Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110638/2/Kü/Hu

Linz, 12.04.2005

 

 

 VwSen-110638/2/Kü/Hu Linz, am 12. April 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn Ing. J G R, M, H, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. K Z, S, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. Jänner 2005, Zl. VerkGe96-54-2003, wegen einer Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Beitrag in Höhe von 72,60 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:
zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG).

zu II.: § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. Jänner 2005, VerkGe96-54-2003, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 363 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 64 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs.1 Z7 iVm § 17 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) verhängt, weil er es als verantwortlicher Güterbeförderungsunternehmer in H zu vertreten hat, dass, wie von Organen des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich, Verkehrsabteilung, am 30.4.2003 um 12.55 Uhr auf der Bundesautobahn A1 in Fahrtrichtung Salzburg, Verkehrskontrollplatz Haag, Strkm 135,000, Gemeindegebiet Wolfsbach, Bezirk Amstetten, NÖ, festgestellt wurde, von der genannten Firma mit einem Sattelkraftfahrzeug, Sattelzugfahrzeug Marke MAN, Kennzeichen , mit Sattelanhänger Marke Menci, Kennzeichen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t durch den Lenker J P, geb., ein gewerblicher Gütertransport von Alpen-Magermilch von 3361 Aschbach nach 4910 Ried im Innkreis durchgeführt wurde, ohne dass bei dieser Güterbeförderung über mehr als 50 km ein Frachtbrief mitgeführt wurde, obwohl gemäß § 17 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995 die Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung einen Frachtbrief mitzuführen haben.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass der festgestellte Sachverhalt vom Bw nicht in Frage gestellt worden wäre, dieser daher als gegeben anzunehmen sei und die objektive Tatseite verwirklicht sei. Hinsichtlich der Verschuldensfrage wurde festgehalten, dass vom Bw in keinster Weise dargelegt worden sei, welche Maßnahmen er ergriffen habe um Fehler des Lkw-Lenkers zu unterbinden bzw. im Vorhinein zu verhindern. Unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH wurde festgehalten, dass es dem Bw offensichtlich nicht gelungen sei, ein entsprechend wirksames Kontrollsystem einzurichten, welches die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen garantiere und sei deshalb die Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens des Bw nicht gelungen, weshalb er die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu vertreten habe.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und beantragt, das gegenständliche Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen. Begründend wurde ausgeführt, dass sämtliche Fahrer in die gesetzlichen Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingewiesen wären und wissen, welche Voraussetzungen zur Durchführung eines Transportes erforderlich seien. Auch der gegenständliche Lenker sei in Kenntnis der jeweiligen Bestimmungen. Die Fahrer, welche in einem Beschäftigungsverhältnis zum Bw stünden, würden regelmäßig geschult und hinsichtlich Neuerungen oder Änderungen eingewiesen. Im Rahmen von regelmäßigen Schulungen würden auch immer wieder die bereits bestehenden Vorschriften in Erinnerung gerufen. Dass der Lenker am 30.4.2003 keinen Frachtbrief mitgeführt habe, sei ausschließlich auf dessen Versäumnis zurückzuführen.

 

Zum Vorwurf, kein geeignetes Kontrollsystem in seinem Unternehmen eingeführt zu haben, führte der Bw aus, dass neben der regelmäßigen Schulung bei Missständen auch entsprechende Reaktionen gesetzt würden. So würde Fahrern, bei denen in Erfahrung gebracht wurde, dass sie sich um die Frachtpapiere nicht kümmern würden, sofort dargelegt, dass derartige Verstöße nicht toleriert würden. Ebenso werde, sofern ein Fahrer mitteile, dass ihm trotz Drängen keine Frachtpapiere ausgestellt würden, sofort mit der entsprechenden Firma Kontakt aufgenommen, um die entsprechenden Papiere künftighin bereit zu stellen. Ein anderer Kontrollmechanismus wäre für den Bw, der in seinem Unternehmen über 100 Lkw habe, nicht möglich. Die Fahrer seien u.a. auch angewiesen, dass, sofern der anstehende Transport nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen würde, dies an Ort und Stelle sofort zu urgieren. Warum und weshalb in gegenständlicher Angelegenheit der Lenker P dies nicht getan habe, entziehe sich der Kenntnis des Bw. Der Bw habe von sich aus alles unternommen, um Gesetzesverstöße hintan zu halten und könne er nicht für die Nachlässigkeit eines Fahrers im Einzelfalle zur Verantwortung gezogen werden, da dies im Endergebnis bedeuten müsste, dass er jede Fahrt selbst durchzuführen hätte.

