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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110712/2/Kl/Rd/Pe

Linz, 05.07.2006

 

 

 

VwSen-110712/2/Kl/Rd/Pe Linz, am 5. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des O K, vertreten durch Rechtsanwälte H-U S, S D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 18.5.2006, VerkGe96-114-2006, wegen einer Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Strafnorm im Sinne des § 44a Z3 VStG um den Ausdruck "und Abs.4" ergänzt wird.

 

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 300 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 18.5.2006, VerkGe96-114-2006, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 1.500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs.1 Z1 iVm § 23 Abs.1 Z3 GütbefG verhängt, weil er als Inhaber des Güterbeförderungsbetriebs in Hamburg, zu verantworten hat, dass am 21.3.2006, 9.50 Uhr durch sein Unternehmen auf der A8 Innkreisautobahn bei Straßenkilometer 34.000 im Gemeindegebiet von Aistersheim, Oberösterreich, mit dem Lastkraftwagen mit dem deutschen Kennzeichen sowie dem Anhänger mit dem deutschen Kennzeichen eine gewerbsmäßige grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Textilien) von Izmir (Türkei) nach Duisburg (Deutschland) durch den türkischen Fahrer E K ohne Fahrerbescheinigung durchgeführt wurde, obwohl der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung - sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaates ist - mit einer Fahrerbescheinigung unterliegt.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt wurde.

Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass ausweislich einer Auskunft der Freien und Hansestadt, Behörde für Bau und Verkehr vom 9.5.2003, Fahrerbescheinigungen nicht ausgestellt werden. Zur Begründung verweise die Freie und Hansestadt Hamburg auf die Verordnung EG Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 881/92 und (EG) Nr. 3118/93 des Rates hinsichtlich der Einführung einer Fahrerbescheinigung.

 

Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Gemeinschaftslizenz im innereuropäischen Verkehr sollen nachprüfen können, ob die Fahrer aus Drittstaaten rechtmäßig beschäftigt sind, und zwar ausschließlich nach den Vorschriften und Tarifverträgen des Staates, in dem der Unternehmer seinen Betriebssitz unterhält. Damit fallen Firmen mit Agenturverträgen und/oder bilateralen Verkehren nicht unter den Geltungsbereich der Verordnung.

Die Gemeinschaftslizenz sei nicht auszustellen, wenn die grenzüberschreitende Beförderung unter Einsatz von CEMT- oder bilateralen Genehmigungen durchgeführt werden.

 

Der gewerbliche Güterkraftverkehr der Fa. K werde in Richtung Ost-/Südosteuropa bzw in die Türkei und zurück unter Verwendung einer CEMT- oder bilateralen Genehmigung vorgenommen. Der gewerbliche Güterverkehr werde nicht im Bereich der Europäischen Gemeinschaft abgewickelt.

Deutsche Transportunternehmer, die Binnenbeförderungen in Deutschland durchführen, dürfen wie bisher auch, Kraftfahrer aus Drittstaaten nur einsetzen, wenn diese über eine gültige Arbeitsgenehmigung und einen Aufenthaltstitel verfügen.

 

Nach diesen Feststellungen der Behörde für Bau und Verkehr der Freien und Hansestadt Hamburg sei im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass eine Fahrerbescheinigung nicht auszustellen sei, da der Beschuldigte grenzüberschreitende Beförderungen unter Einsatz von CEMT- bzw bilateralen Genehmigungen durchführe. Der Beschuldigte habe die EU-Lizenz vorgelegt. Es könne nicht sein, dass hier Strafen verhängt werden, für eine fehlende Fahrerbescheinigung, die von deutschen Behörden aus den og. Gründen nicht ausgestellt werden. Der Beschuldigte sei Angehöriger eines Drittstaates mit Wohnsitz in einem Drittstaat, der ausschließlich Transporte aus der EU in Drittstaaten und umgekehrt durchführe.

 

Der Bw sei Inhaber der Gemeinschaftslizenz mit der Nr. D/0189/HH, die ihn berechtigt, entsprechende Anträge auf Erteilung einer Fahrerbescheinigung bei den zuständigen Behörden zu stellen. Die Freie und Hansestadt Hamburg als zuständige Behörde für das Ausstellen von Fahrerbescheinigungen lehne die Ausstellung im vorstehenden Fall ab, mit der Begründung, dass eine EU-Fahrerbescheinigung nicht auszustellen sei, wenn die grenzüberschreitende Beförderung unter Einsatz von CEMT- oder bilateralen Genehmigungen ausgeführt werde.

