Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110639/10/Kl/Pe

Linz, 30.05.2005

 

 

 VwSen-110639/10/Kl/Pe Linz, am 30. Mai 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des P M H, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. M E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 24.1.2005, VerkGe96-59-4-2004-Brot, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG 1995), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 11.5.2005 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

 

II. Der Berufungswerber hat als Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Strafe, das sind 120 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 24.1.2005, VerkGe96-59-4-2004-Brot, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 600 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z7 iVm § 17 Abs.3 GütbefG 1995 verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma T T GmbH in, und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG nach außen vertretungsbefugte Organ und sohin strafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten hat, dass er als Zulassungsbesitzer des nachstehend angeführten Kraftfahrzeuges, welches die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte von insgesamt 3.500 kg übersteigt, nicht dafür Sorge getragen habe, dass die Bestimmungen des GütbefG eingehalten wurden. Das Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen der Marke Scania R 164LA, Fahrgestellnummer XLER4x20024485976, sowie der Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen der Marke Schmitz SCS 24/l 13.62E, sind auf die Firma T T GmbH zugelassen. Am 7.8.2004 wurde im Zuge einer Kontrolle von Organen des LGK, Außenstelle Neumarkt/Mkr., festgestellt, dass mit dem gegenständlichen Kraftfahrzeug an diesem Tag eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern durchgeführt wurde, wobei im Kraftfahrzeug ein Frachtbrief mitgeführt wurde, welcher nicht gemäß den Vorschriften des § 17 Abs.3 GütbefG ausgefüllt war, obwohl der Frachtführer dafür zu sorgen hat, dass folgende Eintragungen im Frachtbrief enthalten sind: Den Namen und die Anschrift des Absenders, den Namen und die Anschrift des Empfängers, den Ablieferungsort (Entladeort), Weisung für die Zoll- und die sonstige amtliche Behandlung des Gutes sowie die Bezeichnung der für diese Behandlung nötigen Begleitpapiere, die Lieferklausel, den Namen und die Anschrift des Frachtführers, das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger, die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger, die Größe und Anzahl der verwendeten Großcontainer und Wechselaufbauten, Hinweise auf die Transportstrecke, sofern eine andere als die kürzestmögliche vereinbart worden ist, sonstige für die statistischen Erhebungen erforderlichen Angaben, den Ort und Tag der Ausstellung, die Unterschrift des Frachtführers.

Folgende Eintragungen fehlten: höchstzulässige Nutzlast des Sattelanhängers, Kennzeichen des Sattelanhängers.

