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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110696/2/Kl/Rd/Pe

Linz, 23.03.2006

 

 

 

VwSen-110696/2/Kl/Rd/Pe Linz, am 23. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Herrn Ing. E S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 8.2.2006, VerkGe96-91-2005-GRM, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der Strafausspruch aufgehoben und von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird. Im Übrigen wird das Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 21 Abs.1 und 51 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 8.2.2006, VerkGe96-91-2005-GRM, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 363 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 17 Abs.3 Z18 iVm § 23 Abs.1 Z7 GütbefG 1995 verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 VStG der Firma L & T Gesellschaft mbH mit Sitz in, (protokolliert beim Firmenbuch des Landesgerichtes Wels unter) in Ausübung des Gewerbes "Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit achtzehn (18) Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im grenzüberschreitenden Güterfernverkehr" (Gewerbeschein ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 7.8.1990, Gz: Ge-9478/4-1990/Tr/L) am Standort, nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Bestimmungen des GütbefG eingehalten wurden. Anlässlich einer Verkehrskontrolle durch Beamte der Verkehrsabteilung auf der Autobahn A 8, Strkm. 24.900, Gemeinde Kematen am Innbach, am 9.5.2005 um 14.20 Uhr wurde festgestellt, dass der Kraftfahrzeuglenker Herr A B, wh., mit dem Sattelkraftfahrzeug, Sattelzugfahrzeug Marke Scania mit dem Kennzeichen, Sattelanhänger Marke Schwarzmüller mit dem Kennzeichen, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (Ladegut: Alubänder; Ladeort: Ranshofen; Entladeort: Weinburg) durchgeführt hat, wobei ein Frachtbrief mitgeführt wurde, welcher nicht gemäß den Vorschriften des § 17 Abs.3 Z18 GütbefG ausgefüllt war. Folgende Angabe hat gefehlt: Unterschrift des Absenders.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis zur Gänze angefochten. Begründend wurde vorgebracht, dass der Fahrer des gegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges beim Absender einen ausgefüllten CMR-Frachtbrief zur Unterschrift vorgelegt habe. Der dortige Sachbearbeiter habe den CMR-Frachtbrief im Feld "Absender" mit dem Firmenstempel abgestempelt, sich aber geweigert, diesen zu unterschreiben, woran auch die Vorlage einer Dienstanweisung durch den Prokuristen nichts zu ändern vermag, da aus einer Dienstanweisung nicht hervorgehe, ob diese von den Mitarbeitern auch durchgeführt und eingehalten werde. Weiters wäre es wohl zu einfach, aus dem bloßen Vorhandensein einer Dienstanweisung deren lückenlose Einhaltung als "Beweis" anzusehen, zumal es sich dabei um eine Dienstanweisung für die "eigenen Lkw-Fahrer", dh die Fahrer des Absenders handle. Bei einer ähnlichen Verwaltungsübertretung sei vom Oö. Verwaltungssenat die verhängte Strafe mit dem Fehlen eines Kontrollsystems im Unternehmen des Berufungswerbers begründet worden. Es sei damals den Fahrern sowohl eine schriftliche Anweisung als auch Muster ausgehändigt und eine persönliche Unterweisung für die Handhabung der CMR-Frachtbriefe durchgeführt worden, was für die Behörde nicht ausgereicht habe. Eine Antwort, welche Maßnahmen noch ergriffen hätten werden sollen, sei die strafende Behörde schuldig geblieben. Es sei im vorliegenden Fall nicht anzunehmen, dass der Fahrer nach dem Abstempeln des CMR-Frachtbriefes durch den Absender, diesen, ohne auf die Unterschrift des Absenders zu warten, sofort an sich nehme und gleichzeitig "Unterschrift der Firma A verweigert" ins Feld "Unterschrift des Absenders" schreibe. Die oft praktizierte Form, dass der Fahrer beim Fehlen der Unterschrift des Absenders auf dem CMR-Frachtbriefes, diesen mit einem "Gekrixel" selbst unterschreibe, sei untersagt, da es sich im Falle eines Transportschadens um eine Unterschrifts- oder Dokumentenfälschung handeln würde. Hätte der Fahrer dieser Praxis entsprochen, hätten die Beamten bei der Kontrolle niemals feststellen können, wer unterschrieben habe und die gegenständliche Anzeige wäre nicht zustande gekommen. Der Berufungswerber habe mit einem Sachbearbeiter des Absenders gesprochen und den Sachverhalt der Verpflichtung der Unterschrift des CMR-Frachtbriefes nachdrücklich dargestellt und ihn über das anhängige Strafverfahren informiert. Der Sachbearbeiter habe zugesagt, dass CMR-Frachtbriefe künftig durch den Expedit unterschrieben werden. Der Berufungswerber sei sich keiner Verwaltungsübertretung bewusst und bringt weiters vor, dass die Höhe der Strafe in keiner Relation zum "Schaden" stehe, welches auch die gesetzgebende Körperschaft erkannt habe und den vorgeschriebenen CMR-Frachtbrief für den innerösterreichischen Transport ab der nächsten Novellierung des GütbefG gestrichen habe. Weiters wurde beantragt, gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen, da das Verschulden geringfügig sei und die Folgen der Verwaltungsübertretung unbedeutend seien.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Von der Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte Abstand genommen werden, da in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (§ 51e Abs.3 Z1 und Z3 VStG).

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 17 Abs.1 GütbefG 1995 idF BGBl. I. Nr. 32/2002 haben die Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Z18 leg.cit. hat der Frachtbrief die Unterschrift des Absenders zu enthalten. Gemäß § 17 Abs.4 leg.cit. ist der Frachtführer für die Z10 bis 17 hinsichtlich der im Abs.3 angeführten Eintragungen in den Frachtbrief verantwortlich.

