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VwSen-110670/8/Kl/Pe

Linz, 02.08.2005

 

 

 VwSen-110670/8/Kl/Pe Linz, am 2. August 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des P M H, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. M E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 3.6.2005, VerkGe96-6-6-2005-BroFr, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

 

II. Der Berufungswerber hat als Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Strafe, das sind 140 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 3.6.2005, VerkGe96-6-6-2005-BroFr, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 700 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z7 iVm § 17 Abs.3 Z10 und 11 GütbefG 1995 verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma T T GmbH in und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG nach außen vertretungsbefugte Organ und sohin strafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten hat, dass er als Zulassungsbesitzers des nachstehend angeführten Kraftfahrzeuges, welche die Summe der höchst zulässigen Gesamtgewichte von insgesamt 3.500 kg übersteigt, nicht Sorge getragen habe, dass die Bestimmungen des GütbefG eingehalten wurden. Das Sattelzufahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen der Marke Scania R 164LA, Fahrgestellnummer sowie der Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen der Marke KRONE SDP27, Fahrgestellnummer, sind auf die Firma T T GmbH zugelassen. Am 11.1.2005 wurde im Zuge einer Kontrolle von Organen der Verkehrsabteilung Oö. festgestellt, dass mit dem gegenständlichen Kraftfahrzeug an diesem Tag eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern durchgeführt wurde, wobei im Kraftfahrzeug ein Frachtbrief mitgeführt wurde, welcher nicht gemäß den Vorschriften des § 17 Abs.3 GütbefG ausgefüllt war, obwohl der Frachtführer dafür zu sorgen hat, dass folgende Eintragungen im Frachtbrief enthalten sind: Den Namen und die Anschrift des Absenders, den Namen und die Anschrift des Empfängers, den Ablieferungsort (Entladeort), Weisungen für die zoll- und die sonstige amtliche Behandlung des Gutes sowie die Bezeichnung der für diese Behandlung nötigen Begleitpapiere, die Lieferklausel, den Namen und die Anschrift des Frachtführers, das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger, die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger, die Größe und Anzahl der verwendeten Großcontainer und Wechselaufbauten, Hinweise auf die Transportstrecke, sofern eine andere als die kürzestmögliche vereinbart worden ist, sonstige für die statistischen Erhebungen erforderliche Angaben, den Ort und den Tag de Ausstellung, die Unterschrift des Frachtführers.

Folgende Eintragungen fehlten: Name und Anschrift des Frachtführers, behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und des mitgeführten Sattelanhängers.

Das Kraftfahrzeug wurde zum angegebenen Zeitpunkt am Tatort von Herrn J M gelenkt und zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet, da das Kraftfahrzeug auf der Fahrt von Venray/NL nach Wien und hatte Computerzubehör geladen. Festgestellt wurde diese Übertretung am 11.1.2005 um 8.50 Uhr auf der Autobahn A 8, Gemeinde Kematen am Innbach bei Strkm. 24,950.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und in dieser das Straferkenntnis zur Gänze angefochten. Der Sachverhalt an sich wurde nicht bestritten. Zur Schuld wurde hingegen ausgeführt, dass der Lenker wie jeder Mitarbeiter der T T GmbH eine konkrete Dienstgeberweisung hat, die ständig wiederholt wird und auch bei ständigen Nachschulungen den Fahrern immer wieder näher gebracht wird, wie ein Frachtbrief im Sinn des GütbefG auszufüllen ist. Der Lenker hat während seiner gesamten Tätigkeit für die Firma Frachtbriefe immer ordentlich ausgefüllt und nach Beendigung der erteilten Fahrtaufträge in am Sitz der Firma in Vorlage gebracht. Es konnten zu keiner Zeit Mängel und Wissenslücken des Lenkers festgestellt werden. Der Fahrer führt auch entsprechende Dienstanweisungen und Musterfrachtbriefe mit sich, welche die T T GmbH zur Verfügung stellt. Es ist daher nicht nachvollziehbar aus welchen Gründen der Lenker den von ihm mitgeführten Frachtbrief nicht ordnungsgemäß ausgefüllt hat. Auch finden immer wieder Nachschulungen der Fahrer statt, wonach jedes erforderliche Detail eines auszufüllenden Frachtbriefes zu beachten ist und auch Mühe und Zeit zu nehmen ist, ordentlich und im Sinn des Gesetztes mit Frachtbriefen umzugehen und die erforderlichen Formerfordernisse zu beachten. Auch stellt der Berufungswerber ein Muster eines ordnungsgemäßen Frachtbriefes zur Verfügung und übergibt den einzelnen Fahrern auch bereits Vordrucke, wo lediglich die Spezifika einer durchzuführenden Fahrt in den zu erstellenden Frachtbrief aufzunehmen sind, sodass der Fahrer lediglich noch die letzten fehlenden Eintragungen in den Frachtbrief vornehmen muss. Auch hat der Lenker dem Berufungswerber gegenüber bestätigt, dass er entsprechend belehrt, eingeschult und in entsprechender Kenntnis über die Formerfordernisse eines Frachtbriefes war und er das alleinige Verschulden an dieser Vorgehensweise trägt. Es werden die Fahrer ausdrücklich, nachhaltig und wiederkehrend über die Umstände vom Berufungswerber eingewiesen. Weiters geschieht dies auch durch den Fuhrparkleiter. Auch werden keine unerfahrenen Mitarbeiter, sondern Personen mit entsprechender Berufserfahrung eingesetzt. Die T T GmbH verfügt bereits über mehr als 30 ständig im Einsatz befindliche Lastkraftwägen. Eine Kontrolle jedes einzelnen Fahrers zu jedem Zeitpunkt in ganz Europa ist daher nicht mehr möglich.

