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VwSen-110682/3/Kl/Pe

Linz, 03.11.2005

 

 

 

VwSen-110682/3/Kl/Pe Linz, am 3. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des T W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 20.6.2005, VerkGe96-41-2005-GRM/KM, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 27, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 20.6.2005, VerkGe96-41-2005-GRM/KM, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 9 Abs.1, 7 Abs.1 Z1 und 23 Abs.1 Z3 GütbefG verhängt, weil er - festgestellt anlässlich einer Verkehrskontrolle am 27.2.2005 um 23.55 Uhr auf der A 1 Westautobahn, Gemeindegebiet von Wolfsbach, Höhe Strkm. 135, Fahrtrichtung Salzburg, - als selbständiger Unternehmer im Auftrag der Firma H T GmbH mit Sitz in, nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Bestimmungen des GütbefG eingehalten wurden. Er habe mit dem Sattelkraftfahrzeug, Sattelzugfahrzeug, Marke/Type MAN/TGA 18430, amtliches Kennzeichen, Zulassungsbesitzer K R N GmbH, Anhänger, Marke/Type Schmitz/SPR24, Kennzeichen, Zulassungsbesitzer C T R GmbH, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern durchgeführt, obwohl außer österreichischen Güterbeförderungsunternehmern die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland nur Unternehmern gestattet ist, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind: Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92, oder einer Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14.6.1973, oder einer Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich, oder aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Das Kraftfahrzeug war auf der Fahrt von Severin-Rumänien nach Pontebba-Italien und hatte Folgendes geladen: Hochdruckreiniger. Der Lenker hat keine Gemeinschaftslizenz mitgeführt.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht mündlich Berufung eingebracht und diese auf die Rechtfertigung vom 10.6.2005 gestützt. Der Berufungswerber habe eine EU-Genehmigung der Firma H mitgeführt. Diese wurde von den kontrollierenden Beamten aber nicht anerkannt. Seines Wissens sei eine solche für selbständige Lenker nicht erforderlich. Er fahre pro Jahr nicht nur für die Firma H sondern auch für andere Firmen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Der bezughabende Sachverhalt geht klar und erwiesen aus dem Akt hervor. Nach der Anzeige wurde der Berufungswerber auf der Autobahn in Wolfsbach, Strkm. 135, Fahrtrichtung Salzburg, angehalten und kontrolliert und wurde festgestellt, dass er eine gewerbsmäßige Güterbeförderung mit dem näher angeführten Lastkraftwagen und Sattelanhänger, wobei beide Fahrzeuge weder auf den Berufungswerber noch auf die Firma H T GmbH zugelassen waren, von Severin in Rumänien nach Pontebba in Italien durchgeführt wurde, wobei lediglich eine Abschrift der Konzessionsurkunde der Firma H T GmbH, vorgewiesen werden konnte. Eine Abschrift einer eigenen Konzessionsurkunde oder einer EU-Gemeinschaftslizenz konnte nicht vorgewiesen werden. Der Berufungswerber als Lenker führte an Ort und Stelle dazu befragt aus, dass er bis Mitte Jänner bei der Firma H als Kraftfahrer gearbeitet habe, seit 14.1.2005 als selbständiger Kraftfahrer tätig sei, wobei er seit 21.2.2005 für die Firma H fahre, aber als selbständiger Lenker. Er habe in Deutschland das Gewerbe "Kraftfahrer - Übernahme von Fahrten für Speditionen" angemeldet. Er ist selbständiger Unternehmer, ist aber trotzdem von den Aufträgen der Firma H abhängig, die ihm auch das Fahrzeug zur Verfügung stellt. Für das Fahrzeug muss er nichts bezahlen. Von der Firma H hat er auch eine Abschrift der Konzessionsurkunde. Weiters wurde auch eine Bestätigung der Firma H vorgewiesen. Auch wurde eine deutsche Gewerbeanmeldung für das Gewerbe "Kraftfahrer (ohne eigenes Kraftfahrzeug) - Übernahme von Fahrten für Speditionen" vorgewiesen. Sowohl der Wohnsitz des Berufungswerbers als auch der Standort seines angemeldeten Gewerbes befinden sich in Deutschland.

 

Die H T GmbH hat ihren Sitz in und ist im Besitz einer gültigen Gewerbeberechtigung vom 28.1.2005 für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit sieben Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im grenzüberschreitenden Güterverkehr.

 

Die Anzeige wurde von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten am 23.32005 gemäß § 27 Abs.1 VStG an die belangte Behörde als Tatortbehörde (wegen des Sitzes des Güterbeförderungsunternehmers) weitergeleitet.

