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VwSen-110645/2/Li/Gam

Linz, 09.03.2005

 VwSen-110645/2/Li/Gam Linz, am 9. März 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des V G, vertreten durch die Rechtsanwälte W L und J H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 25. November 2004, VerkGe96-97-2004-GRM/KM, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

  1. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Der Antrag auf Erstattung der Kosten für die Beauftragung der einschreitenden Rechtsanwälte wird zurückgewiesen.
 


Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 2, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 25.11.2004, VerkGe96-97-2004-GRM/KM, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.453 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs.1 iVm § 7 Abs.1 Z1 iVm § 23 Abs.1 Z3 GütbefG verhängt.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben als Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 VStG der Firma G Import Export Transport GmbH mit Sitz in D nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden.

Anlässlich einer Verkehrskontrolle am 25.8.2004 um 15.15 Uhr auf der Autobahn A8, Strkm 20.796, Gemeindegebiet Pichl bei Wels, Bezirk Wels-Land, , wurde durch Beamte der Verkehrsabteilung-Außenstelle Wels festgestellt, dass Herr B N, welcher Staatsangehöriger eines Drittstaates ist, als Lenker des Sattelzugfahrzeuges N3, Marke DAF, amtl. Kennzeichen (D), Anhänger, Marke Schmitz, KZ: (D), zugelassen auf die Firma G Import Export Transport GmbH mit Sitz in D eine gewerbsmäßige Güterbeförderung durchführte, wobei festgestellt wurde, dass das gegenständliche KFZ zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern von einem Orte, welcher außerhalb des Bundesgebietes liegt, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von einem innerhalb des Bundesgebietes liegenden Ort in das Ausland verwendet wird, obwohl dies nur Unternehmern gestattet ist, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG), oder einer Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14.6.1973, oder einer Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich, oder aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

Lenkt ein Fahrer aus einem Drittstaat das Fahrzeug, so hat dieser eine Fahrerbescheinigung mitzuführen. Das KFZ war auf der Fahrt von D nach TR und hatte Folgendes geladen: 20 Pal Polyvinylacetat. Sie haben dem Lenker keine Fahrerbescheinigung nach dem Muster der Verordnung EG 484/2002 ausgefolgt."

 

Begründend wurde dazu - nach Zitierung der Gesetzesbestimmung des § 7 Abs.1 GütbefG - ausgeführt, dass, wenn ein Fahrer aus einem Drittstaat ein Fahrzeug lenkt, dieser eine Fahrerbescheinigung mitzuführen habe. Es habe daher der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden. Der Bw habe dem Lenker keine Fahrerbescheinigung nach dem Muster der Verordnung EG 484/2002 ausgefolgt. Die objektive Tatseite sei durch das Nichtmitführen einer Fahrerbescheinigung gegeben gewesen. Auch die subjektive Tatseite, das Maß der Fahrlässigkeit sei zumindest noch zum Tatzeitpunkt bedeutsam erschienen.

Bei der Strafbemessung sei auf § 19 Abs.1 und 2 VStG Bedacht genommen worden. Es seien keine Erschwerungs- und Milderungsgründe zutage getreten. Da die Tat sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht als verwirklicht vorgelegen sei, sei die gesetzliche Mindeststrafe verhängt worden.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Bw rechtzeitig Berufung eingebracht und darin ausgeführt, dass berücksichtigt hätte werden müssen, dass der Bw sich bei der zuständigen Stelle um Fahrerbescheinigungen bemüht habe und von dieser zuständigen Stelle möglicherweise falsche Auskünfte bekommen habe. Auf die Richtigkeit der ergangenen Auskunft habe sich der Bw verlassen können, weil der behördlichen Auskunft immerhin ein Beschluss des Verwaltungsgerichts H beigelegen sei. Es sei dem Bw kein schuldhaftes Verhalten anzulasten gewesen, weshalb die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Erstattung der Kosten des Bw für die Beauftragung der einschreitenden Rechtsanwälte beantragt werde.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, entfällt gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG eine öffentliche mündliche Verhandlung.

 

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 23 Abs.1 Z3 GütbefG wird unter Strafe gestellt, wer als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hiefür erforderliche Bewilligung durchführt oder Gebote und Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält.

 

Gemäß § 7 Abs.1 GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

  1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) ,
  2. Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14.6.1973,
  3. Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,
  4. aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs.4 ergangen ist.

 

Gemäß § 9 Abs.1 GütbefG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.

 

Gemäß Art.3 der Verordnung (EWG) des Rates vom 26.3.1992 idFd Verordnung (EG) Nr. 484/2002 vom 1.3.2002, über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder einen oder mehrere Mitgliedstaaten unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung - sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaates ist - mit einer Fahrerbescheinigung.

 

Gemäß Art.6 Abs.4 der oben zitierten Verordnung ist die Fahrerbescheinigung Eigentum des Verkehrsunternehmers, der sie dem darin genannten Fahrer zur Verfügung stellt, wenn dieser Fahrer ein Fahrzeug im Verkehr mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz führt.

 

4.2. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Bw als Geschäftsführer der G Import & Export Transport GmbH mit dem Sitz in D vorgeworfen, die im Spruch des Straferkenntnisses näher angeführte gewerbsmäßige Güterbeförderung durch einen Lenker, welcher Staatsangehöriger eines Drittstaates ist, durchgeführt zu haben, ohne dem Fahrer eine Fahrerbescheinigung ausgefolgt zu haben.