 

Nachdem im Verfahren die Einvernahme des Lenkers P sowie eines informierten Vertreters der Firma B unterblieben ist, liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Bei Einholung der entsprechenden Beweise wäre klar ersichtlich gewesen, dass dem Bw an der ihm angelasteten Übertretung kein Verschulden treffe.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat den Beweis durch die Akteneinsichtnahme erhoben. Weil eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und in der Berufung nicht der Sachverhalt in Frage gestellt, sondern eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde sowie vom rechtsfreundlich vertretenen Bw eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt wurde, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 Z1 und Z3 VStG Abstand genommen werden.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 17 Abs.1 GütbefG haben die Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.

 

Nach § 23 Abs.1 Z7 und Abs.4 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von mindestens 363 Euro bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer andere als die in Z1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes nicht einhält.

 

5.2. Es ist erwiesen, dass der Bw unter der Bezeichnung Ing. J R, Transporte als Einzelkaufmann firmiert und daher als Güterbeförderungsunternehmer persönlich zur Verantwortung zu ziehen ist. Weiters steht aufgrund der Aktenlage fest, dass am 30.4.2003 auf der Autobahn A1 (nähere Daten finden sich im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses) vom Bw ein gewerblicher Gütertransport von Aschbach nach Ried i.I. durchgeführt wurde, wobei im Zuge einer Kontrolle den Organen des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich, Verkehrsabteilung, kein Frachtbrief vorgewiesen werden konnte. § 17 Abs.1 GütbefG sieht, wie bereits weiter oben ausgeführt, vor, dass die Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen haben. Vom Bw wurde der Umstand, dass von seinem Fahrer kein Frachtbrief bei der gegenständlichen Güterbeförderung mitgeführt wurde, nicht bestritten, weshalb der Bw den objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung begangen und zu verantworten hat.

 

Als Frachtführer hat der Bw nach den zitierten Bestimmungen entweder selbst die Eintragungen im Frachtbrief vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und zu überwachen. Auch in subjektiver Hinsicht ist die angelastete Verwaltungsübertretung dem Bw vorwerfbar.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt nämlich, wenn eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, welche schon bei Fahrlässigkeit schuldhaft begangen wird, wobei Fahrlässigkeit im Sinn der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

 

Der Bw stützt sich darauf, dass die Lkw-Lenker, die bei ihm in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, regelmäßig geschult werden und hinsichtlich Neuerungen oder Änderungen eingewiesen werden. Wenn vom Bw in Erfahrung gebracht wird, dass sich ein Fahrer nicht um die Frachtpapiere kümmert, wird dem Lenker sofort dargelegt, dass derartige Verstöße nicht toleriert werden. Ebenso nimmt der Bw Kontakt mit der entsprechenden Firma auf, falls ihm ein Fahrer mitteilt, dass ihm trotz Drängen keine Frachtpapiere ausgestellt wurden.

 

Dieses Vorbringen ist aber für eine Entlastung nicht geeignet. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Unternehmer mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln dafür Sorge zu tragen, dass die Verwaltungsvorschriften eingehalten werden. Ist er selbst nicht anwesend, hat er geeignete Personen zu bestimmen, die auf die Durchführung und Einhaltung der Bestimmungen zu achten haben. Es ist der Unternehmer erst dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Es wird in einem heutigen Wirtschaftsleben einem Unternehmer zugebilligt, dass er nicht alle Belange und Angelegenheiten persönlich besorgt, sondern die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich überlässt, die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf seine angemessene Kontrolle beschränkt. Zur Entlastung genügt es aber nicht, dass er die betreffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen hat. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reichen die bloße Erteilung von Weisungen und die Wahrnehmung einer Oberaufsicht nicht aus. Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilen Weisungen erfolgte.

