Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-110671/2/Kl/Pe

Linz, 12.07.2005

 

 

 VwSen-110671/2/Kl/Pe Linz, am 12. Juli 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des H H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 7.6.2005, VerkGe96-9-2005, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz (GütbefG) zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Strafnorm im Sinn des § 44a Z3 VStG zu lauten hat: "§ 23 Abs.1 Einleitung und Abs.4 erster Satz GütbefG 1995".

 

II. Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 72,60 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 7.6.2005, VerkGe96-9-2005, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 363 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 17 Abs.1 und § 23 Abs.1 Z7 und Abs.4 GütbefG 1995 verhängt, weil im Zuge einer Kontrolle der Verkehrsabteilung Oberösterreich auf der A 8 bei Strkm. 24,900 im Gemeindegebiet von Kematen am Innbach am 18.2.2005 um 9.30 Uhr festgestellt werden konnte, dass die N T GmbH mit dem Sitz in, durch den Lenker H B, mit dem Lastkraftwagen der Marke DAF und dem amtlichen Kennzeichen eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern über 50 km (Textilien) von Bergheim bei Salzburg nach Ort im Innkreis, Pasching und Linz durchgeführt hat, wobei die N T GmbH als Güterbeförderungsunternehmer im Standort, nicht dafür gesorgt hat, dass während dieser Fahrt ein Frachtbrief mitgeführt worden ist. Als verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung sämtlicher verwaltungsrechtlicher Vorschriften betreffend den zum Verkehrseinsatz gelangenden Fuhrpark der N T GmbH ist Herr H H für diese Verwaltungsübertretungen gemäß § 9 Abs.2 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass aus der Aussage des Lenkers eindeutig hervorgehe, dass er eine Fahreranweisung vom Beschuldigten bzw. der Firma N erhalten hätte, für jeden Transport einen CMR-Frachtbrief vor Antritt der Fahrt auszufüllen. Trotz ausdrücklicher und bestätigter Anweisung sei der Lenker dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Es sei daher nicht der Beschuldigte sondern der Lenker zu bestrafen. Im Übrigen sei der Fahrer zunächst beim Einstellungsgespräch und weiters mehrmals im Jahr mündlich auf die CMR-Problematik hingewiesen worden und der gegenständliche Fahrer letztmalig am 22.10.2004 darauf aufmerksam gemacht worden. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass er die Anweisungen befolgt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Weil im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde, eine Verhandlung aber nicht ausdrücklich verlangt wurde, konnte von einer Berufungsverhandlung gemäß § 51e Abs.3 Z1 und 3 VStG abgesehen werden.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Daraus, insbesondere aus der Anzeige samt angeschlossener Kopie einer Rollkarte geht erwiesenermaßen und vom Berufungswerber nicht bestritten hervor, dass zum angeführten Zeitpunkt mit dem angeführten Kraftfahrzeug vom genannten Lenker eine gewerbsmäßige Güterbeförderung von mehr als 50 km Entfernung durchgeführt wurde, ohne dass ein Frachtbrief mitgeführt wurde. Es wurde lediglich eine Rollkarte der Spedition B A GmbH mit Niederlassung in Bergheim mitgeführt, woraus die Güterbeförderung nach Ort/Innkreis, Pasching und Linz hervorgeht. Die Güterbeförderung wurde durch die N T GmbH mit durchgeführt, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer W T N ist. Im Akt liegt auch eine Vereinbarung vom 1.9.2001 vor, wonach von der N T GmbH der Beschuldigte als verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung sämtlicher verwaltungsrechtlicher Vorschriften betreffend den zum Verkehrseinsatz gelangenden Fuhrpark eingesetzt wurde und dieser der Bestellung zugestimmt hat. Weiters liegt eine Anweisung der N T GmbH an alle Fahrer der Firma N vom 22.10.2004, gerichtet an den gegenständlichen Lenker vor, in welchem aufgefordert wird, die CMR-Frachtbriefe in allen Punkten ordentlich auszufüllen, wobei insbesondere die auszufüllenden Punkte angeführt sind. Es geht weiters hervor, dass im Büro der Betriebsleitung Blankoformulare der CMR-Frachtbriefe vorliegen. Es wird aufgefordert, dieser Anweisung unbedingt Folge zu leisten, und angedroht, dass bei Zuwiderhandlung diejenige Person die von der Behörde auferlegte Strafe selbst zu bezahlen hätte. Diese Anweisung wurde mit Unterschrift vom Lenker zur Kenntnis genommen.

 

In einer zeugenschaftlichen Einvernahme des Lenkers vor der Magistratsabteilung 1 der Stadt Salzburg am 29.4.2005 führt der Lenker an: "Das Fahrzeug mit dem ich den Transport am 18.2.2005 durchführte, war vorher in der Firmenwerkstätte. Die CMR-Frachtbriefe (Leerformulare) waren nicht im Fahrzeug vorhanden und ich trat meine Fahrt ohne ausgefüllten CMR-Frachtbrief an. Eine Belehrung über die einzuhaltenden Bestimmungen betreffend des CMR-Frachtbriefes wurde am Beginn meiner Tätigkeit seitens der Firmenleitung durchgeführt, Kontrollen seitens der Firmenleitung gibt es keine. ... Ich habe mit dem Chef, Herrn T N, ausgemacht und auch laut dem Schreiben vom 22.10.2004 unterschrieben, dass CMR-Frachtbriefe in allen Punkten ordentlich auszufüllen sind und ich bei Nichteinhaltung dieser Anweisung eine etwaige Strafe der Behörde selbst bezahlen muss. Ansonsten gibt es keine weiteren Maßnahmen der Firma N."

