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VwSen-110681/2/Kl/Pe

Linz, 05.08.2005

 

 

 VwSen-110681/2/Kl/Pe Linz, am 5. August 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des P M H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 27.6.2005, VerkGe96-28-3-2005-BroFr, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

 

II. Der Berufungswerber hat als Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Strafe, das sind 140 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 27.6.2005, VerkGe96-28-3-2005-BroFr, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 700 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z1 iVm § 17 Abs.1 GütbefG 1995 verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma T T GmbH in und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ und sohin strafrechtlich Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG zu vertreten hat, dass am 3.3.2005 die Bestimmungen des GütbefG nicht eingehalten wurden. Das nachstehend angeführte Kraftfahrzeug, und zwar der Lkw Scania R 164, Farbe weiß, amtliches Kennzeichen, sowie der Sattelanhänger der Marke Schwarzmüller, amtliches Kennzeichen, welche beide auf die Firma T T GmbH zugelassen sind, wurde am 3.3.2005, 16.00 Uhr, zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern über die Grenze verwendet. Am 3.3.2005, 16.00 Uhr, wurde im Zuge einer Kontrolle von Organen der BPD Linz, Verkehrsabteilung motorisierte Verkehrsgruppe, festgestellt, dass mit dem gegenständlichen Kraftfahrzeug an diesem Tag eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern ohne den erforderlichen Frachtbrief durchgeführt wurde, obwohl Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen haben. Das genannte Kraftfahrzeug war auf der Fahrt von Sheffield (GB) nach Kapfenberg (A). Die Beladung bestand aus Stahlwaren (lt. dem bei der Erstbehörde in Kopie vorliegenden Lieferschein der Firma C E S). Das Kraftfahrzeug wurde von Herrn P H gelenkt. Die durchgeführte Kontrolle fand auf der A 7 in Richtungsfahrbahn Nord auf dem Parkplatz Treffling (Gemeinde Engerwitzdorf) statt.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und in dieser das Straferkenntnis zur Gänze angefochten. Es wurde bestätigt, dass der Lenker P H als Dienstnehmer der T T GmbH zu dem gegenständlichen Zeitpunkt den näher umschriebenen Sattelzug gelenkt hat. Der Beschuldigte ist strafrechtlich Verantwortlicher. Es wird jedoch bestritten, dass der Beschuldigte der Überwachungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Er hat seinen Fahrern entsprechende Dienstanweisungen und ein Musterexemplar des CMR-Frachtbriefes übergeben, die Fahrer entsprechend eingeschult und haben sich seine Fahrer grundsätzlich an diese Dienstanweisungen zu halten. Bis zum gegenständlichen Zeitpunkt hat Herr H nie Probleme mit CMR-Frachbriefen gehabt und waren diese immer ordnungsgemäß ausgefüllt. Wenn ein Fahrer entsprechend den Dienstanweisungen vorgeht und sich im täglichen Güterverkehr danach verhält und in der Lage ist CMR-Frachtbriefe selbständig und ordnungsgemäß auszufüllen, ist es nicht mehr erforderlich und auch unmöglich bei jeder Fahrt die Kontrolle des CMR-Frachtbriefes vorzunehmen. Der Beschuldigte vertritt die Auffassung, dass er seiner Überwachungs- und Sorgfaltspflicht gegenüber den Dienstnehmern entsprechend nachgekommen ist.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Aus dem Akt, insbesondere der Anzeige der BPD Linz vom 27.3.2005 und den der Anzeige beigeschlossenen Kopien ist ersichtlich, dass der namentlich angeführte Lenker am 3.3.2005 gegen 16.00 Uhr angehalten wurde, einen gewerblichen Gütertransport über die Grenze, nämlich von Sheffield nach Kapfenberg mit dem näher angeführten Kraftwagenzug durchgeführt und bei dieser Güterbeförderung keinen CMR-Frachtbrief mitgeführt hat. Er führte lediglich einen Lieferschein mit. Die Fahrt wurde auch nicht bestritten. Auch wurde nicht bestritten, dass kein Frachtbrief mitgeführt wurde.

 

Weil der Berufungswerber in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung hinsichtlich des Verschuldens behauptete und eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt wurde, konnte von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 Z1 VStG abgesehen werden.