 

Die Freie und Hansestadt Hamburg habe mit Schreiben vom 8.2.2005 ihre bisherige Rechtsauffassung bestätigt. Mit Schreiben vom 14.7.2005 werde diese Rechtsauffassung noch einmal detailliert unter Hinweis auf die Bestimmungen der EU bestätigt. Solange die Türkei nicht Mitglied in der EU sei und die genannte Verordnung ausschließlich den grenzüberschreitenden Verkehr innerhalb der Mitgliedsstaaten der EU regelt, nicht aber den grenzüberschreitenden Verkehr von der EU in die Türkei und umgekehrt, könne auch keine Fahrerbescheinigung gefordert werden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte abgesehen werden, zumal einerseits der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und darüber hinaus in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde (§ 51e Abs. 3 Z1 VStG). Im Übrigen wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung von keiner Partei des Verfahrens beantragt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat hierüber erwogen:

 

4.1. Gemäß § 7 Abs.1 GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

1) Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,

2) Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14.6.1973,

3) Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,

4) aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

 

Gemäß § 25 Abs.2 GütbefG ist, soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr 881/92 verwiesen wird, die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.3.1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten, Abl. L 95 vom 9.4.1992, S.1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1.3.2002, ABl. L76 vom 19.3.2002, S.1., ...... anzuwenden.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z3 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hiefür erforderliche Berechtigung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält.

 

Strafbar ist nach Abs.1 Z3, Z6, Z8 oder Z11 ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgt (§ 23 Abs.3 leg.cit.).

 

Gemäß § 23 Abs.4 leg.cit. hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z3 und Z8 bis Z11 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs.1 Z1 der GewO 1994 die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

4.2. Als erwiesen steht fest, dass der Bw als Inhaber des Güterbeförderungsbetriebes in Hamburg, am 21.3.2006 mit dem Lastkraftwagen, Kz: (D), Anhänger, Kz: eine gewerbsmäßige grenzüberschreitende Güterbeförderung, und zwar von Izmir (TR) nach Duisburg (D) durch seinen türkischen Fahrer E K, ohne im Besitz einer Fahrerbescheinigung zu sein, durchführen hat lassen.

Anlässlich der Amtshandlung wurde den Kontrollbeamten durch den Lenker eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz mit der Nr. D/0189/HH (gültig vom 1.12.2002 bis 30.11.2007), eine CEMT-Genehmigung mit der Nr. 1152 (gültig vom 1.1.2006 bis 31.12.2006, ungültig für die Staaten Österreich, Italien und Griechenland), ein Frachtbrief, in welchem als Beladeort: Izmir, Türkei, und als Entladeort: Duisburg, Deutschland, eingetragen ist sowie zwei Fahrzeugscheine vorgewiesen.

Auch blieb vom Bw unbestritten, dass die gegenständliche Güterbeförderung mit einer Gemeinschaftslizenz durchgeführt wurde. Es hat daher der Bw den objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung begangen und zu verantworten.

 

4.3. Wie die belangte Behörde bereits in ihrer Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ausführlich dargelegt hat, ist das Güterbeförderungsgesetz 1995 idF BGBl. I Nr.23/2006, am 16.2.2006 in Kraft getreten und wird in § 25 Abs.2 leg.cit. ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idF der Verordnung (EG) Nr. 484/2002, anzuwenden ist. Damit ist im Unterschied zur alten Rechtslage nunmehr nicht nur der Güterbeförderungsunternehmer mit Sitz im österreichischen Inland, sondern auch jener außerhalb Österreichs verwaltungsstrafrechtlich für die fehlende Fahrerbescheinigung belangbar.

Angesichts dieser Rechtsänderung kann die bisherige Judikatur des Oö. Verwaltungssenates in Bezug auf die Straffreiheit ausländische Güterbeförderungsunternehmer nicht mehr aufrecht erhalten werden (vgl. VwSen-110523/10/Kl/Rd/Pe).

 

4.4. Der Verantwortung des Bw, dass grenzüberschreitende Güterbeförderungen, welche unter Einsatz von CEMT- oder bilateralen Genehmigungen durchgeführt werden, fahrerbescheinigungsfrei durchgeführt werden können, ist dann beizupflichten, wenn grenzüberschreitende Güterbeförderungen tatsächlich mit einer CEMT-Genehmigung bzw bilateralen Genehmigung durchgeführt werden.

 

Dies war aber gegenständlich nicht der Fall, zumal der Lenker bei der Anhaltung zwar eine CEMT-Genehmigung vorweisen konnte, diese aber ua für Österreich ungültig war. Der Bw war somit nicht berechtigt, die grenzüberschreitende Güterbeförderung mit der ihm erteilten CEMT-Genehmigung mit der Nr. 1152 durch das Bundesgebiet Österreich durchführen zu lassen.

