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des Landes Oberösterreich
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VwSen-300046/2/Gf/Km

Linz, 28.12.1995

VwSen-300046/2/Gf/Km Linz, am 28. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des K.

B., ................., ............, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von ..... vom 28.

November 1995, Zl. Pol96-54-1995, wegen Übertretung des Oö.

Veranstaltungsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß es in dessen Spruch anstelle von "Gemeindeamtes" richtig "Bürgermeisters von" zu heißen hat.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 200 S zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von .....

vom 28. November 1995, Zl. Pol96-54-1995, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt, weil er es als für Veranstaltungen genehmigter Geschäftsführer zu vertreten habe, daß bei einem Park- und Stadelfest seines Sportvereines die Bestimmungen des Bewilligungsbescheides der Gemeinde Utzenaich nicht eingehalten worden seien; dadurch habe er eine Übertretung der §§ 6, 8 und 16 Abs. 1 Z. 7 des Oö. Veranstaltungsgesetzes, LGBl.Nr. 75/1992, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 30/1995 (im folgenden:

OöVeranstG), i.V.m. dem Bescheid des Gemeindeamtes .........

vom 2. Juni 1995, Zl. 130-3/1-1995, begangen, weshalb er gemäß § 16 Abs. 1 Z. 7 i.V.m. § 16 Abs. 2 OöVeranstG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 29. November 1995 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 12. Dezember 1995 - und damit rechtzeitig - unmittelbar bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß es aufgrund der in dem von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahren abgelegten Zeugenaussagen als erwiesen anzusehen sei, daß die Musikdarbietung am 2. Juli 1995 länger als bis 3.00 Uhr und die Veranstaltungen am 1. und 2. Juli 1995 selbst länger als bis 4.00 Uhr gedauert hatten.

Im Zuge der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögensund Familienverhältnisse des Beschwerdeführers entsprechend sowie dessen Unbescholtenheit als strafmildernd berücksichtigt worden, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß einander widersprechende Zeugenaussagen vorlägen und es deshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb den belastenden Zeugenaussagen mehr Glauben geschenkt worden sei als den entlastenden. Die Veranstaltungen hätten tatsächlich jeweils spätestens um 4.00 Uhr geendet, lediglich die Musikdarbietung hätte am 2.

Juli 1995 etwas länger als bis 3.00 Uhr gedauert.

Aus diesen Gründen wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH ..... zu Zl.

Pol96-54-1995; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hervorging und mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt sowie ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 7 OöVeranstG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertrtetung und ist nach § 16 Abs. 2 OöVeranstG mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, der den aufgrund des OöVeranstG erlassenen Bescheiden zuwiderhandelt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde ........... vom 2. Juni 1995, Zl. 130-3/1-1995, wurde dem Verein des Beschwerdeführers die Bewilligung erteilt, jeweils am 30.

Juni 1995 und am 1. Juli 1995 in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 4.00 Uhr ein öffentliches Park- und Stadelfest zu veranstalten, wobei jegliche Musikdarbietung bis 3.00 Uhr begrenzt war; gleichzeitig wurde die Bestellung des Rechtsmittelwerbers als veranstaltungsrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 6 OöVeranstG genehmigt.

4.2. Daß die Musikdarbietungen am 2. Juli 1995 erst gegen 3.15 Uhr endeten, wird auch vom Berufungswerber nicht bestritten.

Wenn die belangte Behörde darüber hinaus aufgrund von vier insoweit übereinstimmenden Zeugenaussagen zu der Ansicht gelangte, daß die Veranstaltung an beiden Tagen erst weit nach 4.00 Uhr (nämlich jeweils etwa erst gegen 6.00 Uhr) geendet hatte, so kann diese Beweiswürdigung im Ergebnis schon deshalb nicht als unschlüssig angesehen werden, weil zum einen der vom Berufungswerber zu seiner Entlastung namhaft gemachte Zeuge ..... zu diesem Punkt überhaupt keine Angaben machen konnte und zum anderen auch der Zeuge .......... lediglich anführen konnte, "ab 3.15 Uhr" (am 1.

Juli 1995) bzw. "ab 3.30 Uhr" (am 2. Juli 1995) nichts mehr ausgeschenkt zu haben. Daß aber - diese Angaben einmal als zutreffend unterstellt - das bloße Ende des Ausschankes jedoch nicht dem Ende der Veranstaltung gleichzuhalten ist, in welchem Zusammenhang der Berufungswerber als verantwortlicher Geschäftsführer insbesondere für die zuverlässige Hintanhaltung jeglichen störenden Lärmes ab 4.00 Uhr zu sorgen gehabt hätte, ist evident.

4.3. Indem es ihm sohin als Geschäftsführer i.S.d. § 6 OöVeranstG offensichtlich nicht gelungen ist, tatsächlich jegliche ungebührliche, mit der Veranstaltung in Zusammenhang stehende Lärmerregung ab 4.00 zu unterbinden, hat er zumindest fahrlässig und damit auch schuldhaft gehandelt.

Seine persönliche Strafbarkeit ist daher gegeben.

4.4. Da die belangte Behörde im Zuge der Strafbemessung offensichtlich die Determinanten des § 19 VStG berücksichtigt hat, kann der Oö. Verwaltungssenat aber auch nicht finden, daß sie das ihr insoweit zukommende Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hätte, wenn sie eine ohnedies bloß im untersten Hundertstel der gesetzlichen Strafdrohung gelegene Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat.

4.5. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, daß es in dessen Spruch anstelle von "Gemeindeamtes" richtig "Bürgermeisters von" zu heißen hat.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde auch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö.

Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 200 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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