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 17 Abs.1 GütbefG 1995 haben die Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze über jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z7 und Abs.4 erster Satz GütbefG 1995 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von mindestens 363 Euro bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer andere als die in Z1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes nicht einhält.

 

Aufgrund der im Akt befindlichen Schriftstücke und Unterlagen und der im Akt ersichtlichen Zeugenaussage des Lenkers, deren Wahrheitsgemäßheit nicht bezweifelt wird, ist erwiesen, dass zur Tatzeit und am Tatort eine Güterbeförderung mit einer Entfernung von mehr als 50 km durchgeführt werden sollte und kein ordnungsgemäß ausgefüllter Frachtbrief mitgeführt wurde. Aufgrund der zitierten Bestimmung des § 17 Abs.1 GütbefG 1995 ist aber der Güterbeförderungsunternehmer verantwortlich, dass ein Frachtbrief mitgeführt wird. Dieser gesetzlichen Verpflichtung ist der Güterbeförderungsunternehmer bzw. dessen verantwortlicher Beauftragter nicht nachgekommen. Es ist daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung einwandfrei erwiesen.

 

Der Berufungswerber als verantwortlicher Beauftragter und daher verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.2 VStG hat die objektive Tat auch subjektiv zu verantworten, wobei gemäß § 5 Abs.1 VStG fahrlässiges Verhalten ausreicht. Gemäß § 5 Abs.1 VStG ist überdies eine Fahrlässigkeit bei Ungehorsamsdelikten, zu welchen auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt, zu vermuten, sofern dem Berufungswerber nicht der Nachweis gelingt, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Seinem Vorbringen, dass er die Lenker bei der Einstellung und auch mehrmals im Jahr, den konkreten Lenker zuletzt am 22.10.2004 nachweislich schriftlich angewiesen hätte, dass dieser die CMR-Frachtbriefe ordnungsgemäß auszufüllen hätte, reicht für einen Entlastungsnachweis nicht aus. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hängt im Einzelfall, ob der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist (gleiches gilt auch für den verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten), davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. VwGH vom 13.12.1990, 90/09/0141 u.a.). Im Sinn dieser Judikatur reicht also die bloße Erteilung von Weisungen nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgte (VwGH 30.3.1982, 81/11/0087). Auch in seinem Erkenntnis vom 13.11.1996, 96/03/0232, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass ein besonders strenger Maßstab bezüglich des Kontrollsystems anzulegen sei. Es hätte daher dem Berufungswerber oblegen, ein zur Umsetzung seiner gegenüber seinen Hilfsorganen bestehenden Kontrollpflicht wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Damit ein solches Kontrollsystem den Beschuldigten von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung befreien könnte, hätte der Beschwerdeführer konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden. Die ins Treffen geführte bloße Anweisung, die einschlägigen Vorschriften einzuhalten, reicht hiefür jedenfalls nicht aus (VwGH vom 30.4.2003, 2001/03/0214).

 

Es können daher die vom Berufungswerber angeführten Belehrungen und Dienstanweisungen an den Lenker den Unternehmer bzw. den verantwortlichen Beauftragten von seiner Verpflichtung nicht entlasten, selbst die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu kontrollieren und Maßnahmen zu setzen, um ein eigenmächtiges Handeln des Lenkers und Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten. Solche konkreten Maßnahmen wurden aber nicht getroffen - wie der Lenker in seiner Aussage anführt -, die unter den vorhersehbaren Umständen die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften erwarten lassen. Auch führt der Berufungswerber keine weiteren Kontrollmaßnahmen an und finden auch Kontrollen - siehe ebenfalls Aussage des Lenkers bei seiner Zeugeneinvernahme - nicht statt. Es war daher auch das Straferkenntnis hinsichtlich der Schuld zu bestätigen.

 

5.2. Hinsichtlich der Strafbemessung hat die Berufung keine Ausführungen gemacht. Die belangte Behörde hat die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt und auf den Unrechtsgehalt der Tat hingewiesen. Sie hat auch ausgeführt, dass mangels Vorliegen von Milderungsgründen eine außerordentliche Milderung gemäß § 20 VStG nicht in Betracht kommt. Auch hat sie kein geringfügiges Verschulden festgestellt, weshalb auch nicht von § 21 VStG (Absehen von der Strafe) Gebrauch zu machen war. Diesen Ausführungen ist nichts entgegenzuhalten und kann auch vom Oö. Verwaltungssenat nicht befunden werden, dass die belangte Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen in gesetzwidriger Weise bei der Strafbemessung Gebrauch gemacht hätte. Es war daher das Strafausmaß zu bestätigen.

 

5.3. Die Spruchberichtigung war im Grunde der zitierten Verwaltungsbestimmungen erforderlich.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 72,60 Euro, festzusetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Klempt
 
Beschlagwortung:

Frachtbrief, Kontrollsystem

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum