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VwSen-110679/2/Li/Rd/Gam

Linz, 06.09.2005

 

 

VwSen-110679/2/Li/Rd/Gam Linz, am 6. September 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des KR L D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 13.7.2005, VerkGe96-87-2004, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs. 1 Z1 und 51 VStG.

zu II.: § 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z9 GütbefG iVm Art.6 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idF der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 1.453 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 240 Stunden, verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, 145,30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der M Speditions- und Lagerei GmbH mit dem Sitz in B H, und somit verantwortlicher Güterbeförderungsunternehmer und Frachtführer, wie am 24. September 2004 um 23.50 Uhr von der Bundesgendarmerie, Grenzkontrollstelle Lavamünd, anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle auf der Autobahn A2 in Höhe VKP Haimburg, Bezirk Völkermarkt, in Fahrtrichtung Graz festgestellt wurde, mit dem Lkw, Lenker M B, eine gewerbliche Güterbeförderung im grenzüberschreitenden Verkehr durchgeführt und dabei nicht dafür gesorgt, dass der Lenker M B, Staatsbürgerschaft Kroatien die für Staatsbürger eines Drittstaats erforderliche Fahrerbescheinigung gemäß Art.3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.3.1992 idF Vdg EG 484/2002 des Rates vom 1.3.2002 mitgeführt hat und dem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorgezeigt werden konnte. Der Lenker war zudem zum oa Zeitpunkt nicht bei der GKK als Ihr Arbeitnehmer gemeldet sondern als Notstandshilfebezieher des AMS Eisenstadt. Dennoch wurde er von Ihnen als Kraftfahrer eingesetzt. Es war somit gar keine Fahrerbescheinigung für Lenker M B mit Staatsbürgerschaft eines Drittstaats vorhanden."

 

Hiezu führt die belangte Behörde begründend Nachstehendes aus:

"Anlässlich einer Verkehrskontrolle durch die Bundesgendarmerie, Grenzkontrollstelle Lavamünd, am 24.9.2004 gegen 23.50 Uhr auf der Südautobahn A2 auf Höhe VKP HAIMBURG, Bezirk Vöcklamarkt aus Richtung Klagenfurt kommend in Fahrtrichtung Graz wurde festgestellt, dass mit dem Lkw eine gewerbliche Güterbeförderung im grenzüberschreitenden Verkehr von Italien nach Österreich durchgeführt wurde, der Lkw wurde von M B gelenkt, wobei bei dieser Fahrt keine Fahrerbescheinigung gem. Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idFd Verordnung (EG) 484/2002 über den Zugang zum Güterverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten mitgeführt und dem Kontrollberechtigten vorgezeigt werden konnte, obwohl es sich um einen Transport im grenzüberschreitenden Verkehr gehandelt hat und Sie als Zulassungsbesitzer des Lkw und somit verantwortlicher Güterbeförderungsunternehmer und Frachtführer dafür Sorgen hätten müssen, dass, weil es sich bei Herrn M B um einen Drittstaatsangehörigen gehandelt hat, eine Fahrerbescheinigung ausgestellt worden wäre und dass der Lenker diese bei jeder Fahrt mitgeführt hat. Eine Anfrage bei der GKK ergab, dass der Lenker M B zum Zeitpunkt der gegenständlichen gewerblichen Güterbeförderung im grenzüberschreitenden Verkehr gar nicht als Ihr Arbeitnehmer bei der GKK aufschien sondern als Notstandshilfebezieher beim AMS Eisenstadt. Wir haben das AMS Eisenstadt davon informiert, dass Herr B trotz Notstandshilfebezug bei Ihnen als Chauffeur eingesetzt worden ist.

 

Gemäß Art.3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idFd Verordnung (EG) Nr. 484/2002 unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung - sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaates ist - mit einer Fahrerbescheinigung.

Sie haben in Ihrer Rechtfertigung zu unserer Aufforderung vom 24.2.2005 angeführt, dass der Lenker M B am 24.9.2004 nicht Dienstnehmer der Fa. M war und sohin auch keine auf die Fa. M lautende Fahrerbescheinigung mitführen konnte. Herr B sei in der Zeit vom 23.9. bis 27.9.2004 für die Fa. T GmbH in Wien zu gewerblichen Gütertransporten eingesetzt worden. Der Lkw mit dem Kennzeichen sei zu dem gegenständlichen Zeitpunkt an die Fa. T GmbH ohne Beistellung eines Lenkers vermietet gewesen. Als angeblichen Beweis für diese Vermietung haben Sie uns eine Mietvereinbarung zwischen der Fa. M und der Fa. T vorgelegt. Weiters liegt ein Schreiben, nachdem Herr I C zum verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der Bestimmungen des GütbefG bestellt worden ist.

