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VwSen-110644/2/Kl/Rd/Pe

Linz, 08.06.2005

 

 

 VwSen-110644/2/Kl/Rd/Pe Linz, am 8. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des A T, vertreten durch Rechtsanwälte Dres. N-N-N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 31. Jänner 2005, VerkGe96-205-1-2004, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem GütbefG 1995 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 2, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 31.1.2005, VerkGe96-205-1-2004, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z3 iVm §§ 23 Abs.4, 9 Abs.1 und 7 Abs.1 GütbefG verhängt, weil er als Unternehmer mit dem Sitz in (D), veranlasst hat, dass Herr A D als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen, deren Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen hat, Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges: A T, am 18.10.2004 gegen 9.30 Uhr auf dem Amtsplatz der Zollstelle Suben, Gemeindegebiet Suben eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (4.896 Stück Bekleidung) von der Türkei durch Österreich mit einem Zielort in Deutschland durchgeführt hat, ohne dafür gesorgt zu haben, dass bei dieser Güterbeförderung über die Grenze Nachweise über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Verfahrens als auch die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

Begründend wurde ausgeführt, dass dem Bw eine Gemeinschaftslizenz mit der Nummer D/0059/BY-AN02 erteilt worden sei und kein Grund bestanden hätte, diese nicht auch dem betreffenden Fahrer auszuhändigen. Bereits in seiner Stellungnahme vom 21.1.2005 habe er dargelegt, dass alle Fahrer mit den notwendigen Papieren ausgestattet seien und diese auf Aufforderung jederzeit vorgelegt werden können.

Bezüglich der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde dargebracht, dass die Übertretung der Strafnorm nicht richtig sei. Dies deshalb, da die belangte Behörde dem Bw vorgeworfen habe, dass der Fahrer keine gültige Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung EWG Nr. 881/92 vorweisen habe können. Dies bedeute, dass die belangte Behörde dem Bw vorwirft - was ausdrücklich bestritten werde - gegen eine unmittelbar anwendbare Vorschrift der EU über den Güterverkehr auf der Straße verletzt zu haben. Somit hätte § 23 Abs.1 Z9 und nicht wie von der belangten Behörde angeführt § 23 Abs.1 Z3 GütbefG zur Anwendung gelangen müssen, sodass nach Ansicht des Bw keine Verwaltungsübertretung seinerseits begangen worden sei.

Überdies verweist der Bw auf § 2 VStG, wonach nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar seien. Die dem Bw angelastete Verwaltungsübertretung stelle ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt dar, sodass als Tatort jener zu gelten habe, an dem der Täter hätte handeln sollen. Der Firmensitz des Güterbeförderungsunternehmens ist in Deutschland etabliert. Da dieser Tatort jedoch nicht im Inland, sondern in Deutschland gelegen sei, habe der Bw keine Verwaltungsübertretung begangen und hätte die belangte Behörde von einer Bestrafung Abstand nehmen müssen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat hierüber erwogen:

 

4.1. Gemäß § 7 Abs.1 GütbefG 1995, BGBl.Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 36/2002, ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

  1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,
  2. Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14.6.1973,
  3. Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,
  4. aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs.4 ergangen ist.

 

Gemäß § 9 Abs.1 GütbefG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z7 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer andere als die in Z1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes nicht einhält.

 

Gemäß § 23 Abs.4 erster Satz leg.cit. hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z7 die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen.

 

4.2. Aufgrund der Anzeige des Zollamtes Wels, Zollstelle Suben, vom 18.10.2004 sowie auch der Schriftsätze des Bw im anhängigen Verwaltungsstrafverfahren ist ersichtlich und erwiesen, dass der Bw Unternehmer und damit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Firma A T mit dem Sitz in Deutschland, ist und am 18.10.2004 gegen 9.30 Uhr ein gewerblicher Gütertransport durch das genannte Unternehmen von der Türkei durch Österreich mit dem Zielort in Deutschland durch den Lenker A D durchgeführt wurde, ohne dass eine gültige - die Gültigkeitsdauer war bis 25.7.2004 befristet - beglaubigte Abschrift der EU-Gemeinschaftslizenz, also Nachweise über die in § 7 Abs.1 GütbefG angeführten Berechtigungen, mitgeführt wurde. Dies wurde erwiesenermaßen beim Anhaltungsort Amtsplatz der Zollstelle Suben, Gemeindegebiet Suben festgestellt.

Wie aus dem erstbehördlichen Akt weiters zu entnehmen ist, verfügt der Bw laut Auskunft des Landratsamtes Ansbach über eine gültige EU-Lizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr mit 18 beglaubigten Abschriften, befristet von 18.10.2004 bis 31.12.2005.

 

4.3. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist der dem Bw zur Last gelegte Tatvorwurf unter die Strafbestimmung des § 23 Abs.1 Z7 GütbefG zu subsumieren, da der Bw am Tattag über eine entsprechende Berechtigung verfügt hat, und nicht unter § 23 Abs.1 Z3 GütbefG. Letztere Bestimmung stellt, wer als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hiefür erforderliche Bewilligung durchführt, unter Strafe.

Wie bereits ausgeführt, verfügt der Bw über eine entsprechende EU-Gemeinschaftslizenz und wurde ihm diese am 18.10.2004, also am Tattag auch wiedererteilt. Lediglich das mitgeführte Dokument bescheinigte einen Ablauf der Gültigkeit vor diesem Beanstandungstag. Aus diesem Grund kann auch nicht die Strafbestimmung des § 23 Abs.3 GütbefG mit der dort normierten Regelung hinsichtlich der Strafbarkeit im Inland trotz eines Tatortes im Ausland Platz greifen, sondern die Regelung des § 23 Abs.1 leg.cit. ohne diese spezielle Tatortfiktion.

 

Gemäß § 2 VStG sind, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar. Eine Übertretung ist im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist.

 

Die Handlung, nämlich für das Mitführen einer gültigen beglaubigten Abschrift der Gemeinschaftslizenz zu sorgen, hätte am Unternehmenssitz des Bw, also in Oberdachstetten in Deutschland, gesetzt werden müssen und liegt daher der Tatort dieses Unterlassungsdeliktes nicht im Inland.

 

Mangels einer ausdrücklichen Ausnahmeregelung in § 23 Abs.3 GütbefG für eine Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z7 iVm § 9 Abs.1 GütbefG liegt daher ein strafbares Verhalten im Inland nicht vor, weshalb das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 
 

Dr. Klempt
 

 

Beschlagwortung:

Unternehmenssitz, Tatort, Vorsorgehandlung

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