein Fahrer teilzeitbeschäftigt) kein Kontrollsystem einzurichten hat. Der Bw hat die Fahrer immer darauf hingewiesen, dass sie die CMR-Frachtbriefe auszufüllen haben. Mit dem Fahrer M L hat der Bw bei dessen Einstellung eine Schulung durchgeführt. Konkrete Maßnahmen für den Fall, dass die Frachtbriefe nicht ordnungsgemäß ausgefüllt werden, werden vom Bw nicht gesetzt. Er teilt den Fahrern mit, dass sie allfällige Verwaltungsstrafen selbst zu zahlen haben. Ebenso wird vom Bw keine Kontrolle durchgeführt bzw. werden sonstige Sanktionen bei festgestellten Verstößen gegen die gesetzlichen Vorschriften getroffen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Nach § 17 Abs.1 GütbefG haben die Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Z10 bis 12 und Z17 GütbefG hat der Frachtbrief u.a. den Namen und die Anschrift des Frachtführers, das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger, die höchstzulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger sowie die Unterschrift des Frachtführers zu enthalten.

 

Gemäß § 17 Abs.4 Z3 GütbefG ist der Frachtführer für die Eintragungen Z10 bis 17 leg.cit. verantwortlich.

 

Nach § 23 Abs.1 Z7 und Abs.4 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von mindestens 363 Euro bis 7.267 Euro zu ahnden ist, wer andere als die in Z1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes nicht einhält.

 

Die objektive Tatseite ist erwiesen, da unbestritten geblieben ist, dass bei der gegenständlichen Güterbeförderung über 50 km am 3.4.2004 keine den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Frachtbriefe mitgeführt wurden.

 

Bestritten wurde vom Bw sowohl in seiner Berufung als auch in der Berufungsverhandlung die subjektive Tatseite, wonach ihn an der gegenständlichen Übertretung kein Verschulden treffe.

 

Dem ist entgegen zu halten, dass der Bw als Frachtführer nach den zitierten gesetzlichen Bestimmungen entweder selbst die Eintragungen im Frachtbrief vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und zu überwachen hat. Auch in subjektiver Hinsicht ist die angelastete Verwaltungsübertretung daher dem Bw vorwerfbar.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt nämlich, wenn eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, welche schon bei Fahrlässigkeit schuldhaft begangen wird, wobei Fahrlässigkeit im Sinn der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

 

Der Bw stützt sich darauf, dass aufgrund der Größe seines Betriebes kein Kontrollsystem einzurichten ist. Überdies habe er eine entsprechende Schulung seiner Fahrer durchgeführt und diese immer wieder darauf hingewiesen, dass sie die CMR-Frachtbriefe auszufüllen haben.

 

Dieses Vorbringen ist aber für eine Entlastung nicht geeignet. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Unternehmer mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln dafür Sorge zu tragen, dass die Verwaltungsvorschriften eingehalten werden. Ist er selbst nicht anwesend, hat er geeignete Personen zu bestimmen, die auf die Durchführung und Einhaltung der Bestimmungen zu achten haben. Es ist der Unternehmer erst dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Es wird im heutigen Wirtschaftsleben einem Unternehmer zugebilligt, dass er nicht alle Belange und Angelegenheiten persönlich besorgt, sondern die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbst verantwortlich überlässt, die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf seine angemessene Kontrolle beschränkt. Zur Entlastung genügt es aber nicht, dass er die betreffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen hat. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reichen die bloße Erteilung von Weisungen und die Wahrnehmung einer Oberaufsicht nicht aus. Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte.

 

In diesem Sinne reicht es daher nicht aus, wenn sich der Bw auf Schulungen und Hinweise, dass seine Fahrer die CMR-Frachtbriefe auszufüllen haben, beruft. Der Bw hat im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung selbst angegeben, dass er keine weiteren Kontrollmaßnahmen tätigt bzw. keine sonstigen Sanktionen bei pflichtwidrigem Lenkerverhalten vorgesehen hat. Nicht gefolgt werden kann auch der Ansicht des Bw, wonach ein geeignetes Kontrollsystem von der Größe eines Unternehmens abhängig ist. Jeder Unternehmer, egal welcher Größe, hat dafür Sorge zu tragen, dass im Rahmen der Güterbeförderung die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden und er dies entsprechend zu überwachen hat. Ob mit einem Kontrollsystem zwei Fahrer oder größere Anzahl von Fahrern überwacht wird, ist dabei unerheblich. Überdies findet sich auch in den gesetzlichen Vorschriften kein Ansatzpunkt dafür, die Ansicht des Bw nach Entfall des Kontrollsystems bei kleinen Betrieben zu unterstützen. Es ist daher fahrlässige Tatbegehung durch den Bw festzustellen und vom Verschulden des Bw auszugehen.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung der Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In ihrer Begründung weist die belangte Behörde darauf hin, dass die verhängte Mindeststrafe im Hinblick darauf, dass weder mildernde noch erschwerende Umstände zu berücksichtigen waren, der Beschuldigte jedoch bereits wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes rechtskräftig ermahnt wurde, als angemessen und nicht überhöht zu bezeichnen ist. Über die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden vom Beschuldigten keine Angaben gemacht und wurde daher - wie von der belangten Behörde auch angekündigt - davon ausgegangen, dass der Bw ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro bezieht, keine Sorgepflichten hat und kein Vermögen besitzt. Diesen Erwägungen bei der Strafbemessung konnte keine Gesetzwidrigkeit angelastet werden.

 

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw bezüglich der Strafbemessung nicht in seinen Rechten verletzt wurde. Insgesamt war daher der Berufung keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

5. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen war, hat der Bw gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 72,60 Euro zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kühberger

 

 
Beschlagwortung:
Kontrollsystem

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