 

Vorweg ist zu bemerken, dass aus der Anzeige des LGK für , VAASt Wels, nicht zu entnehmen ist, dass der Fahrer bei der Anhaltung keine Gemeinschaftslizenz mitgeführt hat. Vielmehr wurde darin zur Anzeige gebracht, dass dem Lenker seitens des Verantwortlichen der Firma G in H keine Fahrerbescheinigung ausgefolgt wurde. Letztgenannte hätte ihm der Bw aufgrund der Tatsache, dass es sich beim Lenker um einen Drittstaatsangehörigen gehandelt hat, zur Verfügung zu stellen gehabt. Dass die gegenständliche Güterbeförderung ohne im Besitz einer Gemeinschaftslizenz zu sein, durchgeführt worden sei, wurde dem Bw von der belangten Behörde zu Recht nicht zur Last gelegt.

 

4.3. In § 7 Abs.1 GütbefG sind die Berechtigungen taxativ aufgezählt und ist in Z1 dieser Gesetzesstelle die Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) angeführt. Auf die allenfalls mit einer Gemeinschaftslizenz verbundene Fahrerbescheinigung wird nicht Bezug genommen. Gemäß dem Grundsatz der restriktiven Auslegung von Verwaltungsstraftatbeständen kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass auch die Fahrerbescheinigung - wie von der belangten Behörde angenommen wurde - von § 7 Abs.1 umfasst ist. Die belangte Behörde ist daher zu Unrecht von einer Übertretung des § 7 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz ausgegangen. Dies bedeutet gleichzeitig, dass dem Bw auch keine Übertretung des § 9 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz angelastet werden kann, zumal dieser auf die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen abstellt.

 

4.4. Wenn auch im gegenständlichen Fall keine Übertretung der §§ 7 oder 9 Güterbeförderungsgesetz begangen wurde, wäre es denkbar, dass im gegenständlichen Fall gegen einschlägige Bestimmungen der Verordnung (EWG) idF der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 (so insbesondere Art.6 Abs.4 der zit. Verordnung) verstoßen wurde. § 23 Abs.1 Z9 Güterbeförderungsgesetz ordnet dabei an, dass eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.

Der in der erwähnten Verordnung begründeten Verpflichtung der Zur-Verfügung-Stellung einer Fahrerbescheinigung wird aber am Sitz des Güterbeförderungsunternehmens entsprochen, weil von dort aus die Fahrerbescheinigung beantragt und dann auch dem jeweiligen Fahrer zur Verfügung gestellt wird bzw. die beglaubigte Fahrerbescheinigung in den Geschäftsräumen des Verkehrsunternehmers aufzubewahren ist. Tatort iS der vorzitierten Bestimmung des § 2 Abs.2 VStG ist daher der Sitz der Firma G Transport GmbH in Deutschland. Gemäß der Regelung des § 2 Abs.1 VStG sind jedoch nur im Inland begangene Verwaltungsübertretungen strafbar. Eine ausdrückliche gesetzliche Sonderregelung, die § 2 Abs.1 erster Halbsatz VStG verlangt, ist im gegenständlichen Fall nicht vorhanden. Die hier in Betracht kommende Sonderregel des § 23 Abs.3 Güterbeförderungsgesetz ordnet nämlich lediglich an, dass ein Unternehmer auch dann nach Abs.1 Z3 oder Z6 strafbar ist, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt. Verwaltungsübersetzungen nach Abs. 1 Z 9 werden von dieser Sonderregelung nicht erfasst.

 

5. Wie bereits oben ausgeführt wurde, kann dem Bw keine Übertretung der §§ 7 oder 9 Güterbeförderungsgesetz angelastet werden, da dies dem Grundsatz der restriktiven Auslegung von Verwaltungsstraftatbeständen und dem Grundsatz, dass als Verwaltungsübertretung eine Tat nur bestraft werden kann, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war (§ 1 Abs.1 VStG) widersprechen würde. Anknüpfend daran kann auch die Sonderregelung des § 23 Abs.3 Güterbeförderungsgesetz über einen im Inland liegenden Tatort nicht auf die gegenständliche Verwaltungsübertretung ausgedehnt werden (vgl. dazu u.a. auch VwSen-110576/2/Kl/Rd vom 3. Juni 2004 und VwSen-110599/2/Li/Ww vom 25. Oktober 2004).

 

Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen kann es dahingestellt bleiben, ob nach deutschem Recht für den Fahrer B N eine Fahrerbescheinigung zu erteilen gewesen wäre.

 

Das dem Bw im bekämpften Straferkenntnis angelastete Verhalten bildet somit an sich schon keine strafbare Verwaltungsübertretung und wäre auch mangels eines Tatortes im Inland nicht strafbar, weshalb das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen war.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II:

Weil der Berufung Erfolg beschieden war, entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge. Der Antrag auf Erstattung der Kosten des Bw für die Beauftragung der einschreitenden Rechtsanwälte war zurückzuweisen, weil sich weder im Güterbeförderungsgesetz noch im VStG eine Bestimmung über eine Ersatzpflicht gegenüber dem Bw hinsichtlich der ihm erwachsenen Kosten findet. Es ist daher auch der unabhängige Verwaltungssenat nicht berufen, über derartige Ansprüche zu entscheiden. Im Verwaltungsstrafverfahren besteht auch kein Anwaltszwang. Im Übrigen wird auf § 51 a VStG hingewiesen. Der Bw hat die ihm erwachsenen Kosten selbst zu tragen.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

 

Dr. Linkesch

 

 
Beschlagwortung:
Kostenerstattung für Rechtsvertretung, keine

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