 

Es steht weiters fest, dass der Berufungswerber handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma T T GmbH ist. Aus bereits durchgeführten Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gegen den Berufungswerber zu VwSen-110639 und VwSen-110659 ist weiters bekannt, dass im Arbeitsdienstvertrag des Lenkers eine Haftungsregelung für Schäden enthalten ist. Auch unterschreiben die Lenker eine Dienstanweisung in deren Punkt 16 das Ausfüllen der CMR-Frachtbriefe geregelt ist, dieser Dienstanweisung ist auch ein ausgefüllter Musterfrachtbrief beigeschlossen. In diesem ist das Kennzeichen und die Nutzlast "25 t" bereits im Vordruck ausgefüllt sowie auch der Frachtführer. Dies wäre daher gar nicht mehr vom Lenker auszufüllen, wenn er die Frachtbriefe des Beschuldigten verwendet. Es ist nämlich dem Lenker jeweils ein Zugfahrzeug zugeordnet und die Fahrzeuge sind in der Firma vereinheitlicht, sodass einheitliche Anhänger mit 25 t Nutzlast verwendet werden. Daher ist auch ein Vordruck möglich. Hinsichtlich Konsequenzen für die Lenker enthält Punkt 15 des Dienstvertrages eine Haftung für Schäden gegenüber dem Arbeitgeber. Auch werden immer Erkundigungen über den Lenker bei den vorausgegangenen Arbeitgebern zum Zeitpunkt der Einstellung der Lenker eingeholt. Das Einstellungsgespräch und die Belehrungen der Lenker erfolgen durchwegs durch die Fuhrparkleitung, der Berufungswerber macht sich nur ein kurzes Bild bei der Einstellung des Lenkers. Die Frachtbriefe werden dann noch kontrolliert, wenn sie im Büro abgegeben werden. Die Kontrolle erfolgt von der Lohnverrechnung.

 

Der Berufungswerber führt großteils Güterbeförderungen nach Nordeuropa durch. Für Inlandsfahrten und für den Export von Österreich in die Niederlande ist der Disponent C S zuständig. Dieser ist auch Ansprechpartner der Lenker. Der Beschuldigte mischt sich nur dann ein, wenn es irgendwelche Probleme oder Reibereien gibt. Der Beschuldigte selbst bezeichnet sich zuständig für den Import und die Dispositionen für den Import. Gleichzeitig macht er die Geschäftsleitung. Für den Zustand der Fahrzeuge und das Fahrerpersonal ist die Fuhrparkleitung zuständig, nämlich Herr Z. Dieser führt auch die Vorstellungsgespräche durch, die Aufnahme der Personaldaten und die Unterweisung der Lenker. Im Büro ist Frau H für die Verwahrung und Verwaltung der EU-Lizenzen, Konzessionsabschriften und sonstigen Urkunden zuständig. Ihre Vorgesetzte Frau B macht die Korrespondenz mit den Fahrern, wie insbesondere die Spesenabrechnung und die Kontrolle der Frachtdokumente. Der Beschuldigte ist Vorgesetzter sowohl des Disponenten als auch des Fuhrparkleiters.

 

Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Berufungswerber in den zitierten Vorverfahren an, dass er nicht über ein Einkommen von 2.000 Euro monatlich verfüge, sondern - vorbehaltlich einer entgültigen Abrechnung - ca. 1.500 Euro netto monatlich. Er hat keine Sorgepflichten und ist Alleingesellschafter der T T GmbH.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 17 Abs.1 GütbefG 1995 haben die Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze über jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z7 und Abs.4 GütbefG 1995 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von mindestens 363 Euro bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer andere als die in Z1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes nicht einhält.

 

5.2. Aufgrund des erwiesenen Sachverhaltes steht fest, dass bei der gegenständlichen Güterbeförderung über die Grenze ein Frachtbrief nicht mitgeführt wurde und daher der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma T T GmbH in verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich für das Nichtmitführen des Frachtbriefes, welcher während der gesamten Fahrt mitzuführen wäre, ist. Es ist daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß § 17 Abs.1 und § 23 Abs.1 Z7 GütbefG erfüllt.