Dass der Bw im Besitz einer bilateralen Genehmigung sei bzw dass der beanstandete Transport mittels einer solchen durchgeführt wurde, wurde vom ihm weder behauptet noch geht dies aus dem vorgelegten Akt hervor.

 

Die zur Last gelegte Güterbeförderung wurde - wie vom Bw auch nicht in Abrede gestellt wurde - mit der Gemeinschaftslizenz Nr. D/0189/HH, ausgestellt auf den Bw, durchgeführt. Dies hat aber zur Folge, dass der Bw - da der Lenker Drittstaatsangehöriger ist - eine Fahrerbescheinigung zur Verfügung zu stellen gehabt hätte.

 

Wie bereits aus zahlreichen beim Oö. Verwaltungssenat anhängigen bzw anhängig gewesenen Berufungsverfahren bekannt ist, ist der Bw nicht in der Lage, seinen Fahrern, welche Drittstaatsangehörige sind, Fahrerbescheinigungen zur Verfügung zu stellen. Dass dem Bw vom deutschen Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die Ausstellung von Fahrerbescheinigungen - aus welchen Gründen auch immer - verweigert wird, berechtigt ihn jedoch nicht, Fahrten durchführen zu lassen, bei welchen der Einsatz der Fahrerbescheinigung vonnöten ist.

 

Auch ist der Einwand des Bw, wonach der gewerbliche Güterverkehr nicht im Bereich der Europäischen Gemeinschaft abgewickelt werde, verfehlt, stellt doch die Durchfahrt durch Österreich als Mitgliedstaat der EU eine Abwicklung einer Güterbeförderung dar (vgl. Art.2, 2. Gedankenstrich, 2. Unter-Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idFd Verordnung (EG) Nr. 484/2002).

 

Dass sich der Bw über die gesetzliche Verpflichtung, nämlich dahingehend, dass bei Verwendung einer Gemeinschaftslizenz Drittstaatsangehörigen auch eine Fahrerbescheinigung zur Verfügung zu stellen ist, bewusst hinwegsetzt, geht auch aus der Aussage des Lenkers E K anlässlich der Anhaltung hervor, wo dieser zu Protokoll gab, dass er den Transport im Auftrag der Firma K durchführe und er keine Fahrerbescheinigung besitze. Er sei deswegen in Österreich auch schon öfters kontrolliert und beanstandet worden. Doch das störe ihn mittlerweile nicht mehr. Er bezahle seine Strafe, egal ob 100 Euro oder 1.000 Euro und fahre wieder weiter. Durch das vom Bw gesetzte Verhalten kann nicht mehr von einer fahrlässigen Tatbegehung gesprochen werden, vielmehr war diesbezüglich von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen. Zur Entlastung im Sinne des § 5 Abs.1 VStG wurde nichts vorgebracht.

 

Es war daher das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldausspruches zu bestätigen.

 

4.5. Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 1.500 Euro liegt geringfügig über jener der Mindeststrafe von 1.453 Euro, sodass de facto von der Verhängung der Mindeststrafe auszugehen war. Darüber hinaus ist sie von einem monatlichen Nettoeinkommen von 3.000 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Zudem hat sie auf den Unrechtsgehalt der Tat Bedacht genommen. Auch wurden weder Straferschwerungs- noch Strafmilderungsgründe der Strafbemessung zugrunde gelegt.

 

Im Grunde der Strafbemessungsgründe gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG kann in der Vorgehensweise der belangten Behörde keine gesetzwidrige Gebrauchnahme von dem ihr zustehenden Ermessen bei der Strafbemessung erblickt werden. Der von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Schätzung der persönlichen Verhältnisse des Bw wurde in der Berufung nicht entgegengetreten, sodass der Oö. Verwaltungssenat von deren Richtigkeit auszugehen hat.

 

Eine außerordentliche Strafmilderung iSd § 20 VStG war nicht in Betracht zu ziehen, weil von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen - wie dies gesetzlich gefordert ist - nicht gesprochen werden kann. Ebenso wenig war ein Absehen von der Straße gemäß § 21 VStG möglich, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen der Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem in der Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich zurückgeblieben wäre.

 

5. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat der Bw einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 300 Euro, zu leisten (§ 64 VStG)

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

 

Beschlagwortung:

Fahrerbescheinigung, ungültige CEMT-Genehmigung

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 15.1.2007, Zl.: 2006/03/0124-7

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