Das Kraftfahrzeug wurde zum angegebenen Tatzeitpunkt am Tatort von Herrn G G gelenkt und befand sich auf der Fahrt von L-1017 Luxemburg zu den Flughäfen Linz-Hörsching, Innsbruck und Graz und hatte Luftfracht geladen.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und in dieser das Straferkenntnis zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit angefochten. Der Sachverhalt wurde nicht bestritten. Zur Schuld wurde hingegen ausgeführt, dass eine solche nicht vorliege. Insbesondere habe der Berufungswerber seinen Fahrern entsprechende Dienstanweisungen und ein Musterexemplar des CMR-Frachtbriefes übergeben, sie entsprechend eingeschult und hätten die Fahrer grundsätzlich sich an die Dienstanweisungen zu halten. Die Unterweisung werde auch durch Unterschrift der Fahrer bestätigt. Der gegenständliche Lenker G hatte bis zum Kontrollzeitpunkt nie Probleme mit den CMR-Frachtbriefen und hätte diese immer ordnungsgemäß ausgefüllt. Warum im Einzelfall die Eintragungen fehlten, entziehe sich der Kenntnis des Berufungswerbers und überspanne die Erstbehörde die Überwachungs- und Kontrollpflichten gegenüber dem Fahrerpersonal. Wenn ein Fahrer sich entsprechend den Dienstanweisungen im täglichen Gütertransportverkehr verhält, insbesondere CMR-Frachtbriefe selbständig und ordnungsgemäß auszufüllen in der Lage ist, sei es jedenfalls nicht zwingend erforderlich, täglich und bei jeder Fahrt die Kontrolle des CMR-Frachtbriefes vorzunehmen, was auch aus tatsächlichen Gründen von aus nicht möglich ist, wenn ein Fahrer in Luxemburg die Ladung übernimmt und dort den Frachtbrief auszufüllen hat. Es seien sämtliche Maßnahmen getroffen, die erforderlich und notwendig sind, um der Einhaltung der Bestimmungen des GübefG genüge zu tun. Darüber hinaus sei Herr G ein höchst zuverlässiger Fahrer, der sich sowohl vor dem gegenständlichen Vorfall als auch in der Zeit nach gegenständlichem Vorfall entsprechend verhalten hat und keinerlei Beanstandungen zu Tage treten ließ. Auch seien die höchstzulässige Nutzlast des Sattelanhängers sowie auch das Kennzeichen des Sattelanhängers aus dem mitgeführten Zulassungsschein entnehmbar. Schließlich wurde auch minderer Grad des Versehens geltend gemacht, sodass mit § 21 VStG vorzugehen gewesen wäre.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme, insbesondere in die Anzeige und dort angeschlossene Kopie des mitgeführten Frachtbriefes, die im Verfahren erster Instanz vorgelegte Dienstanweisung, insbesondere Punkt 16, vom 6.7.2004 und angeschlossenem Musterfrachtbrief.

Weiters hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 11.5.2005 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt, zu welcher der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter erschienen sind. Der Zeuge G G konnte nicht wirksam geladen werden; die Ladung war unzustellbar. Von der Einvernahme wurde Abstand genommen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen.

 

4.1. Auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigte der Beschuldigte den Sachverhalt an sich. Er bestritt lediglich, dass es sich um eine Sorgfaltsverletzung handle und er Überwachungspflichten nicht nachgekommen sei. Der Fahrer G G sei belehrt worden und wisse, wie ein Frachtbrief auszufüllen sei. Die Ladung sei in Luxemburg aufgenommen worden und von der Firma ASB dem Lenker überreicht. Anstelle einen eigenen Frachtbrief auszufüllen, habe der Lenker nur das Kennzeichen auf dem übergebenen Frachtbrief ergänzt. Aus dem vorgelegten Arbeiterdienstvertrag, der vom Lenker G G am 6.7.2004 unterzeichnet wurde, ist eine Haftungsregelung für Schäden zu entnehmen. Weiters legt der Berufungswerber die unterzeichnete Dienstanweisung vom 6.7.2004 vor und verweist auf den Punkt 16, Ausfüllen der CMR-Frachtbriefe. Dieser Dienstanweisung ist auch ein Musterfrachtbrief beigeschlossen, welcher ebenfalls vom Lenker unterzeichnet wurde. Daraus ist auch das Kennzeichen und die Nutzlast ersichtlich. Dazu führt der Berufungswerber auch aus, dass das Kennzeichen "UU" und die Nutzlast "25 t" bereits im Vordruck des mitzuführenden Frachtbriefes ausgefüllt ist, wie eben auch der Frachtführer. Es wäre daher gar nicht mehr vom Lenker auszufüllen. Es ist daher auch in der Dienstanweisung nicht enthalten, dass dies ausgefüllt werden muss. Dazu wird auch ausgeführt, dass dem Lenker jeweils ein Zugfahrzeug zugeordnet ist und die Fahrzeuge in der Firma vereinheitlicht wurden, dh, dass einheitliche Anhänger mit 25 t Nutzlast verwendet werden. Es ist deshalb schon ein Vordruck möglich. Zu Konsequenzen für die Lenker hinsichtlich der Nichtdurchführung der Dienstanweisungen führt der Bw an, dass den Lenkern ausdrücklich gesagt wurde, das sie, wenn Schaden dem Arbeitgeber anfällt, dafür zu haften haben und er verweist auf Punkt 15 im Dienstvertrag. Auch werden bei der Einstellung immer Erkundigungen über den Lenker bei den vorausgegangenen Arbeitgebern eingeholt. Das Einstellungsgespräch und die Belehrungen der Lenker erfolgen durchwegs durch die Fuhrparkleitung; der Berufungswerber macht sich nur ein kurzes Bild bei der Einstellung des Lenkers. Die Frachtbriefe werden dann noch kontrolliert, wenn sie im Büro abgegeben werden. Die Kontrolle erfolgt von der Lohnverrechnung.