 

Zu Ihren Rechtfertigungsangaben stellen wir fest, dass es für die Vermietung von Kraftfahrzeugen eine genaue Regelung im § 6 Abs.4 GütbefG gibt. Werden demnach Mietfahrzeuge zur gewerbsmäßigen Güterbeförderung verwendet, sind folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auszuhändigen:

  1. Vertrag über die Vermietung des Kraftfahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen.
  2. Sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten.

Es wurde bei dem gegenständlichen Transport weder der im Pkt 1. angeführte Mietvertrag noch der im Pkt 2 angeführte Beschäftigungsvertrag mitgeführt. Somit kann auch nicht mehr festgestellt werden, ob der Vertrag am 24.9.2004 bereits existierte und nicht nachträglich angefertigt wurde. Ein Beschäftigungsvertrag liegt überhaupt keiner vor. Die Vorlage des Schreibens, mit dem ein verantwortlicher Beauftragter der Fa. M für die Einhaltung der Bestimmungen des Güterbeförderungsgewerbes bestellt worden ist, erstaunt uns insofern, als ja nicht die Fa. M sondern die Fa. T für die Abwicklung des Transportes verantwortlich gewesen sein soll, wofür soll dann Herr C verantwortlich gewesen sein, er war ja zum verantwortlichen Beauftragten der Fa. M und nicht der angeblich den Transport durchführenden Fa. T.

 

Faktum ist jedenfalls, dass der gegenständliche Transport mit einem Kraftfahrzeug der M Spedition und Lagerei GmbH durchgeführt wurde und somit die M Spedition und Lagerei GmbH verantwortlicher Frachtführer und Güterbeförderungsunternehmer und somit für die Einhaltung der Bestimmungen des GütbefG, somit auch für die Beschaffung und das Mitführen der Fahrerbescheinigung verantwortlich gewesen ist. Bei der Kontrolle wurde kein Mietvertrag und kein Beschäftigungsvertrag mitgeführt, aus denen zu entnehmen gewesen wäre, dass der Transport durch die Fa. T durchgeführt wurde. Es wurde vielmehr eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde lautend auf die Fa. M und ebenso eine auf die Fa. M lautende EU-Lizenz mitgeführt. Auf das Bestellungsschreiben betreffend des Herrn C wollen wir nicht mehr weiter eingehen, denn es kann ja nicht so sein, dass man jegliche Verantwortung von sich schiebt und wenn das dann nicht nützt, plötzlich ein verantwortlicher Beauftragter hervorgezaubert wird. Es ist nicht nachvollziehbar, wie Herr C für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften sorgen hätte sollen, wenn der Lenker M B gar nicht bei der Fa. M beschäftigt war und der Lkw angeblich an die Fa. T vermietet worden sein soll. Für uns steht jedenfalls fest, dass der gegenständliche Gütertransport von der Fa. M durchgeführt wurde und die Fa. M dafür sorgen hätte müssen, dass für den Lenker M B, der Drittstaatsangehöriger ist, eine Fahrerbescheinigung vorhanden war. Da Herr B aber gar nicht bei der Oö. GKK gemeldeter Arbeitnehmer war, konnte eine solche Fahrerbescheinigung auch nicht gut beantragt worden sein.

 

Der Lenker M B hat als Zeuge einvernommen angeführt, dass ihn den Fahrtauftrag für die seinerzeitige Fahrt Ihr Disponent, Herr P, gegeben habe. Es habe sich nach Angaben des Herrn P angeblich um eine Probefahrt gehandelt. Sie hätten nicht gewusst, für wen genau der Transport durchgeführt werden sollte. Es sei für eine Firma in Italien gewesen, mehr wisse er nicht.

Aus dieser Zeugenaussage geht eindeutig hervor, dass der Auftrag für diese Fahrt von der Fa. M gekommen ist und von niemand anderem. Der Transport wurde auch von einem auf die Fa. M Spedition und Lagerei GmbH zugelassenen Lkw durchgeführt und eine auf die Fa. M lautende beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde und Gemeinschaftslizenz mitgeführt und bei der Kontrolle vorgewiesen.

