Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300032/2/Gf/Km

Linz, 12.10.1995

VwSen-300032/2/Gf/Km Linz, am 12. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine Kammer unter dem Vorsitz von Mag. Gallnbrunner, den Berichter Dr. Grof und den Beisitzer Dr. Konrath über die Berufung des S. G., ..............., ............., vertreten durch RA Dr. S. E., .........., .............., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 12. September 1995, Zl. St-11651/95-B, wegen Übertretung des Oö. Veranstaltungsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe auf 10.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 67 Stunden herabgesetzt werden; im übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß dessen Schuldspruch wegen Verletzung der Auflagenpunkte 35, 51 und 59 gänzlich sowie im Schuldspruch wegen Verletzung des Auflagenpunktes 8 die Wendung "und bei den Eingängen kein Fundbüro eingerichtet war" zu entfallen hat.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten; der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 1.000 S.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion .....

vom 12. September 1995, Zl. St-11651/95-B, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 25.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage) verhängt, weil er dafür verantwortlich sei, daß bei einer Veranstaltung am 1. April 1995 insgesamt 12 Auflagen des maßgeblichen veranstaltungspolizeilichen Bewilligungsbescheides nicht eingehalten worden seien; dadurch habe er eine Übertretung des § 3 Abs. 1 Z. 2 lit. d des Oö. Veranstaltungsgesetzes, LGBl.Nr. 75/1992 (im folgenden: OöVeranstG), begangen, weshalb er gemäß § 16 Abs.

1 Z. 2 OöVeranstG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 15. September 1995 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 29. September 1995 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene und bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß der dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegte Tatbestand aufgrund der eigenen dienstlichen Wahrnehmungen der beiden einschreitenden Sicherheitsorgane als erwiesen anzusehen und vom Beschwerdeführer überdies unbestritten geblieben sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe hervorgekommen; die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers seien von Amts wegen zu schätzen gewesen (monatliches Nettoeinkommen: 15.000 S; kein Vermögen).

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer, der sich im Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde trotz mehrmaliger Aufforderung nicht geäußert hat, nunmehr im wesentlichen vor, daß es hinsichtlich verschiedener Auflagenpunkte des Bewilligungsbescheides schlicht nicht den Tatsachen entspreche, daß diese nicht eingehalten worden seien und es im übrigen an einem Verschulden seinerseits mangle.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BPD ..... zu Zl.

IIISt-11651/95-B; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären war und mit der vorliegenden Berufung ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 2 OöVeranstG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist dieser nach § 16 Abs. 2 OÖVeranstG mit einer Geldstrafe bis 100.000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, der den aufgrund § 3 OöVeranstG erlassenen Bescheiden zuwiderhandelt.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt ..... vom 17. März 1995, Zl. 101-5/11/52002107.003 (im folgenden kurz: Bewilligungsbescheid), wurde dem Berufungswerber die Bewilligung zur Durchführung einer erwerbsmäßigen Veranstaltung unter gleichzeitiger Vorschreibung von insgesamt 61 Auflagen erteilt.

4.2. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, bei der Durchführung dieser Veranstaltung 12 dieser Auflagen nicht eingehalten zu haben.

In tatbestandsmäßiger Hinsicht gesteht der Berufungswerber zwar zu, die Auflagenpunkte 33, 40 (deren Verletzung wird mit der Berufung überhaupt nicht in Abrede gestellt), 14, 19, 29, 54 und 59 (insoweit wird mangelndes Verschulden geltend gemacht) nicht eingehalten zu haben; im übrigen bringt er jedoch vor, nicht tatbestandsmäßig gehandelt zu haben.

Im einzelnen ergibt sich hiezu:

4.2.1. Zu Auflagenpunkt 8 des Bewilligungsbescheides wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, nicht dafür Sorge getragen zu haben, daß keine Schirme in den Veranstaltungsraum eingebracht werden, sowie kein Fundbüro eingerichtet zu haben. Dieser Tatbestand ist von den beiden diensthabenden Kriminalbeamten wahrgenommen worden.

Dem Berufungswerber kann zwar nicht entgegengetreten werden, wenn er ausführt, daß die Garderobe gleichzeitig als Fundbüro fungierte und die Besucher von seinen Mitarbeitern darauf hingewiesen wurden, insbesondere Schirme dort abzugeben; hingegen ist die bloß dahingehende Rechtfertigung, daß ihm selbst nicht aufgefallen sei, daß irgendeine Art von Schirm in die Veranstaltung eingebracht worden sei, offenkundig nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der insoweit gegenteiligen Wahrnehmungen der Sicherheitsbeamten in Zweifel zu ziehen.