 

In diesem Sinne reicht es daher nicht aus, wenn sich der Bw auf Schulungen, Einweisungen über Neuerungen oder Änderungen und auf die Erklärung gegenüber den Fahrern, Verstöße nicht zu tolerieren, beruft. Vielmehr hätte der Bw als verantwortlicher Güterbeförderungsunternehmer auch die Einhaltung seiner Anweisungen zu überwachen. Dass eine solche geeignete Überwachung stattfindet, wurde aber im gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht. Die Anweisungen des Bw stellen überdies keine Maßnahmen dar, die sicherstellen, dass schon vor Fahrtantritt die erforderlichen Eintragungen in den Frachtbrief durchgeführt werden. Die Frage, in welcher Weise vor allem die tatsächliche regelmäßige Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Lenker in Bezug auf die einzelnen Fahrten kontrolliert wird, blieb gänzlich unbeantwortet. Auch konnte der Bw nicht darlegen, welche konkreten Maßnahmen beim Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften getroffen werden bzw. ob allenfalls Sanktionen des Unternehmens drohen, falls von Lkw-Fahrern die Anweisungen nicht beachtet werden. Es ist daher fahrlässige Tatbegehung durch den Bw festzustellen und vom Verschulden des Bw auszugehen.

 

An dieser Sachverhaltsbeurteilung würden auch die vom Bw beantragten Einvernahmen des Lkw-Lenkers P sowie eines informierten Vertreters der Firma B nichts ändern. Dass eine regelmäßige Schulung stattfindet, schildert der Bw in seinem Vorbringen glaubhaft und bedarf es daher diesbezüglich keines weiteren Beweises. Der Bw erläutert in seinem Vorbringen - wie bereits mehrfach erwähnt, dass er den Fahrern erklärt, dass Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften nicht toleriert werden. Sonstige Konsequenzen oder weitere Maßnahmen, allenfalls Sanktionen, werden vom Bw nicht dargestellt. Wenn schon vom Bw keine derartigen Maßnahmen erläutert werden, kann nach dem natürlichen Lauf der Dinge auch ein als Zeuge vernommener Fahrer des Bw keine zusätzlichen, den Sachverhalt verändernden, Darstellungen liefern können. Eine Einvernahme eines Fahrers trägt daher nichts zur Wahrheitsfindung bei.

 

Auch die Einvernahme eines informierten Vertreters der Firma B kann an der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes nichts verändern. Dass von der Firma B regelmäßig entsprechende Frachtbriefe ausgestellt werden, scheint wiederum durchaus glaubhaft, ändert aber nichts an der Tatsache, dass beim gegenständlichen gewerblichen Gütertransport - aus welchen Gründen auch immer - kein Frachtbrief mitgeführt wurde. Zur wesentlichen Frage des innerbetrieblichen Kontrollsystems des Bw, kann aber ein Angehöriger einer fremden Firma erfahrungsgemäß nichts Entscheidendes beitragen. Eine Einvernahme des beantragten Zeugen würde an der Beurteilung des Sachverhaltes nichts ändern. Der Oö. Verwaltungssenat kann aus diesen Gründen in der Unterlassung der Einvernahme der beantragten Zeugen keinen Verfahrensmangel erkennen und konnte selbst auf die Einvernahme dieser Zeugen verzichten, da dadurch keine neuen Erkenntnisse zur rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes gewonnen werden können.

 

5.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

 

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In ihrer Begründung weist die belangte Behörde darauf hin, dass die verhängte Strafe, welche die gesetzliche Mindeststrafe darstellt, dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat angemessen und als ausreichend angesehen wird, um den Bw im Sinne der Spezialprävention von weiteren Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes abzuhalten. Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde bei der Strafbemessung Rücksicht genommen. Diesen Erwägungen bei der Strafbemessung konnte keine Gesetzwidrigkeit angelastet werden.

 

Eine außerordentliche Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG war nicht in Betracht zu ziehen, weil von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen - wie dies gesetzlich gefordert ist - nicht gesprochen werden kann. Ebenso wenig war ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG möglich, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen der Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich zurückgeblieben wäre.

 

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw bezüglich der Strafbemessung nicht in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb der Berufung keine Folge zu geben war und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen war.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat der Bw gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 72,60 Euro, zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kühberger

 

Beschlagwortung:

Frachtbrief, Kontrollsystem

 
 

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