Das sind Fakten, die auch durch Ihre abschließende Stellungnahme vom 21.6.2005, wo Sie noch einmal auf den Mietvertrag, die Bestellung des verantwortlichen Beauftragten und die Anmeldung des Lenkers bei der Gebietskrankenkasse verwiesen haben, entkräftet werden können. Der Transport wurde von der Fa. M in Auftrag gegeben und somit von ihr durchgeführt, deswegen konnte auch nicht der Geschäftsführer der Fa. T dafür verantwortlich gemacht werden.

 

Sie waren als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ der M Spedition und Lagerei GmbH für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich. Wir konnten somit an Ihrem strafbaren Verhalten keine Zweifel mehr finden und mussten deshalb unter Rücksichtnahme auf § 19 VStG spruchgemäß entscheiden. Wir haben dabei auf Ihre Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse genügend Rücksicht genommen, weil wir nur die Mindeststrafe verhängt haben."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Bw rechtzeitig Berufung eingebracht und darin ausgeführt:

"Der mir zur Last gelegte Tatbestand, dem Lenker M B keine erforderliche Fahrerbescheinigung gemäß Art.3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 nicht bei der Fahrt am 24.9.2004 mitgegeben zu haben, ist richtig, jedoch trifft mich diese Verpflichtung im gegenständlichen Fall nicht.

Wie bereits in meinem Schreiben vom 21.6.2005 (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) angegeben, war Herr M B zum Zeitpunkt des 24.9.2004 nachweislich Dienstnehmer der Firma T Wien, welche im Besitz einer Güterbeförderungskonzession zum gegenständlichen Zeitpunkt war, der Lkw auch gemäß zum selben Datum nochmals vorgelegten Mietvertrag nachweislich vermietet war und daher einzig und allein für die zur Verfügungsstellung dieses Dokumentes und derselben Beschaffung einzig und allein die Firma T zuständig gewesen ist.

 

Wenn nun die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land in ihrer bereits bekannten blumigen Begründung unterstellt, dass alleine die Möglichkeit bestehe, den Mietvertrag nachträglich angefertigt zu haben, widerspricht eindeutig den zweifelsfrei vorgelegten Dokumenten, welche gegengezeichnet wurden und obliegt es weitershin der Behörde, in Verwaltungsverfahren jene Erhebungen einzuholen, die der Wahrheit am nächsten kommen.

Wenn nun offensichtlich der Geschäftsführer, Herr I C, weder einvernommen, noch gefragt wurde, ob der Mietvertrag rechtens ist, ist diese Unterstellung vehementest zurückzuweisen, vielmehr wird auf die bereits vorgelegte Rechtfertigung vom 24.2.2005 und das Beweisaufnahmeschreiben vom 21.6.2005 verwiesen und deren Inhalt vollinhaltlich aufrecht erhalten.

 

Zu weiteren, mehr als sonderbaren, Feststellungen wird ausgeführt, dass der Vorhalt, dass im Zuge der Kontrolle bei Mietfahrzeugen gemäß § 6 Abs.4 GütbefG der Mieter

  1. den Vertrag der Vermietung und
  2. sofern der Lenker nicht der Mieter ist, den Beschäftigungsvertrag vorzuweisen hat ...

ebenfalls nicht Aufgabe der Firma M sein kann, da diese Unterlagen des Mietvertrages zweiseitig ausgeführt worden sind und es Aufgabe des Mieters ist, diesen Vertrag zumindest in Kopie im Fahrzeug zu hinterlegen und zu 2) ebenfalls nur der Mieter den Beschäftigungsvertrag vorweisen kann, jedoch niemals der Vermieter.

 

Im Zuge des Verfahrens wird dieser Sachverhalt erstmalig vorgehalten und ist für die Firma M, nachdem sie nicht in Kenntnis der Anzeige ist, gar nicht festzustellen, ob nicht ohnehin im Zuge der Kontrolle diese Unterlagen im Lkw vorhanden waren, oder aber, ob um diese Unterlagen überhaupt im Zuge der Kontrolle seitens des Beamten gefragt wurde.

