Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110687/2/Kü/Rd/Hu

Linz, 27.10.2005

 

 

 

VwSen-110687/2/Kü/Rd/Hu Linz, am 27. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn H P, p.A. Fa. H P GmbH, Q, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 30. August 2005, Zl. VerkGe96-31-2005-GRM, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Strafnorm im Sinn des § 44a Z3 VStG "§ 23 Abs.1 Einleitung iVm § 23 Abs.4 erster Satz GütbefG 1995" zu lauten hat.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 72,60 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 30. August 2005, VerkGe96-31-2005-GRM, wurde über den Berufungswerber (Bw) wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 17 Abs.1 iVm § 23 Abs.1 Z7 GütbefG eine Geldstrafe von 363 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 VStG der Firma H P GmbH mit Sitz in B, Q, (protokolliert beim Firmenbuch des LG Wels unter FN 174495 k) in Ausübung des Gewerbes "Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs (Güterfernverkehr), beschränkt auf die Verwendung von 30 (dreißig) Kraftfahrzeugen" (Gewerbeschein ausgestellt vom Magistrat der Stadt Wels am 6.6.1988, GZ: MA2-VerkGe-2-1988) sowie des Gewerbes "Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit 10 Lastkraftwagen des Straßenverkehrs im Güterfernverkehr" (Gewerbeschein ausgestellt vom Magistrat der Stadt Wels am 26.1.1989, GZ: MA2-VerkGe-41-1986), diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ, nicht dafür Sorge getragen habe, dass die Bestimmungen des GütbefG eingehalten wurden.

Anlässlich einer Verkehrskontrolle auf der Autobahn A12, Strkm 24,300, Kontrollstelle Kundl, Richtungsfahrbahn Innsbruck, sei durch Beamte der Autobahnkontrollstelle Kundl am 7.2.2005 um 17.02 Uhr festgestellt worden, dass Hr. F G, wh. L, I S S, als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, Sattelzugfahrzeug, Marke Renault, amtl. Kennzeichen, Zulassungsbesitzer: H P GmbH, Q, M, Sattelanhänger, Marke Schwarzmüller, KZ:, Zulassungsbesitzer D L AG & Co KG, K, F, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern durchgeführt habe, wobei im Fahrzeug kein Frachtbrief mitgeführt worden sei, obwohl Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen haben.

Das KFZ war auf der Fahrt von Kufstein/Langkampfen nach Tübach, Rorschach, Goldach in die Schweiz und hatte Folien geladen.

 

Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der im Spruch dargestellte Sachverhalt am 7.2.2005 um 17.02 Uhr bei der Kontrollstelle Kundl auf der Autobahn A12, Strkm 24,300 anlässlich einer Fahrzeugkontrolle durch Beamte der Autobahnkontrollstelle Kundl festgestellt und zur Anzeige gebracht worden sei.

Mittels Aufforderung zur Rechtfertigung sei dem Bw der Tatbestand der unerlaubten Güterbeförderung zur Kenntnis gebracht worden.

Den Ausführungen in der Stellungnahme vom 11.3.2005 sei von der belangten Behörde dahingehend entgegengetreten worden, dass unabhängig davon, ob die Güterbeförderung im Auftrag der Spedition D durchgeführt worden sei, der Bw als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges und als Dienstgeber des Lenkers G verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei. Die Angaben in der Rechtfertigung seien durch die Aussage des Lenkers widerlegt worden. Weiters sei auch kein Mietvertrag als Beweismittel vorgelegt worden.

Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Bw ist die belangte Behörde von einer Schätzung des monatlichen Nettoeinkommens in der Höhe von 3.000 Euro ausgegangen. Milderungsgründe konnten keine festgestellt werden. Vielmehr seien mehrere Verwaltungsübertretungen als straferschwerend gewertet worden. Trotz dieses Umstandes wurde die Mindeststrafe verhängt.

2. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung, in welcher der Bw vorbringt, dass der Lkw mit dem Kennzeichen ganzjährig an die Spedition D ohne schriftlichen Vertrag verchartert sei. Für eine etwaige Überprüfung werde der zuständige Abteilungsleiter, Herr M, bekannt gegeben. Der Lenker habe von der Spedition D als auch vom Bw einen Auftrag gehabt, für jeden Transport einen CMR-Frachtbrief auszufüllen und habe dieser auch diesbezügliche Formulare im Lkw mitgeführt. Es sei für den Bw als auch für die Spedition D nicht möglich einen Lkw-Fahrer zu kontrollieren, der in Kundl ladet, da dies 250 km von B bzw 200 km von Tosters entfernt sei. Es könne nicht sein, dass der Bw als Geschäftsführer für die vorsätzliche Tat eines Mitarbeiters bestraft werde, zumal er zu diesem Zeitpunkt keine Einflussnahme habe.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Weil keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt und von keiner Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde, konnte von einer solchen gemäß § 51e Abs.3 Z3 VStG Abstand genommen werden.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 17 Abs.1 GütbefG haben die Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.

 

4.2. Als erwiesen steht fest, dass der Bw handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma H P GmbH in B ist und daher gemäß § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist.

Weiters ist als erwiesen anzusehen, dass der Bw am 7.2.2005 um 17.02 Uhr durch seinen Lenker G die gegenständliche Güterbeförderung, und zwar von Kufstein, Tübach, Rorschach nach Goldach in die Schweiz durchführen hat lassen, ohne dass ein Frachtbrief mitgeführt wurde. Dies ergibt sich aus der Anzeige der Kontrollstelle Kundl.

 

4.3. Der Bw führt in seiner Berufung als Entlastungsbeweis, die Vercharterung des gegenständlichen Lkw samt Fahrer an die Spedition D in F - zugleich mit dem Bemerken, dass diese Vereinbarung nur mündlich erfolgte und sohin auch kein schriftlicher Mietvertrag existent sei, an. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, den Bw aus seinem schuldhaften Verhalten zu entlassen. Dies deshalb, da zum einen die Bestimmung des § 6 Abs.4 GütbefG indirekt die Schriftlichkeit von Mietverträgen voraussetzt, zumal darin für den Mieter sowohl das Mitführen des Mietvertrages aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen müssen, als auch das Mitführen des Beschäftigungsvertrages des Lenkers, sofern dieser nicht der Mieter ist, verpflichtend ist. Bei der gegenständlichen Amtshandlung wurde weder ein Mietvertrag noch ein Beschäftigungsvertrag des Lenkers den kontrollierenden Beamten vorgelegt. Die mündliche Vereinbarung zur Vermietung von Lkw vom Bw an die Spedition D stellt keinen nach außen hin rechtlich iSd obigen Bestimmung dokumentierbaren Rechtsakt dar, mit der Konsequenz, dass sich der Bw weiterhin als Güterbeförderungsunternehmer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zurechnen lassen muss. Der Bw als Güterbeförderungsunternehmer hat sohin den objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung begangen und auch zu verantworten.

 

Nach den Bestimmungen des § 17 Abs.1 GütbefG hat der Bw als Güterbeförderungsunternehmer bzw als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Güterbeförderungsunternehmens bei der verfahrensgegenständlichen Güterbeförderung einen Frachtbrief mitzuführen und als Frachtführer die in der gesetzlichen Bestimmung näher ausgeführten Eintragungen im Frachtbrief entweder selbst vorzunehmen oder aber in seinem Namen vornehmen zu lassen und dies zu überwachen. Unterlässt er eine entsprechende Belehrung und Überwachung, so ist ihm eine Verletzung der gebotenen Sorgfaltspflicht anzulasten und liegt daher in subjektiver Hinsicht ein Verschulden des Bw vor.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Es darf nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Annahme einer grundsätzlichen Verantwortung des Arbeitgebers für die im Zusammenhang mit dem Betrieb stehenden Verwaltungsübertretungen nicht übersehen werden, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annimmt. Die rechtliche Konsequenz, die aus dieser Tatsache zu ziehen ist, besteht darin, dass dem Unternehmer zugebilligt werden muss, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Ob der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. VwGH vom 13.12.1990, 90/09/0141 ua). Im Sinne dieser Judikatur reicht also die bloße Erteilung von Weisungen nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgte (vgl. VwGH vom 30.3.1982, 81/11/0087).

