Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300042/4/Gf/Km

Linz, 15.12.1995

VwSen-300042/4/Gf/Km Linz, am 15. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlaß der Berufung des E. J. A., ..........., ..............., vertreten durch RA Dr. G. S., ................., ................, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von ........... vom 30. Oktober 1995, Zl. Pol96-40-1995, beschlossen:

Die Berufung wird wegen Verspätung als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von ......... vom 30. Oktober 1995, Zl. Pol96-40-1995, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) verhängt, weil er in seinem Gastgewerbebetrieb einen bewilligungspflichtigen Spielapparat ohne behördliche Genehmigung aufgestellt gehabt und betrieben habe.

1.2. Gegen dieses ihm am 2. November 1995 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis hat er mit einem am 20. November 1995 zur Post gegebenen Schriftsatz Berufung erhoben.

1.3. Mit Schreiben vom 28. November 1995 hat der Oö.

Verwaltungssenat dem Beschwerdeführer mitgeteilt, daß sich dessen Berufung nach der Aktenlage als verspätet erweist und ihm gleichzeitig in Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, hiezu bis zum 11. Dezember 1995 unter Vorlage geeigneter Beweismittel Stellung zu nehmen.

2. Vom Berufungswerber ist bis dato keine entsprechende Stellungnahme eingelangt.

Der Oö. Verwaltungssenat hatte daher davon auszugehen, daß der am 2. November 1995 erfolgten Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG die Wirkung der Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses zukam.

3.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG, der nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, kann die Partei binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides Berufung erheben.

3.2. Wie zuvor bereits dargetan, begann im vorliegenden Fall die Berufungsfrist am 2. November 1995 zu laufen und endete diese sonach am 16. November 1995.

Die erst am 20. November 1995 zur Post gegebene Berufung erweist sich sohin als verspätet.

3.3. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig - weil verspätet zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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