 

Wie also die Bezirkshauptmannschaft Steyr zu dem Ergebnis kommt, dass diese Unterlagen nicht mitgeführt wurden, lässt lediglich den Schluss zu, dass mir wesentliche Punkte des Verfahrens vorenthalten wurden, oder aber auf Vermutungen beruhen.

Weiters wird dazu nochmals Stellung genommen, dass Herr I C seitens der Firma M für Vertretungen der Einhaltungen im Zuge von Verwaltungsverfahren als verantwortlich Beauftragter bestellt wurde, nur deshalb angeführt wurde, da sich die Firma M bereit erklärt hatte, im Falle eines Personalnotstandes der Firma T dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug mit dem Kennzeichen mit dementsprechenden Personal aufgrund des Personalüberlassungsgesetzes, bestückt werde, damit die Frachtaufträge, welche im Übereinkommen des Beschäftigungsvertrages durchgeführt werden, auch terminlich zur Gänze und Pünktlichkeit durchgeführt werden können.

Wir übergeben dazu den Aufrechnungs- bzw. Beschäftigungsvertrag mit der Firma T.

Die Bezirkshauptmannschaft Steyr hat schon richtig festgestellt, dass in diesem Falle die Bestellung und deren Bekanntgabe obsolet sei.

 

Warum es Faktum ist, dass der gegenständliche Transport von der Firma M durchgeführt wurde, mit der Folge, dass die Firma M verantwortlicher Frachtführer gewesen sei und daher ich verantwortlich gewesen wäre, dass der Fahrer eine dementsprechende Fahrerbescheinigung mitführen sollte, weil kein Mietvertrag und kein Beschäftigungsvertrag mitgeführt wurde (siehe Ausführungen oben) und der Fahrer die Abschrift der Konzessionsurkunde und die EU-Lizenz lautend auf M mitführte, wäre dann jedenfalls diese Bestellung gemäß § 9 Abs.2 VStG anzuwenden gewesen, welche zweifelsfrei am 13.9.2004 von mir angenommen wurde und in eventu der getroffenen Feststellungen, dass die Durchführung der Firma M hatte, eben Herr I C, für die Verwaltungsübertretung verantwortlich ist.

 

Betreffend der Zeugeneinvernahme des Lenkers M B wird nochmals darauf verwiesen, dass aufgrund des bestehenden Aufrechnungsvertrages Fahrzeuge der Firma T von der Firma M beschäftigt worden sind.

Als geltender Handelsbrauch und aus Gründen der Lebensnahheit melden sich Kraftfahrer immer direkt bei der Spedition, bei der sie (der Unternehmer) beschäftigt werden, und nicht bei seinem Dienstgeber.

In modernen Zeiten der Telekommunikation werden die Fahrer mit SMS oder Handy aus Gründen der kurzfristigen Disposition oder Umdisponierung von den Auftraggebern direkt mit Ladeaufträgen und Anweisungen versorgt.

Auch Kraftfahrer der Firma M, welche zB bei der Spedition T oder aber bei der Spedition Lkw W, oder aber bei der Spedition W, oder aber bei der Spedition Sch usw. beschäftigt werden, melden sich nicht beim Disponenten der Firma M, sondern beim jeweiligen Disponenten der oben angeführten Speditionen, um Aufträge durchzuführen, und werden diese Dienstnehmer nicht aus dem Grunde der Meldung bei den Disponenten zu jeweiligen Dienstnehmern der beauftragenden Speditionen, wie es offensichtlich in diesem Fall die Bezirkshauptmannschaft Steyr versucht darzulegen.

 

Es ist in diesem Fall auch unstrittig, dass der Auftrag für diese Fahrt von der Firma M gekommen ist.

 

Warum letztendlich die Behörde auf Seite 4, letzter Absatz, feststellt, dass ich das nach außen hin vertretungsbefugte Organ der Firma M Spedition- und Lagerei GmbH war und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich wäre, ist aufgrund des vorgelegten Akteninhaltes unrichtig.

 

Wenn die Behörde tatsächlich zur Auffassung gelangte, dass der Transport von der Firma M durchgeführt worden ist, wird nochmals auf das Bestellungsdekret vom 10.9.2004 verwiesen, in dem durch die Annahme am 13.9.2004 durch mich ausdrücklich Herr I C als das für die Einhaltungen bestimmte Organ bestellt wurde.