 

5.3. Zum Verschulden führt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30.4.2003, 2001/03/0214, aus, dass es sich auch bei der angelasteten Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt und daher der Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs.1 VStG glaubhaft hätte machen müssen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. "Entgegen seiner Auffassung, dass die ‚Ausgestaltung eines eingerichteten Kontrollsystems ... jedenfalls einer Überspitzung (seiner) ... Aufsichtspflichten' sei, hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, ein zur Umsetzung der gegenüber seinen Hilfsorganen bestehenden Kontrollpflicht ein wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Damit ein solches Kontrollsystem den Beschwerdeführer von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung befreien könnte, hätte der Beschwerdeführer konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden. Die ins Treffen geführte bloße Anweisung, die einschlägigen Vorschriften einzuhalten, reicht hiefür jedenfalls nicht aus (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 29.1.1992, Zl. 91/03/0035, 0036). Da der Beschwerdeführer schon die Einrichtung eines solchen Kontrollsystems unterließ, vermag es der Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde die Auffassung vertrat, dass dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens nicht gelungen ist."

Im Sinne dieser Judikatur ist auch im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren dem Berufungswerber ein Entlastungsnachweis nicht gelungen. Er hat zwar auf eine ausführliche Dienstanweisung hingewiesen, auch auf einen dem Lenker vorliegenden Musterfrachtbrief, er hat aber kein konkretes Kontrollsystem dargelegt und auch nicht unter Beweis gestellt, wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen durchgeführt werden.

Es fehlt daher einerseits eine Kontrolle des Disponenten und des Fuhrparkleiters durch den Berufungswerber und andererseits die Kontrolle dieser Personen gegenüber dem Lenker.

 

Der Berufungswerber stützt sich eher darauf, dass ihm eine Kontrolle außerhalb des Unternehmenssitzes nicht möglich ist. Diesbezüglich ist aber darauf hinzuweisen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloße Anweisungen zur Einhaltung der einschlägigen Vorschriften nicht ausreichen. Entsprechende Kontrollen der Frachtbriefe im Nachhinein im Lohnverrechnungsbüro können aber Kontrollen bei Fahrtantritt nicht ersetzen. Insbesondere wurde aber vom Berufungswerber auch nicht dargetan, welche Maßnahmen er getroffen hat, um die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu gewährleisten. Insbesondere enthalten der Dienstvertrag sowie die Dienstanweisung keine Maßnahmen, mit welchen die Lenker zu rechnen haben, wenn sie sich den Anweisungen widersetzen. Allein eine Haftung für Schäden des Berufungswerbers ersetzt solche Maßnahmen zur Durchsetzung der gesetzlichen Vorschriften nicht. Es war daher auch vom Verschulden des Berufungswerbers, nämlich zumindest von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

 

5.4. Hinsichtlich der Strafbemessung hat die belangte Behörde auf sämtliche Strafbemessungsgründe gemäß § 19 VStG Bedacht genommen. Sie hat dargelegt, dass Schuldausschließungsgründe oder Entlastungsgründe nicht vorgefunden wurden. Erschwerend hat sie zahlreiche einschlägige Verwaltungsvorstrafen berücksichtigt.

Diesen Angaben kann auch vom Oö. Verwaltungssenat nicht entgegengetreten werden. Das geschätzte Einkommen wurde auch in der Berufung nicht angefochten. Besondere Milderungsgründe traten nicht hervor. Es mussten aber im Sinn der Annahmen der Erstbehörde erschwerend die vielen Vorstrafen, insbesondere neun einschlägige rechtskräftige Vorstrafen gewertet werden. In Anbetracht der gesetzlich geforderten Mindeststrafe von 363 Euro und einer gesetzlich möglichen Höchststrafe von 7.267 Euro ist die tatsächlich verhängte Geldstrafe nicht überhöht, sondern vielmehr tat- und schuldangemessen und auch im Hinblick auf die vom Berufungswerber angegebenen Einkommensverhältnisse nicht überhöht.

Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung gemäß § 20 VStG waren nicht gegeben. Insbesondere war kein Milderungsgrund zu berücksichtigen und wurde auch nicht geltend gemacht. Es war daher ein Überwiegen der Milderungsgründe nicht festzustellen.

Auch vom § 21 VStG war nicht Gebrauch zu machen, zumal die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen. Geringfügiges Verschulden ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gegeben, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- oder Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn zur Einhaltung der den Berufungswerber treffenden Verpflichtungen ein wirksames Kontrollsystem nicht eingerichtet wurde (VwGH vom 30.4.2003, Zl. 2001/03/0214).

 

5.5. Die Spruchkorrektur war im Grunde der zitierten Gesetzesbestimmungen erforderlich.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 140 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, festzusetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 
 

Dr. Klempt
 
 
Beschlagwortung:

kein Frachtbrief, Kontrollsystem

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