 

Es wurde daher die Einstellung des Strafverfahrens und ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses, in eventu die Anwendung des § 21 VStG beantragt. Jedenfalls möge die Geldstrafe herabgesetzt werden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Weiters wurde für den 2.8.2005 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Am selben Tag vor Verhandlungsbeginn hat der Berufungswerber auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet und von sich aus die geladenen Zeugen verständigt. Auch die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat daraufhin auf die mündliche Verhandlung verzichtet.

 

Aufgrund der Aktenlage, insbesondere aufgrund der Anzeige vom 11.1.2005 und den der Anzeige beigeschlossenen Kopien der mitgeführten Fahrerpapiere, insbesondere der Kopie des mitgeführten CMR-Frachtbriefes steht fest, dass namentlich genannte Lenker am 11.1.2005 mit dem ausdrücklich genannten Kraftwagenzug einen gewerblichen Transport von den Niederlanden nach Wien für die Firma T T GmbH durchgeführt hat und in dem mitgeführten Frachtbrief sowohl der Name und Anschrift des Frachtführers und das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und des mitgeführten Sattelanhängers fehlen. Dieser Sachverhalt wurde auch in der Berufung nicht bestritten und kann daher als erwiesen der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

 

Weiters steht fest, dass der Berufungswerber handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma T T GmbH ist. Aus bereits durchgeführten Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gegen den Berufungswerber zu VwSen-110639 und VwSen-110659 ist weiters bekannt, dass im Arbeitsdienstvertrag des Lenkers eine Haftungsregelung für Schäden enthalten ist. Auch unterschreiben die Lenker eine Dienstanweisung in deren Punkt 16 das Ausfüllen der CMR-Frachtbriefe geregelt ist, dieser Dienstanweisung ist auch ein ausgefüllter Musterfrachtbrief beigeschlossen. In diesem ist das Kennzeichen und die Nutzlast "25 t" bereits im Vordruck ausgefüllt sowie auch der Frachtführer. Dies wäre daher gar nicht mehr vom Lenker auszufüllen, wenn er die Frachtbriefe des Beschuldigten verwendet. Es ist nämlich dem Lenker jeweils ein Zugfahrzeug zugeordnet und die Fahrzeuge sind in der Firma vereinheitlicht, sodass einheitliche Anhänger mit 25 t Nutzlast verwendet werden. Daher ist auch ein Vordruck möglich. Hinsichtlich Konsequenzen für die Lenker enthält Punkt 15 des Dienstvertrages eine Haftung für Schäden gegenüber dem Arbeitgeber. Auch werden immer Erkundigungen über den Lenker bei den vorausgegangenen Arbeitgebern zum Zeitpunkt der Einstellung der Lenker eingeholt. Das Einstellungsgespräch und die Belehrungen der Lenker erfolgen durchwegs durch die Fuhrparkleitung, der Berufungswerber macht sich nur ein kurzes Bild bei der Einstellung des Lenkers. Die Frachtbriefe werden dann noch kontrolliert, wenn sie im Büro abgegeben werden. Die Kontrolle erfolgt von der Lohnverrechnung.

