Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110710/2/Li/Rd/Ga

Linz, 22.06.2006

 

 

VwSen-110710/2/Li/Rd/Ga Linz, am 22. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des H B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 24.4.2006, VerkGe96-71-1-2006, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG iZm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 24.4.2006, VerkGe96-71-1-2006, über Herrn H B wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes eine Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber durch seinen Rechtsvertreter am 24.5.2006 per Telefax Berufung erhoben. Da von einer offensichtlich verspäteten Einbringung des Rechtsmittels auszugehen war, wurde dem Rechtsvertreter des Bw mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 29.5.2006 dieser Umstand im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt und die Zurückweisung der Berufung in Aussicht gestellt; gleichzeitig wurde die Möglichkeit eingeräumt, hinsichtlich der vermutlichen Verspätung Stellung zu nehmen.

 

Der Rechtsvertreter des Bw teilte daraufhin mit, dass es nicht den Tatsachen entsprechen würde, dass die Zustellung des Straferkenntnisses am 2.5.2006 zu Handen des Bw gekommen sei, zumal das Straferkenntnis diesem nicht persönlich zugestellt worden sei. Der Bw habe erst am 23.5.2006 vom Inhalt und von der Existenz des Straferkenntnisses Kenntnis erlangt, weshalb die mit 24.5.2006 veranlasste Rechtsmittelerhebung als fristgerecht anzusehen sei. Aufgrund der nicht eigenhändigen/persönlichen Zustellung des Straferkenntnisses liege ein nichtiger Zustellvorgang vor, welcher erst mit 23.5.2006 saniert worden sei. Der Bw verweise auch noch darauf, dass es keine Zustellfiktion bei Hinterlegung im Postwege in der BRD gebe. Nach deutscher Rechtslage bestehe nämlich im Fall der Niederlegung eines Schriftstückes von einer österreichischen Behörde, das im unmittelbaren Postverkehr versandt wurde, keine Zustellfiktion. Demnach gelte ein von österreichischen Behörden als eingeschriebener Brief unmittelbar durch die Post versandtes Schriftstück im Fall der Niederlegung bei Nichtabholung durch den Empfänger als nicht zugestellt.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

4.1. Gemäß § 11 Zustellgesetz sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden vorzunehmen.

 

Im Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, Abschnitt IV, Zustellungen (Art.10 bis 13) ist angeführt, dass gemäß § 9 Abs.2 der Deutschen Postdienstverordnung vom 24.6.1991, d. BGBl. I, S.1372, eingeschriebene Briefe, auch solche mit Rückschein, neben dem Empfänger auch an den Ersatzempfänger, das sind die Angehörigen in der Wohnung oder in dem Geschäft angestellte Personen sowie in der Wohnung angetroffene Personen ausgefolgt werden können.

 

4.2. Aus dem im Akt einliegenden internationalen Rückschein ist ersichtlich, dass unter der Rubrik "Sendungsart" "Eingeschrieben" angekreuzt und als Sendungsnummer die Zahlenfolge "343233725" händisch ergänzt wurde. Weiters scheinen unter der Rubrik "Obengenannte Sendung wurde ordnungsgemäß ausgefolgt" zwei Unterschriften (vom Postzusteller und einer anderen - dem Empfänger oder einer dazu ermächtigten - Person), die Buchstabenfolge "Empf" sowie das Datum "02.05.06" auf. Zudem findet sich auf dem internationalen Rückschein die Stampiglie "Eigenhändig".

 

4.3. Dem vom Bw in der Stellungnahme vom 13.6.2006 vorgebrachten Einwand, wonach ein nichtiger Zustellvorgang bezüglich der Zustellung des Straferkenntnisses vorliege, da ihm dieses am 2.5.2006 nicht eigenhändig/persönlich zugestellt worden sei, ist zu entgegnen, dass zum einen dem österreichischen Zustellgesetz eine gesetzliche Bestimmung fremd ist, die die eigenhändige Zustellung von Bescheiden (hier: Straferkenntnis) fordert. Ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen bezüglich einer eigenhändigen Zustellung betreffen lediglich Strafverfügungen, Aufforderungen zur Rechtfertigung sowie Ladungsbescheide. Zum anderen können - wie bereits oben ausgeführt - gemäß § 9 Abs.2 der Deutschen Postdienstverordnung eingeschriebene Briefe, auch solche mit Rückschein, neben dem Empfänger auch an den Ersatzempfänger, das sind die Angehörigen in der Wohnung oder in dem Geschäft angestellte Personen sowie in der Wohnung angetroffene Personen ausgefolgt werden. Dies betrifft alle eingeschriebenen Briefe und bedeutet daher, dass nach der hier maßgeblichen deutschen Rechtslage trotz des Vermerkes "eigenhändig" an Ersatzempfänger zugestellt werden darf.

 

Im Falle der Inanspruchnahme dieser nach den internationalen Postvorschriften zulässigen Versendungsform - dies trifft im gegenständlichen Fall zu - bewirkt die Unterschrift des Empfängers oder des Ersatzempfängers auf dem Rückschein nach deutschem Recht eine wirksame Zustellung des Schriftstückes.

 

Im Übrigen kann dem Postzusteller grundsätzlich die Kenntnis der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der Deutschen Postdienstverordnung nicht in Abrede gestellt werden, sofern, was hier nicht gegeben ist, im Einzelfall keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen.

 

Da das gegenständliche Schriftstück von einer Person im obigen Sinne übernommen wurde, war auf das Vorbringen des Berufungswerbers hinsichtlich der ordnungsgemäßen Zustellung bei Niederlegung von Schriftstücken nicht weiter einzugehen.

 

Es war daher von einer wirksamen, die Rechtsmittelfrist auslösenden Zustellung auszugehen. Diese Frist ist mit 17.5.2006 abgelaufen.

 

Ob der Adressat und wann er tatsächlich Kenntnis vom Inhalt des Schriftstückes nimmt bzw erhält, ist für die Frage der ordnungsgemäßen Zustellung nicht von Relevanz. Es war daher ein Beweisverfahren zur Frage des Zeitpunktes der Kenntnisnahme vom Inhalt mangels Relevanz für die Entscheidung nicht vorzunehmen.

 

4.4. Aufgrund der obigen Ausführungen war daher davon auszugehen, dass das angefochtene Straferkenntnis laut internationalem Rückschein am 2.5.2006 ordnungsgemäß zugestellt wurde. Damit begann die gemäß §  63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 17.5.2006. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 24.5.2006 per Telefax eingebracht.

 

Die Berufung war daher ohne Eingehen auf das weitere Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Linkesch

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