 

Es ergeht daher der Antrag, das Verwaltungsverfahren gegen mich einzustellen:

  1. Aus Gründen der unrichtigen Feststellung, dass der Lenker Notstandshilfebezieher beim AMS Eisenstadt war, obzwar er eindeutig und nachweislich bei der Firma T beschäftigt war,
  2. Unrichtige Tatsachenfeststellung dahingehend, dass der Transport nichts mit der Firma M als Frachtführer zu tun hatte.
  3. Unvollständige Beweiserhebung (Nichtbefragung des I C)
  4. Beim Straferkenntnis wurden mir Tatbestände zur Last gelegt, welche ich überhaupt nicht erbringen konnte, da es nicht mir oblegen war, Mietverträge und Beschäftigungsverträge im Zuge des Transportes mitzuhaben.
  5. Da ich auch nicht der zur Einhaltung der Bestimmungen des § 9 Abs.2 VStG der nach außen hin verantwortliche Beauftragte für das Fahrzeug SE-854 AM am 24.9.2004 gewesen bin"

Als Beilage wurde eine Aufrechnungsfrachtbriefvereinbarung angeschlossen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 23 Abs.1 Z9 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu bestrafen ist, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z3, 6 und Z8 bis 10 hat die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

Gemäß Art.3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.3.1992 idFd Verordnung (EG) Nr. 484/2002 vom 1.3.2002, über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder einen oder mehrere Mitgliedstaaten unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung - sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaates ist - mit einer Fahrerbescheinigung.

 

Gemäß Art. 6 Abs.4 der oben zitierten Verordnung ist die Fahrerbescheinigung Eigentum des Verkehrsunternehmers, der sie dem darin genannten Fahrer zur Verfügung stellt, wenn dieser Fahrer ein Fahrzeug im Verkehr mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz führt.

 

4.2. Dem Bw wurde im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt, er habe "... nicht dafür gesorgt, dass der Lenker M B, Staatsbürgerschaft Kroatien, die für Staatsbürger eines Drittstaats erforderliche Fahrerbescheinigung mitgeführt hat ...". Die Formulierung dieses Tatvorwurfs ist offenbar dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 GütbefG nachempfunden, dem gemäß der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass die Nachweise über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden. Die Fahrerbescheinigung ist jedoch in den in § 7 Abs. 1 GütbefG taxativ angeführten Berechtigungen nicht erwähnt und das "Nicht-Dafürsorgetragen, dass ... diese ... mitgeführt wird", kann dementsprechend auch nicht unter Anwendung der Strafbestimmung des § 23 Abs. 1 Z 3 GütbefG, der auf die §§ 7 bis 9 GütbefG abstellt, geahndet werden. Dies scheint der belangten Behörde auch bewusst gewesen zu sein. Sie hat deshalb grundsätzlich zutreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs. 1 Z 9 iVm Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idFd Verordnung (EG) Nr. 484/2002 angenommen.

Allerdings kann der von der belangten Behörde zum Ausdruck gebrachte Tatvorwurf nicht unter Art. 6 Abs. 4 der zitierten Verordnung subsumiert werden, weil darin ausdrücklich die Verpflichtung der Zurverfügungstellung der Fahrerbescheinigung normiert wird.

Bei den Tatbeständen des "Nicht-Dafürsorgetragens, dass der Lenker die erforderliche Fahrerbescheinigung mitgeführt hat und (diese) dem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorgezeigt werden konnte" und des dem "Fahrer Nichtzurverfügungstellens der Fahrerbescheinigung" handelt es sich um verschiedene Tatbestände, wobei derzeit lediglich letzterer ein strafbares Verhalten des Unternehmers darstellt.

Die Berufungsbehörde bleibt trotz ihrer Berechtigung, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, auf die Ahndung der dem Beschuldigten im Strafverfahren 1. Instanz zur Last gelegten Tat beschränkt. Eine Änderung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses durch Heranziehung einer bisher dem Bw nicht zur Last gelegten Tat wäre gesetzwidrig.

 

Dem Oö. Verwaltungssenat war daher eine dahingehende Spruchkorrektur nicht möglich, da dies - mangels geeigneter Verfolgungshandlungen - einer Tatauswechslung gleich kommen würde.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen, ohne dass auf die Ausführungen in der Berufungsschrift näher einzugehen war.

 

5. Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Linkesch

 

 

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