 

Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 24.2.1993, 92/03/0011, 20.9.2000, 2000/03/0181).

 

Nach der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 12.6.2003, 2001/03/0214) vermag ein Kontrollsystem den Güterbeförderungsunternehmer nur dann von seiner Verantwortung befreien, wenn er konkret darlegt, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um einen derartigen Verstoß wie den angelasteten zu vermeiden. Insbesondere wäre vom Bw als handelsrechtlichem Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufenen von sich aus darzulegen gewesen, wann, wie oft und auf welche Weise Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen werden.

 

4.3. Der Bw führt in seiner Berufung diesbezüglich aus, dass der Lenker sehr wohl den Auftrag gehabt habe, einen Frachtbrief auszustellen. Auch würden genügend Frachtbriefe im Fahrzeug vorhanden sein. Es sei ihm jedoch aufgrund der Distanz zwischen Firmensitz und jeweiliger Beladestelle nicht möglich, die Lenker zu kontrollieren, ob Frachtbriefe ausgestellt bzw vollständig ausgefüllt werden.

 

In dem vom Bw geschilderten Vorgehen bezüglich der Handhabung von Frachtbriefen kann noch kein ausreichendes Kontrollsystem erblickt werden. Vielmehr wurde vom Bw nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass er überhaupt ein solches im Betrieb installiert bzw für eine nachvollziehbare Überwachung desselben Vorsorge getroffen hat, obwohl er ihn treffende Pflichten an seine Fahrer selbstverantwortlich überlassen hat.

Darüber hinaus hat der Bw auch nicht dargelegt, welche Maßnahmen er getroffen hat, um ein eigenmächtiges Handeln des Lenkers und Verwaltungsübertretungen hintan zu halten. Dies geht im Übrigen auch aus der im Wege des Rechtshilfeersuchens durchgeführten Zeugeneinvernahme des Lenkers vom 10.5.2005 hervor, worin dieser angab, keine Informationen bekommen und an keinen Schulungen teilgenommen zu haben. Dem Zeugen sei auch nicht bekannt, ob ein Kontrollsystem installiert sei. Es seien keine disziplinären Maßnahmen gesetzt worden; es hätten lediglich die Strafen selbst bezahlt werden müssen.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw aber initiativ darzulegen, welche Maßnahmen er getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Umständen die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften erwarten lassen. Es hätte hiezu eines konkreten Vorbringens und konkreter Beweise durch den Bw bedurft.

 

Dass der Bw "großzügig" bei der Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Frachtbriefe ist, kann auch schon darin erblickt werden, dass beim Oö. Verwaltungssenat schon zahlreiche gleichgelagerte Verfahren - wenngleich diese lediglich aus formalen Gründen eingestellt werden mussten - anhängig gewesen sind.

 

Es war daher das angefochtene Straferkenntnis auch hinsichtlich der Schuld zu bestätigen.

 

5. Zur Strafbemessung ist Folgendes zu bemerken:

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis über den Bw die gesetzliche Mindeststrafe in der Höhe von 363 Euro, bei einem Strafrahmen bis zu 7.267 Euro, verhängt.

 

Der von der belangten Behörde vorgenommenen Schätzung des Einkommens in Höhe von 3.000 Euro, wurde in der Berufung nicht entgegengetreten, weshalb auch der Oö. Verwaltungssenat von der Richtigkeit derselben ausgehen konnte.

Die verhängte Geldstrafe erscheint auch geeignet, den Bw künftighin von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Zudem kann erwartet werden, dass der Bw die verhängte Geldstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung zu begleichen in der Lage sein wird.

 

Von der Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) und des § 21 Abs.1 VStG (Absehen von der Strafe) konnte nicht Gebrauch gemacht werden, zumal die hiefür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

 

Die Berichtigung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses betreffend die Strafnorm war gesetzlich geboten.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat der Bw gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 72,60 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kühberger

 

 

 

 

 

 

 

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