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VwSen-110664/28/Kl/Pe

Linz, 08.05.2006

 

 

 

VwSen-110664/28/Kl/Pe Linz, am 8. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Herrn F H vom 9.5.2005, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 4.3.2005, VerkGe96-140-2004, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 9.9.2005 und 25.4.2006 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der Strafausspruch aufgehoben und von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird. Im Übrigen wird das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der verletzten Rechtsvorschrift die Zitierung "und Abs.4 erster Satz" entfallen kann und "§ 17 Abs.3 Z10, 11,12 und 18" zu zitieren ist.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 21 Abs.1 und 51 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 4.3.2005, VerkGe96-140-2004, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 363 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z7 und Abs.4 erster Satz iVm § 17 Abs.1 und Abs.3 GütbefG verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H T GmbH und somit gemäß § 9 VStG für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften durch dieses Unternehmen verantwortlich, zu verantworten hat, dass die H T GmbH als Güterbeförderungsunternehmen für die am 16.7.2004 durchgeführte Güterbeförderung (Beförderung von 27 Paletten Polypropylen Filme) von der Firma R F SpA in Italien, zur Firma H & N GmbH C S nach, Deutschland, mit dem Sattelzugfahrzeug (hzGG über 7,5 t) mit dem amtlichen Kennzeichen (Lenker T S) keinen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Frachtbrief mitgeführt hat, obwohl die Entfernung der Güterbeförderung über 50 km betragen hat und über die Grenze erfolgte, was anlässlich der Kontrolle um 16.54 Uhr auf der Kärntner Straße (B 38) bei Bau-Km 350,900 in Fahrtrichtung Villach festgestellt wurde. Bei dem von ihm als Güterbeförderungsunternehmer für die Fahrt mitgeführten Frachtbrief fehlten die Eintragungen zu den unten angeführten Punkten 10 (hinsichtlich seines Unternehmens als nachfolgender Frachtführer), 11, 12,18. Diese Eintragungen hätten zum Kontrollzeitpunkt bereits im Frachtbrief aufscheinen müssen. Güterbeförderungsunternehmer haben bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen, der folgende Angaben zu enthalten hat:

  1. den Namen und die Anschrift des Absenders
  2. den Namen und die Anschrift des Empfängers
  3. den Ablieferungsort (Entladeort)
  4. Weisungen für die Zoll- und die sonstige amtliche Behandlung des Gutes sowie die Bezeichnung der für diese Behandlung nötigen Begleitpapiere
  5. die Lieferklausel
  6. den Beladeort und -tag
  7. die Bezeichnung des Gutes, auch nach den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter, und die Art der Verpackung
  8. die Anzahl, die Zeichen und die Nummern der Frachtstücke
  9. das Bruttogewicht der Sendung und sonstige Angaben über die Menge des Gutes
  10. den Namen und die Anschrift des Frachtführers
  11. das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger
  12. die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger
  13. die Größe und Anzahl der verwendeten Großcontainer und Wechselaufbauten
  14. Hinweise auf die Transportstrecke, sofern eine andere als die kürzestmögliche vereinbart worden ist
  15. sonstige für die statistischen Erhebungen erforderlichen Angaben
  16. den Ort und Tag der Ausstellung
  17. die Unterschrift des Frachtführers
  18. die Unterschrift des Absenders
  19. die Unterschrift des Empfängers
  20. die Bestätigung der ordnungsgemäßen Übernahme des Gutes und allfälliger Begleitpapiere durch den Empfänger mit Datum und Unterschrift
  21. sonstige Vereinbarungen und Erklärungen der Beteiligten

 