4.2.2. Zu Auflagenpunkt 35 wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, Einweggeschirr verwendet zu haben, während dieser vorbringt, abwaschbare Styroporteller und durchsichtige Plastikbecher verwendet zu haben.

Ihm kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn er einwendet, daß diese für eine Wiederverwendung konzipiert waren und tatsächlich auch noch heute verwendet werden.

Insoweit liegt daher kein tatbestandsmäßiges Handeln vor.

4.2.3. Zu den Auflagenpunkten 38 und 56 wurde dem Berufungswerber angelastet, Fluchtwege und Notausgänge nicht gekennzeichnet sowie letztere nicht unverschlossen gehalten zu haben.

Wenn er dagegen einwendet, daß diese grundsätzlich hell beleuchtet und für jedermann erkennbar waren, so ist er darauf zu verweisen, daß von den Überwachungsorganen bei einem Notausgang ein Vorhängeschloß entfernt sowie ein Fluchtwegverlauf mit Kreide markiert werden mußte, sodaß in diesen beiden Fällen die bescheidmäßigen Auflagen offenkundig nicht eingehalten wurden.

4.2.4. Gleiches gilt hinsichtlich der Verletzung des Auflagenpunktes 51, in welchem Zusammenhang der Oö.

Verwaltungssenat zwar grundsätzlich nicht bezweifelt, daß gesonderte Abdeckungen mit Investitionskosten in Höhe von 150.000 S angefertigt wurden, diese aber nicht im Bühnenbereich angebracht waren, sodaß entsprechend den Wahrnehmungen der Kriminalbeamten mehrere Leute über erhöhte Schienen stolperten.

4.2.5. An der - gegenüber dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses allerdings zu relativierenden - Tatbestandsmäßigkeit der Verletzung der Auflagenpunkte 8 (teilweise, nämlich nur soweit es das Einbringen von Schirmen betrifft), 14, 19, 29, 33, 38, 40, 51, 54, 56 und 59 besteht sohin für den Oö. Verwaltungssenat kein Zweifel.

4.3. Verschiedentlich wird vom Berufungswerber weiters bestritten, daß ihn ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Auflagen trifft. Im einzelnen ergibt sich dazu:

4.3.1. Zu Punkt 8 des Bewilligungsbescheides bringt der Berufungswerber vor, vier Sicherheitsleute eingesetzt zu haben, "die jeden eintretenden Besucher extra darauf hingewiesen haben, daß sämtliche Gegenstände in der Garderobe, welche das Fundbüro war, abzugeben" sind.

Es ist offensichtlich, daß bei dieser geringen Zahl von Kontrolloren angesichts einer Besucherzahl von 1100 bis 1200 Personen nicht wirksam verhindert werden konnte, daß dennoch Schirme in den Veranstaltungsraum gelangten. Dem Berufungswerber ist insoweit zumindest Fahrlässigkeit anzulasten.

4.3.2. Selbst wenn es zutrifft, daß die Behördenorgane bei einer Begehung am Vormittag nichts auszusetzen hatten, rechtfertigt dies dennoch nicht, daß die Aufstellung der mit Punkt 14 des Bewilligungsbescheides vorgeschriebenen Polizeigitter unterblieben ist, weil diese Organe zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen konnten, daß sich der Berufungswerber normkonform verhalten und demgemäß diese noch anbringen wird.

4.3.3. In gleicher Weise vermag auch hinsichtlich der Verletzung des Auflagenpunktes 19 eine mündliche Zusage durch Organe der Bewilligungsbehörde ein Abgehen von bescheidmäßigen Auflagen grundsätzlich nicht zu rechtfertigen, sondern lediglich das Verschulden des Veranstalters insofern zu mildern, als bloß fahrlässiges Verhalten vorliegt.

4.3.4. Dies gilt auch für den Umstand, daß die zur Gewährleistung der Lärmschutzmaßnahmen (Auflagenpunkt 29) angeforderten Beamten des Umweltamtes der Stadt Linz erst eine Stunde vor Beginn der Veranstaltung erschienen sind (und aufgrund technischer Probleme kurzfristig keine Limitierung der Soundanlage mehr vornehmen konnten).

