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VwSen-110667/25/Kl/Pe

Linz, 14.09.2005

 

 

 

VwSen-110667/25/Kl/Pe Linz, am 14. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des F S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reinhard Schwarzkogler, Marktplatz 2, 4650 Lambach, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6.6.2005, VerkGe96-14-2005, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetze 1995 (GütbefG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 2.8.2005 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat als Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Strafe, das sind 72,60 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6.6.2005, VerkGe96-14-2005, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 363 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 17 Abs.1 iVm § 23 Abs.1 Z7 und § 23 Abs.4 GütbefG verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG strafrechtlich verantwortliche zur Vertretung nach außen berufene Organ der F S Transportgesellschaft m.b.H. mit Sitz in xx, diese ist Inhaberin einer Konzession für den grenzüberschreitenden Güterverkehr, zu verantworten hat, dass bei einer am 13.1.2005 um 8.05 Uhr auf der A 12 bei Strkm. 24,300, Fahrtrichtung Westen, im Gemeindegebiet von Kundl durchgeführten Kontrolle des auf diese Firma zugelassenen Kraftwagenzuges (Sattelzugfahrzeug VB-xx und Sattelanhänger VB-xx, Lenker Jx Hx) festgestellt wurde, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet wurde, wobei im Kraftfahrzeug kein Frachtbrief mitgeführt wurde, obwohl Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen haben. Das Kraftfahrzeug war auf der Fahrt von 4800 Attnang-Puchheim, Gmundnerstraße 27 nach 6421 Rietz, Schlappach 4 (Entfernung ca. 289,5 km) und hatte Sammelgut (Kuchen, Furchtsäfte, Rotwein etc.) geladen.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die ersatzlose Aufhebung des Bescheides und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Verfahren mangelhaft durchgeführt worden sei, insbesondere sei der Lenker J H am 13.1.2005 ausdrücklich angewiesen worden einen Frachtbrief zu schreiben. Es werde die Einvernahme des Lenkers beantragt. Wäre dieser Zeuge schon im Verfahren erster Instanz einvernommen worden, hätte festgestellt werden müssen, dass ein Verschulden des Berufungswerbers nicht vorliegt und das Strafverfahren gegen diesen einzustellen gewesen wäre. Darüber hinaus überwacht der Beschuldigte täglich um 4.30 Uhr die Abfahrt der Chauffeure, um im Fall eines Ausfalles - beispielsweise im Krankheitsfall - unverzüglich für Ersatzmaßnahmen sorgen zu können.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2.8.2005. Zu dieser Verhandlung wurde der Beschuldigte und sein Rechtsvertreter sowie die belangte Behörde geladen. Der Rechtsvertreter hat an der mündlichen Verhandlung teilgenommen. Weiters wurde der Lenker J Hr als Zeuge geladen und einvernommen.

 

4.1. Der Zeuge gab an, dass er mit dem näher benannten Kraftwagenzug die näher benannte Strecke, nämlich von der Firma Spitz, Attnang-Puchheim, nach Rietz in Tirol, Lager der Firma H, gefahren ist. Zu dieser Fahrt führt er an, dass er zunächst für die Firma S, dann für die Firma S immer die selbe Strecke, nämlich Warenlieferung von der Firma San das Lager der Firma H durchführt. Er gab an, dass er immer einen Frachtbrief mitführt und auch vorausgefüllt mithat, weil er immer mit dem selben Fahrzeug fahre und daher das Kennzeichen eintragen könne sowie auch den Absender und den Empfänger. Zum konkreten Vorfall und der Kontrolle führt er aus, dass er sämtliche Papiere dem Kontrollorgan überreicht hat und auch wieder zurückerhalten hat, ohne dass es zu einer Beanstandung kam. Hinsichtlich des Frachtbriefes führt der Zeuge aus, dass er einen Frachtbrief vorgewiesen hat, allerdings diesen nicht vollständig ausgefüllt hat, weil er nämlich vergessen hat, das Datum einzutragen. Den Frachtbrief füllt er immer entweder am Vorabend nach dem Laden oder am nächsten Morgen vor Abfahrt aus. Die Anweisung, die Frachtbriefe auszufüllen hat der Lenker von Frau Schobesberger, die im Büro tätig ist. Jeden vierten Tag bringt er dann die Frachtbriefe zurück ins Büro zur Verrechnung. Für die Frachtbriefe zuständig ist Frau S. Der Beschuldigte ist jeden Morgen am Standort anwesend. Kontrollen finden gelegentlich statt, nämlich dahingehend, dass er durchgeht und fragt, ob mit den Fahrzeugen alles in Ordnung ist oder ob es hergerichtet werden soll. Um die Papiere und dgl. kümmert er sich nicht, weil dafür Frau Schobesberger zuständig ist. Der Beschuldigte ist jedenfalls in der Früh auch anwesend um Personalmanagement durchzuführen, beispielsweise im Krankheitsfall, dass dann Maßnahmen getroffen werden können.

