Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300037/2/Gf/Km

Linz, 13.11.1995

VwSen-300037/2/Gf/Km Linz, am 13. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine Kammer unter dem Vorsitz von Mag. Gallnbrunner, den Berichter Dr. Grof und den Beisitzer Dr. Konrath über die Berufung des H. B., ............., ............., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von ............ vom 28. September 1995, Zl.

Pol96-353-1995-Fu, wegen übertretung des Oö. Spielapparategesetzes zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 63 Abs. 5 und § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von ........... vom 29. September 1995, Zl. Pol96-353-1995-Fu, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 15.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 51 Stunden) verhängt, weil er am 20. Juni 1995 in seinem Lokal verbotenerweise einen Geldspielapparat aufgestellt gehabt und betrieben habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 13 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Z. 1 des Oö. Spielapparategesetzes begangen, weshalb er nach den genannten Bestimmungen zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 13. Oktober 1995 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 6. November 1995 mündlich bei der belangten Behörde erhobene Berufung.

2.1. Gemäß § 24 VStG i.V.m. § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung binnen zwei Wochen ab Zustellung des Straferkenntnisses einzubringen.

Nach § 17 Abs. 3 ZustG gelten hinterlegte Sendungen mit dem Tag ihrer Hinterlegung als zugestellt, es sei denn, daß der Empfänger von der Abgabestelle nicht bloß vorübergehend abwesend war.

2.2. Im vorliegenden Fall wurde dem Berufungswerber das angefochtene Straferkenntnis im Wege eines RSa-Briefes durch Hinterlegung zugestellt, und zwar - wie sich aus dem im von der belangten Behörde vorgelegten Akt erliegenden Rückschein zweifelsfrei ergibt - am 13. Oktober 1995.

Die zweiwöchige Berufungsfrist des § 63 Abs. 5 AVG begann daher bereits mit diesem Tag - und nicht, wie der Beschwerdeführer meint, erst mit dem Tag der allenfalls späteren Behebung der hinterlegten Sendung am Postamt - zu laufen und endete sohin gemäß § 32 Abs. 2 AVG am Freitag, den 27. Oktober 1995; spätestens mit Ablauf dieses Tages hätte daher im gegenständlichen Fall Berufung erhoben werden müssen.

Dafür, daß die Zustellung gemäß § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG vorliegendenfalls nicht bereits mit dem Tag der Hinterlegung, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam geworden wäre, finden sich nämlich nicht nur in dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte, im Gegenteil: Der Rechtsmittelwerber bringt in seiner Berufung vielmehr selbst ausdrücklich vor, in der Zeit zwischen dem 13. und dem 27. Oktober 1995 nicht ortsabwesend gewesen zu sein (vgl. die diesbezüglich gemäß § 15 AVG den vollen Beweis liefernde Niederschrift der BH ........... vom 6. November 1995, Zl. Pol96-353-1995-Fu).

3. Die erst am 6. November 1995 erhobene Berufung erweist sich sohin aus den dargelegten Gründen als verspätet; sie war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen, welcher Umstand es dem Oö. Verwaltungssenat von vornherein nicht gestattete, auch auf das inhaltliche Vorbringen des Rechtsmittelwerbers einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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