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VwSen-110654/2/Kl/Rd/Pe

Linz, 08.06.2005

 

 

 VwSen-110654/2/Kl/Rd/Pe Linz, am 8. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des F W, vertreten durch Rechtsanwälte Dres. V & G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 2.12.2004, GZ: 0008401/2004, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die hinsichtlich der Fakten a) bis c) verhängten Geldstrafen auf jeweils 365 Euro herabgesetzt werden; entsprechend werden auch die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 18 Stunden ermäßigt.

Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass bei der verletzten Rechtsvorschrift die Zitierung des "Abs.4" zu entfallen und die verletzte Rechtsnorm hinsichtlich Faktum b) und c) zu lauten hat: "ad b)  § 6 Abs.2 iVm § 6 Abs.4 Z2 iZm § 23 Abs.1 Z2 GütbefG und ad c) § 6 Abs.2 iVm § 6 Abs.4 Z1 iZm § 23 Abs.1 Z2 GütbefG". Die Rechtsgrundlage zum Strafausspruch ist jeweils um die Wortfolge "und § 23 Abs.4 Satz 1 iVm § 23 Abs.1 Einleitung GütbefG zu ergänzen.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf jeweils 36,50 Euro, ds 10 % der nunmehr jeweils verhängten Geldstrafen (insgesamt 109,50 Euro). Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 2.12.2004, GZ: 0008401/2004, wurden über den Bw Geldstrafen (Fakten a, b und c) von jeweils 450 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 21 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 6 Abs.2 iVm § 23 Abs.1 Z2 und Abs.4 GütbefG (Faktum a), § 6 Abs.4 Z2 iVm § 23 Abs.1 Z7 und Abs.4 (Faktum b) und § 6 Abs.4 Z1 iVm § 23 Abs.1 Z7 und Abs.4 GütbefG (Faktum c) verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma W Gesellschaft mbH, und somit als nach § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher Folgendes zu vertreten hat:

Die W Gesellschaft mbH hat als Güterbeförderungsunternehmen nicht dafür gesorgt, dass Herr S A am 12.5.2003 um 8.35 Uhr als Lenker des Lkw >3,5< 12t N2 Type 1223/48/Atego, Marke Mercedes Benz, mit dem Kennzeichen bei der Durchführung einer gewerbsmäßigen Güterbeförderung

  1. eine nach § 3 Abs.1 iVm § 20 Güterbeförderungsgesetz 1995 idgF behördlich beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitgeführt hat;
  2. einen Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten mitgeführt hat;
  3. einen Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgeht, mitgeführt hat.

Diese Übertretungen wurden anlässlich einer Kontrolle des Landesgendarmeriekommandos für , Verkehrsabteilung, im Gemeindegebiet Wels (BPD) Straßennummer 25, Kilometer 13, Autobahn Freiland am 12.5.2003 um 8.35 Uhr festgestellt.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht; von der belangten Behörde wurde von der Möglichkeit der Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG Gebrauch gemacht und die verhängten Geldstrafen auf jeweils 365 Euro herabgesetzt. Gegen die Berufungsvorentscheidung vom 28.1.2005 wurde vom Bw rechtzeitig ein Vorlageantrag gestellt, dadurch wurde die von der belangten Behörde erlassene Berufungsvorentscheidung außer Kraft gesetzt und hat der Oö. Verwaltungssenat nunmehr über die Berufung vom 29.12.2004 abzusprechen.

 

In der Berufung wurde begründend ausgeführt, dass der Bw zwar handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma W GmbH sei. Sein Tätigkeitsbereich im Rahmen der Transport GesmbH beziehe sich weder auf dienstrechtliche Belange noch auf die Betreuung der Lkw. Hiefür sei Frau C W zuständig.