 

Der Berufungswerber führt großteils Güterbeförderungen nach Nordeuropa durch. Für Inlandsfahrten und für den Export von Österreich in die Niederlande ist der Disponent C S zuständig. Dieser ist auch Ansprechpartner der Lenker. Der Beschuldigte mischt sich nur dann ein, wenn es irgendwelche Probleme oder Reibereien gibt. Der Beschuldigte selbst bezeichnet sich zuständig für den Import und die Dispositionen für den Import. Gleichzeitig macht er die Geschäftsleitung. Für den Zustand der Fahrzeuge und das Fahrerpersonal ist die Fuhrparkleitung zuständig, nämlich Herr Z. Dieser führt auch die Vorstellungsgespräche durch, die Aufnahme der Personaldaten und die Unterweisung der Lenker. Im Büro ist Frau H für die Verwahrung und Verwaltung der EU-Lizenzen, Konzessionsabschriften und sonstigen Urkunden zuständig. Ihre Vorgesetzte Frau B macht die Korrespondenz mit den Fahrern, wie insbesondere die Spesenabrechnung und die Kontrolle der Frachtdokumente. Der Beschuldigte ist Vorgesetzter sowohl des Disponenten als auch des Fuhrparkleiters.

 

Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Berufungswerber in den zitierten Vorverfahren an, dass er nicht über ein Einkommen von 2.000 Euro monatlich verfüge, sondern - vorbehaltlich einer entgültigen Abrechnung - ca. 1.500 Euro netto monatlich. Er hat keine Sorgepflichten und ist Alleingesellschafter der T T GmbH.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 17 Abs.1 GütbefG 1995 haben die Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze über jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z7 und Abs.4 GütbefG 1995 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von mindestens 363 Euro bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer andere als die in Z1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes nicht einhält.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Z10 und 11 GütbefG 1995 hat der Frachtbrief den Namen und die Anschrift des Frachtführers und das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger zu enthalten.

 

5.2. Aufgrund der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird der Güterbeförderungsunternehmer seiner Verpflichtung gemäß § 17 Abs.1 GütbefG nur dann gerecht, wenn der Frachtbrief die in § 17 Abs.3 genannten Angaben vollständig aufweist. Gemäß § 17 Abs.1 leg.cit haftet der Güterbeförderungsunternehmer somit für die Vollständigkeit des Frachtbriefes, während gemäß § 17 Abs.4 Z3 leg.cit für die inhaltliche Richtigkeit der in § 17 Abs.3 Z10 und 11 leg.cit angeführten Angaben im Frachtbrief der Frachtführer verantwortlich ist. Vor diesem Hintergrund fällt der unstrittige Umstand, dass vorliegend im Frachtbrief Angaben im Sinn des § 17 Abs.3 Z10 und 11 überhaupt fehlen, in die Verantwortung des Güterbeförderungsunternehmens (VwGH vom 30.4.2003, 2001/03/0214).

Es ist daher auch der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma T T GmbH in, welche den Gütertransport aus den Niederlande nach Wien durchführte, für die Vollständigkeit des Frachtbriefes, der während der gesamten Fahrt mitzuführen ist, verantwortlich. Es ist daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß § 17 Abs.1 und 3 iVm § 23 Abs.1 Z7 GütbefG erfüllt.

 

5.3. Zum Verschulden führt der Verwaltungsgerichtshof im obzit. Erkenntnis aus, dass es sich auch bei der angelasteten Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt und daher der Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs.1 VStG glaubhaft hätte machen müssen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. "Entgegen seiner Auffassung, dass die ‚Ausgestaltung eines eingerichteten Kontrollsystems ... jedenfalls einer Überspitzung (seiner) ... Aufsichtspflichten' sei, hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, ein zur Umsetzung der gegenüber seinen Hilfsorganen bestehenden Kontrollpflicht ein wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Damit ein solches Kontrollsystem den Beschwerdeführer von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung befreien könnte, hätte der Beschwerdeführer konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden. Die ins Treffen geführte bloße Anweisung, die einschlägigen Vorschriften einzuhalten, reicht hiefür jedenfalls nicht aus (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 29.1.1992, Zl. 91/03/0035, 0036). Da der Beschwerdeführer schon die Einrichtung eines solchen Kontrollsystems unterließ, vermag es der Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde die Auffassung vertrat, dass dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens nicht gelungen ist."