Weiters führt der Berufungswerber noch aus, dass das Dienstverhältnis des gegenständlichen Lenkers am 6.7.2004 begann und am 11.8.2004 beendet wurde. Dazu führte der Berufungswerber aus, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Schwierigkeiten mit dem Lenker mit sofortiger Wirkung beendet wurde. Zum Beweis dafür wurde ein Personalstammblatt vorgelegt. Der Lenker befand sich noch in der Probezeit.

 

4.2. Der vorgeworfene Sachverhalt ist daher im Grunde der Aussagen des Berufungswerbers und des der Anzeige beigeschlossenen kopierten tatsächlich mitgeführten Frachtbriefe erwiesen.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 17 Abs.1 GütbefG 1995 haben die Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze über jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z7 und Abs.4 GütbefG 1995 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von mindestens 363 Euro bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer andere als die in Z1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes nicht einhält.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Z11 und 12 GütbefG 1995 hat der Frachtbrief das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger und die höchstzulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger zu enthalten.

 

5.2. Aufgrund der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird der Güterbeförderungsunternehmer seiner Verpflichtung gemäß § 17 Abs.1 GütbefG nur dann gerecht, wenn der Frachtbrief die in § 17 Abs.3 genannten Angaben vollständig aufweist. Gemäß § 17 Abs.1 leg.cit haftet der Güterbeförderungsunternehmer somit für die Vollständigkeit des Frachtbriefes, während gemäß § 17 Abs.4 Z3 leg.cit für die inhaltliche Richtigkeit der in § 17 Abs.3 Z10 und 11 leg.cit angeführten Angaben im Frachtbrief der Frachtführer verantwortlich ist. Vor diesem Hintergrund fällt der unstrittige Umstand, dass vorliegend im Frachtbrief Angaben im Sinn des § 17 Abs.3 Z10 und 11 überhaupt fehlen, in die Verantwortung des Güterbeförderungsunternehmens (VwGH vom 30.4.2003, 2001/03/0214).

Es ist daher auch der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma T T GmbH in, welche den Gütertransport von Luxemburg nach Linz-Hörsching und weiter Innsbruck und Graz durchführte, für die Vollständigkeit des Frachtbriefes, der während der gesamten Fahrt mitzuführen ist, verantwortlich. Es ist daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß § 17 Abs.1 und 3 iVm § 23 Abs.1 Z7 GütbefG erfüllt.

 

5.3. Zum Verschulden führt der Verwaltungsgerichtshof im obzit. Erkenntnis aus, dass es sich auch bei der angelasteten Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt und daher der Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs.1 VStG glaubhaft hätte machen müssen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. "Entgegen seiner Auffassung, dass die ‚Ausgestaltung eines eingerichteten Kontrollsystems ... jedenfalls einer Überspitzung (seiner) ... Aufsichtspflichten' sei, hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, ein zur Umsetzung der gegenüber seinen Hilfsorganen bestehenden Kontrollpflicht ein wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Damit ein solches Kontrollsystem den Beschwerdeführer von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung befreien könnte, hätte der Beschwerdeführer konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden. Die ins Treffen geführte bloße Anweisung, die einschlägigen Vorschriften einzuhalten, reicht hiefür jedenfalls nicht aus (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 29.1.1992, Zl. 91/03/0035, 0036). Da der Beschwerdeführer schon die Einrichtung eines solchen Kontrollsystems unterließ, vermag es der Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde die Auffassung vertrat, dass dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens nicht gelungen ist."