 

Die belangte Behörde hat zunächst mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 12.4.2005 ein Strafverfahren gegen xx als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma H T GmbH in wegen einer Übertretung gemäß §§ 9 Abs.1, 7 Abs.1 Z1 und 23 Abs.1 Z3 GütbefG eingeleitet. Aufgrund der Rechtfertigung des Herrn F H wurde dann das Verwaltungsstrafverfahren gegen den nunmehrigen Beschuldigten wegen der genannten Verwaltungsübertretung mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.4.2005 eingeleitet und durchgeführt. In seiner Rechtfertigung vom 10.6.2005 führte der Berufungswerber an, dass die mitgeführte Genehmigung der Firma H T GmbH kontrolliert wurde, aber nicht anerkannt wurde, sondern die Kontrollorgane eine auf den Berufungswerber lautende EU-Lizenz wollten, weil sie nicht begriffen, dass der Berufungswerber nur selbständiger Fahrer sei und keinen eigenen Lkw besitze. Der Berufungswerber gab weiters an, dass er zur Aushilfe bei mehreren Firmen fahre und es noch nie bei Kontrollen Probleme gegeben habe. Er verwies auf seinen Gewerbeschein, dass er als selbständiger Fahrer für andere fahre, was bedeute, dass diese anderen die EU-Lizenz in den Lkw bereitlegen.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.1 GütbefG 1995, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. Nr. 32/2002, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.

 

5.2. Zunächst ist - wie aus dem Sachverhalt feststeht - festzuhalten, dass der Berufungswerber als selbständiger Unternehmer zur Verantwortung gezogen wurde. Sowohl der Wohnsitz des Berufungswerber als auch der Standort seines angemeldeten Gewerbes befinden sich in Deutschland. Die Kontrolle durch die Kontrollorgane wurde laut Tatvorwurf im Straferkenntnis und auch laut Anzeige auf der A 1 Westautobahn im Gemeindegebiet von Wolfsbach in Höhe Strkm. 135 festgestellt.

 

Es ist daher keine Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben, nämlich weder als Wohnsitzbehörde noch als Behörde des Standortes des Unternehmens noch als Tatortbehörde, weil die Anhaltung und Kontrolle im Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Amstetten stattgefunden hat. Es war daher die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zur Durchführung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten gemäß § 27 VStG unzuständige Behörde. Es war daher schon aus diesem Grunde das Straferkenntnis aufzuheben.

 

5.3. Aus dem Sachverhalt ist aber auch ersichtlich, dass die belangte Behörde zunächst davon ausgegangen ist, dass die gewerbliche Güterbeförderung im Namen und auf Rechnung der Firma H T GmbH mit Sitz in durchgeführt wurde, wobei nach dem Unternehmenssitz die belangte Behörde zur Durchführung des Strafverfahrens zuständig war. Es wurde auch ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer des genannten Unternehmens eingeleitet. Dazu ist auszuführen, dass auch der übrige Sachverhalt und die Ausführungen des Berufungswerbers ergeben, dass der gewerbliche Gütertransport im Namen und auf Rechnung der H T GmbH durchgeführt wird. Eine Abschrift der Konzessionsurkunde der H T GmbH wurde auch tatsächlich im Fahrzeug mitgeführt. Auch gibt der Berufungswerber als angetroffener Lenker bekannt und belegt dies auch mit mitgeführten Bestätigungen, dass er selber ein Gewerbe als "Kraftfahrer (keine eigenen Fahrzeuge) - Übernahme von Fahrten für Speditionsunternehmen" in Deutschland angemeldet hat und auch tatsächlich mit der mitgeführten Bestätigung vom 21.2.2005 belegt, dass er für die Firma H T GmbH gewerbliche Gütertransporte durchführt. Auch sind die tatsächlich verwendeten Kraftfahrzeuge, nämlich Zugfahrzeug und Anhänger von der Firma H T GmbH angemietet und dem Berufungswerber ohne Bezahlung zur Verfügung gestellt. Dies bedeutet, dass der gegenständliche gewerbliche Gütertransport der Firma H T GmbH zuzuordnen ist, wobei die konkrete Fahrt nicht durch einen von ihr beschäftigten Lenker durchgeführt wurde, sondern der Lenker nicht als Arbeitnehmer sondern als Selbständiger die Fahrt durchführte. Die Selbständigkeit des Lenkers (nunmehriger Berufungswerber) bezieht sich aber nicht auf die Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes sondern die Ausübung des deutschen Gewerbes des Kraftfahrers.

 

Im Grunde dieser Feststellungen hat aber der Berufungswerber die ihm als Güterbeförderungsunternehmer angelastete Tat nicht begangen. Es war daher das Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gegen ihn einzustellen.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte und das Strafverfahren eingestellt wurde, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs.1 VStG.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

 

Beschlagwortung:

Tatort, Unzuständigkeit, Gewerbeberechtigung

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