 

4.2. Diese Aussagen stehen der Anzeige entgegen, wonach kein Frachtbrief mitgeführt wurde, es wurde nur ein Lieferschein mitgeführt.

Es hat daher der Oö. Verwaltungssenat weitere Erhebungen durchgeführt. Eine Anfrage an die Autobahnpolizeiinspektion Wiesing, Autobahnkontrollstelle Radfeld, ob bei der angeführten Kontrolle der Lenker tatsächlich keinen Frachtbrief mitgeführt hat oder ob ein nicht vollständig ausgefüllter Frachtbrief (nur das Datum fehlte) vorgewiesen wurde, wurde mit Antwortschreiben vom 3.8.2005 dahingehend beantwortet, dass lediglich Lieferscheine der Firma S mitgeführt wurden. Der Lenker gab am Kontrollort an, dass er erst einen Frachtbrief schreiben müsse, was er dann auch tatsächlich getan hat. Dieser Mitteilung wurden Kopien des (nicht vollständig ausgefüllten) Frachtbriefes sowie der Lieferscheine der Firma S angeschlossen.

 

Dem Beschuldigten wurden die schriftliche Anfrage des Oö. Verwaltungssenates sowie das Mitteilungsschreiben der Autobahnkontrollstelle Radfeld-Kundl in Ablichtung zur Kenntnis gebracht und Parteiengehör gewahrt.

 

4.3. Der Oö. Verwaltungssenat konnte den Ausführungen des Zeugen keinen Glauben schenken. Es wird an der Wahrhaftigkeit dieser Aussage gezweifelt. Möglicherweise wurde dieser Vorfall mit einem anderen vom Zeugen geschilderten Vorfall verwechselt. Insbesondere hat der Beschuldigte selbst im Verfahren erster Instanz sowie auch noch in der schriftlichen Berufung das Nichtmitführen des Frachtbriefes nicht bestritten sondern ging von diesem Fakt aus. Die Mitteilung des Meldungslegers, aber insbesondere die beigefügten Urkunden widerlegen die Ausführungen des Zeugen. Insbesondere führte der Zeuge mit Sicherheit an, dass im von ihm ausgefüllten und vorgewiesenen Frachtbrief das Datum fehlte. Wie aber die vom Meldungsleger übermittelte Kopie zeigt, war gerade das Datum ausgefüllt, allerdings fehlten Angaben zum Frachtführer sowie zum Kraftwagenzug. Es wird daher dem Meldungsleger mehr Glauben geschenkt, dass nämlich kein Frachtbrief mitgeführt wurde und der nunmehr unvollständig vorliegende Frachtbrief erst anlässlich der Kontrolle dann vom Lenker ausgefüllt wurde.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 17 Abs.1 GütbefG 1995 haben die Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze über jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z7 und Abs.4 GütbefG 1995 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von mindestens 363 Euro bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer andere als die in Z1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes nicht einhält.

 

5.2. Aufgrund der im Akt befindlichen Schriftstücke und Unterlagen und der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist nachgewiesen, dass die im Tatvorwurf näher ausgeführte Fahrt durchgeführt wurde und dass bei der Anhaltung ein Frachtbrief nicht mitgeführt wurde. Es ist erwiesen, dass ein nichtausgefülltes Formular mitgeführt wurde, welches erst aufgrund der Anhaltung und Beanstandung dann nachträglich vom Lenker ausgefüllt wurde. Dieses Ausfüllen war aber auch unvollständig. Es ist daher der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der F Sr Transport GmbH verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen und hat er den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt.

