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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110643/2/Kl/Rd/Pe

Linz, 22.03.2005

 

 

 VwSen-110643/2/Kl/Rd/Pe Linz, am 22. März 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des L H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 1.2.2005, VerkGe96-106-2004, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

 

II. Als Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat sind 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 72,60 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19, 44a und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 1.2.2005, VerkGe96-106-2004, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 363 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 17 Abs.1 iVm § 23 Abs.1 Z7 und Abs.4 GütbefG verhängt, weil er als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma "L H- u T mbH", als Frachtführer zu vertreten hat, dass, wie anlässlich einer Kontrolle des Sattelzugfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen (Lenker: M F), durch Organe der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für am 24.11.2004 um 14.05 Uhr auf der A8 (Strkm 24,900, Gemeindegebiet Kematen am Innbach), festgestellt wurde, im mitgeführten Frachtbrief folgende Eintragungen, für die der Frachtführer verantwortlich ist, fehlten:

* den Namen und die Anschrift des Frachtführers

* das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und des mitgeführten Anhängers

* die höchstzulässige Nutzlast des mitgeführten Anhängers

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt wurde.

Begründend wurde dargelegt, dass die Lenker ständig darauf hingewiesen werden, dass die Frachtbriefe vollständig ausgefüllt werden müssen. Wenn die Lenker von der Firma des Bw wegfahren, haben diese natürlich einen vollständig ausgefüllten Frachtbrief bei sich; allerdings werden auch Ladungen bei anderen Firmen geladen, von denen die Fahrer zwar auch ausgefüllte Frachtbriefe mitbekommen, allerdings fehle bei dem einen oder anderen auch einmal eine Angabe. Es werden die Fahrer immer wieder angewiesen, dass diese Frachtbriefe genau zu kontrollieren und wenn nötig zu ergänzen sind. Der Bw sei sich keiner Schuld bewusst und wisse nicht, was er noch tun könne, um solche Vorkommnisse hintanzuhalten.

Weiters räumt der Bw noch ein, dass er Fahrer beschäftige, die der deutschen Sprache in Wort und Schrift nicht so mächtig sind und vielleicht auch dadurch die Unzulänglichkeiten herrühren.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Die Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte unterbleiben, zumal in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet sowie vom Bw nicht ausdrücklich eine Verhandlung beantragt wurde und überdies im angefochtenen Straferkenntnis keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (§ 51e Abs.3 Z1 und 3 VStG).

 

4.2. Der Bw hat den vorgeworfenen Sachverhalt, nämlich einen gewerblichen Gütertransport mit näher umschriebenem Fahrzeug am näher bezeichneten Tatort am 24.11.2004 um 14.05 Uhr durch den genannten Lenker nicht bestritten, sodass dieser Sachverhalt als erwiesen der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnte.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat hierüber erwogen:

 

5.1. Gemäß § 17 Abs.1 GütbefG haben die Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.

 

Gemäß § 17 Abs.3 leg.cit. hat der Frachtbrief ua folgende Angaben zu enthalten:

Z10 den Namen und die Anschrift des Frachtführers;

Z11 das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger;

Z12 die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger;

Gemäß § 17 Abs.4 Z3 leg.cit. ist hinsichtlich der im Abs.3 angeführten Eintragungen der Frachtführer für die Z10 bis Z17 verantwortlich.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z7 und Abs.4 erster Satz GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von mindestens 363 bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer andere als die in Z1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes nicht einhält.

 

5.2.1. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt nämlich, wenn eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, welche schon bei Fahrlässigkeit schuldhaft begangen wird, wobei Fahrlässigkeit im Sinn der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

 

Der Bw hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. auch VwGH 24.2.1993, 92/03/0011, 20.9.2000, 2000/03/0181).

 

5.2.2. Der Bw bestreitet nicht, dass bei dem in Rede stehenden Frachtbrief die im Spruch näher angeführten Eintragungen gefehlt haben. Es wird auch nicht bestritten, dass die gewerbsmäßige Güterbeförderung für die L H- u Tr mbH erfolgte, zu deren Vertretung nach außen der Bw als handelsrechtlicher Geschäftsführer zum Tatzeitpunkt (vgl. Auszug aus dem Firmenbuch) berufen war. Vielmehr wendet er ein, dass er mit ständigen Belehrungen und Weisungen an seine Fahrer für eine ausreichende und für ihn zumutbare Kontrolle vorgesorgt habe.

