Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110676/3/Kl/Rd/Pe

Linz, 14.09.2005

 

 

 

VwSen-110676/3/Kl/Rd/Pe Linz, am 14. September 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Herrn H K, vertreten durch Herrn O S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 4.7.2005, VerkGe96-105-2005, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Bescheid vom 4.7.2005, VerkGe96-105-2005, den Einspruch des Herrn Hn K gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 12.4.2005, VerkGe96-105-2005, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich, zumal sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z4VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

3.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden.

 

3.2. Von der Bezirkshauptmannschaft Schärding wurde am 12.4.2005 gegen Herrn H K, Türkei, eine Strafverfügung erlassen, welche am 26.4.2005 ordnungsgemäß übernommen wurde. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete diese sohin am 10.5.2005. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 19.5.2005 per Telefax bei der belangten Behörde eingebracht. Die belangte Behörde hatte daher von einem verspätet eingebrachten Einspruch auszugehen, weshalb sie nach Wahrung des Parteiengehörs, den nunmehr angefochtenen Zurückweisungsbescheid vom 4.7.2005, VerkGe96-105-2005, erlassen hat.

 

3.3. Wenn der Bw nunmehr in seiner Berufung vom 19.7.2005 vermeint, dass die Verspätung dadurch herrühre, weil die Strafverfügung dem Lenker an seine Heimatadresse in der Türkei und nicht an die Adresse seines Arbeitgebers zugestellt wurde, ist ihm entgegenzuhalten, dass gemäß § 4 österr. Zustellgesetz Abgabestelle im Sinne dieses Bundesgesetzes der Ort ist, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf; das ist die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort. Die in § 4 Zustellgesetz als Abgabestellen qualifizierten Orte stehen gleichrangig nebeneinander. An welchem dieser Orte im Einzelfall zuzustellen ist, hat die Behörde in der Zustellverfügung zu bestimmen. Es liegt sohin nicht im Belieben des Beschuldigten, wo ihm behördliche Schriftstücke zugestellt werden dürfen oder nicht.

 

Auf dem internationalen Rückschein sind unter der Rubrik "Obengenannte Sendung wurde ordnungsgemäß ausgefolgt" der Poststempel des Empfängerpostamtes sowie zwei Unterschriften (vom Postzusteller und einer anderen dazu ermächtigten Person) ersichtlich.

Mangels einer besonderen internationalen Vereinbarung ist eine ordnungsgemäße und wirksame Zustellung erfolgt. Die Annahme des Schriftstückes wurde nicht verweigert (bei ausländischen, fremdsprachigen Schriftstücken würde dieses Recht der internationalen Übung entsprechen). Es ist daher von einer wirksamen, die Einspruchsfrist auslösenden Zustellung auszugehen. Die Frist ist daher mit 10.5.2005 abgelaufen.

 

Auf das übrige Vorbringen des Bw im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens, insbesondere im Hinblick auf unzureichende Deutschkenntnisse, war mangels Entscheidungsrelevanz nicht näher einzugehen.

 

3.4. Aufgrund der Verspätung des Einspruchs gegen oa Strafverfügung ist auch der hierin angeordnete Verfall einer vorläufigen Sicherheitsleistung in Rechtskraft erwachsen und ebenso wie der Strafausspruch selbst einer inhaltlichen Bewertung durch den Oö. Verwaltungssenat nicht mehr zugänglich.

 

4. Der Berufung war daher keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Klempt

 

 

Beschlagwortung:

Verspätung

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