Die Tatvorwürfe nach § 6 GütbefG seien ebenfalls nicht berechtigt, zumal sich diese gegenüber dem Arbeitgeber bzw dem Lenker ausschließen würden. Soweit man es als erwiesen annehmen könne, dass der Fahrzeuglenker die notwendigen Dokumente nicht vorgelegt habe, könne ein Tatvorwurf gegen den Fahrzeughalter nicht mehr vorgenommen werden. Dies setze nämlich voraus, dass bewiesen worden sei, dass der Fahrzeughalter dem Lenker diese Dokumente nicht zur Verfügung gestellt habe. Nachdem aber im gegenständlichen Falle rechtskräftig festgestellt worden sei, dass der Lenker die Tatvorwürfe erfüllt habe, sei ein Verschulden des Fahrzeughalters ausgeschlossen. Einen Anhaltspunkt, wonach der Bw verabsäumt habe, dem Fahrer die Unterlagen mitzugeben, habe das Beweisverfahren nicht erbracht, weshalb ein schuldhaftes Verhalten des Bw aufgrund der Sachlage ausgeschlossen sei. Unabhängig davon haben die genannten Urkunden vorgelegen. Es verfüge jeder Fahrzeuglenker im Rahmen des Unternehmens über eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde. Die Nichtvorlage durch den Lenker könne dem Bw nicht angelastet werden. Überdies sei nach den Bestimmungen des GütbefG ein Beschäftigungsvertrag keineswegs unbedingt erforderlich. Im gegenständlichen Fall sei ein Befreiungsschein ausreichend. Ein Befreiungsschein werde insbesondere nur dann erstellt, wenn der ausländische Beschäftigte ordnungsgemäß in Österreich ist. Dies setze voraus, dass er nicht nur über ein Wohnverhältnis, sondern auch über eine entsprechende Einkommenslage verfügen müsse. Für den Befreiungsschein sei aber ein aufrechtes Dienstverhältnis unbedingt erforderlich. Aus diesen Unterlagen ergebe sich ein Bestand eines Beschäftigungsverhältnisses und der Dienstgeber. Mit dem Befreiungsschein sei dem Nachweis eines Dienstverhältnisses ausreichend genüge getan. Weiters sei die Vorlage eines falschen Mietvertrages seitens des Lenkers nicht dem Bw anzulasten.

Es wird daher beantragt, der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bw einzustellen.

 

3. Der Bürgermeister der Stadt Linz als belangte Behörde hat die Berufung bzw den Vorlageantrag samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte abgesehen werden, zumal in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird, keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und vom Bw keine mündliche Verhandlung beantragt wurde (§ 51e Abs.3 Z1 und Z3 VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 6 Abs.2 GütbefG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeuges während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde sowie die allenfalls nach Abs.4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.

 

Werden Mietfahrzeuge gemäß § 3 Abs.3 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr verwendet, sind folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen:

  1. Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen;
  2. sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten (§ 6 Abs.4 GütbefG).

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z2 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer § 6 Abs.1 oder 2 zuwiderhandelt.

Gemäß § 23 Abs.4 leg.cit. hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z1, 2, 5 und 7 die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen.

 

4.2. Aus dem aktuellen im Akt aufliegenden Firmenbuchauszug ist erwiesen, dass der Bw handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma W GesmbH in ist und daher gemäß § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist.

 

Wenn der Bw in seiner Berufung demgegenüber vorbringt, er habe Frau C W als verantwortliche Beauftragte für die Bereiche der dienstlichen Belange als auch für die Betreuung der Lkw bestellt, kann ihn dieses nicht von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung entbinden, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zeitpunkt der ("internen") Bestellung alle Bestellungsvoraussetzungen vorliegen müssen, und spätestens im Laufe des Strafverfahrens der verantwortliche Beauftragte namhaft gemacht und ein aus der Zeit vor der Tat stammender Zustimmungsnachweis vorgelegt werden muss. Richtig ist, dass der Bw im Laufe des Strafverfahrens Frau C W namhaft gemacht hat. Dieser Umstand ist jedoch nicht ausreichend, zumal auch ein Zustimmungsnachweis der Bestellten aus der Zeit vor der Begehung vorliegen muss. Wie der Bw bereits ausgeführt hat, gibt es diesbezüglich keine schriftliche Bestellungsurkunde, weshalb er vermeint, dass die belangte Behörde die von ihm namhaft gemachte Zeugin zu vernehmen gehabt hätte, um den entsprechenden Zustimmungsnachweis zu belegen. Hiezu ist jedoch auszuführen, dass es nicht genügt, wenn die Berufung auf eine erst im Verwaltungsstrafverfahren abzulegende Zeugenaussage des verantwortlichen Beauftragten oder anderer Personen, mit der die Zustimmung des Erstgenannten zur Bestellung unter Beweis gestellt wird (vgl. VwGH 22.3.1991, 90/19/0597, 26.9.1991, 91/09/0067, 27.2.1995, 90/10/0078 ua). Da weder ein schriftlicher Zustimmungsnachweis noch eine entsprechende Zeugenaussage aus der Zeit vor der Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen vorhanden sind, ist von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Bw gemäß § 9 Abs.1 VStG als handelsrechtlicher Geschäftsführer auszugehen und hat der Bw die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen auch objektiv begangen und ist die Verantwortlichkeit bei ihm verblieben.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird noch angefügt, dass ihn diesbezüglich nur ein der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechendes Kontrollsystem entlasten könnte, das nicht nur die Lenker, sondern auch die mit internen Vorgängen im Unternehmen "beauftragten" Personen umfassen würde. Hievon wurde vom Bw nichts vorgebracht bzw schon gar nicht unter Beweis gestellt.

4.3. Am 12.5.2003 um 8.35 Uhr wurde vom Bw eine gewerbsmäßige Güterbeförderung von Linz nach Wels mit dem Fahrzeug, behördl. Kennzeichen:, angemietet bei der Firma A in, durch den Lenker S A veranlasst, bei welcher der Lenker weder eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde, noch einen Vertrag über die Anmietung des gegenständlichen Fahrzeuges - vom Lenker konnte lediglich eine Fahrzeug-Benutzungsvereinbarung mit der Nr. 2003020274, gültig für den Zeitraum vom 29.2.2003 bis 30.4.2003, vorgelegt werden - noch einen Beschäftigungsvertrag des Lenkers mitgeführt hat. Dies wurde anlässlich der Kontrolle durch Organe des LGK , Verkehrsabteilung, festgestellt. Darüber hinaus wurde auch der Lenker bei der für ihn zuständigen Behörde zur Anzeige gebracht.

 

4.4. Wenn der Bw nunmehr vermeint, weil auch der Lenker einer Bestrafung zugeführt wurde, dies seinerseits einen Strafbarkeitsausschließungsgrund darstelle, so ist ihm entgegenzuhalten, dass das Güterbeförderungsgesetz diesbezüglich von Parallelverpflichtungen sowohl des Unternehmers als auch des Lenkers ausgeht. Sohin besteht die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmers dafür, dass der Bw für das Mitführen der entsprechenden Dokumente zu sorgen hat, neben der Verpflichtung für den Lenker, diese tatsächlich mitzuführen und auf Verlangen den Aufsichtsorganen auszuhändigen. Nur dann, wenn nach der Beweislage der Unternehmer für das Mitführen gesorgt, der Lenker aber die vorgeschriebenen Unterlagen vorsätzlich oder fahrlässig nicht mitführt bzw aushändigt, wäre alleine der Lenker zu belangen. Von dieser Fallkonstellation kann aber im gegenständlichen Fall nicht die Rede sein. Dies deshalb, da der Lenker bei der Amtshandlung laut entsprechender Gendarmerieanzeige offenkundig kooperativ war und er jene Unterlagen, die er mitführte, auch vorwies. Damit ist nur die Annahme schlüssig, dass er die im Spruch angeführten Dokumente eben nicht vom Bw übergeben bekommen hat.

 

Zu Faktum b) des Straferkenntnisses ist darüber hinaus noch im Hinblick auf das Berufungsvorbringens des Bw des Vorliegens eines "Befreiungsscheines" für den eingesetzt gewesenen Lenker zu bemerken, dass dieser kein spezifisches Dokument nach dem Güterbeförderungsgesetz zu ersetzen vermag, sondern lediglich belegt, dass ein ausländischer Arbeitnehmer mit inländischen gleichgestellt ist. Keinesfalls stellt dieser Befreiungsschein einen nach dem Güterbeförderungsgesetz geforderten "Beschäftigungsvertrag" oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit den gesetzlich geforderten Angaben dar.

 

Hinsichtlich Faktum c) wird noch bemerkt, dass, wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, naturgemäß nur ein aufrechter Mietvertrag über ein Fahrzeug nicht ein bereits abgelaufener, den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

 

4.5. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen stellen Ungehorsamsdelikte dar, welche schon bei Fahrlässigkeit schuldhaft begangen werden, wobei Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

 

Es ist daher dem Bw mit seinen Vorbringen eine Entlastung nicht gelungen. Insbesondere hat er nicht der Judikatur des VwGH entsprochen und kein lückenloses Kontrollnetz dargelegt und unter Beweis gestellt bzw. Beweise namhaft gemacht. Auch hat er nicht dargetan, welche Maßnahmen er getroffen hat, die unter vorhersehbaren Umständen die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Er hat daher die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sowohl objektiv begangen als auch subjektiv zu vertreten.

 

5. Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die im angefochtenen Straferkenntnis verhängten Geldstrafen von jeweils 450 Euro widersprechen der Bestimmung des § 49 Abs.2 letzter Satz VStG, zumal die belangte Behörde nach der Aktenlage vorerst eine Strafverfügung mit Geldstrafen von jeweils 365 Euro, welche in der Folge beeinsprucht wurde, erlassen hat. Damit hätte sie im Straferkenntnis keine höhere als diese verhängen dürfen. Sohin waren vom Oö. Verwaltungssenat in Entsprechung der oa Bestimmung die Geldstrafen wiederum auf diese Beträge - de facto die Mindeststrafen - herabzusetzen. Dies gilt entsprechend auch für die verhängten Ersatzfreiheitsstraßen gemäß § 16 VStG.

 

Eine Strafbemessung unterhalb dieser Grenze würde nur bei einem Anwendungsfall des § 20 VStG möglich sein. Wenngleich beim Bw vom Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit auszugehen ist, stellt diese Tatsache kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen im Sinne der obigen Bestimmung dar. Bei der Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe - eine Rundung um zwei Euro erscheint vernachlässigbar - ist auf die persönlichen Verhältnisse eines Beschuldigten nicht näher einzugehen bzw erscheint diese jedenfalls nicht überhöht und tat- und schuldangemessen. Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG war nicht gerechtfertigt, zumal ein geringfügiges Verschulden nicht vorliegt und daher § 21 VStG nicht zur Anwendung kommt. Geringfügiges Verschulden ist laut VwGH-Judikatur nur gegeben, wenn das Tatverhalten weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt.

 

6. Angefügt wird abschließend noch, dass die Behörde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Bestimmung des § 6 Abs.4 Z2 GütbefG insofern unvollständig angeführt hat, als die Wortfolge "der Name des Arbeitnehmers" nicht enthalten ist. Dies ändert aber nichts daran, dass die Tat dennoch hinreichend konkretisiert ist (vgl. VwGH vom 3.10.1985, Slg. 11894A). Überdies erschien die Spruchkorrektur hinsichtlich der zitierten Rechtsnorm im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses gesetzlich geboten.

7. Weil der Berufung teilweise Erfolg beschieden war, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 
 
 

Dr. Klempt
 
Beschlagwortung:
Verschlechterungsverbot; Kontrollsystem

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