5.2.3. Es darf nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Annahme einer grundsätzlichen Verantwortung des Arbeitgebers für die im Zusammenhang mit dem Betrieb stehenden Verwaltungsübertretungen nicht übersehen werden, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annimmt. Die rechtliche Konsequenz, die aus dieser Tatsache zu ziehen ist, besteht darin, dass dem Unternehmer zugebilligt werden muss, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Ob der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. VwGH vom 13.12.1990, 90/09/0141 ua). Im Sinne dieser Judikatur reicht also die bloße Erteilung von Weisungen nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgte (VwGH 30.3.1982, 81/11/0087).

 

Dem Berufungsvorbringen des Bw, dass er ein taugliches und hinreichendes Kontrollsystem im Betrieb eingerichtet hätte, kann nach seinen getätigten Angaben nicht gefolgt werden, zumal der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.11.1996, Zl. 96/03/0232, ausführt, dass ein besonders strenger Maßstab bezüglich des Kontrollsystems anzulegen sei.

Nach der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 12.6.2003, Zl. 2001/03/0214) vermag ein Kontrollsystem den Güterbeförderungsunternehmer nur dann von seiner Verantwortung zu befreien, wenn er konkret darlegt, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße wie die angelasteten zu vermeiden. Insbesondere wäre vom Bw als handelsrechtlichem Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufenem von sich aus darzulegen gewesen, wann, wie oft und auf welche Weise Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden.

 

Der Bw stützt sich zwar auf ständige Belehrungen und Weisungen seiner Fahrer. Dieses Vorbringen ist aber für eine Entlastung nicht geeignet, zumal er selbst eingesteht, dass es trotz Belehrungen immer wieder zu Verfehlungen komme, so zB passiere es immer wieder, dass von anderen Firmen an seine Lenker übergebene Frachtbriefe von diesen unzureichend auf deren Vollständigkeit kontrolliert und nötigenfalls ergänzt werden, aber auch, dass er Fahrer beschäftige, die nur über mangelnde Deutschkenntnisse verfügen, und daher auch Fehler beim Ausfüllen der Frachtbriefe entstehen würden. Aber genau mit diesen Eingeständnissen zeigt der Bw selbst auf, dass er bei weitem nicht ausreichend dafür Sorge getragen hat, dass Verwaltungsübertretungen, wie die gegenständliche, hintangehalten werden.

Der Bw hat daher die Verwaltungsübertretung somit nicht nur objektiv begangen, sondern auch subjektiv zu vertreten.

6. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die belangte Behörde die gesetzliche Mindeststrafe in der Höhe von 363 Euro verhängt hat. Darüber hinaus ist die belangte Behörde von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen des Bw von 1.400 Euro ausgegangen.

Die verhängte Geldstrafe erscheint auch geeignet, den Bw künftighin von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Zudem kann erwartet werden, dass der Bw die verhängte Geldstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung zu begleichen in der Lage sein wird, zumal in der Berufung der durch die belangte Behörde vorgenommenen Schätzung der persönlichen Verhältnisse des Bw nicht entgegengetreten wurde.

Der Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) standen die einschlägigen Vormerkungen entgegen. Geringfügiges Verschulden war ebenfalls nicht festzustellen, weil das Tatverhalten des Bw nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Es war daher auch von der Anwendung des § 21 Abs.1 VStG abzusehen.

Den gesetzlich gebotenen und daher vom Oö. Verwaltungssenat veranlassten Verfügungen stand die Bestimmung des § 31 Abs.2 VStG - sofern überhaupt Sachverhaltselemente betroffen waren - nicht entgegen, da der Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist erst mit 24.5.2005 (Vorfallszeitpunkt 24.11.2004) eintritt.

Die Anführung des Kennzeichens des Sattelanhängers zusätzlich zu dem des Sattelzugfahrzeuges war geboten, um der Bestimmung des § 44a Z1 VStG und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere VwGH verst. Sen. vom 3.10.1985, Slg. 11894 A) zu entsprechen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Klempt
 
Beschlagwortung:
Frachtbrief, Kontrollsystem

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