2. Dagegen wurde fristgerecht - durch den bevollmächtigten Vertreter - Berufung eingebracht und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige bzw. unvollständige Tatsachenfeststellungen geltend gemacht. Der gegenständliche Lenker sei im Fernverkehr ständig im Einsatz und wurde ihm wiederholt vom Disponenten vorgegeben, auf die vollständig ausgefüllten Frachtbriefe vor Fahrtantritt zu achten. Es bestehe ein ausreichendes Kontrollsystem sowie würde die vollständige Ausfüllung der Frachtbriefe laufend überprüft werden. Der gegenständliche Lenker sei sehr verlässlich und sei es daher für den Berufungswerber nicht vorhersehbar gewesen, dass der Frachtbrief nicht vollständig ausgefüllt wurde. Weiters bringt der Berufungswerber vor, dass der Frachtbrief in Italien ausgestellt wurde und in der Rechtsrüge darzulegen sei, dass die dort geltenden Bestimmungen auch für Österreich im Hinblick auf die einheitlichen wirtschaftlichen Richtlinien der EU ausreichend sein müssten. Es war vorgesehen, dass der Firmenstempel im Betrieb auf dem Frachtbrief angebracht werden sollte. Weiters wurde ausgeführt, dass entgegen Pkt.18 der Strafverfügung die Unterschrift des Absenders sehr wohl vorhanden war und die Zeugeneinvernahme von Herrn T S und Herrn J R beantragt. Bei dem gegenständlichen Frachtbrief handelt es sich um einen CMR-Frachtbrief, der im Ausland ausgefüllt wurde und da es sich bei CMR-Übereinkommen um einen völkerrechtlichen Vertrag und nicht um nationales Recht handelt, kann nicht ein in Italien gültiger Frachtbrief in Österreich eine Bestrafung bewirken. Daher könne nur anhand des von der Firma R F SpA ausgefüllten CMR-Frachtbriefes überprüft werden, ob hier Mängel vorgelegen haben. Weiters wird darauf hingewiesen, dass in der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z7 iVm § 17 Abs.1 und Abs.3 GütbefG in Abs.1 lediglich geregelt wird, dass bei einer Güterbeförderung ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung ein Frachtbrief mitzuführen ist und diesem Gebot ja zweifelsfrei entsprochen wurde, da ein Frachtbrief vorhanden war. Ebenso wird ausgeführt, dass für das Fehlen der Unterschrift des Absenders nicht der Frachtführer sondern der Absender verantwortlich ist. Der Berufungswerber bringt vor, dass er schon aus rechtlichen Gründen nicht für das Fehlen der Unterschrift des Absenders auf dem Frachtbrief verantwortlich sei und der gegenständliche Frachtbrief sowohl einen Stempel als auch eine Unterschrift der Firma R F SpA enthalte. Hinsichtlich des Namens und Anschrift des Frachtführers wird ausgeführt, dass der Name und die Anschrift des verantwortlichen Frachtführers angeführt sein müssen, welche im gegenständlichen Frachtbrief ebenfalls enthalten seien. Es war daher grundsätzlich ein Frachtführer angeführt. Die Einfügung des nachfolgenden Transporteurs hätte erst durch Anbringung der Stampiglie in der Firma erfolgen können, was dann auch tatsächlich geschehen ist. Des Weiteren sind auch die behördlichen Kennzeichen des Kraftfahrzeuges bzw. Anhängers im Frachtbrief sowie die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges samt Anhänger eingetragen, weshalb grundsätzlich in objektiver Hinsicht der Frachtbrief entsprechend den maßgeblichen Vorschriften ausgefüllt war.

Im Hinblick auf das Verschulden wird auf die Ausführungen zur Mangelhaftigkeit verwiesen. Der Lenker sei angewiesen und werde auch laufend die ordnungsgemäße und vollständige Ausfüllung der Frachtbriefe im Betrieb kontrolliert. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass der gegenständliche Frachtbrief von einer italienischen Firma ausgefüllt und übergeben wurde und daher vom Lenker nur die Vollständigkeit zu überprüfen war. Allfällige fehlende Angaben hätte dieser handschriftlich einfügen können und sollen. Es sei für den Berufungswerber nicht möglich, im Ausland zu überprüfen, ob diese Ergänzungen vorgenommen wurden und müsse er sich diesbezüglich auf den Fahrer verlassen können.

Im Übrigen wurde die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zur Gänze, in eventu Zurückverweisung an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung beantragt, in eventu in Anwendung des § 21 VStG möge von einer Bestrafung abgesehen bzw. gemäß § 20 VStG unter Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes die Strafe entsprechend herabgesetzt werden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9.9.2005 und am 25.4.2006, an der der Berufungswerber sowie sein Vertreter und ein Vertreter der Erstbehörde teilgenommen haben. Als Zeuge wurde der Lenker des gegenständlichen Kraftfahrzeuges Herr T S einvernommen. Der weiters geladene Zeuge J R ist unentschuldigt nicht erschienen. Der Berufungswerber hat im Zuge des Berufungsverfahrens das Vollmachtsverhältnis gelöst und war unvertreten.

 

Der Berufungswerber bringt in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor, dass sowohl im Sozialraum als auch beim Disponenten ein Exemplar eines Frachtbriefes mit Hinweisen, worauf beim Ausfüllen besonders Bedacht zu nehmen ist, aufliegt. Die Frachtbriefe werden nach Durchführung der Fahrt in der Disposition abgegeben. Hat ein Lenker nicht mehr ausreichend viele Frachtbriefformulare, kann er welche im Büro anfordern und erhält ca. zehn durchnummerierte Formulare. Hinsichtlich des mitgeführten unvollständig ausgefüllten Frachtbriefes gibt der Berufungswerber an, dass seine Fahrer langjährig in der Güterbeförderung beschäftigt sind und daher Bescheid wissen, wie ein Frachtbrief auszufüllen ist. Weiters sind sie angewiesen die vom Absender ausgehändigten Frachtbriefe mitzuführen und zu kontrollieren bzw. selbst ein Leerformular auszufüllen und vom Absender unterschreiben zu lassen. Bei Vorkommnissen wir der Lenker zur Rede gestellt und ermahnt.

Der Zeuge T S führt über Befragen aus, dass er bei der gegenständlichen Fahrt zwei Frachtbriefe mitgeführt habe und bestätigt, dass er auf dem zweiten Frachtbrief nichts ausgefüllt habe bzw. das Ausfüllen vergessen habe. Aber auch dieser Frachtbrief wurde von ihm für den Frachtführer unterzeichnet. Weiters gab er an, dass er bei der Einstellung bei der Firma H die Anweisung erhalten habe, die Frachtbriefe ordentlich auszufüllen und er vom Kontrollorgan nicht darauf aufmerksam gemacht wurde, dass Angaben im Frachtbrief fehlen.

