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VwSen-110711/4/Kl/Rd/Pe

Linz, 27.06.2006

 

 

 

VwSen-110711/4/Kl/Rd/Pe Linz, am 27. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung der Frau B S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 21.4.2006, VerkGe96-23-2006, wegen einer Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 13 Abs.3 und 63 Abs.3 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 21.4.2006, VerkGe96-23-2006, wurde über die Bw eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 und Abs.3 und 4 GütbefG sowie iVm Art.3 Abs.1 und Abs.3 und Art.6 Abs.4, 1. Satz der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idFd Verordnung (EG) 484/2002, verhängt.

Nachstehender Tatvorwurf wurde zugrunde gelegt:

"Sie sind die für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften verantwortliche Person der B L GmbH und sind Verwaltungsstrafen gemäß § 9 VStG somit gegen Sie zu verhängen.

Die B L GmbH hat mit dem Sattelkraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen eine gewerbsmäßige Güterbeförderung (Transport von Ventilen und Ventilteilen) von Deutschland durch Österreich in die Türkei mit einer ihr als Verkehrsunternehmen erteilten Gemeinschaftslizenz durchgeführt und für diesen Transport den türkischen Staatsangehörigen K A als Fahrer verwendet, ohne dafür gesorgt zu haben, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderliche Fahrerbescheinigung mitgeführt wurde. Dies wurde bei der Kontrolle des Fahrzeuges am 25.2.2006 um 7.55 Uhr an folgendem Ort: A8, Innkreisautobahn, Str.Km 49.600, Gemeinde Peterskirchen, festgestellt.

Der grenzüberschreitende gewerbliche Güterkraftverkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft zurückgelegten Wegstrecken unterliegt einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung - sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaats ist - mit einer Fahrerbescheinigung, die der Verkehrsunternehmer dem darin genannten Fahrer zur Verfügung stellt. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden."

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht. Ihr Inhalt lautet:

"Gegen oben genanntes Straferkenntnis lege ich hiermit Berufung ein. Eine nähere Begründung werde ich gegebenenfalls nachreichen. Laut Auskunft unseres Anwalts wird er eine endgültige gerichtliche Entscheidung in den nächsten Tagen bekommen. Diese Entscheidung möchte ich abwarten.

Vorsorglich bitte ich um die Möglichkeit, das Strafanerkenntnis in Raten zahlen zu können. Es ist mir unmöglich, diesen Betrag in einer Summe zu begleichen.

Monatliche Raten in Höhe von 30 Euro schlage ich vor und hoffe auf Ihr Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen

 

B S"

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte unterbleiben, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

Die Rechtsmittelbelehrung des zugrunde liegenden Straferkenntnisses weist ausdrücklich auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hin.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum wesentlichen Inhalt - den Mindestanforderungen - einer Berufung liegt ein begründeter Berufungsantrag dann vor, wenn die Eingabe erkennen lässt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt, ohne dass es auf die Erfolgsaussichten ankäme. Dabei handelt es sich um ein gesetzliches Mindesterfordernis, dessen Mangel zur Zurückweisung führt (vgl. VwGH 29.6.1998, 98/10/0130; VwGH 30.6.1997, 97/10/0028 ua).

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde jedoch nicht sogleich zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Die Berufung hat jedoch diese Mindestanforderung eines begründeten Berufungsantrages nicht enthalten, da lediglich von der Bw vorgebracht wurde, dass sie eine gerichtliche Entscheidung abwarten möchte. Dies lässt nicht erkennen, aus welchen Gründen und in welchem Umfang das von der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis erlassene Straferkenntnis bekämpft wird.

 

Mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 29.5.2006 wurde die Bw auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hingewiesen und gemäß § 13 Abs.3 AVG aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Mängelbehebungsauftrages, die fehlende Berufungsbegründung nachzureichen. Der Bw wurde ausdrücklich zur Kenntnis gebracht, dass im Falle des Unterbleibens der Mängelbehebung die Berufung zurückgewiesen werden wird.

 

Laut Zustellvermerk am internationalen Postrückschein wurde das Schriftstück am 6.6.2006 von der Bw übernommen und begann mit Ablauf dieses Tages die Frist von zwei Wochen zu laufen und endete diese am 20.6.2006.

 

Bis am heutigen Tag wurde von der Bw die in der Aufforderung vom 29.5.2006 geforderte Begründung der Berufung nicht nachgereicht, weshalb sich die Berufung mangels eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig erweist.

 

5. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis wird eindringlich auf die Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs.1 Satz 2 AVG hingewiesen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

 

Beschlagwortung:

keine Berufungsbegründung

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