 

Gemäß § 17 Abs.1 GütbefG idF BGBl I Nr. 23/2006, in Kraft getreten am 17.2.2006, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Beförderung ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben wird.

 

Gemäß § 1 Abs.1 VStG kann als Verwaltungsübertretung eine Tat nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.

 

Gemäß § 1 Abs.2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.

 

4.2. Als erwiesen steht fest, dass der Bw handelsrechtlicher Geschäftsführer der L & T GesmbH mit dem Sitz in ist und daher gemäß § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist.

Weiters ist als erwiesen anzusehen, dass der Bw am 9.5.2005 um 14.20 Uhr eine gewerbsmäßige Güterbeförderung von Ranshofen nach Weinburg durch den Lenker B durchführen hat lassen, wobei beim mitgeführten Frachtbrief die Unterschrift des Absenders gefehlt hat. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige der Verkehrsabteilung vom 9.5.2005 und wurde dieser vom Bw auch nicht in Abrede gestellt. Am gegenständlichen Frachtbrief findet sich unter der Rubrik "20" die Stampiglie der A r GmbH, und wurde handschriftlich hinzugefügt: "Unterschrift der Fa. XX verweigert".

Zudem führt der Bw in den Ausführungen anlässlich der Berufungserhebung ua aus, dass ihm bzw dem Lenker die Unterschriftsleistung am Frachtbrief durch die Fa. A r verweigert wurde.

 

4.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten und ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar und war daher gemäß § 5 Abs.1 VStG von Fahrlässigkeit auszugehen. Die vom Beschuldigten angestrebte Entlastung ist im Sinne des § 5 Abs.1 letzter Satz VStG aber nicht gelungen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat nämlich der Beschuldigte nicht nur ein lückenloses Kontrollsystem aufzubauen und darzulegen, sondern er hat auch eine entsprechende Kontrolle durchzuführen. Der Verwaltungsgerichtshof entschied in ständiger Judikatur, dass der Güterbeförderungsunternehmer seiner Verpflichtung nach § 17 Abs.1 leg.cit. nur dann gerecht wird, wenn der Frachtbrief die in § 17 Abs.3 genannten Angaben vollständig aufweist. Gemäß § 17 Abs.1 leg.cit. haftet der Güterbeförderungsunternehmer somit für die Vollständigkeit des Frachtbriefes, während gemäß § 17 Abs.4 Z2 für die inhaltliche Richtigkeit der in § 17 Abs.3 Z6 bis 9 und 18 der Absender verantwortlich ist (vgl. dazu VwGH vom 30.4.2003, Zl. 2001/03/0214). Das Vorbringen des Bw, dass dem Lenker die Unterschrift auf dem Frachtbrief verweigert worden sei und er diese nicht eigenmächtig ergänzen könne, kann ihn nicht von seiner Verantwortung befreien. Es musste daher grundsätzlich vom Verschulden des Bw ausgegangen werden.

 

4.4. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Geringfügiges Verschulden ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn der Unrechts- und Schuldgehalt des vorgeworfenen Verhaltens weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt.

 

Wie bereits unter Punkt 4.1. ausgeführt, ist das Güterbeförderungsgesetz 1995 idF BGBl.I.Nr. 23/2006, mit 17.2.2006 in Kraft getreten. Im Zuge dessen wurde der § 17 dahingehend novelliert, dass gemäß Abs.1 der Unternehmer nunmehr dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Beförderung ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben werden. Detaillierte Eintragungen wie dies § 17 Abs.3 GütbefG idF BGBl.I Nr. 32/2002 gefordert hat, sind nun nicht mehr gesetzlich vorgeschrieben.

Der gegenständliche Frachtbrief beinhaltet - bis auf die Unterschrift des Absenders - sämtliche in § 17 Abs.3 GütbefG, BGBl.Nr. 32/2002 geforderten Eintragungen. Auch ist einwandfrei der Auftraggeber bzw der Absender darin erkennbar.

 

Ausgehend davon, dass das angefochtene Straferkenntnis mit 8.2.2006 erlassen wurde und mit 17.2.2006 das GütbefG idF BGBl. I Nr. 23/2006 in Kraft getreten ist und darin der Großteil der Eintragungen hinsichtlich des Frachtbriefes weggefallen sind, kann das Fehlen der Unterschrift des Absenders am Frachtbrief als geringfügiges Verschulden des Bw angesehen werden, zumal dem gegenständlichen Frachtbrief der Absender bzw nunmehrige Auftraggeber zu entnehmen ist. Dies wiederum ist ein Bestandteil der Bestimmungen des § 17 Abs.1 GütbefG idF BGBl.I. Nr. 23/2006. Obwohl der Oö. Verwaltungssenat die Rechtslage zum Zeitpunkt der Tat bzw der Fällung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses anzuwenden hat, konnte der durch die obige Novelle bewirkte weitgehende Wegfall der Eintragungspflichten in den Frachtbrief aus Gründen der Billigkeit nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben. Auch sind die Folgen unbedeutend geblieben; es sind nämlich keine nachteiligen Folgen eingetreten. Weil daher die Voraussetzungen zur Anwendung des § 21 Abs.1 VStG vorliegen, hatte die Behörde von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Da der Bw die gegenständliche Verwaltungsübertretung, nämlich das Fehlen der Unterschrift des Absenders, in Hinkunft nicht mehr begehen kann, war es nicht erforderlich, ihn gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen.

 

6. Weil die verhängte Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe aufgehoben wurde, entfallen daher gemäß § 66 Abs.1 VStG sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Klempt

 

Beschlagwortung:

Änderung der Rechtslage nach Bescheiderlassung; geringfügiges Verschulden

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