Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300034/2/Gf/Km

Linz, 06.11.1995

VwSen-300034/2/Gf/Km Linz, am 6. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des H.

H., .............., .............., vertreten durch RA Dr.

H. B., .............., ............, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von ............ vom 10. Oktober 1995, Zl. Pol96-91-1995-Fu, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von ........... vom 10. Oktober 1995, Zl. Pol96-91-1995-Fu, wurde der Strafantrag des Rechtsmittelwerbers insofern abgewiesen, als das wegen einer Übertretung des § 1 lit. a des Gesetzes über die Verfolgung von Ehrenkränkungen, LGBl.Nr. 76/1975 (im folgenden: OöEhrenkränkungsG), gegen eine dritte Person als Beschuldigte geführte Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde.

1.2. Gegen diesen ihm am 13. Oktober 1995 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 27. Oktober 1995 und damit rechtzeitig - zur Post gegebene, auf § 56 Abs. 3 VStG gestützte und bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß jener von der Beschuldigten an die Ehegattin des Rechtsmittelwerbers gerichtete Brief, in dem letzterer mehrfach fälschlich einer Diffamierung sowie eines ehrenrührigen Charakters geziehen worden sei, weder an diesen adressiert noch für diesen bestimmt gewesen sei. Die Ehrenbeleidigung sei somit in einer für Dritte wahrnehmbaren Weise erfolgt und erfülle daher nicht den Tatbestand des § 1 lit. a OöEhrenkränkungsG, sondern vielmehr jenen des gerichtlich strafbaren Deliktes des § 111 Abs. 1 StGB, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gewesen sei.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß zwar zunächst er den Brief geöffnet und selbst gelesen und diesen sodann seiner Gattin vorgelesen habe; seine Gattin sei jedoch nach der Judikatur der Strafgerichte als Angehörige und damit nicht als "Dritte" i.S.d. § 111 Abs. 1 StGB zu qualifizieren, weshalb die gegenständliche Übertretung nicht in den Zuständigkeitsbereich der Gerichte, sondern in jenen der Verwaltungsstrafbehörden falle.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH .......... zu Zl.

Pol96-91-1995-Fu; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären war und mit der vorliegenden Berufung ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 1 lit. a OöEhrenkränkungsG begeht derjenige die Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, der vorsätzlich einen anderen einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, ohne daß die Tat das Tatbild einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt.

Nach § 111 Abs. 1 StGB begeht derjenige das Delikt der üblen Nachrede, der einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen.

4.2. Im vorliegenden Fall ist allein strittig, ob die Beschuldigte dadurch in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise i.S.d. § 111 Abs. 1 StGB gehandelt hat, daß sie den Brief mit den auf den Rechtsmittelwerber bezüglichen ehrenkränkenden Äußerungen an dessen Ehegattin adressiert hat, wobei dessen Inhalt letzterer auch tatsächlich zur Kenntnis gekommen ist.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann zunächst keine Rede davon sein, daß die der Beschuldigten angelastete Tat im eigenen engeren Familienkreis begangen wurde (und damit zur sog. "beleidigungsfreien Intimsphäre" zählt, was eine strafgerichtliche Ahndung ausschließen würde), weil die Beschuldigte als bloße Lebensgefährtin des Sohnes des Rechtsmittelwerbers nicht als Familienangehörige angesehen werden kann.

Darüber hinaus ist nach herrschender Auffassung eine (selbst nicht mitbeleidigte) nächste Angehörige (wie hier: die Ehegattin des Beschwerdeführers) durchaus als eine außenstehende, wahrnehmungsfähige dritte Person i.S.d. § 111 Abs. 1 StGB anzusehen (vgl. z.B. H. Steininger - O. Leukauf, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 3. Aufl., Eisenstadt 1992, RN 19 zu § 111, m.w.N.).

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß die Beschuldigte dadurch, daß sie den Brief mit den auf den Rechtsmittelwerber bezüglichen ehrenkränkenden Äußerungen an dessen Ehegattin adressiert hat, (zumindest) nicht den Tatbestand des § 1 lit. a OöEhrenkränkungsG, sondern (allenfalls) jenen des § 111 Abs. 1 StGB erfüllt hat.

Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG erfolgte somit - auch im Hinblick auf § 30 Abs. 2 VStG - zu Recht.

4.3. Die vorliegende Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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