4.3.5. Hinsichtlich der Punkte 38 und 56 (Kennzeichnung der Notausgänge und Fluchtwege) ist dem Berufungswerber entgegenzuhalten, daß es ihm angesichts der besonderen Wichtigkeit der Einhaltung dieser Auflagen für die persönliche Sicherheit der Besucher durchaus zuzumuten war, als Veranstalter nicht bloß eine oberflächliche, sondern eine detailgerechte Markierung anzubringen. Es bedeutet sohin ein grob fahrlässiges Verhalten, wenn entsprechende Mängel erst durch Sicherheitsbeamte während der Veranstaltung behoben wurden.

4.3.6. Hinsichtlich des Verschuldens geht die Nichtabdeckung von Gleisen im Bühnenbereich (Punkt 51) bereits in dem Vorwurf (zu Punkt 19), daß sich dort kein abgesicherter, von Publikum freier Raum von 7 Metern befand, auf, sodaß es hier an einer gesonderten Vorwerfbarkeit fehlt.

4.3.7. Ob es aufgrund der bei der Veranstaltung tatsächlich herrschenden Situation (lediglich 1100 bis 1200 anstelle der erwarteten 1540 Personen) tatsächlich erforderlich gewesen wäre, beiderseits eine Absicherung anzubringen, kann dahingestellt bleiben; indem der Auflagenpunkt 54 des Bewilligungsbescheides unbekämpft blieb und so in Rechtskraft erwachsen ist, war der Beschwerdeführer folglich auch verpflichtet, die entsprechenden Maßnahmen zu treffen. Es ist offensichtlich, daß diese Auflage der Sicherheit der Besucher diente und daß der Berufungswerber grob fahrlässig handelte, wenn die von ihm installierte Absicherung im Wege eines Stahlzaunes nicht verhindern konnte, daß tatsächlich einige Besucher in den Produktions- und damit in den Gefahrenbereich gelangen konnten.

4.3.8. Aus dem Bericht der kriminalpolizeilichen Abteilung der Bundespolizeidirektion ..... vom 3. April 1995 geht nicht hervor, zu welchem Zeitpunkt die Überwachungsorgane auf der Veranstaltung eintrafen. Im Zweifel ist daher dem Vorbringen des Berufungswerbers dahin Glauben zu schenken, daß er bis 19.00 Uhr einen Lageplan vom Veranstaltungsort bereitgehalten habe, diesen jedoch nicht an Sicherheitsbeamte übergeben konnte. Ihn trifft daher an der Nichteinhaltung des Auflagenpunktes 59 kein Verschulden.

4.4. Aus all dem ergibt sich, daß der Berufungswerber lediglich in 9 der 12 angelasteten Fälle (nämlich hinsichtlich der Auflagenpunkte 8, 14, 19, 29, 33, 38, 40, 54 und 56) tatbestandsmäßig und schuldhaft, nämlich fahrlässig hinsichtlich der Auflagenpunkte 38, 54 und 56 sogar grob fahrlässig -, gehandelt hat.

In jenen Fällen, wo ihm grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist, war die körperliche Sicherheit der Veranstaltungsbesucher potentiell (Nichtkennzeichnung bzw. -offenhalten von Notausgängen und Fluchtwegen) bzw. aktuell (Nichtabsicherung gegenüber dem Produktionsbereich) bedroht, während es sich im übrigen um eher geringfügige Ordnungswidrigkeiten handelte.

Eine rechtskräftige Bestrafung des Berufungswerbers wegen einer Übertretung des Veranstaltungsgesetzes erfolgte bisher nicht, wenngleich - wie die belangte Behörde zutreffend ausführt - ihm der Milderungsgrund der Unbescholtenheit angesichts mehrerer Bestrafungen wegen andersartiger Verwaltungsübertretungen nicht mehr zugute gehalten werden konnte.

All dies berücksichtigend findet es daher der Oö. Verwaltungssenat bei einer Gesamtbetrachtung als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die verhängte Geldstrafe mit 10.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß der durch § 16 Abs. 2 VStG gesetzlich vorgegebenen Relation mit 67 Stunden festzusetzen.

4.5. Insoweit war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, daß dessen Schuldspruch wegen Verletzung der Auflagenpunkte 35, 51 und 59 gänzlich sowie im Schuldspruch wegen Verletzung des Auflagenpunktes 8 die Wendung "und bei den Eingängen kein Fundbüro eingerichtet war" zu entfallen hat.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 65 VStG kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben; der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 1.000 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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