Im Sinne dieser Judikatur ist auch im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren dem Berufungswerber ein Entlastungsnachweis nicht gelungen. Er hat zwar auf eine ausführliche Dienstanweisung hingewiesen, auch auf einen dem Lenker vorliegenden Musterfrachtbrief, er hat aber kein konkretes Kontrollsystem dargelegt und auch nicht unter Beweis gestellt, wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen durchgeführt werden. Insbesondere beruft sich der Berufungswerber darauf, dass ihm eine Kontrolle im Ausland, so gegenständlich in Luxemburg, nicht möglich ist. Der Berufungswerber ist aber darauf hinzuweisen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloße Anweisungen zur Einhaltung der einschlägigen Vorschriften nicht ausreichen. Darüber hinaus ist aber dem Vorbringen, dass es sich um einen verlässlichen Fahrer handle, nicht Glauben zu schenken, zudem der Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung darauf verweist, dass der Lenker nach dem Vorfall dann auch entlassen wurde. Dies deshalb, weil es Schwierigkeiten mit ihm gab.

Die Entlassung im Nachhinein, wie auch die Kontrollen der Frachtbriefe im Nachhinein können aber Kontrollen bei Fahrtantritt nicht ersetzen. Insbesondere wurde vom Berufungswerber auch nicht dargetan, welche Maßnahmen er getroffen hat, um die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu gewährleisten. Insbesondere enthalten der Dienstvertrag sowie die Dienstanweisung keine Maßnahmen, mit welchen die Lenker zu rechnen haben, wenn sie sich den Anweisungen widersetzen. Allein eine Haftung für Schäden des Berufungswerbers ersetzt solche Maßnahmen zur Durchsetzung der gesetzlichen Vorschriften nicht. Es war daher auch vom Verschulden des Berufungswerbers, nämlich zumindest von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

 

5.4. Hinsichtlich der Strafbemessung hat die belangte Behörde auf sämtliche Strafbemessungsgründe gemäß § 19 VStG Bedacht genommen. Sie hat dargelegt, dass Schuldausschließungsgründe oder Entlastungsgründe nicht vorgefunden wurden. Erschwerend hat sie einschlägige Verwaltungsvorstrafen berücksichtigt.

Diesen Angaben kann auch vom Oö. Verwaltungssenat nicht entgegengetreten werden. Das geschätzte Einkommen wurde auch in der Berufung nicht angefochten und kann daher zugrunde gelegt werden. Besondere Milderungsgründe traten nicht hervor. Es mussten aber im Sinn der Annahmen der Erstbehörde erschwerend die vielen Vorstrafen, insbesondere neun einschlägige rechtskräftige Vorstrafen gewertet werden. In Anbetracht der gesetzlich geforderten Mindeststrafe von 363 Euro und einer gesetzlich möglichen Höchststrafe von 7.267 Euro ist die tatsächlich verhängte Geldstrafe nicht überhöht, sondern vielmehr tat- und schuldangemessen.

Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung gemäß § 20 VStG waren nicht gegeben. Insbesondere war kein Milderungsgrund zu berücksichtigen und wurde auch nicht geltend gemacht. Es war daher ein Überwiegen der Milderungsgründe nicht festzustellen.

Auch vom § 21 VStG war nicht Gebrauch zu machen, zumal die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen. Geringfügiges Verschulden ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gegeben, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- oder Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn zur Einhaltung der den Berufungswerber treffenden Verpflichtungen ein wirksames Kontrollsystem nicht eingerichtet wurde (VwGH vom 30.4.2003, Zl. 2001/03/0214).

 

5.5. Die Spruchkorrektur war im Grunde der zitierten Gesetzesbestimmungen erforderlich.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 120 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, gemäß § 64 VStG zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Klempt

 

Beschlagwortung:

Kontrollsystem, Vollständigkeit des Frachtbriefes, Verantwortung des Unternhemers

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