 

Der Beschuldigte hat die Tat aber auch subjektiv zu verantworten. Gemäß § 5 Abs.1 VStG reicht fahrlässiges Verhalten bei Ungehorsamsdelikten aus, zu welchen auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt. Gemäß § 5 Abs.1 letzter Satz VStG war von Fahrlässigkeit auszugehen, sofern der Berufungswerber nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein solcher Entlastungsnachweis ist dem Berufungswerber aber nicht gelungen. Entgegen seinen Berufungsausführungen, dass er noch am selben Tag, nämlich am 13.1.2005 um 4.30 Uhr vor Abfahrt den Lenker überwacht hat und Anweisung gegeben hat, den Frachtbrief auszufüllen, hat der Zeuge dargelegt, dass für die Frachtbriefe zuständig nicht der Beschuldigte sondern die Gattin des Beschuldigten im Büro der Firma ist. Der Berufungswerber kümmert sich um die Papiere nicht. Es ist zwar richtig, dass der Berufungswerber bei Abfahrt, also früh morgens, in der Firma anwesend ist, allerdings ist er hauptsächlich für das Personalmanagement, also für Ausfälle von Lenkern, zuständig. Auch macht er gelegentlich Kontrollen, aber dahingehend, ob die Fahrzeuge in Ordnung sind oder zu reparieren sind. Es ist daher nachweislich keine Anweisung durch den Beschuldigten an den Lenker zum Ausfüllen des Frachtbriefes vorgenommen worden und auch keine Kontrolle hinsichtlich des ordnungsgemäßen Ausfüllens der Frachtbriefe und des Mitführens eines Frachtbriefes erfolgt.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hängt im Einzelfall, ob der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. VwGH vom 13.12.1990, 90/09/0141 u.a.). Im Sinn dieser Judikatur reicht also die bloße Erteilung von Weisungen nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgte (VwGH 30.3.1982, 81/1170087). Auch in seinem Erkenntnis vom 13.11.1996, 96/03/0232, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, das ein besonders strenger Maßstab bezüglich des Kontrollsystems anzulegen ist. Im Erkenntnis vom 30.4.2003, 2001/03/0217, führt der Verwaltungsgerichtshof aus: "Damit ein solches Kontrollsystem den Beschwerdeführer von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung befreien könnte, hätte der Beschwerdeführer konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden. Die ins Treffen geführte bloße Anweisung, die einschlägigen Vorschriften einzuhalten, reicht hiefür jedenfalls nicht aus. Da der Beschwerdeführer schon die Einrichtung eines solchen Kontrollsystems unterließ, vermag es der Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde die Auffassung vertrat, dass dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens nicht gelungen ist."

 

Es hätte daher dem Berufungswerber oblegen, ein zur Umsetzung seiner gegenüber seinen Hilfsorganen bestehenden Kontrollpflicht wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Damit ein solches Kontrollsystem den Beschuldigten von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung befreien könnte, hätte der Beschwerdeführer konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden. Konkrete Maßnahmen wurden aber vom Berufungswerber nicht angeführt und auch nicht unter Beweis gestellt. Allein Belehrungen und Dienstanweisungen an den Lenker können den Berufungswerber von seiner Verpflichtung nicht entlasten. Kontrollmaßnahmen - siehe die Aussagen des Lenkers bei seiner Zeugeneinvernahme - finden nicht statt. Es war daher auch das Straferkenntnis hinsichtlich Verschulden zu bestätigen.

 

5.3. Hinsichtlich der Strafbemessung hat die belangte Behörde auf sämtliche Strafbemessungsgründe gemäß § 19 VStG Bedacht genommen. Sie hat ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 1.800 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten der Strafbemessung zugrunde gelegt. Auch war erschwerend eine rechtskräftige Vorstrafe zu werten. Mildernde Umstände lagen nicht vor. Diesen Angaben kann auch vom Oö. Verwaltungssenat nicht entgegengetreten werden. Besondere Milderungsgründe wurden vom Berufungswerber nicht vorgebracht und traten auch nicht hervor. Die belangte Behörde hat im Übrigen die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse war diese Strafe gerechtfertigt und auch im Hinblick auf die Tatbegehung und das Verschulden erforderlich. Eine weitere Herabsetzung war aber nicht gerechtfertigt, weil die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung gemäß § 20 VStG nicht gegeben sind, insbesondere weil kein Milderungsgrund zu berücksichtigen war. Ein Überwiegen der Milderungsgründe ist daher nicht festzustellen. Auch war geringfügiges Verschulden nicht gegeben. Geringfügiges Verschulden ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gegeben, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Beschuldigten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn zur Einhaltung der den Berufungswerber treffenden Verpflichtungen ein wirksames Kontrollsystem nicht eingerichtet wurde (VwGH vom 30.4.2003, 2001/03/0214). Es war daher auch von § 21 VStG nicht Gebrauch zu machen.

 

5.4. Die Spruchkorrektur war im Grunde der zitierten Gesetzesbestimmung erforderlich.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 72,60 Euro, festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Klempt

 

 

Beschlagwortung:

Kontrollsystem, Frachtbrief

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