Diese Aussagen sind glaubwürdig und werden der Entscheidung zugrundegelegt.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 17 Abs.1 GütbefG 1995 idF BGBl. I. Nr. 32/2002 haben die Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Z10, Z11, Z12 und Z18 leg.cit. hat der Frachtbrief Namen und Anschrift des Frachtführers (hier nachfolgenden Frachtführers), Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger, höchstzulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und mitgeführten Anhängers sowie die Unterschrift des Absenders zu enthalten. Gemäß § 17 Abs.4 leg.cit. ist der Frachtführer für die Z10 bis 17 hinsichtlich der im Abs.3 angeführten Eintragungen in den Frachtbrief verantwortlich.

 

Gemäß § 17 Abs.1 GütbefG idF BGBl I Nr. 23/2006, in Kraft getreten am 17.2.2006, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Beförderung ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben wird.

 

Gemäß § 1 Abs.1 VStG kann als Verwaltungsübertretung eine Tat nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.

 

Gemäß § 1 Abs.2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.

 

5.2. Als erwiesen steht fest, dass der Berufungswerber handelsrechtlicher Geschäftsführer der H T GmbH ist und daher gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Verantwortung zu ziehen ist.

Weiters ist als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber am 16.7.2004 um 16.54 Uhr eine gewerbsmäßige Güterbeförderung von Italien nach Deutschland durch den Lenker T S durchführen hat lassen, wobei beim mitgeführten Frachtbrief der Namen und die Anschrift des nachfolgenden Frachtführers, das behördliche Kennzeichen und die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger sowie die Unterschrift des Absenders gefehlt haben. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige der Bundespolizeidirektion Villach und wurde dieser vom Berufungswerber auch nicht in Abrede gestellt und vom einvernommenen Zeugen bestätigt und erwiesen.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten und ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar und war daher gemäß § 5 Abs.1 VStG von Fahrlässigkeit auszugehen. Die vom Beschuldigten angestrebte Entlastung ist im Sinne des § 5 Abs.1 letzter Satz VStG aber nicht gelungen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat nämlich der Beschuldigte nicht nur ein lückenloses Kontrollsystem aufzubauen und darzulegen, sondern er hat auch eine entsprechende Kontrolle durchzuführen. Der Verwaltungsgerichtshof entschied in ständiger Judikatur, dass der Güterbeförderungsunternehmer seiner Verpflichtung nach § 17 Abs.1 leg.cit. nur dann gerecht wird, wenn der Frachtbrief die in § 17 Abs.3 genannten Angaben vollständig aufweist. Gemäß § 17 Abs.1 leg.cit. haftet der Güterbeförderungsunternehmer somit für die Vollständigkeit des Frachtbriefes, während gemäß § 17 Abs.4 Z2 für die inhaltliche Richtigkeit der in § 17 Abs.3 Z6 bis 9 und 18 der Absender verantwortlich ist (vgl. dazu VwGH vom 30.4.2003, Zl. 2001/03/0214).

 

5.4. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Geringfügiges Verschulden ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn der Unrechts- und Schuldgehalt des vorgeworfenen Verhaltens weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt.

 

Wie bereits unter Punkt 5.1. ausgeführt, ist das Güterbeförderungsgesetz 1995 idF BGBl.I.Nr. 23/2006, mit 17.2.2006 in Kraft getreten. Im Zuge dessen wurde der § 17 dahingehend novelliert, dass gemäß Abs.1 der Unternehmer nunmehr dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Beförderung ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben werden. Detaillierte Eintragungen wie dies § 17 Abs.3 GütbefG idF BGBl.I Nr. 32/2002 gefordert hat, sind nun nicht mehr gesetzlich vorgeschrieben.

Der gegenständliche Frachtbrief beinhaltet - bis auf den Namen und die Anschrift des Frachtführers, das behördliche Kennzeichen und die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger sowie die Unterschrift des Absenders - sämtliche in § 17 Abs.3 GütbefG, BGBl.Nr. 32/2002 geforderten Eintragungen. Auch ist einwandfrei der Auftraggeber bzw. der Absender darin erkennbar.

 

Da durch die obige Novelle der Wegfall der Eintragungspflichten - insbesondere der fehlenden behaupteten Eintragungen - in den Frachtbrief bewirkt wird und auch die Folgen unbedeutend geblieben sind - es sind nämlich keine nachteiligen Folgen eingetreten - sind die Voraussetzungen des § 21 VStG erfüllt und kann - wenn auch grundsätzlich die Erfüllung eines strafbaren Tatbestandes aufrecht bleibt - die Behörde von der Verhängung einer Strafe absehen.

 

6. Weil die verhängte Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe aufgehoben wurde, entfallen daher gemäß § 66 Abs.1 VStG sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

 

Beschlagwortung:

Änderung der Rechtslage, geringfügigeres Verschulden, Absehen von der Strafe, Frachtbrief, Eintragungen

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