Im Sinne dieser Judikatur ist auch im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren dem Berufungswerber ein Entlastungsnachweis nicht gelungen. Er hat zwar auf eine ausführliche Dienstanweisung hingewiesen, auch auf einen dem Lenker vorliegenden Musterfrachtbrief, er hat aber kein konkretes Kontrollsystem dargelegt und auch nicht unter Beweis gestellt, wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen durchgeführt werden.

Es fehlt daher einerseits eine Kontrolle des Disponenten und des Fuhrparkleiters durch den Berufungswerber und andererseits die Kontrolle dieser Personen gegenüber dem Lenker.

 

Der Berufungswerber stützt sich eher darauf, dass ihm eine Kontrolle außerhalb des Unternehmenssitzes nicht möglich ist. Diesbezüglich ist aber darauf hinzuweisen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloße Anweisungen zur Einhaltung der einschlägigen Vorschriften nicht ausreichen. Entsprechende Kontrollen der Frachtbriefe im Nachhinein im Lohnverrechnungsbüro können aber Kontrollen bei Fahrtantritt nicht ersetzen. Insbesondere wurde aber vom Berufungswerber auch nicht dargetan, welche Maßnahmen er getroffen hat, um die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu gewährleisten. Insbesondere enthalten der Dienstvertrag sowie die Dienstanweisung keine Maßnahmen, mit welchen die Lenker zu rechnen haben, wenn sie sich den Anweisungen widersetzen. Allein eine Haftung für Schäden des Berufungswerbers ersetzt solche Maßnahmen zur Durchsetzung der gesetzlichen Vorschriften nicht. Es war daher auch vom Verschulden des Berufungswerbers, nämlich zumindest von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

 

Auch ein Schuldeingeständnis des Lenkers gegenüber dem Berufungswerber entlastet den Berufungswerber letztlich nicht. Vielmehr hat dieser genau jene Maßnahmen zu treffen, dass Unachtsamkeit und Versehen der Lenker nicht eintritt. Es ist daher ein Entlastungsnachweis nicht gelungen.

 

5.4. Hinsichtlich der Strafbemessung hat die belangte Behörde auf sämtliche Strafbemessungsgründe gemäß § 19 VStG Bedacht genommen. Sie hat dargelegt, dass Schuldausschließungsgründe oder Entlastungsgründe nicht vorgefunden wurden. Erschwerend hat sie zahlreiche einschlägige Verwaltungsvorstrafen berücksichtigt.

Diesen Angaben kann auch vom Oö. Verwaltungssenat nicht entgegengetreten werden. Das geschätzte Einkommen wurde auch in der Berufung nicht angefochten. Besondere Milderungsgründe traten nicht hervor. Es mussten aber im Sinn der Annahmen der Erstbehörde erschwerend die vielen Vorstrafen, insbesondere neun einschlägige rechtskräftige Vorstrafen gewertet werden. In Anbetracht der gesetzlich geforderten Mindeststrafe von 363 Euro und einer gesetzlich möglichen Höchststrafe von 7.267 Euro ist die tatsächlich verhängte Geldstrafe nicht überhöht, sondern vielmehr tat- und schuldangemessen und auch im Hinblick auf die vom Berufungswerber angegebenen Einkommensverhältnisse nicht überhöht.

Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung gemäß § 20 VStG waren nicht gegeben. Insbesondere war kein Milderungsgrund zu berücksichtigen und wurde auch nicht geltend gemacht. Es war daher ein Überwiegen der Milderungsgründe nicht festzustellen.

Auch vom § 21 VStG war nicht Gebrauch zu machen, zumal die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen. Geringfügiges Verschulden ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gegeben, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- oder Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn zur Einhaltung der den Berufungswerber treffenden Verpflichtungen ein wirksames Kontrollsystem nicht eingerichtet wurde (VwGH vom 30.4.2003, Zl. 2001/03/0214).

 

5.5. Die Spruchkorrektur war im Grunde der zitierten Gesetzesbestimmungen erforderlich.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 140 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 
 

Dr. Klempt
 
 
Beschlagwortung:

Frachtbrief, Kontrollsystem

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